Baurecht

Milchquote; Übertragung einer verpachteten Referenzmenge; Schriftform; Übernahmerecht des Pächters; Zahlung des Übernahmepreises

Aktenzeichen  3 C 33/09

Datum:
24.6.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 7 Abs 2a MilchGarMV
§ 12 Abs 3 ZusAbgV
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

1. Vor dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung konnten Referenzmengen nur nach Maßgabe der Milch-Garantiemengen-Verordnung und nicht nach privatrechtlichen Vorschriften übertragen werden (Bestätigung des Urteils vom 20. März 2003 – BVerwG 3 C 10.02 – BVerwGE 118, 70 = Buchholz 451.514 ZAV Nr. 1).
2. Ein befristet geschlossener Vertrag über die flächenlose Verpachtung einer Referenzmenge, der vor dem 1. April 2000 auslief, konnte nur schriftlich verlängert werden.
3. Befindet sich der Pächter, der die Übernahme der gepachteten Referenzmenge erklärt, in Ungewissheit über die Person des Verpächters, so muss er den Übernahmepreis innerhalb der Zahlungsfrist unter Verzicht auf die Rücknahme zugunsten der Prätendenten hinterlegen, andernfalls die Übernahmeerklärung unwirksam wird.
4. Dem Pächter, der die gepachtete Referenzmenge übernimmt, kann nicht zugemutet werden, den Übernahmepreis an den Verpächter zu zahlen, wenn dieser das Übernahmerecht bestreitet, weil er die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötige, und die Behörde daraufhin den Rückfall der Referenzmenge an den Verpächter bescheinigt.

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 21. April 2009, Az: 10 LB 356/08, Urteilvorgehend VG Osnabrück, 20. November 2007, Az: 1 A 231/06, Urteil

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung einer Milchquote.
2
Der Kläger war Milcherzeuger, hat aber die Milcherzeugung 1996 aufgegeben. Mit Vertrag vom 15. September 1997 verpachtete er eine Milchquote von 61 457 kg für drei Garantiemengenjahre an den Beigeladenen. Ein Garantiemengenjahr sollte jeweils am 31. März enden. Zwischen den Beteiligten war und ist unklar und streitig, ob das Pachtverhältnis bis zum 31. März 2000 oder bis zum 31. März 2001 geschlossen war und ob es gegebenenfalls bis zum 31. März 2001 verlängert worden ist.
3
Am 15. März 2000 verkaufte der Kläger die Milchquote an Herrn B. und trat ihm den Herausgabeanspruch gegen den Beigeladenen nach Ablauf des Pachtverhältnisses ab. Am Tag darauf haben der Kläger und Herr B. ihren Kaufvertrag dahin ergänzt, dass die Referenzmenge zum 31. März 2001 zur Verfügung stehe und dass die bis dahin anfallende Pacht Herrn B. zustehen solle.
4
Am 17. April 2000 erklärte der Beigeladene, die Milchquote nach Pachtende am 31. März 2001 übernehmen zu wollen, und beantragte bei der beklagten Behörde die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung. Herr B. bestritt die Wirksamkeit der Übernahmeerklärung und beantragte, den Übergang der Milchquote auf sich selbst zu bescheinigen. Mit Bescheid vom 12. April 2001 bescheinigte die Behörde, dass die Milchquote auf Herrn B. übergegangen sei, freilich unter Verminderung um ein Drittel zugunsten der staatlichen Reserve. Der Widerspruch des Beigeladenen wurde zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, der Beigeladene habe sein Übernahmerecht zu früh, nämlich vor Ablauf der Pachtzeit ausgeübt. Das Pachtverhältnis sei erst am 31. März 2001 beendet worden. Zudem habe der Beigeladene den Übernahmepreis nicht binnen vierzehn Tagen nach der Übernahmeerklärung an den Kläger bezahlt. Die Klage des Beigeladenen hatte Erfolg. Mit Urteil vom 12. Dezember 2003 hob das Verwaltungsgericht Osnabrück die genannten Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte, dem Beigeladenen die Übernahme der Milchquote zu bescheinigen. Die Übernahmeerklärung sei nicht verfrüht erfolgt, da das Pachtverhältnis schon am 31. März 2000 beendet worden sei. Ein Verlängerungsvertrag sei schriftlich nicht geschlossen worden und konkludent nicht möglich. Dass der Übernahmepreis bislang nicht gezahlt worden sei, sei angesichts der bestehenden Unsicherheit über das Bestehen des Übernahmerechts unschädlich. Die Vereinbarung im Pachtvertrag, dass der Beigeladene den Rückgewähranspruch des Verpächters nicht vereiteln dürfe, stehe der öffentlich-rechtlichen Übernahmebefugnis des Beigeladenen nicht entgegen. Dass Herr B. die Milchquote für die eigene Milcherzeugung benötige, sei schließlich unerheblich, da der Kaufvertrag mit dem Kläger unwirksam sei. Das Urteil wurde am 9. Februar 2004 rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hatte zu diesem Rechtsstreit zwar Herrn B. als Begünstigten der angefochtenen Bescheinigung, nicht aber den Kläger beigeladen.
