Aktenzeichen M 11 SN 22.2434
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Gymnasiums für ca. 1.080 SchülerInnen mit Tiefgarage, Sport- und Außenanlagen auf den Fl.Nrn. …, …, …, …, …, … …, … und … der Gemarkung … (Vorhabengrundstücke).
Die Antragsteller sind jeweils hälftige Miteigentümer des am Ortsrand von … gelegenen Grundstücks Fl.Nr. …, das mit einem Einfamilienhaus bebaut und über eine von der S. straße St … (… Straße) abzweigende Zufahrt erschlossen ist. Südlich dieses Grundstücks befindet sich ein bislang unbebautes Areal, welches durch die … Straße im Westen und die … straße im Osten begrenzt und durch eine nach Westen abfallende Hanglage geprägt ist. Für dieses Gebiet fasste der Gemeinderat der Gemeinde … … … im Juni 2015 einen Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … „Gymnasium …“ (im Folgenden: Bebauungsplan). Der Bebauungsplan, welcher am 13. Dezember 2021 als Satzung beschlossen und am 5. April 2022 ortsüblich bekannt gemacht worden ist, setzt eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule mit Sporthalle und Sportanlagen“ fest. Ausweislich der Planbegründung sollen in der Sporthalle und den Sportanlagen dabei auch untergeordnete außerschulische Nutzungen durch Vereine zulässig sein (Ziff. 3.1 der Planbegründung). In Bezug auf die Anzahl der Stellplätze ist geregelt, dass im gesamten Geltungsbereich 80 Stellplätze für die nach der Art der baulichen Nutzung zulässigen Nutzungen nachzuweisen sind (Ziff. C.5 der textlichen Festsetzungen).
Der Beigeladene beantragte unter dem 23. November 2021 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau des Gymnasiums … mit Dreifachsporthalle. Ausweislich der Eingabeplanung soll der dreigeschossige Schulgebäudekomplex in den beiden Obergeschossen in vier „Lernhäuser“ untergliedert werden, welche über ein in den Hang gebautes Erdgeschoss verbunden werden sollen. Das Erdgeschoss umfasst neben Verwaltungsräumen u.a. einen zentralen Aula-/ Pausenhallenbereich mit angrenzender Mensa, der für Veranstaltungen bestuhlt werden kann. Im Untergeschoss des Schulgebäudes befindet sich eine Tiefgarage mit 80 Pkw- und 10 Motorradsowie 230 Fahrradstellplätzen. Die Erschließung der Schule erfolgt über eine Zufahrt von der … Straße im Westen, südlich der Schulgebäude ist überdies ein Buswendeplatz mit Kurzzeitparkplätzen für Pkws geplant. Westlich des Schulgebäudes ist ein Vorplatz mit Bewegungs- und Wegeflächen vorgesehen, an den im Süden die geplante Dreifachturnhalle angrenzt; südlich der Dreifachturnhalle sind Außensportanlagen vorgesehen.
Unter dem 23. November 2021 nahm im Rahmen der vorzeitigen Fachstellenbeteiligung der fachliche Immissionsschutz zu dem Vorhaben Stellung. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass aus immissionsschutzfachlicher Sicht gegenüber dem Vorhaben keine Bedenken bestünden, wobei zur Sicherstellung eines ausreichenden Immissionsschutzes verschiedene Auflagen und Hinweise angeregt wurden. In Hinblick auf den Baustellenbetrieb wurde angeregt, dass seitens der Bauherrenschaft ein Konzept zu erarbeiten sei, wie die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) während der einzelnen Bauphasen eingehalten werden könnten.
Nachdem der Gemeinderat der Gemeinde … … … dem Vorhaben zugestimmt hatte, erteilte das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 2. Februar 2022 auf Grundlage des § 33 BauGB die beantragte Baugenehmigung unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. Neben anderen Bauvorlagen wurden dabei ausdrücklich eine schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2021, eine Lichtimmissionsprognose vom 3. September 2021, eine Betriebsbeschreibung vom 16. August 2021 und ein hydrogeologisches Gutachten vom 11. Oktober 2021 (S. 23 – 25) zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt. Nach der mit Genehmigungsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung vom 16. August 2021 ist ein vierzügiges Gymnasium mit Dreifachsporthalle, Tiefgarage, Pausen- und Außensportflächen vorgesehen, wobei der Schulbetrieb von Montag bis Freitag von 7:30 bis max. 18:00 Uhr erfolgen soll. Das Schulhaus soll insgesamt ca. 1.200 Personen, davon ca. 1.080 Schüler und ca. 80 Lehrkräfte (hauptamtlich) sowie einige Halbtagskräfte und das Verwaltungspersonal beherbergen. Die Aula/Pausenhalle soll als Szenefläche für schulische Veranstaltungen mit maximal 720 Zuschauerplätzen genutzt werden können, wobei alle Flächen im Schulgebäude ausschließlich für den internen Schulbetrieb vorgesehen sind. Soweit die Betriebsbeschreibung Ausführungen zur außerschulischen Nutzung der Sportanlagen enthält, sind diese Darlegungen nach Auflage Ziff. 84.2 ausdrücklich nicht Bestandteil der Baugenehmigung; der Bescheid trifft diesbezüglich unter Ziff. 84.3 und Ziff. 84.4 gesonderte immissionsschutzrechtliche Auflagen.
Der Bescheid wurde dem Beigeladenen am 3. Februar 2022 zugestellt und am 9. Februar 2022 im Amtsblatt des Landkreises … öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller ließen durch ihren Bevollmächtigten am 21. Februar 2022 Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 2. Februar 2022 erheben (M 11 K 22.920) und beantragten Akteneinsicht.
Hierzu legte das Landratsamt unter dem 28. März 2022 die Behördenakte des Baugenehmigungsverfahrens vor, in welcher jedoch die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2021, die Lichtimmissionsprognose vom 3. September 2021, die Betriebsbeschreibung vom 16. August 2021 und das hydrogeologische Gutachten vom 11. Oktober 2021 nicht enthalten waren.
Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 beantragt der Bevollmächtigte der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 2. Februar 2022 anzuordnen.
Im Hinblick auf die bereits begonnenen Bauarbeiten sowie den Umstand, dass den Antragstellern die genehmigten Bauvorlagen weiterhin nur in unvollständiger Weise zur Verfügung gestellt worden seien, wird im Wege der Zwischenverfügung weiter beantragt,
die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 2. Februar 2022 vorläufig, d. h. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gestellten Antrag anzuordnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der angefochtene Bescheid – vorbehaltlich weiterer Verstöße, deren Vorliegen erst nach der Überlassung sämtlicher genehmigter Bauvorlagen abschließend beurteilt werden könne – nicht in Einklang zu bringen sei mit den Vorgaben des Art. 9 Abs. 1 BayBO, dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme und den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. In Bezug auf den gerügten Verstoß gegen Art. 9 BayBO wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Antragsgegner unterlassen habe, bereits bei Erteilung der Baugenehmigung durch entsprechende Auflagen die Einhaltung der Richtwerte der AVV-Baulärm zum Schutz der Antragsteller vor unzumutbaren Baustellenimmissionen zu verfügen. Das Unterbleiben entsprechender Auflagen verstoße gegen die nachbarschützenden Vorgaben des Art. 9 Abs. 1 BayBO, der zum Prüfungsumfang des für den vorliegenden Sonderbau durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens gehöre. Zwar sei die Einhaltung der Vorgaben des Art. 9 Abs. 1 BayBO nach der Konzeption der Bayerischen Bauordnung generell erst in einem der Baugenehmigung nachgelagerten, die Bauarbeiten begleitenden bauaufsichtsrechtlichen Überwachungsverfahren sicherzustellen. Etwas anderes gelte jedoch, wenn bereits im Genehmigungsverfahren hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass es bei der Bauausführung tatsächlich zu unzumutbaren Lärmimmissionen kommen werde. Hierzu wurde auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2013 (Az. 2 CS 13.873) verwiesen. In diesem Fall gebiete es der auch verfahrensrechtlich zu sichernde Schutz der Grundrechte benachbarter Eigentümer, auf Grundlage der Art. 9 Abs. 1, 54 Abs. 2 BayBO bzw. §§ 22, 24 BImSchG jeweils i.V.m. AVV Baulärm bereits präventiv Auflagen in der Baugenehmigung zu verfügen. Vorliegend sei von unzumutbaren (Baustellen-)Lärmimmissionen auszugehen und das erst nachträglich aufgestellte, den Antragstellern mit Schreiben vom 31. März 2021 mitgeteilte Konzept zum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Baustellenlärmimmissionen durch zeitweise Bereitstellung von Ersatzwohnraum könne den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Es liege auf der Hand, dass der Antragsgegner schon bei Erlass der streitgegenständlichen Baugenehmigung hinreichende Kenntnisse darüber gehabt haben müsse, dass die Bauarbeiten mit unzumutbaren Geräuschimmissionen auf dem Grundstück der Antragsteller verbunden sein würden. Die Annahmen der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 23. November 2021, wonach die Immissionsrichtwerte der AVV-Baulärm nicht ohne weiteres eingehalten werden könnten, dürften aufgrund der räumlichen Nähe des Grundstücks der Antragsteller zum geplanten (Haupt-)Schulgebäude insbesondere für die Wohnnutzung der Antragsteller gelten; hiermit stünden auch die Angaben im Schreiben vom 31. März 2022 in Einklang. Darüber hinaus verstoße das genehmigte Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. Der Umgriff des Grundstücks der Antragsteller sei planungsrechtlich als reines Wohngebiet zu qualifizieren, weshalb von einer hohen Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der Antragsteller in Bezug auf Lärmimmissionen auszugehen sei. Dies gelte umso mehr, als das Grundstück der Antragsteller bislang in südlicher Richtung keinen entsprechenden Immissionen ausgesetzt gewesen sei. Neben der bereits ausgeführten Lärmbelastung während der Bauarbeiten sei auch die vom künftigen Betrieb des Gymnasiums ausgehende Lärmbelastung den Antragstellern unzumutbar. Insoweit habe der Antragsgegner insbesondere die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2021 sowie die Betriebsbeschreibung vom 16. August 2021 zur Grundlage und zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht. Ob der Schulbetrieb darin – wie in der Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 23. November 2021 ausgeführt – „weitgehend nachvollziehbar“ dargelegt