Baurecht

Nachbarklage, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Fertigstellung des Rohbaus

Aktenzeichen  1 CS 21.2195

Datum:
20.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33591
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80a Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 9 SN 21.3656 2021-08-17 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich als Nachbarin gegen eine den Beigeladenen zu 1 und 2 erteilte Baugenehmigung zum Abbruch der an ihre Doppelhaushälfte angrenzenden Bestandsdoppelhaushälfte und dem Neubau eines barrierefreien Zweifamilienhauses mit Doppelgarage. Beide Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „F … …“, zuletzt geändert am 6. Oktober 2020. Mit Bescheid vom 15. Juni 2021 wurde den Beigeladenen zu 1 und 2 nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene zu 3 die Baugenehmigung erteilt. Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde, und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Erlass einer Zwischenverfügung gestellt. Letztere wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2021 abgelehnt. Die Baugenehmigung verletze voraussichtlich keine Nachbarrechte der Antragstellerin, insbesondere sei weiterhin von einer wechselseitigen und verträglichen Anbauweise und damit von einem Doppelhaus im Sinn von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO auszugehen. Die größere Gesamtlänge des neuen Doppelhauses von 4 m habe Vorbilder in der Nachbarschaft. Im Hinblick auf die erforderliche bauliche Einheit im Sinn eines Gesamtbaukörpers sei es nicht entscheidend, dass in der der neuen Doppelhaushälfte zwei getrennte Wohneinheiten entstünden. Weder sei eine Verletzung von Nachbarrechten durch die an der von der Antragstellerin abgewandten Hausseite des Neubaus zu errichtende Garage mit Speicher, Dachterrasse und Komfortlift erkennbar noch seien sonstige Belange beeinträchtigt.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. August 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Juli 2021 gegen die Baugenehmigung vom 15. August 2021 anzuordnen.
Das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben bzw. nicht im weiteren gerichtlichen Verfahren entfallen. Zwar sei zutreffend, dass der Rohbau mittlerweile fertiggestellt sei, jedoch sei es unter dem Gesichtspunkt des Gebots des effektiven Rechtsschutzes bedenklich, ihr den Rechtsschutz zu versagen. Sie habe bereits zu Beginn der Bauarbeiten kurz nach Erteilung der Baugenehmigung den Eilantrag gestellt. Die Fertigstellung des Rohbaus habe nur erfolgen können, weil die erstinstanzliche Entscheidung erst sechs Wochen nach Antragstellung ergangen sei. Dies könne nicht zu ihren Lasten gehen, zumal das Verwaltungsgericht einen Hängebeschluss hätte erlassen können. Das Verwaltungsgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen, da der Versatz im Westen anstatt 50 cm tatsächlich 1 m betrage und die genehmigte „Haushälfte“ 4,50 m länger sei als die Bestandshälfte. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Doppelhaushälften der jeweiligen Doppelhäuser seien hinsichtlich Länge und Breite nahezu deckungsgleich. Auch die genehmigte Doppelgarage sei zu berücksichtigen, da dadurch die Wohnfläche nochmals massiv vergrößert werde. Da es für die Frage, ob ein Doppelhaus vorliege, auf die Gesamtheit des Neubaus ankommen, spiele es keine Rolle, ob sich Bauteile an der von der Antragstellerin abgewandten Hausseite des Neubaus befänden. Das geschaffene Bauvolumen vermittle den Eindruck eines grenzständigen Gebäudes, bei dem die Haushälfte auf dem Nachbargrundstück nur als Anhängsel in Form eines untergeordneten Anbaus erscheine. Es fehle an dem Mindestmaß an Übereinstimmung mit ihrer Haushälfte. Im Übrigen sei der Bebauungsplan unwirksam, das beantragte Bauvorhaben füge sich aufgrund der deutlichen Vergrößerung des Neubaus nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Jedenfalls widerspreche das genehmigte Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach Fertigstellung des Rohbaus der genehmigten Doppelhaushälfte sei das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin mittlerweile entfallen. Die Antragstellerin mache nur errichtungsbezogene Einwendungen gegen das Bauvorhaben geltend. Da das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen sei, komme es nicht darauf an, wann der Eilantrag gestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe jedenfalls zutreffend entschieden. Es liege weiterhin ein Doppelhaus vor. Bei der Doppelhausrechtsprechung gehe es nicht um die Frage ob, sondern in welchem Umfang die beiden Doppelhäuser nach einer baulichen Änderung einer der Haushälften an der Grenze noch zusammengebaut sein müssten. Zu prüfen sei, ob durch die vorgesehenen Änderungen an einer Doppelhaushälfte dem Doppelhausnachbarn gegenüber das Maß an hinnehmbarer Gebäudeabweichung überschritten werde. Weder sei der tatsächliche Versatz von 1 m an die bestehende Doppelhaushälfte geeignet, den Doppelhauscharakter entfallen zu lassen, noch die tatsächliche Vergrößerung des Neubaus um 4,5 m. Das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Haushälften sei gegeben, insbesondere sei das Doppelhaus aufgrund der architektonischen Gemeinsamkeiten weiter als solches erkennbar. Ein Abstandsflächenrechtsverstoß liege daher nicht vor. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge, da die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung nur der städtebaulichen Ordnung dienten.