5
Bereits zuvor hatte Herr B. (als Verpächter aus abgetretenem Recht) Klage gegen den Beigeladenen (als Pächter) vor den Zivilgerichten erhoben. Der Beigeladene habe durch seine Übernahmeerklärung gegen seine vertraglichen Pächterpflichten verstoßen. Mit Urteil vom 16. Juli 2002 verurteilte das Landgericht Osnabrück den Beigeladenen, die Übernahmeerklärung zu widerrufen und zu erklären, dass ihm die Milchquote seit dem 1. April 2001 nicht mehr zustehe. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Übernahmeerklärung verletze die vertragliche Pflicht des Pächters, jede Beeinträchtigung der Rückgabeansprüche des Verpächters zu unterlassen. Die Berufung des Beigeladenen wies das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 12. Juni 2003 zurück. Das Oberlandesgericht führte zur Begründung an, der Beigeladene habe die Milchquote gar nicht wirksam übernommen. Zwar habe er die Übernahmeerklärung möglicherweise zeitgerecht abgegeben und auch den Übernahmepreis möglicherweise mit Recht bislang zurückgehalten. Jedoch stehe ihm das Übernahmerecht nicht zu, weil der Verpächter die Milchquote für die eigene Milcherzeugung benötige. Dieser Vorrang gebühre nicht nur dem ursprünglichen Verpächter – dem Kläger, der kein Milcherzeuger mehr sei -, sondern auch dem Käufer B., der dessen Rechte übernommen habe und selbst Milch erzeuge. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. März 2004 verworfen, weil die Beschwerdesumme nicht erreicht war.
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In der Folgezeit bemühte sich der Beigeladene, Herrn B. zum Verzicht auf seine Rechte aus den zivilgerichtlichen Urteilen zu bewegen. Im November 2004 haben der Kläger und Herr B. den Kaufvertrag “rückabgewickelt”; das teilte der Kläger dem Beigeladenen mit. Im Dezember 2005 erfragte der Beigeladene bei der Beklagten die Höhe des Übernahmepreises, am 14. Februar 2006 bezahlte er den Übernahmepreis an den Kläger. Daraufhin bescheinigte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2006, dass der Beigeladene die Milchquote mit Wirkung vom 1. April 2000 vom Kläger übernommen habe. Zur Begründung verwies sie auf das rechtskräftige Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2003.
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Hiergegen hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Bescheide und die Feststellung begehrt, dass die Milchquote seit dem 1. April 2000 ihm selbst zustehe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. November 2007 hat er erklärt, seine Kinder wollten die Milcherzeugung wieder aufnehmen; die erforderlichen Anlagen seien noch vorhanden.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die angefochtene Bescheinigung sei rechtswidrig, da der Beigeladene die Milchquote nicht wirksam übernommen habe. Er habe die Übernahme allerdings zeitgerecht, nämlich binnen eines Monats nach Pachtende erklärt; das Pachtverhältnis habe am 31. März 2000 geendet. Er habe aber den Übernahmepreis nicht binnen vierzehn Tagen nach der Übernahmeerklärung bezahlt. Diese Frist sei zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück und damit bis zum 9. Februar 2004 gehemmt gewesen, nicht mehr aber darüber hinaus. Die Bezahlung des Übernahmepreises erst am 14. Februar 2006 sei mithin verspätet erfolgt. Im Übrigen gelte die Übernahmeerklärung infolge des rechtskräftigen Zivilurteils als widerrufen und übe daher seit 25. März 2004 keine Rechtswirkungen mehr aus. Dem stehe das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2003 nicht entgegen; es entfalte dem Kläger gegenüber keine Rechtskraft, da er an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt gewesen sei. Auch die Feststellungsklage müsse Erfolg haben.
9
Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, soweit es das Feststellungsbegehren betraf; insoweit hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens aber hat es die Berufungen zurückgewiesen. Die dem Beigeladenen erteilte Bescheinigung sei rechtswidrig. Der Beigeladene habe die Übernahmeerklärung verfrüht, nämlich am 17. April 2000 und damit schon vor dem Pachtende abgegeben. Das Pachtverhältnis sei bis zum 31. März 2001 konkludent verlängert worden, was rechtlich möglich sei. Daneben wäre die Übernahmeerklärung auch nicht wirksam geworden, weil der Beigeladene den Übernahmepreis nicht rechtzeitig bezahlt habe. Zwar werde die vierzehntägige Zahlungsfrist durch ein gerichtliches Verfahren gehemmt, das im Verhältnis zwischen dem Pächter und dem (ursprünglichen) Verpächter und/oder der Behörde über die Berechtigung der Übernahme schwebe. Das gelte aber nicht im Verhältnis zu Dritten. Die Zahlungsfrist sei hier daher längstens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2003 (am 9. Februar 2004) gehemmt gewesen. In diesem Rechtsstreit habe der Kläger auch noch nicht geltend gemacht, die Milchquote für die eigene Milcherzeugung zu benötigen.
10
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Beklagten und des Beigeladenen.
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Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob der Beigeladene seine Übernahmeerklärung nach dem 31. März 2001 – und sei es mündlich – wiederholt habe. Der Beigeladene habe die Übernahmeerklärung in der Folge nicht widerrufen und auch gar nicht widerrufen können. Die zivilgerichtlichen Urteile, die ihn zu einem solchen Widerruf verurteilt hätten, gingen ins Leere. Schließlich habe der Beigeladene den Übernahmepreis nicht zu spät bezahlt. Zwar habe das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2003 die Referenzmenge dem Beigeladenen zugesprochen; grundsätzlich hätte er deshalb binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils bezahlen müssen. Dies sei ihm jedoch wegen der kurz zuvor ergangenen zivilgerichtlichen Urteile, die ihm das Übernahmerecht bestritten, unzumutbar geworden. Er hätte sich sonst Schadensersatzklagen ausgesetzt gesehen. Der Beigeladene habe deshalb zunächst im Verhandlungswege darauf hinwirken müssen und dürfen, dass der Kläger und Herr B. auf die Rechte aus diesen Zivilurteilen verzichteten.