sei, könne mangels Vorlage der entsprechenden Unterlagen gegenwärtig nicht nachvollzogen werden. Mit Blick auf den geplanten (schulischen) Nutzungsumfang dürfe diese Annahme ohnehin unrichtig sein. Hierfür spreche, dass durch die nicht näher eingeschränkte Möglichkeit, im Erdgeschoss des geplanten (Haupt-)Schulgebäudes auch abends Veranstaltungen mit bis zu 720 Zuschauern durchführen zu können, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der schutzwürdigen Wohnung auf dem Grundstück der Antragsteller zur Tagessowie insbesondere zur Nachtzeit ernstlich zu befürchten sei. Insbesondere sei zu erwarten, dass sich Teilnehmer vor dem Beginn bzw. nach dem Ende entsprechender Veranstaltungen, d.h. auch zur schutzwürdigen Nachtzeit, im Bereich des genehmigten Vorplatzes aufhalten würden, der unmittelbar südlich an das Grundstück der Antragsteller angrenze. Auflagen, um hiervon ausgehende Lärmimmissionen zu begrenzen, habe der Antragsgegner nicht verfügt. Auch im Übrigen sei es gerade die genehmigte Freiflächengestaltung und deren zu erwartende Nutzung, die für die Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens sprächen. So werde der unmittelbar südlich des Grundstücks der Antragsteller genehmigte Vorplatz, über den sowohl die geplante Zufahrt zur Fahrradtiefgarage mit rund 230 Stellplätzen, als auch der Zugang zum Schulgebäude insgesamt erfolgen solle, den Schwerpunkt der schulischen Freiflächennutzung durch die bis zu 1080 SchülerInnen darstellen. Insbesondere in den besonders schutzwürdigen Morgenstunden sei dabei von erhöhten Lärmimmissionen durch SchülerInnen auszugehen, die die Zufahrt zur Fahrradtiefgarage nutzen würden. In diesem Bereich befinde sich zudem ein Rettungsweg, der unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller verlaufe und den Vorplatz mit den im 1. Obergeschoss genehmigten Freiflächen verbinden solle. Letztere würden, wie der Vorplatz, als zentrale Pausenflächen genutzt. Der Schwerpunkt der schulischen Freiflächennutzung werde sich damit in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Antragsteller vollziehen, weshalb gerade dort mit unzumutbaren Lärmbelastungen zu rechnen sei. Ferner sei – ungeachtet der bislang nicht zu überprüfenden Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilungsgrundlage und deren Bewertung durch den Antragsgegner – mit unzumutbare Lärmimmissionen der genehmigten außerschulischen Nutzung zu rechnen. Insoweit sei selbst in der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 23. November 2021 davon ausgegangen worden, dass eine entsprechende Nutzung jedenfalls der Außensportflächen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschreiten werde und eine solche Nutzung daher zeitlich zu begrenzen sei. Weiter wurde gerügt, dass das genehmigte Bauvorhaben den Antragstellern auch deshalb unzumutbar sei, weil die beauflagte Herstellung von 80 Pkw-Stellplätzen dem tatsächlichen Bedarf schon dann bei weitem nicht gerecht werde, wenn nur die künftige schulische Nutzung berücksichtigt werde. Der Antragsgegner sei auf Grundlage der gemeindlichen Stellplatzsatzung offenbar davon ausgegangen, dass der tatsächliche Bedarf an Stellplätzen unter Zugrundelegung eines Berechnungsschlüssels von – im Mittelwert – 2,25 Stellplätzen je Schulklasse zu berechnen sei. Diese Annahme sei unzutreffend. Nach der systematisch auch auf Gymnasien anzuwendenden Ziff. 8.2 der gemeindlichen Stellplatzsatzung seien 8 Stellplätze je Schulklasse herzustellen, mithin insgesamt 288 Stellplätze. Die zusätzlich genehmigte, teils parallel zulässige außerschulische Nutzung der genehmigten Sportanlagen sei gänzlich unberücksichtigt geblieben, obwohl insoweit zusätzlich die in Ziff. 5 der Stellplatzsatzung genannten Richtwerte in Ansatz zu bringen gewesen wären. Die Herstellung von lediglich 80 (Tiefgaragen-)Stellplätzen sei damit gemessen am tatsächlichen Bedarf erheblich unterdimensioniert. Dies habe zur Folge, dass sich der anlagenbezogene Verkehr, namentlich der Parkplatzsuchverkehr, wesentlich auf die öffentliche Verkehrsfläche „…“ verlagern werde, über die das genehmigte Bauvorhaben erschlossen werden solle und auch das Anwesen der Antragsteller erschlossen sei. Der Parkplatzsuchverkehr und die damit verbundenen Lärmimmissionen würden sich dabei insbesondere auch auf den Umgriff des Grundstücks der Antragsteller erstrecken, zumal sowohl die Straße „…“ als auch die „… straße“ bereits gegenwärtig erheblichem Parkdruck ausgesetzt seien. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass die Herstellung von lediglich 80 (Tiefgaragen-)Stellplätzen – wenn überhaupt – nur auf Grundlage einer Abweichung nach Art. 63 BayBO habe verfügt werden können und sich die Antragsteller bei Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben des Art. 47 Abs. 1 BayBO auf die unterbliebene Rücksichtnahme hätten berufen können. Auch sei bislang in Gänze ungeklärt, wo die zusätzlich notwendigen Stellplätze errichtet werden könnten. Die Platzierung notwendiger Stellplätze habe drittschützende Wirkung. Weiter trage die zur Nutzung der genehmigten Stellplätze beauflagte Beschränkung, wonach die Stellplätze „nicht zweckfremd“ benutzt werden dürften, zur aufgezeigten Unzumutbarkeit bei, weil sie zu unbestimmt sei. Gerade hinsichtlich der außerschulischen Nutzung seien bislang keine Nutzungskonzepte der infrage kommenden örtlichen Vereine vorgelegt worden. Ob, wann und inwieweit von einer zweckfremden Stellplatznutzung auszugehen sei, sei demnach nicht nachzuvollziehen. Weiter liege die Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens im Hang- und Schichtenwasser begründet, das sich nach den gutachterlichen Untersuchungen vom 29. März und 2. September 2020 entlang der östlich der Vorhabengrundstücke gelegenen … straße bilde. Die Umsetzung des Bauvorhabens lasse künftig umgeleitete Wasserströme befürchten, die auch auf dem Grundstück der Antragsteller erhebliche negative Auswirkungen haben könnten. Vorbehaltlich einer Prüfung des hydrologischen Gutachtens vom 11. Oktober 2021 werde davon ausgegangen, dass es der Antragsgegner trotz erkennbar bestehender Anhaltspunkte unterlassen habe, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein hinreichendes Fachgutachten zu dieser Problematik einzuholen, was zur rechtmäßigen Berücksichtigung der Belange der Antragsteller jedoch zwingend erforderlich gewesen wäre. Ferner habe es der Antragsgegner unterlassen, den Schutz des Grundstücks der Antragsteller vor umgeleiteten Hang- und Schichtenwasserströmen durch hinreichende Auflagen zu gewährleisten. Weiter werde das Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragsteller entfalten. Der unmittelbar südöstlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzende Bereich solle künftig mit einem dort rund 48 m breiten und knapp 14 m hohen (Haupt-)Schulgebäude bebaut werden. Mit Blick auf diese Ausmaße sowie die genehmigte Baumasse sei davon auszugehen, dass das das Schulgebäude gegenüber dem Anwesen der Antragsteller derart übermächtig sein werde, dass dieses künftig nur noch oder überwiegend wie eine von diesem Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen werde. Schließlich sei die genehmigte Bebauung auch deshalb rücksichtslos, weil das Grundstück der Antragsteller nicht in hinreichender Weise vor unzumutbaren Lichteinwirkungen geschützt sei. Unzumutbare Lichteinwirkungen seien auf dem Grundstück der Antragsteller insbesondere deshalb zu erwarten, weil die genehmigten Außensportflächen und deren Beleuchtung bis in die späten Abendstunden genutzt würden. Die Lichtimmissionsprognose vom 3. September 2021 habe hierzu bislang nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden können, jedenfalls seien aber die verfügten Auflagen aufgrund ihrer Unbestimmtheit nicht geeignet, die Antragsteller in hinreichendem Maße vor unzumutbaren Lichtimmissionen zu schützen. Der Antragsgegner gebe einerseits vor, dass darauf zu achten sei, dass die Beleuchtung nur auf die gewünschten Flächen beschränkt bleibe; andererseits sei durch geeignete Lichtpunkthöhe, Neigungswinkel der Leuchten, Reflektoren, Blenden usw. die direkte Einsicht auf die Lichtquelle von benachbarten Wohnungen oder Büroräumen aus zu vermeiden. Weder sei ersichtlich, welche Flächen im genannten Sinne „gewünscht“ seien, noch sei erkennbar, wann konkret Lichtpunkthöhe, Neigungswinkel der Leuchten, Reflektoren, Blenden usw. im Sinne der Auflagen „geeignet“ seien. Schließlich sei für die Antragsteller derzeit nicht rechtssicher zu erkennen, in welchem Umfang künftig Immissionen von dem Bauvorhaben ausgehen würden und inwieweit hierdurch mit unzumutbaren Verhältnissen auf ihrem Grundstück zu rechnen sei. Dies sei zunächst dem Umstand geschuldet, dass die maßgeblichen Regelungen ganz wesentlich auf genehmigte Bauvorlagen verweisen würden, die der Antragsgegner bislang nicht vorgelegt habe. Den Antragstellern sei es insofern nicht möglich, zu überprüfen, was Inhalt der in Bezug genommenen genehmigten Bauvorlagen sei, ob die jeweiligen Untersuchungen sowie deren Beurteilungsgrundlage plausibel seien und ob der Antragsgegner hieraus die richtigen Schlüsse gezogen habe. Auf Grundlage des bislang zur Verfügung gestellten Inhalts der Bauakte bestünden hieran jedenfalls erhebliche Zweifel, insoweit wurde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Ungeachtet dessen könnten die verfügten immissionsbezogenen Nebenbestimmungen vielfach nicht den Anforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügen; insoweit wurden die in Bezug auf die Beschränkung der Lichtimmissionen bestehenden Einwände wiederholt. Auch der Umstand, dass zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der außerschulischen Nutzung der genehmigten Sportanlagen nicht – antizipiert – auf konkrete Nutzungskonzepte der örtlichen Vereine abgestellt werde, die ggf. im Rahmen einer Tektur nachträglich zum Gegenstand der Genehmigung gemacht werden könnten, sondern lediglich ein „mögliches Nutzungspotenzial“ zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden sei, spreche gegen eine hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung.
