Baurecht

Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Anlage zur Herstellung von Faserverbundstoffen

Aktenzeichen  Au 5 K 14.856

Datum:
18.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 2 Abs. 4, Art. 59, Art. 60, Art. 68 Abs. 1 S. 1
BauGB BauGB § 30, § 34
WHG WHG § 76, § 77, § 78
BauNVO BauNVO § 4, § 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 3
BImSchG BImSchG § 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Wird ein Vorhaben, das als Sonderbau nach Art. 60 BayBO zu behandeln ist, zu Unrecht in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zugelassen, wird der Nachbar (allein) dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. (redaktioneller Leitsatz)
Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit Ergänzung vom 10. September 2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. (redaktioneller Leitsatz)
Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im gerichtlichen Verfahren auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. (redaktioneller Leitsatz)
Drittschutz ist in wasserrechtlichen Vorschriften nur ausnahmsweise verankert, da das Wasser grundsätzlich allen Menschen dient. Die im Wasserhaushaltsgesetz zum Hochwasserschutz getroffenen Regelungen dienen generell dem vorbeugenden Hochwasserschutz und scheiden als Individualschutz vermittelnde Vorschriften aus. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Anspruch darauf zu, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 8. Mai 2014 für die Nutzungsänderung eines vormalig gewerblich genutzten Gebäudebestandes in eine Anlage zur Herstellung von Faserverbundstoffen einschließlich deren Oberflächenbeschichtung auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung …, abwehren zu können; der Kläger wird insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger Nachbar im Sinne des Baurechts. Insoweit ist es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er sich auf ihn schützende Rechtsvorschriften berufen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der baurechtliche Nachbarbegriff, wie er beispielsweise in Art. 66 BayBO vorausgesetzt wird, ist dabei durch eine rechtliche und eine räumliche Komponente geprägt. Während Nachbarn in rechtlicher Hinsicht nur die Grundstückseigentümer und sonstigen dinglichen Berechtigten sind (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1998 – 4 B 22/98 – NVwZ 1998, 956), sind Nachbarn in räumlicher Hinsicht nur diejenigen Anwohner, die durch das Bauvorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt werden können. Hierbei ist auf die räumliche Reichweite des konkreten Vorhabens, insbesondere im Hinblick auf dessen Auswirkungen, abzustellen. Demnach ist der Nachbarbegriff in räumlicher Hinsicht gerade nicht generell auf die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke beschränkt, sondern jeweils im Einzelfall nach der in Streit stehenden Norm zu ermitteln (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 42 Rn. 97). Maßgeblich ist der Einwirkungsbereich des Vorhabens, der nach Art und Intensität der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen verschieden bemessen sein kann und dementsprechend flexibel den Kreis der Nachbarn bestimmt. Da sich der Kläger im vorliegenden Verfahren in erster Linie gegen die von ihm befürchteten Lärm- und Geruchseinwirkungen der genehmigten Nutzungsänderung in eine Anlage zur Herstellung von Faserverbundstoffen wendet, kann die baurechtliche Nachbarstellung des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass das klägerische Grundstück nicht unmittelbar an das Baugrundstück mit der Fl.Nr. … der Gemarkung … angrenzt. Angesichts der räumlichen Nähe des Bauvorhabens zum klägerischen Grundstück ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, dass die Grundstücke durch das Grundstück mit der Fl.Nr. … getrennt sind. Im Hinblick auf die geringe Entfernung des klägerischen Wohnhauses und der genehmigten Anlage zur Herstellung von Faserverbundstoffen kann die Nachbareigenschaft des Klägers im Hinblick auf befürchtete Immissionen aus der genehmigten Anlage nicht in Frage gestellt werden.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14.87 – BayVBl. 1990, 154 ff.; BayVGH, B.v. 2.2.2001 – 26 ZS 00.2347 – juris).
Durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen wird der Kläger weder in Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die gerade dem Schutz seiner individuellen Interessen dienen, noch hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme verletzt.
Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften, auf die sich der Kläger mit Erfolg berufen könnte, ist nicht gegeben.
Nicht entscheidungserheblich ist dabei, ob es sich bei der genehmigten Anlage um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO mit der Folge handelt, dass statt des vom Beklagten durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO evtl. ein Genehmigungsverfahren mit dem in Art. 60 BayBO vorgesehenen Prüfungsumfang hätte durchgeführt werden müssen. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte für das beantragte Bauvorhaben fehlerhaft ein baurechtliches Genehmigungsverfahren statt eines in der Sache gebotenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt hat. Dies bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Wird nämlich ein Vorhaben, obwohl Sonderbau und deshalb nach Art. 60 BayBO zu behandeln, zu Unrecht in einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zugelassen, wird der Nachbar (allein) dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Kommentar, Stand: Mai 2016, Art. 59 Rn. 43). Für ein eventuelles immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren gilt letztlich nichts anderes (BVerwG, U.v.5.10.1990 – BVerwG 7 C 55 u. 56.89 -, BVerwGE 85, 368 ff).