12
Der Beigeladene bestreitet, dass das Pachtverhältnis über den 31. März 2000 hinaus verlängert worden sei. Insofern dürfe nicht auf Herrn B., sondern müsse auf den Kläger abgestellt werden, da der “Quotenkaufvertrag” dessen Verpächterstellung nicht beseitigt habe; im Übrigen fehle die nötige Schriftform. Die Übernahmeerklärung vom 17. April 2000 sei mithin fristgerecht erfolgt. Sollte der Pachtvertrag doch verlängert worden sein, so könne eine Wiederholung der einmal ausgesprochenen Übernahmeerklärung nicht verlangt werden, zumal er – der Beigeladene – unmissverständlich an seinem Übernahmerecht festgehalten habe. Die Übernahme sei auch wirksam geworden, nachdem er im Februar 2006 den Übernahmepreis bezahlt habe. Eine frühere Bezahlung habe ihm nicht zugemutet werden können, nachdem ihm die Zivilgerichte das Übernahmerecht bestritten hätten; ihm dürfe nicht das Insolvenzrisiko des Klägers aufgebürdet werden. Zudem handele der Kläger treuwidrig; wenn er sich nunmehr auf die verspätete Zahlung berufe, hätte es ihm oblegen, die Zahlungsreife herzustellen, indem er Herrn B. zum ausdrücklichen Verzicht auf die Rechte aus den zivilgerichtlichen Urteilen bewogen hätte.
13
Der Kläger äußert sich nicht.
14
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revisionen für begründet. Dem Beigeladenen habe das Übernahmerecht zugestanden. Er habe es auch richtigerweise gegenüber dem Kläger ausgeübt. Zwar sei davon auszugehen, dass das Pachtverhältnis konkludent bis zum 31. März 2001 verlängert und die Übernahmeerklärung am 17. April 2000 deshalb zu früh abgegeben worden sei; das sei aber wegen der besonderen Umstände des Falles ausnahmsweise unschädlich. Ferner sei der Beigeladene zwar zum Widerruf der Übernahmeerklärung rechtskräftig verurteilt worden; die damit fingierte Widerrufserklärung sei aber wirkungslos, da die Übernahmeerklärung als einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung unwiderruflich sei. Der Beigeladene habe sich auch nicht im Pachtvertrag zur Nichtausübung des – zudem erst später begründeten – Übernahmerechts verpflichten können. Schließlich habe der Beigeladene zwar den Übernahmepreis erst im Februar 2006 bezahlt, doch sei ihm eine frühere Bezahlung des erheblichen Betrages nicht zuzumuten gewesen, da zunächst der Käufer der Referenzmenge, Herr B., und sodann der Kläger das Übernahmerecht bestritten hätten und bis heute bestritten. Dabei dürfe nicht nur das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. Dezember 2003, sondern es müssten auch die gegenläufigen zivilgerichtlichen Urteile in den Blick genommen werden. Deren Rechtskraft binde allerdings weder den Kläger noch die beklagte Behörde, die beide nicht am Zivilprozess beteiligt gewesen seien; zudem könnten diese Urteile insoweit keine Bindungswirkung entfalten, als sie die allein öffentlich-rechtlich zu beurteilende Frage der Zuordnung der Referenzmenge beträfen.

Entscheidungsgründe

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Die Revisionen bleiben ohne Erfolg.
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1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2006 bescheinigt dem Beigeladenen die Übernahme der umstrittenen Referenzmenge mit Wirkung vom 1. April 2000. Seine Rechtmäßigkeit beurteilt sich daher nach denjenigen Vorschriften, die am 1. April 2000 galten. Das besagen die Übergangsvorschriften des § 28a der Zusatzabgabenverordnung (ZAV) vom 12. Januar 2000 (BGBl I S. 27) ebenso wie § 56 Abs. 1 der nachfolgenden Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) vom 7. März 2007 (BGBl I S. 295) und § 56 Abs. 1 der Milchquotenverordnung (MilchQuotV) vom 4. März 2008 (BGBl I S. 359). Am 1. April 2000 galt die Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 in ihrer ursprünglichen Fassung.
17
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 17 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 ZAV. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV hat die Behörde dem Milcherzeuger im Falle des § 12 Abs. 3 ZAV eine mit Gründen versehene Bescheinigung auszustellen, welche Referenzmenge, von welchem Milcherzeuger und mit welchem Referenzgehalt er übernommen hat. Nach § 12 Abs. 3 ZAV hat bei einem Pachtvertrag über Referenzmengen, der vor dem 1. April 2000 geschlossen worden ist und mit Ablauf des 31. März 2000 oder später ausläuft, der Pächter das Recht, die zurückzugewährende Referenzmenge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages zu übernehmen, sofern er den Pachtvertrag nicht kündigt (Satz 1). Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der Pächter der Behörde nachweist, dass er dem Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts den Übernahmepreis bezahlt hat (Sätze 2 bis 4). Für Referenzmengen, die bis zum 30. Oktober 2000 zurückgewährt worden sind, gilt als Übertragungstermin der 30. Oktober 2000 (Satz 5). Das Übernahmerecht gilt nicht, wenn der Verpächter oder seine Verwandten in gerader Linie oder sein Ehegatte die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 5 ZAV).
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2. Dem Beigeladenen stand das Übernahmerecht an der Referenzmenge zu.
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a) Der Beigeladene hatte die Referenzmenge flächenlos vom Kläger aufgrund eines vor dem 1. April 2000, nämlich am 15. September 1997 geschlossenen Vertrages gepachtet. Infolgedessen war ihm der Übergang der Referenzmenge von der Beklagten unter dem 22. September 1997 bescheinigt worden. Der Pachtvertrag wurde mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet, wie es § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV voraussetzt; der angefochtene Bescheid geht – wie noch zu zeigen sein wird, mit Recht (vgl. unten 3.) – von einer Beendigung mit Ablauf des 31. März 2000 aus. Zu diesem Zeitpunkt war der Beigeladene selbst Milcherzeuger; er ist es im Übrigen noch heute. Diese Voraussetzung wird in § 12 Abs. 3 ZAV zwar nicht ausdrücklich erwähnt, liegt aber dem Milchquotenrecht durchgängig zugrunde. Schließlich hat der Beigeladene den Pachtvertrag nicht selbst gekündigt.