Unter dem 9. Mai 2022 legte das Landratsamt für den Antragsgegner die als fehlend gerügten Bauvorlagen vor, welche der Antragstellerseite zur Akteneinsicht weitergeleitet wurden. Weiterer Vortrag der Antragstellerseite hierzu erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht.
Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2022 beantragt das Landratsamt für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Die angefochtene Baugenehmigung verstoße weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch gegen bauordnungsrechtliche Normen, die zum Schutz der Nachbarn bestimmt und Teil des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens nach Art. 60 Satz 1 BayBO seien. Genehmigungsgegenstand sei das jeweils zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht aber der Errichtungsvorgang bzw. die Bauausführung. Eine präventive Festsetzung von Auflagen zur Vermeidung eines die Grenzwerte der AVV Baulärm überschreitenden Baulärms sei nach der von der Antragstellerseite zitierten Rechtsprechung nur dann erforderlich und möglich, wenn konkrete Details zu den Arbeitsabläufen und den zum Einsatz kommenden Maschinen schon im Genehmigungsverfahren bekannt seien. Dies sei im Zeitpunkt des Genehmigungserlasses jedoch nicht der Fall gewesen. Erst im Rahmen der Schallimmissionsprognose vom 1. April 2022 seien konkrete Modalitäten der beabsichtigten Bauausführung durch den Bauherrn angenommen worden. Der Bauherr habe die Feststellungen des Gutachtens zum Anlass genommen, den Antragstellern mit Schreiben vom 31. März 2022 Ersatzwohnraum für den Zeitraum der Bautätigkeitsstufe III (18. Juni bis 5. August 2022) anzubieten, was die Antragsteller jedoch als unzumutbar abgelehnt hätten. Ob der Bauherr darüber hinaus auf die Feststellungen des Gutachtens reagiert und durch Einsatz anderer, weniger lärmintensiver Maschinen oder durch weitere Schutzmaßnahmen eine geringere Lärmbelastung sicherstellen könne und werde, könne derzeit nicht beurteilt werden und sei nicht auszuschließen. Es sei Sache des Bauherrn, die konkrete Ausführung des Vorhabens so zu gestalten, dass es zu keiner Überschreitung der maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte komme. Die Bauaufsichtsbehörde sei darauf beschränkt, dies nach Beginn der konkreten Baumaßnahmen im Wege der Bauaufsicht zu prüfen und ggf. durch bauaufsichtliche Maßnahmen sicherzustellen. Ferner liege keine Beeinträchtigung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vor. Die Baugenehmigung sei auf Grundlage des § 33 Abs. 1 BauGB erteilt worden, wobei der Bebauungsplan zwischenzeitlich in Kraft getreten sei. Da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Stellplatzanzahl entspreche, sei der Gebietserhaltungsanspruch gewahrt; zudem seien keine für die Antragsteller unzumutbaren Auswirkungen in Form von Belästigungen oder Störungen durch das Vorhaben bzw. dessen Nutzung zu erwarten. Die Baugenehmigung enthalte umfangreiche immissionsschutzrechtliche Auflagen auf Grundlage der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2021 sowie der Lichtimmissionsprognose vom 3. September 2021. Die Baugenehmigung sei zudem bestimmt genug und verletze auch insoweit keine nachbarschützenden Rechte. Aus der Auflage 84 des Genehmigungsbescheids wie auch aus der Stellungnahme der Fachstelle für Immissionsschutz vom 23. November 2021, welche den Antragstellern vorliege, gehe hervor, dass das Grundstück der Antragsteller als reines Wohngebiet eingestuft worden sei und aus immissionsschutzfachlicher Sicht gegenüber dem Vorhaben keine Bedenken bestünden. Auch durch die zu schaffenden Stellplätze und den damit verbundenen An- und Abfahrtsverkehr sei das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze sei korrekt ermittelt worden. In der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2021 erscheine der Schulbetrieb nachvollziehbar dargelegt. Im Rahmen der Untersuchung werde festgestellt, dass die in Anlehnung herangezogenen Immissionsrichtwerte und maximal zulässigen Spitzenpegel der TA Lärm an allen Immissionsorten durch den Schulbetrieb, insbesondere auch durch die Nutzung des Pausenhofs, durch den Musikunterricht, die schulische Nutzung der geplanten Sportanlagen sowie durch den Verkehrsbetrieb eingehalten werden könnten. Hinsichtlich der Abgasstrecke des geplanten Gas-Brennwertkessels werde im Rahmen der Auflagen eine maximal zulässige Emission definiert, welche als Einzelquelle keinen relevanten Beitrag in der Umgebung liefere. Auch die vorgelegte Lichtimmissionsprognose vom 3. September 2021 erscheine nachvollziehbar. Ausgehend von den geplanten Leuchtmitteln der Außenbeleuchtung und der Schulbeleuchtung komme die Untersuchung zu dem Schluss, dass an den umliegenden Immissionsorten die LAI-Immissionsrichtwerte bezüglich der Beleuchtungsstärke und der Blendwirkung deutlich unterschritten würden. Es lägen keine Hinweise auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Lichtimmissionen vor. Die Verwendung auslegungsfähiger Rechtsbegriffe (z.B. „geeignet“) führe nicht zu einer Unbestimmtheit des Bescheids, nichts anderes habe die erneute fachtechnische Beurteilung des Immissionsschutzes in Bezug auf den Vortrag der Antragstellerseite ergeben. Insoweit wurde auf eine beigefügte immissionsschutzfachliche Stellungnahme vom 13. Mai 2022 verwiesen. Die Fachstelle für Wasserwirtschaft habe mit Stellungnahme vom 18. Januar 2022 und den Auflagen 87a des Genehmigungsbescheids auch die Thematik hinsichtlich der Verlegung des namenlosen Gewässers bzw. des Schulgrabens sowie des Hang- und Schichtenwassers ausführlich und umfassend gewürdigt. Auch im Übrigen sei die Baugenehmigung vom 2. Februar 2022 hinreichend bestimmt.
Der beigeladene Landkreis äußerte sich im Verfahren nicht und stellte auch keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren sowie im zugehörigen Klageverfahren M 11 K 22.920 Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.7.1973 – 1 BvR 155/73, 1 BvR 23/73 – BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.1991 – 14 CS 90.3166 – BayVBl 1991, 275).
Zu berücksichtigen ist, dass Nachbarn eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn eine Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren aufgrund einer Nachbarklage keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20 m.w.N). Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. etwa Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42, Rn. 89 ff.). Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelungen und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244.96 – juris; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris).
Gemessen daran erweist sich die Klage der Antragsteller nach der gebotenen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten ihrer Klage als voraussichtlich unbegründet; im Übrigen führt auch die Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragsteller.
1.1 Die Kammer vermag der Antragstellerseite zunächst nicht darin zu folgen, dass eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 2. Februar 2022 aus den von den Bauarbeiten ausgehenden Lärmimmissionen folgen könnte.
