Baurecht

Nachbarklage, Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, Verstoß gegen Abstandsflächenrecht

Aktenzeichen  M 9 K 19.6047

Datum:
15.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 43175
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 76 S. 1
BayBO Art. 6

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Entscheidung des Landratsamtes vom 13. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten durch Erlass einer Beseitigungsanordnung kann sich aus Art. 76 Satz 1 BayBO ergeben. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten erfordert dabei zum einen, dass er durch die bauliche Anlage in nachbarschützenden Rechten verletzt ist, zum anderen, dass das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde auf Null reduziert ist. Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde sowie auf Art und Weise des Einschreitens (BayVGH, B.v. 4.7.2011 – 15 ZB 09.1237 – juris Rn. 11; B.v. 07.09.2018 – 9 ZB 16.1890 – juris Rn. 6). Dabei gelten für die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde die allgemeinen Grundsätze (BayVGH, U.v. 4.12.2014 – 15 B 12.1450 – juris Rn. 21).
a. Die streitgegenständlichen Gebäude verstoßen im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 113 Abs. 5 VwGO) gegen die drittschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts, da sie nicht die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze des Klägers einhalten. Der Abstandsflächenverstoß ist auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten und allein maßgeblichen Rechtsänderung (Art. 6 Abs. 5 BayBO in der seit 1. Februar 2021 geltenden Fassung) nach Auffassung aller Beteiligten sowie Prüfung durch das Gericht gegeben und damit unstrittig. Die formelle Illegalität des Vorhabens liegt insofern ebenfalls unabhängig von der planabweichenden Bauausführung vor, da die Abstandsflächen zum Zeitpunkt der Baugenehmigung nicht Teil des Prüfumfangs waren, mithin eine Legalisierungswirkung durch die Baugenehmigung nicht eintreten konnte.
b. Eine Ermessensreduzierung auf Null und ein daran anknüpfender Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten in Form eines Rückbaus liegt jedoch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Augenscheins und der vorgelegten Unterlagen nicht vor. Die seitens des Landratsamtes angestrengten Erwägungen, weshalb von einem bauaufsichtlichen Einschreiten als einzig richtige Maßnahme abgesehen wurde, haben sich im Rahmen des am 15. September 2021 durchgeführten Augenscheins bestätigt.
In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass allein eine Verletzung des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO oder einer sonstigen nachbarschützenden Vorschrift durch den benachbarten Bauherrn nicht genügt, um eine Reduzierung des von Art. 76 Satz 1 BayBO eingeräumten Ermessens auf eine strikte Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum Einschreiten zu begründen. Eine solche Ermessensreduzierung ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die von der rechtswidrigen Anlage ausgehende Beeinträchtigung einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt (BayVGH, B.v. 15.01.2019 – 15 ZB 17.317 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Frage einer Ermessensreduktion zugunsten eines bauaufsichtlichen Einschreitens ist damit auch bei einer Verletzung nachbarschützender Normen des Abstandsflächenrechts von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig (BayVGH, B.v. 07.09.2018 – 9 ZB 16.1890 – juris Rn. 6). Dem Nachbarn ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Rechtsanspruch auf Einschreiten nur bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung des Nachbarn zuzubilligen. Das ist der Fall, wenn – wie oben bereits beschrieben – die von der (potenziell) rechtswidrigen baulichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung des Nachbarn einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt, insbesondere wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind. Der Vortrag, das streitgegenständliche Gebäude sei formell und materiell illegal und verletze den Nachbarn in seinen Rechten, genügt mithin nicht, um einen strikten Anspruch wegen Ermessensreduzierung zu begründen (BayVGH, B.v. 10.04.2018 – 15 ZB 17.45 – juris Rn. 19 m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Ermessensreduzierung auf Null und ein Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer (Teil-) Baubeseitigungsanordnung nicht vor. Trotz unstrittigen Abstandsflächenverstoßes ist eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für wesentliche Rechtsgüter des Klägers nicht ersichtlich. Der Kläger erfährt durch die streitgegenständlichen Gebäude und die hierdurch erfolgende Abstandsflächenüberschreitung keine nennenswerte Beeinträchtigung im Sinne der dargestellten, durch die Rechtsprechung für einen Anspruch aufgestellten Anforderungen. Dabei kann offenbleiben, ob bei der Berechnung der konkreten Abstandsflächenüberschreitung die genehmigten Geländeverhältnisse, oder, wie der Kläger meint, die vorgetragenen