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b) Der Beigeladene hat auf sein Übernahmerecht nicht schon im Pachtvertrag verzichtet.
21
Das Berufungsgericht hat den Pachtvertrag nicht selbst ausgelegt. Der Vertrag liegt aber schriftlich vor; zusätzliche tatsächliche Umstände, die für seine Auslegung bedeutsam sein könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch nicht ersichtlich. Dann aber ist das Revisionsgericht befugt, den Pachtvertrag selbst auszulegen.
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Der Beigeladene hat sich in § 4 Abs. 3 des Vertrages verpflichtet, keine Vereinbarungen zu treffen oder Verpflichtungen einzugehen, die auf die Rückübertragungsansprüche des Verpächters Einfluss haben. Das betrifft aber nicht das Übernahmerecht des § 12 Abs. 3 ZAV. Zum einen ist das Übernahmerecht ein einseitiges Rechtsgestaltungsrecht des Pächters, dessen Ausübung nicht das “Treffen einer Vereinbarung” oder das “Eingehen einer Verpflichtung” voraussetzt. Zum zweiten sollte § 4 Abs. 3 des Vertrages ersichtlich lediglich die gesetzliche Rückgewährpflicht des Pächters aus § 581 Abs. 2 i.V.m. § 546 BGB (§ 596 BGB ist nicht anwendbar, da ein Landpachtvertrag im Sinne von § 585 BGB nicht vorliegt) vertraglich bekräftigen und flankieren. Die vertragliche Regelung bewegt sich damit innerhalb des allgemeinen Rahmens des zivilrechtlichen Pachtvertragsrechts; zu dem durch das besondere Milchquotenrecht begründeten Übernahmerecht des Pächters verhält sie sich nicht. Zum dritten wurde das Übernahmerecht erst mit der Zusatzabgabenverordnung begründet, die am 12. Januar 2000 erlassen wurde und am 1. April 2000 in Kraft getreten ist; es konnte den Parteien des schon am 15. September 1997 geschlossenen Pachtvertrages deshalb schlechterdings nicht vor Augen gestanden haben.
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Das Landgericht Osnabrück hat allerdings im Urteil vom 16. Juli 2002 eine andere Auffassung vertreten. Die Rechtskraft dieses Urteils steht der vorstehenden Auslegung des Pachtvertrages jedoch nicht entgegen. Das ergibt sich schon daraus, dass das nachfolgende Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Juni 2003 die Frage, in welchem Verhältnis das Übernahmerecht des Beigeladenen nach der Zusatzabgabenverordnung zu seinen zivilrechtlichen Pflichten aus dem Pachtvertrag steht, gerade offen gelassen hat.
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c) Dem Übernahmerecht des Beigeladenen stand schließlich § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt das Übernahmerecht des Pächters nicht, wenn der Verpächter oder dessen Erben, dessen Verwandten in gerader Linie oder dessen Ehegatte nachweisen können, dass sie die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigen (vgl. dazu Urteil vom 2. Oktober 2007 – BVerwG 3 C 11.07 – Buchholz 451.514 ZAV Nr. 4 ). Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des April 2000 nicht vor.
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aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger die Milcherzeugung bereits 1996 aufgegeben. Eine Absicht, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, hat er für April 2000 weder für sich selbst noch für seine Kinder oder seine Ehefrau geltend gemacht. Eine dahingehende Absicht seiner Kinder hat er erstmals am 20. November 2007 vor dem Verwaltungsgericht behauptet, jedoch nur für die Gegenwart und absehbare Zukunft, nicht rückblickend für April 2000. Zudem hat das Berufungsgericht auch für die Gegenwart des November 2007 konkrete Vorbereitungen des Klägers oder seiner Kinder für die Wiederaufnahme der Milcherzeugung vermisst und die Bekundung daher für unsubstantiiert erachtet, ohne dass der Kläger dem widersprochen hätte.
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bb) Insofern kommt es allein auf den Kläger (und seine Erben, Verwandten oder Ehegatten) und nicht stattdessen auf Herrn B. an. Durch den “Quotenkaufvertrag” vom 15./16. März 2000 konnte Herr B. nicht die Rechtsstellung des Verpächters im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV erlangen. Allerdings hat sich der Kläger verpflichtet, dem Käufer B. die Referenzmenge zu verschaffen (§ 1). Er konnte diese Verpflichtung aber nicht erfüllen, indem er seinen Anspruch aus dem Pachtvertrag mit dem Beigeladenen auf Rückgewähr der Referenzmenge an den Käufer abtrat. Die dahingehende Abtretungsvereinbarung (§ 2 des Vertrages) war unwirksam.
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Wie der Senat bereits entschieden hat, konnten Referenzmengen vor dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung nur nach Maßgabe der Milch-Garantiemengen-Verordnung und nicht nach privatrechtlichen Vorschriften übertragen werden. § 7 Abs. 2a MGV regelte die Möglichkeiten und Modalitäten der Übertragung von Referenzmengen umfassend und abschließend; eine Übertragung der öffentlich-rechtlichen Befugnis zur abgabenfreien Milchlieferung nach den Vorschriften des Zivilrechts – hier nach den §§ 398 ff. BGB – kam daneben nicht einmal subsidiär in Betracht. § 7 Abs. 2a MGV aber sah eine flächenlose Übertragung aktuell verpachteter Referenzmengen durch den Verpächter nicht vor. Das ergibt sich auch daraus, dass der Übertragungsempfänger eine verpachtete Referenzmenge entgegen § 7 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 MGV nicht zur eigenen Milcherzeugung verwenden konnte und dass ihm deshalb nicht die Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV ausgestellt werden konnte, von deren Beantragung § 7 Abs. 2a Satz 8 MGV die Wirksamkeit der Übertragung abhängig machte (Urteil vom 20. März 2003 – BVerwG 3 C 10.02 – BVerwGE 118, 70 S. 75 f. = Buchholz 451.514 ZAV Nr. 1 S. 6 f.; vgl. auch Beschluss vom 18. Mai 2006 – BVerwG 3 C 32.05 – Buchholz 451.514 ZAV Nr. 3 ).