Die Beigeladenen unterstützen den Antragsgegner und beantragen ebenfalls die Zurückweisung der Beschwerde. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Antragstellerin der Tag der Erteilung der Baugenehmigung bekannt gewesen sei und sie sogleich Eilrechtsschutz hätte beantragen können. Sie sei daher mit ihrer Rüge ausgeschlossen.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Mit dem Vortrag, dass bei Errichtung des genehmigten Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1 und 2 selbst ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit ihrer Doppelhaushälfte nicht mehr gegeben sei mit der Folge, dass der Doppelhauscharakter des Gesamtgebäudes verloren gehe und sie dadurch im nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme sowie der nachbarschützenden Abstandsflächen verletzt werde, macht die Antragstellerin Einwendungen geltend, die die Errichtung des Baukörpers, das Maß der baulichen Nutzung und die Lage des genehmigten Bauvorhabens zum Gegenstand haben. Es handelt sich dabei um errichtungsbezogene und nicht um nutzungsbezogenen Einwendungen gegen das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1 und 2. Insoweit fehlt es für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, soweit sie sich durch die bauliche Anlage als solche in ihren Rechten verletzt sieht. Denn nach dem Vortrag des Antragsgegners und der Beigeladenen sowie der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos ist der Rohbau jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung fertig gestellt. Dies stellt auch die Antragstellerin nicht (mehr) in Frage. In einem solchen Fall kann das mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen in Bezug auf den Baukörper und seine Auswirkungen zu verhindern, nicht mehr erreicht werden. Die Inanspruchnahme des Gerichts durch den Nachbarn stellt sich in einem solchen Fall für seine subjektive Rechtsstellung als unnütz dar (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2021 – 9 CS 21.553 – juris Rn. 16; B.v. 12.2.2020 – 15 CS 20.45 – juris Rn. 11; B.v. 18.12.2017 – 1 CS 17.2337 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.11.2015 – 9 CS 15.1762 – juris Rn. 18; B.v. 12.8.2010 – 2 CS 10.20 – juris Rn. 2; B.v. 14.6.2007 – 1 CS 07.265 – juris Rn. 16).
Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass der Rohbau im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens fertig gestellt worden sei, ohne dass das Verwaltungsgericht eine Zwischenentscheidung getroffen habe, kann sie damit keinen Erfolg haben. Das Vorliegen des allgemeinen Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erforderlich und als Prozessvoraussetzung von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2015 a.a.O. Rn. 20; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 82 f.). Zwischenzeitlichen Veränderungen der Sach- und Rechtslage kann beispielsweise durch eine Erledigterklärung Rechnung getragen werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum die Aberkennung des Rechtsschutzinteresses für einen Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung, soweit es um die vorläufige Abwehr rein errichtungsbezogener Beeinträchtigungen geht, nach vollendeter Errichtung der baulichen Anlage mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbar sein soll, wenn die Baugenehmigung insoweit bereits vollzogen wurde (vgl. VGH BW, B.v. 1.4.2019 – 5 S 2102/18 – BauR 2019, 1298). Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin unterliegt weiterhin der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung im noch anhängigen Hauptsacheverfahren. Mit der Erhebung einer nachbarrechtlichen Anfechtungsklage muss der Bauherr ggf. auch damit rechnen, dass die erteilte Baugenehmigung keinen Bestand haben wird; sein Vertrauen in den Bestand der Baugenehmigung ist insoweit eingeschränkt. Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens sind daher vorliegend nicht Prüfungsgegenstand. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass es sich bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 19.3.2015 – 4 C 12.14 – BayVBl 2015, 642; U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290; U.v. 24.2.2000 – 4 C 12.98 – BVerwGE 110, 355) vorliegend insbesondere im Hinblick auf den tatsächlichen Versatz und der Breite des zu errichtenden Gebäudes sowie der Ausführung der Garage um einen Grenzfall handeln dürfte. Die qualitativen und quantitativen Kriterien werden bei der im Hauptsacheverfahren vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Einzelfalls einer genauen Betrachtung und Bewertung zu unterziehen sein.
Soweit die Antragstellerin sich auf Planabweichungen bei der Bauausführung beruft, wäre das Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls entfallen. Diese betreffen die Abtrennung des Gartengeräteraums vom Garagenraum, die Errichtung von zwei zusätzlichen Türöffnungen und die Vergrößerung des Kellerfensters, die verfahrensfrei gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a und d BayBO während der Bauausführung durchgeführt werden können. Im Hinblick auf die Vergrößerung des Kellerlichtschachts, die ggf. nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. g BayBO verfahrensfrei vorgenommen werden kann, sind jedenfalls Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin bereits aufgrund der Lage des Kellerlichtschachtes auf der von ihrem Grundstück abgewandten Seite nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen‚ da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihr auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen‚ weil die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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