In der Antragsbegründung wurde im Grundsatz zutreffend ausgeführt, dass es sich nach der Konzeption der Bayerischen Bauordnung um eine Frage des nachgelagerten bauaufsichtlichen Überwachungsverfahrens handelt. Die Baugenehmigung bezieht sich – auch im Falle eines Sonderbaus – nur auf das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht aber auf die Vorgaben zu dessen Errichtung; die Baustelle bzw. die Durchführung der Bauarbeiten ist damit von vornherein nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 20 ff.; BayVGH, B.v. 23.8.2011 – 2 CS 11.1218 – juris Rn. 7 ff. (Sonderbau); Kraus in Busse/Kraus, BayBO, Stand Sept. 2021, Art. 9, Rn. 8). Zwar kommt Art. 9 Abs. 1 BayBO drittschützende Wirkung zu; ein Nachbar, der eine unzumutbare Belästigung behauptet, muss sich jedoch an die Bauaufsichtsbehörde wenden und dort ein bauaufsichtliches Tätigwerden beantragen, wobei er lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hat (vgl. Busse/Kraus, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Soweit die Antragstellerseite aus dem Beschluss des 2. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2013 (2 CS 13.873) letztlich ein „Durchschlagen“ von Mängeln der Bauausführung auf die erteilte Baugenehmigung ableitet, führt dies zu einer Vermengung von (präventiven) Baugenehmigungsverfahren und Maßnahmen der (repressiven) Bauaufsicht, die sich nach Auffassung der Kammer so nicht der zitierten Entscheidung entnehmen lässt. In dem Beschluss vom 8. Juli 2013 wird lediglich ausgeführt, dass die Festsetzung von Auflagen zur Vermeidung eines die Grenzwerte der AVV Baulärm überschreitenden Baulärms ausnahmsweise dann erforderlich und möglich sei, wenn konkrete Details zu den Arbeitsabläufen und den zum Einsatz kommenden Maschinen schon im Genehmigungsverfahren bekannt seien und gleichzeitig damit zu rechnen sei, dass bei dieser Art der Bauausführung eine Überschreitung der Lärmwerte zu erwarten sei. Die Kammer versteht dies dahingehend, dass in der beschriebenen Fallkonstellation ggf. ein Nebeneinander von Baugenehmigung und bauaufsichtlichen Maßnahmen bzw. die Verbindung verschiedener Verwaltungsakte in einem Bescheid in Betracht kommen mag. Das „Nebeneinander“ der Regelungen zur Baugenehmigung bzw. zur Baustelle darf jedoch nicht im Sinne einer „Vermengung“ dahingehend missverstanden werden, dass etwaig (fehlende) Vorgaben in Bezug auf die Baustelle auf den Inhalt der erteilten Baugenehmigung als solcher durchschlagen und zu deren (Dritt-)Rechtswidrigkeit und ggf. Aufhebung im Rahmen einer Nachbarklage führen. Da die Bauarbeiten nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind, könnte die Behörde die Erteilung der Baugenehmigung ohnehin nicht von diesbezüglichen Angaben des Bauherrn abhängig machen; eine unterschiedliche, regelmäßig nur auf Zufallserkenntnissen basierende Reichweite des Regelungsgegenstands von Baugenehmigungen ist jedoch abzulehnen.
Hinzukommt, dass die Verbindung bauaufsichtlicher Anordnungen mit der Baugenehmigung im behördlichen Ermessen liegt und kaum eine Ausnahmekonstellation denkbar erscheint, in der sich eine Ermessensreduktion dahingehend ergibt, dass nur ein Einschreiten im Wege einer Verbindung der bauaufsichtlichen Anordnung mit der Baugenehmigung anstelle des Erlasses paralleler Bescheide in Betracht käme. Nur in einer derartigen Fallkonstellation könnte ein Antrag auf Aufnahme weiterer Auflagen betreffend den Baustellenlärm gerade in den Baugenehmigungsbescheid überhaupt Erfolg haben – wobei es sich in der Sache insoweit um einen auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Antrag bzw. einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 123 VwGO handelt.
Das auf dem präventiven Genehmigungsvorbehalt beruhende Baugenehmigungsverfahren und Maßnahmen im Rahmen der repressiven Bauaufsicht – selbst wenn diese „präventiv“ neben einer Baugenehmigung oder auch im gleichen Bescheid erlassen werden – sind daher klar zu differenzieren. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die – wohl zu verneinende – Frage, ob das mit Schreiben vom 31. März 2022 (Anlage K 7) mitgeteilte Konzept zum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Baustellenlärmimmissionen ausreichend ist, keine Auswirkungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung als solcher hat.
Ungeachtet dessen ist das Vorliegen der in der Entscheidung vom 8. Juli 2013 genannten kumulativen Grundvoraussetzungen für die Aufnahme von Auflagen in den Baugenehmigungsbescheid nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Dies würde voraussetzen, dass der Bauaufsichtsbehörde bereits im Genehmigungsverfahren „konkrete Details“ zu den Arbeitsabläufen und den zum Einsatz kommenden Maschinen bekannt gewesen wären. Hierzu hat der Antraggegner indes im Rahmen der Antragserwiderung klargestellt, dass die von der Antragstellerseite maßgeblich herangezogene immissionsschutzfachliche Stellungnahme vom 23. November 2021 im Rahmen der vorzeitigen Fachstellenbeteiligung abgegeben wurde und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu wenig Details zu dem konkreten Baustellenablauf bekannt gewesen seien, als dass die Festlegung immissionsschutzrechtlicher Auflagen gerechtfertigt gewesen wäre. Allein der Umstand, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein Projekt des Landkreises, vertreten durch den Landrat handelt, bedeutet nicht, dass der unteren Bauaufsichtsbehörde alle maßgeblichen Details der Bauausführung bekannt gewesen wären, zumal die Durchführung derartiger Vorhaben anderen Geschäftsbereichen des Landratsamts obliegt.
1.2 Auch in Bezug auf den gerügten Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme fällt die Interessenabwägung bei summarischer Prüfung zulasten der Antragsteller aus.
Die angefochtene Baugenehmigung wurde auf der Grundlage von § 33 BauGB erteilt, wobei der maßgebliche Bebauungsplan zwischenzeitlich in Kraft getreten ist. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Antragsteller ist entsprechend der allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätze grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, a.a.O., Art. 66, Rn. 590 ff.). Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Rechtsänderungen werden allerdings berücksichtigt, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirken (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 – 4 B 40/98 – NVwZ 1998, 1179; BVerwG, B.v. 8.11.2010 – 4 B 43.10 – juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn. 97). Für den Nachbarschutz im Anwendungsbereich des § 33 BauGB gelten dabei dieselben Grundsätze wie für den Nachbarschutz im Geltungsbereich eines bereits in Kraft gesetzten Bebauungsplans (vgl. etwa: BayVGH, B.v. 14.1.2003 – 14 CS 02.2395 – juris Rn. 9; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger – E/Z/B/K, BauGB, Stand Aug. 2021, § 33 Rn. 99 m.w.N.).
Vorliegend kann offenbleiben, ob der zwischenzeitlich bekannt gemachte Bebauungsplan, gegen den die Antragstellerseite bislang keine Einwände erhoben hat, wirksam ist. Denn selbst wenn sich das genehmigte Vorhaben im unbeplanten Außenbereich befinden würde, ergeben sich nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere in Hinblick auf die durch das Vorhaben versursachten Lärm- und Lichtimmissionen. Das Vorhaben muss entweder dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entsprechen oder darf keine schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, wobei auch Aspekte der Sozialadäquanz in die Bewertung einfließen können.
Soweit – wie vorliegend – ein Rücksichtnahmeverstoß u.a. aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98 – juris Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 23.2.2017 – 3 S 149/17 – juris Rn. 28).
a) Daran gemessen sind bei summarischer Prüfung keine den Antragstellern unzumutbare Lärmauswirkungen zu erwarten, die im Rahmen der Interessenabwägung zu einem überwiegenden Aussetzungsinteresse der Antragsteller führen könnten.
Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält zunächst die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm, GMBl. 1998 S. 503), der als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift dabei auch eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6.98, BVerwGE 109, 314 – juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8/11, BVerwGE 145, 145 – juris Rn. 19). Die TA Lärm findet vorliegend Anwendung, da es sich bei der Schule nicht um eine Anlage für soziale Zwecke handelt, bei der gemäß Nr. 1 Buchst. h) TA Lärm deren Anwendung ausgeschlossen wäre. Schulen fallen als selbständige Anlagen aus dem Bereich Bildung und Kultur vielmehr unter den Begriff „Anlage für kulturelle Zwecke“ (vgl. Stock in E/Z/B/K, a.a.O., BauNVO, § 4 Rn. 86; VG München, U.v. 25.1.2016 – M 8 K 14.5084 – juris Rn. 55; VG Köln, U.v. 7.12.2012 – 23 K 2592/11 – juris Rn. 55).
Die TA Lärm sieht als Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) vor. Dies wurde in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller auch der noch im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens erstellten schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2017 (im Folgenden: Lärmgutachten) zugrunde gelegt. Ob diese Gebietseinstufung für das Grundstück der Antragsteller so zutreffend ist, muss einer Inaugenscheinnahme im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist jedenfalls von der Gebietseinstufung eines reinen Wohngebiets (WR) auszugehen, welche der Antragsgegner dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt hat.
(1) Veranstaltungsnutzung der Aula/ Pausenhalle
Soweit sich die Antragstellerseite gegen abendliche Veranstaltungen mit bis zu 720 Besuchern im Schulgebäude (Aula/Pausenhalle) wendet, ist eine solche vom derzeitigen Genehmigungsumfang bereits nicht umfasst. Nach der genehmigten Betriebsbeschreibung soll die Aula/Pausenhalle wie alle anderen Flächen im Schulgebäude ausdrücklich nur dem internen Schulbetrieb vorbehalten bleiben. Dabei enthält die Betriebsbeschreibung für die Nutzung der Aula/Pausenhalle keine vom allgemeinen Schulbetrieb abweichende Nutzungszeiten, sodass eine Benutzung nach der Genehmigungslage nur montags bis freitags von 7.30 Uhr bis max. 18.00 Uhr stattfinden darf. Sollte beabsichtigt sein, auch außerhalb dieser Betriebszeiten Veranstaltungen in der Aula durchzuführen, bedürfte dies einer entsprechenden Tekturgenehmigung (zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl. etwa: VG München – 8. Kammer – U.v. 25.1.2016 – M 8 K 14.5084 – juris Rn. 61).