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Daran ist festzuhalten. Hiergegen kann auch § 12 Abs. 4 Satz 2 ZAV nicht ins Feld geführt werden. Die Vorschrift setzt zwar voraus, dass verpachtete Referenzmengen vom bisherigen auf einen neuen Verpächter übertragen werden können. Sie besagt aber nicht, nach welchen rechtlichen Regeln dies geschehen kann. Namentlich stellt sie nicht das öffentlich-rechtliche Übertragungsregime der Milch-Garantiemengen-Verordnung zur Disposition abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung kannte aber nur eine flächengebundene Übertragung aktuell verpachteter Referenzmengen (§ 7 Abs. 1 MGV), nicht auch eine flächenlose (§ 7 Abs. 2a MGV). Das hat der Senat bereits betont (Urteil vom 20. März 2003 a.a.O. S. 76 bzw. S. 5 f.).
29
Wiederum ist der Senat an der Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretung nicht durch die Rechtskraft der vorliegenden zivilgerichtlichen Urteile gehindert. Zwar sind sowohl das Landgericht Osnabrück im Urteil vom 16. Juli 2002 als auch das Oberlandesgericht Oldenburg im Urteil vom 12. Juni 2003 davon ausgegangen, dass die Abtretung wirksam gewesen und Herr B. deshalb Verpächter der Referenzmenge geworden sei. Dies war für sie aber lediglich eine Vorfrage, deren Beantwortung als solche an der Rechtskraft ihres Urteils nicht teilnimmt (vgl. Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 2006, Rn. 20 zu § 121 VwGO m.w.N.). Rechtskräftig entschieden haben die Zivilgerichte lediglich über den behaupteten Anspruch des Herrn B. gegen den Beigeladenen auf Abgabe von Willenserklärungen über die Freigabe der Referenzmenge und den Widerruf der Übernahmeerklärung sowie auf Schadensersatz wegen verspäteter Rückgabe der Referenzmenge. Dieser Anspruch setzte voraus, dass Herr B. in die Verpächterstellung eingerückt war. Hierfür kam es auf die Wirksamkeit der mit dem Kläger vereinbarten Abtretung an. Diese betraf mithin nicht das streitgegenständliche Rechtsverhältnis des Herrn B. zum Beigeladenen, sondern das hierzu präjudizielle Rechtsverhältnis des Herrn B. zum Kläger.
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cc) Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Verschaffungsverpflichtung aus dem “Quotenkaufvertrag” auch nach der Beendigung des Pachtvertrages nicht erfüllen konnte, und zwar auch dann nicht, wenn der Pächter die Referenzmenge nicht übernehmen sollte. Da der Pachtvertrag erst mit Ablauf des 31. März 2000 beendet wurde, konnte die Referenzmenge erst am 1. April 2000 an den Kläger zurückfallen. Seit dem 1. April 2000 aber kann eine Referenzmenge nicht mehr freihändig, sondern nur noch über die Milchbörse verkauft werden. Der Kläger hat sich mithin in dem “Quotenkaufvertrag” zu einer Leistung verpflichtet, deren Erfüllung ihm rechtlich unmöglich war.
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3. Der Beigeladene hat die Übernahme der Referenzmenge ordnungsgemäß erklärt.
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a) Der Pächter, der sein Übernahmerecht ausüben will, muss eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Verpächter abgeben (Urteil vom 20. März 2003 a.a.O. S. 77 ff. bzw. S. 6 f.). Der Beigeladene hat die Übernahme gegenüber dem Kläger erklärt. Dieser war der Verpächter. Wie gezeigt, hat der “Quotenkaufvertrag” vom 15./16. März 2000 zwischen dem Kläger und Herrn B. hieran nichts ändern können.
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b) Die Übernahmeerklärung erfolgte fristgerecht. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV muss der Pächter die Übernahme der Referenzmenge innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages erklären. Das ist hier geschehen: Der Pachtvertrag lief am 31. März 2000 ab, der Beigeladene hat die Übernahme am 17. April 2000 erklärt.
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Das Berufungsgericht meint, die Beteiligten hätten den Pachtvertrag zwar nicht schriftlich, wohl aber konkludent bis zum 31. März 2001 verlängert, weshalb der Beigeladene die Übernahme zu früh erklärt habe; er hätte sie innerhalb eines Monats nach dem 31. März 2001 ausdrücklich wiederholen müssen, woran es fehle. Das verletzt Bundesrecht.
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aa) Die Beteiligten konnten den Pachtvertrag nur schriftlich verlängern. Ein befristet geschlossener Pachtvertrag kann nur vor seinem Auslaufen verlängert werden; hernach käme nur ein neuer Pachtvertrag in Betracht. Ein Pachtvertrag über eine Referenzmenge, der – wie der vorliegende – vor dem 1. April 2000 auslief, konnte deshalb nur nach Maßgabe der Milch-Garantiemengen-Verordnung verlängert werden, die bis zum 31. März 2000 galt. Nach § 7 Abs. 2a Satz 2 Halbsatz 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) vom 21. März 1994 (BGBl I S. 586) in der Fassung der 33. Änderungsverordnung vom 25. März 1996 (BGBl I S. 535) konnten Referenzmengen flächenlos aber nur durch schriftliche Vereinbarung übertragen oder überlassen werden. Das galt auch für die Verlängerung eines Pachtvertrages.