ursprünglichen Geländeverhältnisse zugrundzulegen sind. Denn nach beiden Berechnungen ist eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für wesentliche Rechtsgüter des Klägers, zur Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass, wie die Ortseinsicht bestätigt hat, trotz bestehender Abstandsflächenüberschreitung die Belichtung und Belüftung der Wohngebäude sichergestellt ist sowie der soziale Wohnfrieden im Übrigen aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des Abstands der Gebäude zueinander sichergestellt sind. Selbst bei einer Unterstellung der Abstandsflächenüberschreitung in dem seitens des Klägers dargestellten Umfang (Hauptgebäude: Nordostecke: 27 cm, Nordwestecke: 38 cm), kann darin eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für wesentliche Rechtsgüter des Klägers unter Berücksichtigung der seitens der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht ansatzweise gesehen werden. Die Wohngebäude des Beigeladenen zu 1 und des Klägers haben einen Abstand von ca. 13 Meter zueinander. Die gesamte Umgebungsbebauung ist von lockere Bebauung geprägt. Mit Blick auf die streitgegenständliche Garage verkennt das Gericht nicht, dass insofern eine konkrete, erneute Vermassung seitens des Beklagten notwendig ist und auch erfolgen wird. Nach dem Ergebnis des Augenscheins und unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen steht jedoch fest, dass selbst für den Fall, dass die mittlere Wandhöhe der Grenzgarage nicht 3 m beträgt, die ausgelöste Abstandsfläche, welche auf dem Grundstück des Klägers zum Liegen kommt, 3 m nicht überschreitet (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Selbst wenn man eine Überschreitung der Abstandsfläche um 3 m annimmt, ergibt sich auch hieraus kein Anspruch des Klägers bzw. eine Ermessensreduzierung auf Null mit Blick auf die geforderte Rückbauanordnung. Auch insofern sind die mit Blick auf das Hauptgebäude erwähnten Umstände zu berücksichtigen. Eine Verletzung wesentlicher Rechtsgüter des Klägers und ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist damit – auch unter Berücksichtigung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots – nicht gegeben. Für eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung der Gebäude ist schon vor dem Hintergrund des tatsächlichen Abstands zwischen den Gebäuden nicht ansatzweise etwas ersichtlich. Da bereits eine Nachbarrechtsverletzung von erheblichem Gewicht im oben beschriebenen Sinne nicht gegeben ist, kommt es auf eine Abwägung mit dem seitens des Bauherrn zu befürchtenden Schaden im Rahmen der Anspruchsprüfung nicht mehr an. Die seitens des Klägerbevollmächtigten angeführten Rechtsprechungsnachweise führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Gegenstand der angeführten (ober-)gerichtlichen Entscheidungen waren teilweise Anfechtungsklagen gegen bauaufsichtliche Maßnahmen und die Frage, ob bauaufsichtliches Einschreiten ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Hiervon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall, in welchem es um einen Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten geht. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung in diesem Fall aufstellt, um einen Anspruch eines Dritten auf den Vollzug der Leistungsverwaltung zu begründen, sind, wie oben dargestellt, erheblich enger gefasst und im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Soweit der Bevollmächtigte das Urteil des VGH Baden-Württemberg anführt wird zum einen darauf verweisen, dass die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der die Kammer folgt, insofern enger gefasst ist, zum anderen lag der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ein Einzelfall zugrunde, welcher sich mit Blick auf den vorliegenden Fall schon dahingehend unterscheidet, dass die Abstände zwischen den streitgegenständlichen Gebäuden zu den Nachbargebäuden in dem entschiedenen Fall sehr gering die Belange Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie Brandschutz unzumutbar berührt waren. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Augenscheins, der örtlichen Verhältnisse und der vorgefundenen lockeren Bebauung mit den dargestellten Abständen gerade nicht vor. Auch die seitens des Klägervertreters angeführt Kammerrechtsprechung ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts. Auch in diesem Fall wurden die Grundsätze der obergerichtlichen (bayerischen) Rechtsprechung, wie vorliegend, angeführt. Anders als vorliegend waren die nachbarlichen Belange u.a. mit Blick auf die Verschattung des klägerischen Grundstücks in erheblicherem Umfang berührt. Die Entscheidung erging, wie vorliegend, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort, welche sich vom vorliegenden Fall in relevanten Umfang unterscheiden. Nach alledem liegt eine erhebliche Beeinträchtigung von Nachbarrechten nicht vor. Die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ergibt kein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen. Der Hauptantrag ist daher insgesamt unbegründet.