Soweit die Antragsteller ferner unzumutbare Lärmauswirkungen von (Groß-)Veranstaltungen in der Pausenhalle/ Aula auch während der Tageszeit bis 18.00 Uhr befürchten, macht das Lärmgutachten hierzu keine näheren Ausführungen. Gerade bei Veranstaltungen während des Schulbetriebs dürfte es sich mit Blick auf die Arbeitszeiten berufstätiger Eltern jedoch regelmäßig nur um schulinterne Veranstaltungen ohne Besucher (z.B. Begrüßung/ Verabschiedung der SchülerInnen vor/ nach den Ferien, klassenübergreifende Vorträge etc.) handeln, sodass bereits von vornherein nicht der von Antragstellerseite befürchtete Andrang externer Besucher droht. Die Lärmbelastung dürfte dabei generell kaum die Lärmimmissionen eines gewöhnlichen „Pausenlärms“ (dazu sogleich) erreichen. Es ist zwar damit zu rechnen, dass vereinzelte Schulfeste unter Beteiligung der Eltern typischerweise nachmittags bis 18:00 Uhr angesetzt werden. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass es sich keinesfalls um eine regelhafte Veranstaltungsnutzung handelt. Die Gesamtanzahl der schulischen (Groß-)Veranstaltungen gerade in der Zeit bis 18:00 Uhr dürfte sehr überschaubar sein, sodass derartige schulische Veranstaltungen wohl als „seltene Ereignisse“ des Schulbetriebs einzustufen wären (vgl. hierzu auch OVG NRW, B.v. 8.10.2020 – 1 ME 53/20 – juris Rn. 7 und 33), für welche die Antragsteller – ungeachtet der Frage einer möglichen Sozialadäquanz üblicher innerschulischer Veranstaltungen (s.a. nachfolgend Rn. 42) – nach Ziff. 6.3 der TA Lärm erhöhte Immissionsrichtwerte hinnehmen müssen.
Schließlich kann im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen Interessenabwägung auch berücksichtigt werden, dass bis zur geplanten Aufnahme des Schulbetriebs zum Schuljahr 2024/2025 (vgl. Pressemitteilung vom … März 2022 auf der Internetseite der Gemeinde … … …*) ggf. weitere Konkretisierungen des Betriebskonzepts und auch die Aufnahme weiterer Auflagen in Betracht kommen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.2.2020 – 15 CS 20.45 – juris Rn. 19).
(2) Vorplatz mit Pausenflächen, Rettungsweg und Zufahrt zum Fahrradraum
Die Antragsteller machen weiter geltend, dass sich der genehmigte „Vorplatz“ mit der geplanten Zufahrt zum Fahrradraum und ein grenznah verlaufender Rettungsweg unmittelbar südlich ihres Grundstücks befinden. Sie befürchten, dass sich dort der Schwerpunkt der schulischen Freiflächennutzung vollziehen werde. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens braucht dabei nicht abschließend entschieden zu werden, ob der von Schulkindern ausgehende „Pausenlärm“ ebenso wie Kindergeschrei bei der morgendlichen Ankunft an der Schule nicht bereits generell als „sozialadäquat“ hinzunehmen sind – so wie dies im Lärmgutachten (S. 33) im Grundsatz angenommen wurde. Der für die Kammer zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat sich in einer Normenkontrollentscheidung (Beschluss vom 9. März 2006 – 1 NE 05.2570 – juris Rn. 45 a.E.) dahingehend geäußert, dass die Wertung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch bei der Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche für einen „größeren“ Schulkomplex zu berücksichtigen sei und Störungen durch die mit dem Schulbetrieb typischerweise verbundenen Lärmimmissionen als Folge der natürlichen Lebensäußerung von Kindern als ortsüblich und sozialadäquat von den Anwohnern des angrenzenden Wohngebiets grundsätzlich hinzunehmen seien. Ob dies ohne weiteres auch für Schulkomplexe der vorliegend genehmigten Dimension mit über 1.000 SchülerInnen angenommen werden kann, mag dahinstehen; ohnehin rechtfertigen Überlegungen zur „Sozialadäquanz“ nicht die generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2004 – 22 ZB 04.234 – juris Rn. 12; kritisch in Bezug auf „besonders große Schulen“ unmittelbar neben einem WR auch: OVG NRW, U.v. 31.8.1979 – XIa NE 31/77 – juris Rn. 70, wobei diese Grenze bei einem Schulkomplex mit bis zu 1.400 bzw. tageweise sogar bis zu 2.000 Schüler-Innen offenbar nicht als erreicht angesehen wurde).
Ungeachtet einer etwaigen „Sozialadäquanz“ wurde der „Pausenlärm“ in dem Lärmgutachten (S. 33 ff.) in Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Nachbarschaft und insbesondere auch in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller („Immissionsort 2“) untersucht, wobei im Sinne einer oberen Abschätzung von 1.200 Schülern ausgegangen wurde, welche die auf S. 33 dargestellten Pausenhofflächen besuchen. Der Gutachter kam dabei zu dem Ergebnis, dass auf dem Anwesen der Antragsteller die für ein reines Wohngebiet (WR) maßgeblichen Richtwerte von 50 dB(A) tags bzw. 35 dB(A) nachts sehr deutlich eingehalten werden. Demnach werden mit 35,6 d(B)A tagsüber Beurteilungspegel erreicht, welche selbst die in einem WR zulässigen Nachwerte nur geringfügig überschreiten (vgl. Anlage C.3.2 des Lärmgutachtens), wobei selbst die maximalen Beurteilungspegel mit 63,1 d(B)A deutlich unterhalb der zulässigen Maximalwerte liegen.
Zwar hat die Kammer nach summarischer Prüfung durchaus Zweifel, ob der Bereich der maßgeblichen Pausenflächen in dem Gutachten (S. 33 sowie Anlage A.3) unter Heranziehung des genehmigten Freiflächengestaltungsplans in dem Lärmgutachten tatsächlich „realistisch“ angenommen wurde. So erscheint insbesondere nicht plausibel, dass der „Obsthain“ auf der Nordseite des Schulgebäudes, der von den Pausenflächen innerhalb des Gebäudes unmittelbar zugänglich ist und darüber hinaus über Tische und Bänke verfügen soll, als Pausenfläche völlig unberücksichtigt geblieben ist. Ebenso erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die als Pausenfläche im Bereich des Vorplatzes maßgebliche Fläche noch vor dem Bereich des dort geplanten „Sitzrings“ und der vorgesehenen „Tischtennisplatte“ enden soll. Demgegenüber nahm der Gutachter an, dass sich die SchülerInnen zu einem ganz wesentlichen Teil im Bereich einer neben der geplanten Laufbahn verlaufenden Zuwegung südlich des Schulgebäudes aufhalten werden – was auch unter Berücksichtigung einer im südwestlichen Gebäudebereich geplanten Mensa-Terrasse – angesichts der o.g. attraktiv gestalteten Aufenthaltsflächen eher zweifelhaft erscheint.
Dass eine Änderung der maßgeblichen Pausenflächen allerdings tatsächlich zu relevanten Überschreitungen der Lärmrichtwerte der TA Lärm auf dem Grundstück der Antragsteller führen wird, erscheint eher zweifelhaft. Da diese Flächen zur Nachtzeit nicht genutzt werden, kämen allenfalls Überschreitungen zur Tageszeit in Betracht. Da die Immissionswerte während des Tages nach Ziff. 6.4 der TA Lärm gemittelt werden, erscheint eine Überschreitung der Lärmwerte insoweit eher unwahrscheinlich. In Bezug auf die Schutzwürdigkeit der Antragsteller ist zudem zu berücksichtigen, dass sich ihr Grundstück ausweislich der Luftbildaufnahmen aus dem Geodatenportal BayernAtlas bislang in einer Randlage zum Außenbereich befand, sodass ihr Schutzanspruch von vornherein gemindert ist. Ihnen steht insoweit nur ein Abwehranspruch gegen mit einem WR unverträgliche Nutzungen zu, was vorliegend auch mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO keinesfalls offensichtlich ist. Schließlich könnte bis zur Aufnahme des Schulbetriebs ggf. durch weitere Auflagen reagiert und z.B. eine Nutzung des Obsthains während der Pausenzeiten untersagt werden.
Angesichts der – eher unwahrscheinlichen – Richtwertüberschreitungen, dem geminderten Schutzanspruch der Antragsteller wie auch Überlegungen zur Sozialadäquanz sowie der ohne weiteres gegebenen Möglichkeit, ggf. durch Auflagen und organisatorische Maßnahmen auf etwaige Missstände zu reagieren, führt der im Rahmen des Lärmgutachtens wohl zu eng gezogene Bereich der Pausenflächen damit nicht dazu, dass im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das Interesse der Antragssteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt.
Soweit die Antragsteller weiter befürchten, dass sich SchülerInnen während der Pausenzeiten maßgeblich (auch) im Bereich des grenznahen Rettungswegs aufhalten werden, dürfte dies – jedenfalls in größerem Umfang – angesichts der o.g. sonstigen Aufenthaltsmöglichkeiten eher fernliegend sein; sollten sich einzelne SchülerInnen tatsächlich in diesem Bereich aufhalten, dürften sich die Kommunikationsgeräusche wohl ohne weiteres in einem als sozialadäquat hinzunehmenden Bereich halten, zumal der Schutzanspruch der Antragstellerseite aufgrund ihrer Randlage zum (bisherigen) Außenbereich durchaus gemindert ist (s.o.).
Soweit die Antragstellerseite unzumutbare von der Nutzung der Zufahrt zum Fahrradraum ausgehende Lärmimmissionen behaupten, weist der im Untergeschoss geplante Fahrradraum mit 230 Stellplätzen zwar eine durchaus beachtliche Größe auf. Allerdings verursachen Fahrräder keine vergleichbar störenden Geräusche, wie dies etwa beim Zuschlagen von Pkw-Türen der Fall ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die NutzerInnen des Fahrradraums, das Gebäude nicht wieder über die Fahrradzufahrt verlassen, sondern den geplanten Treppenaufgang im Gebäudeinneren nutzen werden, um zu den Schulräumen zu gelangen. Den Antragstellern unzumutbare Lärmauswirkungen sind vor diesem Hintergrund voraussichtlich nicht zu erwarten; im Übrigen gelten in Hinblick auf die anzustellende Interessenabwägung die obigen Ausführungen entsprechend.