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bb) Das Berufungsgericht hat allerdings festgestellt, dass die Beteiligten – der Kläger als Verpächter, der Beigeladene als Pächter und Herr B. als Käufer der Referenzmenge – das Pachtverhältnis tatsächlich bis zum 31. März 2001 fortgesetzt hatten: Der Kläger und Herr B. haben dem Beigeladenen die Ausnutzung der Referenzmenge weiter überlassen, und der Beigeladene hat weiterhin ein Nutzungsentgelt bezahlt (vgl. § 584b BGB). Diese faktische Fortsetzung des Pachtverhältnisses hat aber nicht dazu geführt, dass die Übernahmeerklärung des Beigeladenen vom 17. April 2000 ihre Wirksamkeit verloren hätte und dass der Beigeladene sie nach dem 31. März 2001 hätte wiederholen müssen.
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Die Übernahmeerklärung des Pächters ist eine einseitige Willenserklärung, die an das beendete Pachtverhältnis anknüpft, mit der der Pächter aber ein ihm durch das öffentliche Milchquotenrecht verliehenes Übernahmerecht ausübt. Sie hat rechtsgestaltende Wirkung sowohl für das privatrechtliche Pachtverhältnis als auch für die öffentlich-rechtliche Milchabgabepflicht: Sie bewirkt in Ansehung des Pachtverhältnisses, dass die Pflicht des Pächters zur Rückgewähr der Referenzmenge erlischt, und in Ansehung der Milchabgabe, dass die Befreiung von der Abgabepflicht nunmehr auf Dauer dem Pächter zusteht (vgl. Urteil vom 20. März 2003 a.a.O. 77 f. bzw. S. 6 f.). Diese rechtsgestaltende Wirkung ist allein davon abhängig, dass der bisherige Pächter den Übernahmepreis fristgerecht bezahlt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 ZAV). Von dem weiteren Verhalten der Beteiligten ist sie hingegen unabhängig. Namentlich kann die rechtsgestaltende Wirkung nicht dadurch wieder entfallen, dass der Verpächter oder gar ein dritter Käufer die Beendigung des Pachtverhältnisses bestreitet und der Pächter daraufhin – statt des Übernahmepreises – zunächst noch weiterhin Pacht bezahlt. Eine andere Frage ist, welchen Einfluss ein derartiger Sachverhalt auf den Lauf der Frist für die Zahlung des Übernahmepreises hat (dazu noch unten).
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c) Der Beigeladene hat die Übernahmeerklärung hernach auch nicht widerrufen.
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Allerdings ist der Beigeladene vom Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 16. Juli 2002 unter anderem dazu verurteilt worden, die Übernahmeerklärung zu widerrufen. Dieser Ausspruch ist rechtskräftig geworden, nachdem das Oberlandesgericht Oldenburg die Berufung des Beigeladenen zurückgewiesen und der Bundesgerichtshof dessen Revision verworfen hatten. Daran ändert es nichts, dass das Oberlandesgericht die Übernahmeerklärung schon als unwirksam angesehen hat; auch der Widerruf einer unwirksamen Erklärung ist möglich und sinnvoll, wenn von ihr immerhin ein Rechtsschein ausgeht, den es zu beseitigen gilt. Mit Eintritt der Rechtskraft am 25. März 2004 galt die Übernahmeerklärung als widerrufen (§ 894 ZPO).
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Der Widerruf ging jedoch ins Leere. Die infolge des rechtskräftigen Urteils fingierte Erklärung reicht nicht weiter als eine tatsächlich abgegebene Erklärung (Brehm in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 8, 22. Auflage 2004, Rn. 24 zu § 894 ZPO). Die Rechtskraft des Zivilurteils erübrigt also nicht die Prüfung, ob der Widerruf wirksam erklärt wurde. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob – und ggf. wie lange – die Übernahmeerklärung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV überhaupt widerrufen werden kann; ein Widerruf dürfte jedenfalls ausscheiden, sobald die rechtsgestaltende Wirkung der Erklärung eingetreten ist, sobald also der Übernahmepreis bezahlt wurde (§ 12 Abs. 3 Satz 2 ZAV), was im vorliegenden Falle im März 2004 noch nicht der Fall war. Der Widerruf muss aber jedenfalls dem richtigen Adressaten gegenüber erklärt werden. Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat zwar nicht gesagt, wem gegenüber der Widerruf zu erklären sei. Aus seinem Urteil ist indes zu schließen, dass es den dortigen Kläger, Herrn B., als Erklärungsgegner angesehen hat. Der Widerruf gilt deshalb als gegenüber Herrn B. erklärt. Herr B. war aber nicht Verpächter; die Abtretung des Rückgewähranspruchs durch den Kläger im “Quotenkaufvertrag” war, wie gezeigt, unwirksam. Herrn B. gegenüber konnte die Übernahmeerklärung deshalb nicht widerrufen werden.
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4. Liegt nach allem eine ordnungsgemäße Übernahmeerklärung des Beigeladenen vor, so ist diese doch nicht wirksam geworden; denn der Beigeladene hat den Übernahmepreis nicht fristgerecht bezahlt.
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a) Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 ZAV ist der Pächter, der erklärt hat, die Referenzmenge zu übernehmen, verpflichtet, dem Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts einen Betrag in Höhe von 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises des letzten Übertragungstermins zu zahlen, sofern die Vertragsparteien keinen niedrigeren Übernahmepreis vereinbaren. Weil für Pachtverhältnisse, die am 31. März 2000 oder alsbald nach Inkrafttreten der neuen Zusatzabgabenverordnung ausliefen, ein Übertragungstermin noch nicht stattgefunden hatte und ein Gleichgewichtspreis daher noch nicht festgestellt werden konnte, gilt insofern der Gleichgewichtspreis des Übertragungstermins am 30. Oktober 2000; dies ist § 12 Abs. 3 Satz 5 ZAV zu entnehmen. Hiernach musste der Beigeladene den Übernahmepreis spätestens am 13. November 2000 bezahlen. Das hat er nicht getan.