2. Der gestellte Hilfsantrag ist teilweise unzulässig, soweit sich das Begehren des Klägers, eine Verpflichtung des Beklagte auf bauaufsichtliches Einschreiten zu erreichen, auf die streitgegenständliche Garage bezieht. Denn bezüglich dieses Teils der begehrten Amtshandlung fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung am 15. September 2021 zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass, sollte eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommen, eine erneute Vermessung und Prüfung der konkreten Höhenverhältnisse der Grenzgarage durch das Landratsamt erfolgen werde. Daran anknüpfend werde eine erneute Entscheidung getroffen. Es besteht daher keine weitere Veranlassung eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung auszusprechen. Lediglich ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Gerichts auch insoweit keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wenn seitens des Beklagten im Rahmen einer Neuvermessung und Überprüfung einer mittleren Wandhöhe von 3 m (Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO) nach entsprechender Ermessensausübung und unter Berücksichtigung der Nachbarbelange der aktuelle und den Plänen zu entnehmende Geländeverlauf für die Beurteilung der abstandsflächenrechtlichen Situation zugrunde gelegt wird. Denn zum einen wird unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie den Verhältnissen vor Ort ein exakter Verlauf des seitens des Klägers vorgetragenen, früheren natürlichen Geländes mit vertretbarem Aufwand zentimetergenau nicht mehr rekonstruierbar sein. Zum anderen würden die seitens des Klägers vorgetragenen Geländeunterschiede im Bereich der Garage (Höhendifferenz zwischen 30 und 50 cm) nicht von vornherein eine zwingend andere Ermessenentscheidung des Beklagten erfordern.
Der gestellte Hilfsantrag ist im Übrigen unbegründet, soweit er sich auf das Hauptgebäude bezieht. Denn das Landratsamt hat am 13. Februar 2019 insoweit eine ermessenfehlerfreie Entscheidung getroffen. Der Anspruch des Klägers auf ermessenfehlerfreie Entscheidung ist daher bereits erloschen. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist durch das Schreiben des Beklagten eine ordnungsgemäße Verbescheidung des Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten erfolgt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Schreiben nicht mit „Bescheid“ betitelt war und im Übrigen keine Rechtsbehelfsbelehrungenthalten war. Die seitens des Beklagten getroffenen Entscheidung begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat die berührten Belange des Klägers und die Intensität der Beeinträchtigung umfassend abgewogen und mit den seitens des Beigeladenen zu 1 und dem öffentlichen Interesse an rechtmäßigen Zuständen in Beziehung zueinander gesetzt. Dabei durfte der Beklagte insbesondere auch berücksichtigen, dass der dem Abstandsflächenrecht zugrundeliegende Sinn und Zweck, die Belange der Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz und sozialer Wohnfrieden nicht bzw. in nur geringem Umfang berührt sind und der tatsächlichen Abstand der Gebäude zueinander ca. 13 Meter beträgt. Der Beklagte hat zudem mögliche bauliche Erweiterungswünsche des Klägers in den Blick genommen und darüber hinaus die seitens des Klägers angestellten Berechnungen unter Berücksichtigung des vorgebrachten natürlichen Geländeverlaufs in die Entscheidung mit einbezogen. Der Beklagte hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine besonders qualifizierte Nachbarrechtsbeeinträchtigung nicht vorliegt (vgl. oben b.).
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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