(3) Außerschulische Nutzung der Sportanlagen
Soweit sich die Antragsteller ferner gegen die genehmigte außerschulische Nutzung der Sportanlagen und insbesondere der Außensportflächen wenden, sind die Immissionsrichtwerte nach der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) zu Grunde zu legen. Hiervon ist der Antragsgegner in dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid zutreffend ausgegangen und hat insoweit, bezogen auf den gesamten Betrieb der Sportanlagen einschließlich des dazugehörenden Fahrverkehrs, unter Auflage Nr. 84.3 – ausdrücklich unter Einbezug des Grundstücks Fl.Nr. 550 der Antragsteller – die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet vorgegeben.
Es reicht bei der Lösung von Immissions-Konfliktlagen in der Regel aus, wenn dem Emittenten – wie vorliegend – aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1968 – I C 29.67 – juris Rn. 11; U.v. 24.6.1971 – I C 39.67 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris Rn. 31). Lediglich dann, wenn die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. In einem solchen Fall muss vielmehr die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 – 1 B 98.2945 – juris Rn. 53 – 61; B.v. 15.11.2011, a.a.O.). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen.
Klarzustellen ist zunächst, dass für die genehmigte außerschulische Nutzung der Sportanlagen nicht die Angaben der Betriebsbeschreibung maßgeblich sind; dies wird durch Auflage Nr. 84.2 des Genehmigungsbescheids ausdrücklich klargestellt. Auflage Nr. 84.4 bestimmt, dass die außerschulische Nutzung der Sportanlagen nur entsprechend der tabellarischen Zusammenstellung unter Nr. 7.5.1 auf den Seiten 46 und 47 der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2021 zulässig ist. In Bezug auf davon abweichende Nutzungskonzepte durch örtliche Vereine ist weiter geregelt, dass solche durch eine ergänzende schalltechnische Untersuchung zu beurteilen und der Genehmigungsbehörde spätestens 4 Wochen vor Nutzungsaufnahme zur Prüfung und gegebenenfalls Freigabe vorzulegen sind.
Im Lärmgutachten wird auf Seite 47 ausgeführt, dass mangels eines bereits vorliegenden konkreten Konzepts mit potentiellen Vereinen über die Sportarten und Nutzungszeiten im Sinne einer oberen Abschätzung angenommen wurde, dass es sich bei der Sportausübung um den lärmkritischen Fall „Fußballtraining“ handele. Nachdem festgestellt wurde, dass es bei einer Parallelnutzung aller Außensportflächen und vollständiger Ausnutzung der Beurteilungszeiten zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte in den angrenzenden reinen Wohngebieten kommen kann (vgl. hierzu im Einzelnen S. 37 ff. und S. 46 ff. des Lärmgutachtens i.V.m. den Anlagen D), wurden Möglichkeiten untersucht, die Sporthalle ohne zeitliche Einschränkungen nutzen zu können; hierfür wurden im Rahmen eines realistischen Nutzungskonzepts die in der tabellarischen Übersicht unter Ziff. 7.5.1 dargestellten Nutzungszeiten je Sportfläche empfohlen, welche gemäß Auflage Nr. 84.4 so auch der Baugenehmigung zugrunde gelegt wurden.
Soweit sich die Antragsteller gegen die Nutzung der Außensportanlagen wenden, zeigen die Anlagen D.1.1 ff. des Lärmgutachtens sehr deutlich, dass insoweit lediglich die im Osten angrenzenden Wohngebiete von Lärmauswirkungen betroffen sein können; das Grundstück der Antragsteller liegt demnach bereits nicht im Einwirkungsbereich der von den Freisportflächen ausgehenden Lärmimmissionen. Ausweislich der Anlage D.1.7 kann ihr Anwesen überhaupt nur von Lärmimmissionen der Nutzung der Sporthalle – bei geöffneten Fenstern – betroffen sein. Hierzu wird auf S. 47 des Lärmgutachtens näher ausgeführt, dass es auch insoweit zu keiner Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV kommt. Zur gegenseitigen Rücksichtnahme wurde dennoch empfohlen, die Fenster in den Ruhezeiten sowie im Nachtzeitraum nicht dauerhaft geöffnet zu halten und beispielsweise nur in kurzen Zeitintervallen zu lüften.
Davon ausgehend ist bei summarischer Prüfung bezogen auf den regelgemäßen Betrieb der Sportanlagen zu außerschulischen Zwecken bereits nicht zu erwarten, dass auf dem Anwesen der Antragsteller die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird, sodass die unter Ziff. 84.3 verfügte Vorgabe zur Einhaltung der näher bestimmten Lärmrichtwerte für sich genommen bereits ausreichend sein dürfte. Soweit sich allein die außerschulische Nutzung der Sporthalle bei geöffneten Fenstern als lärmkritisch erweist, kann dem bis zur Nutzungsaufnahme noch ohne weiteres durch Aufnahme von Auflagen etwa zum „Stoßlüften“ entsprechend der Empfehlung des Gutachters Rechnung getragen werden. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragsteller ist damit nicht anzunehmen.
b) Das Vorhaben erweist sich voraussichtlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Stellplatzvorschriften bzw. aufgrund seiner verkehrlichen Auswirkungen gegenüber den Antragstellern als rücksichtslos.
Die Pflicht, für ein Bauvorhaben Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (Art. 47 BayBO), ist als solche grundsätzlich nicht nachbarschützend (BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39 m.w.N.). Die Stellplatzpflicht dient allein dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Aus dem Stellplatzerfordernis lässt sich folglich grundsätzlich kein nachbarrechtliches Abwehrrecht ableiten. Es gilt der Grundsatz, dass die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr im Regelfall hinzunehmen sind. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert (BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris; Nds. OVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – juris). Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf einen Stellplatzmangel angenommen, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39).
Es kommt damit bereits nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Anzahl der notwendigen Stellplätze auf Basis der gemeindlichen Stellplatzsatzung im Einzelnen korrekt errechnet worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite richtet sich die in dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegte Anzahl der Stellplätze bereits nicht nach der allgemeinen gemeindlichen Stellplatzsatzung, sondern den künftigen bzw. zwischenzeitlich in Kraft getretenen Festsetzungen des Bebauungsplans, der unter Ziff. C.5 der textlichen Festsetzungen nach eingehender Abwägung (vgl. hierzu Ziff. 3.5 i.V.m. Ziff. 4 der Planbegründung) gerade die entsprechende Anzahl an Stellplätzen vorsieht. Die Erwägungen der Planbegründung erscheinen im Rahmen summarischer Prüfung dabei durchaus plausibel und nachvollziehbar, sodass jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht angenommen werden kann, dass die Anzahl der Stellplätze offensichtlich zu gering bemessen wäre; eine eingehendere Prüfung des Bebauungsplans muss demgegenüber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal auch die Antragstellerseite bislang keinerlei Einwendungen gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans erhoben hat.
In Ziff. 3.5 und 4 der Planbegründung wird insbesondere die „äußerst gute Anbindung“ an das ÖPNV-Netz hervorgehoben. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass Kinder der Klassenstufen 5 bis 13 zu einem Großteil nicht von ihren Eltern gebracht bzw. abgeholt werden, sondern gerade bei einem größeren Einzugsgebiet primär den ÖPNV bzw. bei entsprechend nahe gelegenem Wohnort das Fahrrad nutzen werden (so auch OVG NRW, B.v. 8.10.2020 – 1 ME 53/20 – juris Rn. 29). Über einen eigenen Pkw dürfte demgegenüber wohl nur ein geringer Anteil der SchülerInnen verfügen. In Bezug auf Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal kommt als Alternative zum Pkw neben dem Fahrrad zudem auch die Nutzung von E-Bikes in Betracht, welche sich seit einiger Zeit großer Beliebtheit in der Bevölkerung erfreuen. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die genehmigte und den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechende Gesamtanzahl von 80 Pkw-Stellplätzen, 230 Fahrradstellplätzen und 10 Motorradstellplätzen offensichtlich unterdimensioniert wäre.
Bei summarischer Prüfung ist ferner nicht ersichtlich, dass den Antragstellern infolge des genehmigten Vorhabens unzumutbare verkehrliche Auswirkungen entstünden.
Eine allgemeine Verschlechterung der möglicherweise bereits angespannten Parkplatzsituation im öffentlichen Raum ist von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2006 – 1 NE 05.2570 – juris Rn. 48); ohnehin wäre einem ordnungsrechtlich bedenklichen „wildem Parken“ ggf. mit Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2011 – 4 BN 20.11 – juris Rn. 5); derartiges individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich grundsätzlich nicht relevant.
Dass sich das Verkehrsaufkommen auf der „… Straße“ insbesondere morgens und in deutlich geringerem Umfang auch nachmittags bzw. abends möglicherweise erhöhen wird, ist von den Antragstellern grundsätzlich hinzunehmen. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten mit dem im Süden des Plangebiets vorgesehen Wendeplatz für Busse mit Kurzparkplätzen für „Kiss & Ride“, der geplanten zweispurigen Zu-/Abfahrt zur Tiefgarage sowie der geplanten Querungshilfe mit Abbiegemöglichkeit zur Tiefgarage kann bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden, dass eine störungsfreie Abwicklung des An- und Abfahrtsverkehrs über die bestehende S. straße „… Straße“ voraussichtlich gewährleistet ist. Das Staatliche Bauamt … hat dem Vorhaben zugestimmt (Bl. 147 ff. d.BA), substantiierte Einwendungen wurden von Antragstellerseite insoweit nicht erhoben. Eine Erschließung (auch) über die … straße ist demgegenüber weder nach der genehmigten Eingabeplanung noch den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehen (vgl. hierzu insbesondere auch Ziff. 4 der Begründung des Bebauungsplans).