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Allerdings hatte unter den Beteiligten zunächst Unklarheit bestanden, ob der Pachtvertrag bis zum 31. März 2000 oder bis zum 31. März 2001 geschlossen und ob er im ersteren Falle doch bis zum 31. März 2001 verlängert worden war. Der Beigeladene hatte deswegen – auf Verlangen des Klägers und deshalb mit dessen Einverständnis – bis zum 31. März 2001 noch Pacht oder an deren Stelle Nutzungsentschädigung bezahlt. Dies führte dazu, dass die Frist zur Bezahlung des Übernahmepreises bis zum 31. März 2001 gehemmt war (vgl. § 203 Satz 1 BGB) und erst ab dem 1. April 2001 lief. Dann endete die Zahlungsfrist mit dem 14. April 2001. Auch diese Frist hat der Beigeladene indes nicht gewahrt. Hiergegen kann er nicht einwenden, er sei zusätzlich im Unklaren gewesen, ob er seine Übernahmeerklärung hätte wiederholen müssen. Er hatte sich nämlich – mit Recht – stets auf den Standpunkt gestellt, eine Wiederholung sei nicht erforderlich.
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Ferner konnten Zweifel bestehen, an wen der Übernahmepreis zu bezahlen sei, an den Kläger als den ursprünglichen Verpächter oder an Herrn B. als den Käufer der Referenzmenge. Auch dies hätte aber – allein für sich genommen – nicht die Zurückhaltung der Zahlung gerechtfertigt. Steht fest, dass der Pächter den Übernahmepreis entrichten muss, befindet er sich lediglich in Ungewissheit über die Person des Gläubigers, so muss er den Übernahmepreis innerhalb der Zahlungsfrist unter Verzicht auf die Rücknahme zugunsten der Prätendenten hinterlegen, andernfalls die Übernahmeerklärung nicht wirksam wird. Diese rechtliche Möglichkeit, näherhin in § 372 Satz 2, § 376 Abs. 2 Nr. 1, § 378 BGB geregelt, besteht zweifelsfrei auch für Zahlungspflichten zwischen Privatpersonen, die auf Vorschriften des öffentlichen Rechts beruhen.
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b) Der Beigeladene macht in erster Linie geltend, schon sein Übernahmerecht selbst sei zunächst von Herrn B. und alsdann vom Kläger bestritten worden, weil diese die Referenzmenge jeweils für die eigene Milcherzeugung beanspruchten. Solange diese Ungewissheit nicht ausgeräumt gewesen sei, hätte er nicht zu bezahlen brauchen; zu einer risikobehafteten Vorleistung sei er nicht verpflichtet. Dem ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zu folgen; es berechtigte den Beigeladenen jedoch nicht, die Zahlung des Übernahmepreises bis zum 14. Februar 2006 zurückzuhalten.
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aa) Dem Pächter, der die gepachtete Referenzmenge übernimmt und der demzufolge den Übernahmepreis bezahlen muss, kann nicht zugemutet werden, die Zahlung an den Verpächter zu leisten, wenn dieser das Übernahmerecht bestreitet, weil er die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötige, und die Behörde daraufhin den Rückfall der Referenzmenge an den Verpächter bescheinigt. Andernfalls würde dem Pächter das Risiko der Rückforderung für den Fall aufgebürdet, dass das Übernahmerecht tatsächlich nicht besteht. Das entspricht allgemeiner Ansicht. Ähnlich hat der Senat für die umgekehrte Fallgestaltung entschieden, dass der Verpächter, der dem Pächter das Übernahmerecht unter Verweis auf die Absicht bestreitet, nach Rückerhalt der Referenzmenge alsbald (wieder) die Milcherzeugung aufzunehmen, konkrete Vorbereitungshandlungen zur Verwirklichung dieser Absicht bis zur Klärung der Streitfrage zurückstellen darf (Beschluss vom 3. April 2007 – BVerwG 3 B 6.07 – juris).
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Dies führte dazu, dass der Beigeladene seinerzeit die Zahlung bis zur Klärung seines Übernahmerechts zurückhalten durfte. Zwar wäre den Interessen des Pächters auch wegen dieser Ungewissheit schon dadurch genügt, dass er den Übernahmepreis zugunsten des Verpächters hinterlegt, nunmehr freilich ohne Verzicht auf das Recht zur Rücknahme; zugleich wären die gegenläufigen Interessen des Verpächters gewahrt. Dies sieht § 49 Abs. 4 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl I S. 295) freilich erst seit dem 1. April 2007 vor. Zuvor haben die Verwaltungsgerichte praktisch durchweg angenommen, dass der Pächter bis zur Klärung seines Übernahmerechts die Bezahlung des Übernahmepreises gänzlich zurückhalten dürfe, und sich zur Begründung auf den Rechtsgedanken des § 320 BGB berufen; die vierzehntägige Zahlungsfrist beginne mit Eintritt der Rechtskraft eines Urteils zu laufen, durch welches die Behörde zu einer Bescheinigung des Verbleibs der Referenzmenge beim Pächter verpflichtet werde (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Juni 2003 – 9 B 02.1730 – RdL 2003, 323 m.w.N.). Durch diese Rechtsprechung wurde der Umkreis des dem Pächter Zumutbaren abgesteckt; dem Beigeladenen konnte kein Rechtsnachteil entstehen, wenn er sich hieran hielt.
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bb) Das Übernahmerecht ist dem Beigeladenen von Herrn B. bestritten worden, weil dieser die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötige. Deshalb hatte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 12. April 2001 zunächst den Übergang der Referenzmenge auf Herrn B. bescheinigt. Dieser Sachverhalt hatte den Beigeladenen zunächst berechtigt, die Zahlung des Übernahmepreises – an wen auch immer – vorerst zu verweigern. Die Unklarheit war aber mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2003 beseitigt. Das Verwaltungsgericht hat ausgesprochen, dass Herr B. aufgrund des “Quotenkaufvertrages” mit dem Kläger nicht Verpächter im Sinne des § 12 Abs. 4 ZAV geworden war. Dieses Urteil ist am 9. Februar 2004 rechtskräftig geworden, weshalb die vierzehntägige Zahlungsfrist wegen der Einwände des Herrn B. nicht länger gehemmt war.
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Daran konnten auch die zivilgerichtlichen Urteile nichts ändern. Sie sind zwar – ohne weitere Problematisierung – davon ausgegangen, dass Herr B. infolge des “Quotenkaufvertrages” Verpächter der Referenzmenge geworden sei. Diese Einschätzung war aber falsch. Das musste auch dem Beigeladenen ersichtlich sein. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte nämlich seine gegenteilige Rechtsansicht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2003, das dem Beigeladenen als dortigem Kläger zugestellt worden war, ausführlich begründet und sich hierzu unter wörtlichem Zitat der einschlägigen Passage auf das kurz zuvor ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003 berufen, das diese Frage rechtsgrundsätzlich geklärt hatte. Das Landgericht Osnabrück hatte sein Urteil bereits am 16. Juli 2002 gefällt; ihm konnte die höchstrichterliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung noch nicht bekannt sein. Auch dem Oberlandesgericht Oldenburg war diese Rechtsprechung bei seinem Berufungsurteil vom 12. Juni 2003 ersichtlich noch nicht bekannt, sonst hätte es nicht nur das – dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende und von ihm korrigierte – Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 2002 zitiert (Urteilsumdruck Seite 5), sondern sich stattdessen oder daneben auch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003 auseinandergesetzt. War dem Beigeladenen aber erkennbar, dass eine entscheidende Voraussetzung der zivilgerichtlichen Urteile durch eine spätere höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überholt war, so konnte er kein schützenswertes Vertrauen in die Richtigkeit der zivilgerichtlichen Urteile setzen; deren Existenz machte ihm daher die Zahlung des Übernahmepreises an den Kläger nicht länger unzumutbar.
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Dies gilt erst recht, nachdem Herr B. im November 2004 gegenüber dem Kläger auf seine Rechte aus dem “Quotenkaufvertrag” verzichtet hatte; der Vertrag wurde “rückabgewickelt”. Der Kläger hat dies dem Beigeladenen mitgeteilt. Spätestens jetzt musste dem Beigeladenen klar sein, dass sein Übernahmerecht nicht von Herrn B. in Frage gestellt werden konnte, und dies nicht erst seit November 2004, sondern von Anfang an. Selbst wenn die Zahlungsfrist als bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt angesehen werden sollte, so wäre die Zahlung erst am 14. Februar 2006 gleichwohl verspätet gewesen.
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Hiergegen kann der Beigeladene nicht einwenden, Herr B. habe sich geweigert – und weigere sich bis heute -, auf seine Rechte aus den Zivilurteilen schriftlich zu verzichten. Wie gezeigt, war Herr B. Nichtberechtigter, so dass die Zivilurteile ins Leere gingen. Es spricht viel dafür, dass auch die dortige Feststellung, dass der Beigeladene Herrn B. für die unberechtigte Ausnutzung der Referenzmenge dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sei, für den Beigeladenen nicht die Gefahr weiterer Nachteile begründete; doch mag dies dahinstehen. Keinesfalls berechtigten fortbestehende Zweifels- und Streitfragen in seinem rechtlichen Verhältnis zu Herrn B. den Beigeladenen dazu, die Erfüllung seiner Zahlungspflichten in seinem rechtlichen Verhältnis zum Kläger noch länger zu verweigern.
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cc) Wegen Einwänden des Klägers ist die vierzehntägige Zahlungsfrist nicht gehemmt gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zwar angenommen, der Kläger habe die Referenzmenge schon in den Jahren 2000 und 2001 für die eigene Milcherzeugung beansprucht. Das steht aber im Widerspruch zu seiner gleichzeitigen Annahme, alle Beteiligten seien seinerzeit davon ausgegangen, dass Herr B. neuer Verpächter sei. Maßgeblich sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Hiernach hat der Kläger das Übernahmerecht des Beigeladenen erstmals im November 2007 – und auch nur für die Gegenwart und die absehbare Zukunft – und damit erst zu einem Zeitpunkt bestritten, zu dem der Beigeladene den Übernahmepreis bereits bezahlt und die Beklagte ihm deshalb den Verbleib der Referenzmenge bescheinigt hatte. Dieses Bestreiten konnte eine Ungewissheit des Beigeladenen über sein Übernahmerecht, das die Zahlungsfrist gehemmt hätte, nicht mehr begründen.
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c) Der Vertreter des Bundesinteresses hat allerdings gelegentlich die Auffassung vertreten, die Wirksamkeit der Übernahmeerklärung sei infolge der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2003 überhaupt nicht länger von der (fristgerechten) Bezahlung des Übernahmepreises abhängig; denn die Beklagte sei dort unbedingt zur Erteilung der Bescheinigung zugunsten des Beigeladenen verpflichtet worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend hierfür ist, dass das Verwaltungsgericht nicht entschieden hat, dass die Übernahmeberechtigung des Beigeladenen von der (fristgerechten) Bezahlung des Übernahmepreises unabhängig sei. Im Gegenteil hat es die Verpflichtung der Beklagten davon abhängig gemacht, dass der Beigeladene den Übernahmepreis binnen vierzehn Tagen nach der Rechtskraft seines Urteils bezahlt. Das ergibt sich zwar nicht aus der Urteilsformel, wohl aber aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen ist. Damit verbleibt es insofern bei § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZAV; die Beklagte konnte die Erfüllung der ausgesprochenen Verpflichtung von der fristgerechten Zahlung des Übernahmepreises abhängig machen und bei fruchtlosem Verstreichen der Frist gegebenenfalls Vollstreckungsgegenklage erheben (§ 767 Abs. 2 ZPO).


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