Von Antragstellerseite selbst wird nicht behauptet, dass die Nutzung der von der S. straße „… Straße“ abzweigenden Zufahrt zum Anwesen der Antragsteller von den Auswirkungen des Schulbetriebs unmittelbar betroffen sein könnte. Nach der Lage und Entfernung des Zufahrtsbereichs der Antragsteller zum Zugangsbereich der Schule erscheint dies auch äußerst unwahrscheinlich. Sofern Eltern ihre Kinder zur Schule bringen sollten – was bei den Klassenstufen 5 bis 13 zumindest nicht die Regel sein dürfte (s.o.) – werden sie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Frequentierung der S. straße aller Voraussicht nach die hierfür vorgesehenen Haltemöglichkeiten für Pkws („Kiss & Ride“) im Bereich des südlich des Schulkomplexes gelegenen Bus-Wendehammers nutzen (vgl. „Freiflächengestaltungsplan EG – Teilbereich Süd“, Ziff. 3.6 und Ziff. 4 der Begründung des Bebauungsplans sowie Ziff. 6.3.4 des Lärmgutachtens). Hiervon ausgehend sind jedoch keine relevanten Lärmimmissionen auf das Anwesen der Antragsteller zu befürchten. Die Lärmimmissionen des zu erwartenden Busverkehrs wie auch einer zu erwartenden „Kiss & Ride“- Nutzung sowie der Tiefgaragen-Nutzung wurden im Lärmgutachten untersucht. In Bezug auf das Anwesen der Antragsteller konnte insoweit keine Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte festgestellt werden, vielmehr werden die Richtwerte selbst hinsichtlich der zu erwartenden Maximalpegel deutlich unterschritten (vgl. Ziff. 6.3.4 i.V.m. Anlagen C.2.4 ff. sowie insbesondere die Übersicht der Teilbeurteilungspegel in Anlage C.4.1 des Lärmgutachtens). Diese Werte erscheinen angesichts der Entfernungen zum Anwesen der Antragsteller ohne weiteres plausibel; auch aufgrund der Abschirmungswirkung der Sporthalle dürfte der Bereich des Wendehammers vom Grundstück der Antragsteller kaum einsehbar sein.
In Bezug auf etwaige Immissionen durch einen erhöhten Straßenverkehrslärm bleibt schließlich anzumerken, dass bereits derzeit wohl von einer ganz erheblichen Vorbelastung des Anwesens der Antragsteller durch den von der stark frequentierten S. straße „… Straße“ ausgehenden Verkehrslärm auszugehen ist. Die in den Anlagen B.1.1 ff. für die Vorhabengrundstücke entlang der … Straße enthaltenen Lärmkarten mit Lärmwerten bis zu 65 d(B)A dürften sich ebenso auf dem unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstück der Antragsteller fortsetzen. Angesichts dieser anzunehmenden Vorbelastung des Anwesens der Antragsteller erscheint äußerst zweifelhaft, ob es durch das Vorhaben für die Antragsteller überhaupt noch zu einem relevanten Anstieg durch den vorhabenbedingten, vornehmlich auf bestimmte Stoßzeiten beschränkten An- und Abfahrtsverkehr kommt. Es spricht insofern einiges dafür, dass die Geräuschimmissionen des Parkverkehrs durch den Verkehrslärm auf der S. straße „überdeckt“ werden könnten (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall etwa: VG Köln, U.v. 7.12.2012 – 23 K 2592/11 – juris Rn. 63), zumal der vorhabenbezogene Anstieg des Verkehrslärmpegels über den Tag gemittelt wird.
c) Soweit die Antragsteller unzumutbare Lichtimmissionen der Außensportflächen rügen, kommt die für die Kammer nachvollziehbare und überzeugende Lichtimmissionsprognose vom 3. September 2021 zu dem Ergebnis, dass durch die geplanten Beleuchtungsanlagen keine Richtwertüberschreitungen der LAI-Immissionsrichtwerte zu erwarten sind. Das Gutachten liegt der Antragstellerseite zwischenzeitlich vor, konkrete Einwände gegen das Gutachten wurde bislang nicht erhoben. Soweit eine Unbestimmtheit der die Beleuchtung des Vorhabens betreffenden Auflagen gerügt wurde, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Rn. 84 verwiesen.
d) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragsteller voraussichtlich auch nicht deshalb in ihren Rechten, soweit diese eine Umleitung von Wasserströmen des Hang- und Schichtenwassers auf ihr Anwesen befürchten.
Aufgrund der ausdrücklichen Einbeziehung der Seiten 23 bis 25 des hydrogeologischen Gutachtens vom 11. Oktober 2021 sind – neben den wasserrechtlichen Auflagen unter „Auflage 87a“ – auch die dortigen Ausführungen unter Ziff. 6.2 „Anstau von Hang- bzw. Schichtwässer“ sowie Ziff. 6.3 „Schutzmaßnahmen Biotop“ Genehmigungsbestandteil. In der allein nachbarrelevanten Ziff. 6.2 wird dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Vermeidung eines hangseitigen Anstaus der Wässer am Bauwerk im Endzustand die Dränagen dort dauerhaft erhalten, die gefassten Wässer übergeleitet und an der westlichen Abstromseite in den anstehenden, stark durchlässigen Quartären Kiessanden in eine Sickeranlage (Rigole) dem natürlichen Grundwasserkörper zugeführt würden. Die unterirdischen Abstromverhältnisse würden auch im Bereich des künftigen Baukörpers weitgehend unverändert erhalten bleiben. Ausweislich des „Grundriss Erdgeschoss“ und des „Lageplans Abstandsflächen“ soll die Ableitung von Hang- und Schichtenwasser entlang der Nordfassade des Schulgebäudes, etwa 2,5 m von der Gebäudewand entfernt erfolgen; westlich des Schulgebäudes beträgt der geringste Abstand der Leitungsanlage zur Grundstücksgrenze der Antragsteller gemessen aus dem Abstandsflächenplan (Maßstab 1:500) mindestens ca. 6,5 m.
Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung bestehen grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse und dienen nicht auch dem Nachbarschutz. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung Nachbargrundstücke unmittelbar betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2006 – 1 CS 06.2717 – juris Rn. 20). Dass derartige Gefahren vorliegend bestehen oder zu befürchten wären, ist indes weder hinreichend substantiiert dargetan noch ersichtlich.
Insbesondere rechtfertigt allein der Umstand, dass die Hang- und Schichtenwässer auf der Nordseite des Schulgebäudes – jedoch über 6 m Meter von der Grundstücksgrenze der Antragsteller entfernt – abgeleitet und westlich des Schulgebäudes versickert werden sollen, bei summarischer Prüfung nicht die Annahme einer unmittelbaren Überschwemmungsgefahr auf dem Grundstück der Antragsteller. Die Versickerung soll – der Pfeilrichtung der gelb gestrichelten Hang- und Schichtenwasserableitung im Abstandsflächenplan nach zu schließen – nicht in Richtung des Grundstücks der Antragsteller, sondern vielmehr in südwestlicher Richtung erfolgen. Die Gemeinde hat im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zudem bestätigt, dass eine Einleitung des Niederschlagswassers in den öffentlichen Kanal möglich ist und genehmigt wird (Bl. 136 d.BA); auch die fachkundige Stelle der Wasserwirtschaft hat dem Vorhaben unter dem 18. Januar 2022 unter Auflagen zugestimmt (Bl. 151 ff. d.BA).
Darüber hinaus begründet nicht jede durch ein Vorhaben verursachte Veränderung des Wasserabflusses zugleich eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte. Gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein in der Nähe des eigenen Grundstücks geplantes Vorhaben muss der Nachbar grundsätzlich hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2012 – 15 CS 12.634 – juris Rn. 14). Ein öffentlich-rechtlicher Schutz gegen Vernässung eines Grundstücks besteht für den Nachbarn nicht (Dirnberger in Busse/Kraus, a.a.O., Art. 66, Rn. 446). Auch die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG, nach der der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden darf, bedingt keinen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz, sondern ist eine Vorschrift des privaten Rechts, die unter Umständen einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB begründen kann (vgl. VG München, B.v. 11.11.2019 – M 11 SN 19.3570 – juris Rn. 35; Riedel in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 37 WHG, Rn. 15 m.w.N.).
e) Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich aller Voraussicht nach auch nicht aus der Kubatur des Bauvorhabens.
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung scheidet in aller Regel aus, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück eingehalten werden (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 15.2.2017 – 1 CS 16.2396 – juris Rn. 10). Hiervon ist nach dem genehmigten Abstandsflächenplan auszugehen, Einwendungen wurden von Antragstellerseite insoweit nicht vorgebracht.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist insoweit klarzustellen, dass der Abstand der dem Grundstück der Antragsteller am nächsten gelegenen nordwestlichen Gebäude- bzw. Balkonkante des Schulgebäudes herausgemessen aus dem Abstandsflächenplan (Maßstab 1:500) ca. 12,50 m beträgt. Bei einer Wandhöhe von ca. 14 m (13,30 m zzgl. 0,6 m gemessen ab OK Gelände Bestand) hält das Schulgebäude damit sowohl die nach dem Bebauungsplan (Ziff. C.4.1 der textlichen Festsetzung) als auch nach der Abstandsflächensatzung der Gemeinde … erforderliche Abstandsflächentiefe von 0,8 H = 11,20 m deutlich ein. Erst recht gilt dies, wenn die gesetzliche Regelung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO in der seit dem 1. Februar 2021 geltenden Fassung zugrunde gelegt würde, wonach lediglich eine Abstandsflächentiefe von 0,4 H einzuhalten wäre. Nach der gesetzlichen Regelung wäre damit vorliegend sogar ein Grenzabstand von lediglich 5,60 m zulässig.
Trotz Einhaltung der baurechtlichen Abstandsflächen kann eine Nachbarklage allerdings erfolgreich sein, wenn der Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darin liegt, dass andere schützenswerte Belange, die nicht durch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften abgedeckt werden, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 18). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ wird. Eine solche „erdrückende“ oder unzumutbar „einengende“ Wirkung ist erst anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude“ dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Vorhabens und seine Länge sowie die Distanz in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2018 – 2 ZB 16.2168 – juris Rn. 4 m.w.N.), wobei es vor allem auf die diejenigen Merkmale eines Vorhabens ankommt, die auf das Nachbaranwesen einwirken – mithin die Höhe und Länge der dem Nachbargrundstück zugewandten Fassadenfront sowie der Abstand zu diesem (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 8.10.2020 – 1 ME 53/20 – juris Rn. 12). Eine erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris Rn. 38).
Daran gemessen, entfaltet das Vorhaben voraussichtlich keine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung zulasten des Grundstücks der Antragsteller.
Ausweislich der genehmigten Eingabeplanung „Ansicht Nord – Lernhaus A + B“ tritt das geplante Schulgebäude mit den beiden, dem Grundstück der Antragsteller am nächsten gelegenen (nördlichen) Lernhäusern A und B vom Grundstück der Antragsteller aus gesehen dreigeschossig in Erscheinung; entsprechendes gilt für die straßenseitige Westansicht des Schulgebäudes. Die maximale Wand-/Firsthöhe erscheint mit 13,30 m über dem geplanten Gelände nicht überdimensioniert hoch, zumal das Dach als Flachdach ausgeführt und das Gebäude in die Hanglage integriert wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Nordfassade des Schulgebäudes nicht als durchgehend geschlossene Wand in Erscheinung tritt, sondern in verschiedene Lernhäuser – “Lernhaus A“ im Nordwesten“ und „Lernhaus B“ im Nordosten – untergliedert ist, die herausgemessen aus der „Ansicht Nord Lernhaus A + B“ jeweils über eine Wandlänge von knapp 24 m verfügen. Ein signifikanter Höhenunterschied zwischen den Grundstücken ist aus den vorgelegten Plänen und den in den Akten befindlichen Lichtbildern nicht ersichtlich. Neben dieser Fassadenuntergliederung und der moderaten Höhenentwicklung sprechen auch die Entfernungen und insbesondere die Positionierung der Gebäude zueinander gegen die Annahme einer „erdrückenden“ oder „abriegelnden“ Wirkung des Vorhabens. Das Schulgebäude liegt über 12 m von der südlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller entfernt, wobei der Schulgebäudekomplex nicht unmittelbar neben dem Anwesen der Kläger gelegen ist, sondern von der Straße aus betrachtet deutlich nach Osten verschoben wirkt. Besonders deutlich zeigt dies das 3D-Modell auf S. 18 des Lärmgutachtens. Das Anwesen der Antragsteller wird damit nicht auf „breiter Front“ von der – ohnehin untergliederten – Nordfassade des Schulgebäudes betroffen oder gar „abgeriegelt“. Abgesehen von der Realisierung des Vorhabens im Südwesten des Anwesens der Antragsteller, bleibt deren Grundstücksituation im Übrigen völlig unverändert.
Selbst wenn für das Wohngebäude der Antragsteller eine eingeschossige Kubatur unterstellt wird – was nach den Luftbildaufnahmen keinesfalls offensichtlich erscheint – und das Vorhaben gegenüber dem Anwesen der Antragsteller deutlich stärker in Erscheinung treten mag, ist in der Gesamtschau nach summarischer Prüfung damit nicht anzunehmen, dass von dem Vorhaben eine erdrückende Wirkung zu Lasten der Antragsteller ausgehen wird, wie dies etwa bei einem zwölfgeschossigen Hochhaus gegenüber einem 15 m entfernten zweigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss angenommen worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris Rn. 38).
Die Antragsteller haben im Übrigen keinen Anspruch darauf, dass das bislang unbebaute Areal im Süden ihres Grundstücks auf Dauer unbebaut bleibt. Aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG kann insofern kein Recht auf Erhalt situationsbedingter Vorteile abgeleitet werden. Gerade in Ortsrandlagen muss generell mit der Aufstellung von Bebauungsplänen und einer darauf basierenden Neubebauung gerechnet werden.
1.3 Schließlich können die Antragsteller nach summarischer Prüfung auch nicht mit ihren gegen die Bestimmtheit der Baugenehmigung gerichteten Einwendungen durchdringen.
Zwar kann eine Baugenehmigung Rechte eines Nachbarn verletzen, wenn diese unter Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten möglich wird. Das ist dann der Fall, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand und / oder der Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 15 ZB 21.463 – juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind bei summarischer Prüfung vorliegend nicht gegeben; selbst wenn dies anders gesehen würde, könnten etwaige Bestimmtheitsmängel bis zur Nutzungsaufnahme ohne Weiteres noch behoben werden, sodass ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragsteller jedenfalls zu verneinen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12. Februar 2020 – 15 CS 20.45 – juris Rn. 19).
a) Zwar wurden von Seiten des Antragsgegners aufgrund eines behördlichen Versehens die tatsächlich existierenden und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen teilweise erst mit zeitlicher Verzögerung vorgelegt, dies stellt jedoch keinen Mangel der Bestimmtheit der streitgegenständlichen Baugenehmigung dar.
b) Soweit von Antragstellerseite gerügt wurde, dass zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der außerschulischen Nutzung der Sportanlagen nicht auf konkrete Nutzungskonzepte der örtlichen Vereine abgestellt, sondern lediglich ein „mögliches Nutzungspotenzial“ zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden sei, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Seitens des Lärmgutachters wurden insoweit selbst für den lärmkritischen Fall eines Fußballtrainings gerade in Bezug auf das im Norden gelegene Grundstück der Antragsteller keine Überschreitungen der maßgeblichen Richtwerte festgestellt. Dabei wurden die Darlegungen der Betriebsbeschreibung zur außerschulischen Nutzung der Sportanlagen ausdrücklich nicht zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt, sondern insoweit auf die Nutzungszeiten der tabellarischen Übersicht auf Seite 46 f. des Lärmgutachtens abgestellt (Auflage Nr. 84.4). Zugleich wurde unter Auflage Nr. 84.3 geregelt, dass für die außerschulische Nutzung der Sportanlagen die Bestimmungen der 18. BImschV mit den in der Auflage näher genannten Richtwerten nicht überschritten werden dürfen. Soll eine Nutzung von diesem Szenario abweichend realisiert werden, bedarf dies nach der Auflage Nr. 84.4 ausdrücklich einer besonderen Prüfung und gegebenenfalls Freigabe. Auf diese Weise soll nach der Stellungnahme des fachlichen Immissionsschutzes vom 13. Mai 2022 gerade sichergestellt werden, dass die Vereinsnutzung im Laufe der Zeit keine „Eigendynamik“ entwickelt. Grundsätzliche Bedenken gegen die Bestimmtheit der erteilten Baugenehmigung in Bezug auf die geplante außerschulische Nutzung der Sportanlagen bestehen vor diesem Hintergrund nicht.
c) Hinsichtlich der gerügten Formulierung „zweckentsprechende“ Nutzung der Stellplätze (Auflage Nr. 57) ergibt sich in der Gesamtschau der genehmigten Unterlagen einschließlich der ausdrücklich zum Bestandteil der Genehmigung erklärten Betriebsbeschreibung zur Tiefgaragennutzung (S. 3 der Betriebsbeschreibung), dass die Stellplatznutzung tagsüber der Schule vorbehalten ist und abends für eine außerschulische Nutzung durch Vereine zur Verfügung stehen soll, welche die Sporthalle nutzen. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt unter Kontrolle des Zutritts. Nicht vorgesehen ist damit insbesondere eine Nutzung durch Externe, wie etwa Tagesausflügler. Da bei regel-mäßigem Betrieb entsprechend der Betriebsbeschreibung indes keine Immissionsüberschreitungen zu erwarten sind (s.o.), hätte es einer entsprechend einschränkenden Auflage zumindest aus Gründen des Immissionsschutzes nicht bedurft. Soweit die Formulierung der Sicherung bzw. Klarstellung der allgemeinen Erschließung des Vorhabens dienen soll, werden Nachbarrechte der Antragsteller bereits nicht berührt (s.o.).
d) Entsprechendes gilt für die gerügten Formulierungen der Auflage Nr. 84.5 (Lichtimmissionen). Der fachliche Immissionsschutz hat in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2022 insoweit zutreffend ausgeführt, dass mit der Lichtimmissionsprognose vom 3. September 2021 bereits der Nachweis geführt worden sei, dass durch die geplanten Beleuchtungsanlagen keine Richtwertüberschreitungen der LAI-Immissionsrichtwerte zu erwarten seien. Da damit bei regelmäßigem Betrieb keine Richtwertüberschreitungen zu erwarten ist, hätte es neben der unter der Auflage Nr. 84.6 verfügten Vorgabe näher bestimmter Richtwerte bereits keiner weiteren Auflagen bedurft (s.o.). Durch die insoweit allein der Klarstellung dienende Auflage Nr. 84.5 können Nachbarrechte der Antragsteller folglich nicht verletzt sein. Im Übrigen hat der fachliche Immissionsschutz in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2022 darüber hinaus ausgeführt, dass mit der Auflage Nr. 84.5 (Satz 1) der Stand der Technik eingefordert und dies in den Folgesätzen weiter konkretisiert werde. Die „gewünschten Flächen“ würden dabei durch den Zweck der Beleuchtung (Straßenlaterne, Flutlichtanlage, Raumbeleuchtung) definiert, wobei sich Ausstrahlungen in benachbarte – ungewünschte – Bereiche nicht gänzlich vermeiden lassen würden. Dies erscheint der Kammer ohne weiteres nachvollziehbar und durch die Verwendung der auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe gedeckt.
2. Für die beantragte Zwischenregelung besteht jedenfalls kein Bedürfnis mehr, da mit vorliegendem Beschluss umfassend über den Eilantrag der Antragsteller entschieden worden ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er keine Anträge gestellt und sich daher nicht dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts. Die beantragte Zwischenregelung wurde wegen Identität des Streitgegenstands nicht erhöhend berücksichtigt.