Die Wahl des Genehmigungsverfahrens ist nicht geeignet, den Kläger in dessen subjektiven Rechten zu verletzen. Denn weder der baurechtliche (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) noch der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsvorbehalt (§ 4 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) als solcher, noch die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren dienen dem individuellen Schutz Dritter. Selbst wenn materielle drittschützende Vorschriften im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ungeprüft bleiben und damit der Umfang der Feststellungswirkung der Baugenehmigung hinter dem eines Baugenehmigungsverfahrens für einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO bzw. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit ihrer Konzentrationswirkung aus § 13 Abs. 1 BImSchG zurückbleibt, steht dem Dritten allenfalls ein Anspruch auf bauaufsichtliches bzw. immissionsschutzrechtliches Einschreiten zur Seite (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2002 – 26 ZS 01.2795 – juris).
3. Das Gericht ist der Auffassung, dass das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Seine gesetzliche Ausprägung findet das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach § 30 BauGB zu beurteilen ist, in § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens bzw. in einer unmittelbaren Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.2000 – 4 B 25/00 – BauR 2001, 212 ff.). Richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens schließlich nach § 35 BauGB, so ist auf § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bzw. im Hinblick auf unzumutbare Immissionen auf die das Rücksichtnahmegebot insoweit konkretisierende Vorschrift des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zurückzugreifen.
a) Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hat zwar grundsätzlich nur einen objektivrechtlichen Gehalt (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – NVwZ 1987, 409 f.). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 96/79 – BVerwGE 67, 334 ff.).
Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1983 – 4 C 59/79 – NVwZ 1983, 609 f.).
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens den Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Art. 14 Grundgesetz (GG) maßgeblichen Schwelle eines „schweren und unerträglichen Eingriffs“ ein. Was dem Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich mithin nach der aus der näheren Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19/90 – NVwZ 1993, 1184 ff.).
b)Dies zugrunde gelegt besitzt der Kläger keinen Abwehranspruch gegen ihn unzumutbar beeinträchtigende Geruchs- bzw. Lärmeinwirkungen. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit von Geruchs- bzw. Lärmimmissionen auf das wohngenutzte Grundstück des Klägers kann dabei dahingestellt bleiben, ob sich das Grundstück der Beigeladenen in einem faktischen Gewerbegebiet, wie vom Beklagten angenommen, oder lediglich in einer bloßen Gemengelage befindet. Da sich jedenfalls das Grundstück des Klägers in einem qualifiziert festgesetzten Plangebiet (§ 30 Abs. 1 BauGB) befindet, ist die maßgebliche Einstufung des Grundstücks der Beigeladenen für die Frage der Zumutbarkeit von der Nutzung der Beigeladenen ausgehender Immissionen ohne Relevanz. Der Schutzstatus des Klägers hinsichtlich ausgehender gewerblicher Emissionen und Immissionen beurteilt sich anhand der Lage des Grundstücks im qualifizierten Bebauungsplan des Marktes … Nr. … „…“ als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO. Zutreffend hat daher das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten der Firma …, …, vom 6. Juli 2016, diesen Status des klägerischen Grundstücks als wohngenutztes Grundstück seiner Begutachtung zugrunde gelegt.
Das Grundstück des Klägers ist durch die genehmigte Anlage der Beigeladenen keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt.
In Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG, der auch im Baurecht entsprechend herangezogen werden kann, können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (BVerwG, B.v. 28.7.2010 – 4 B 29.10 – BauR 2010, 2083 ff.).
Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet dabei die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte zwar keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen. Die GIRL wird allgemein als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 1.4.2014 – 9 A 2030/12 – juris Rn. 53). Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worstcase-Szenario“ dar, und das gefundene Ergebnis liegt auf der „sicheren Seite“ (BayVGH, B.v. 15.11.2010 – 15 CS 10.2131 – BauR 2013, 1816 ff.; OVG RhPf, B.v. 7.2.2014 – 1 B 11320/13 – juris Rn. 20).
Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen im gerichtlichen Verfahren allerdings auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei die GIRL einen wichtigen Orientierungspunkt darstellen kann. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke gestellt sind, und ob prognostisch eine unzumutbare Geruchsimmission für die Nachbarschaft zu erwarten ist (vgl. OVG LSA, U.v. 24.3.2015 – 2 L 184/10 – juris Rn. 96).
Nach Nr. 3.1 der GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionsrichtwerte (IW) überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Diese Häufigkeit beträgt im Wohn- und Mischgebiet 0,10 sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten 0,15 der Jahresstunden.
Der gerichtlich bestellte Sachverständigengutachter der Firma …, …, kommt in seinem immissionsschutztechnischen Gutachten vom 6. Juli 2016 auf Seite 20 nach Durchführung einer Ausbreitungsrechnung zum Ergebnis, dass selbst bei gleichzeitigem Betrieb der Anlage zur Herstellung von Faserverbundstoffen und der Lackieranlage sich am klägerischen Wohnhaus ein maximaler Wert (IW) von 0,56 (5,6%) der Jahresgeruchsstunden errechnet, der den maßgeblichen IW nach GIRL von 10% deutlich unterschreitet. Bei isolierter Betrachtung der genehmigten Nutzungsänderung ergibt sich ein IW von 5,1% der Jahresgeruchsstunden. Ein Richtwertvergleich mit den Werten nach GIRL ergibt, dass am Wohnort des Klägers der maßgebliche Immissionsrichtwert von 10% der Jahresstunden für Wohngebiete selbst beim Rechenlauf mit höchster Beaufschlagung bzw. dem gewählten Ansatz mit konservativen bzw. überschätzten Emissionsmassenströmen gesichert unterschritten wird. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass der Immissionsgrenzwert nach GIRL maximal nur zu knapp über 50% durch die Anlage der Beigeladenen ausgeschöpft wird. Zusammenfassend gelangt er zum Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht gesichert nicht mit dem Entstehen von erheblichen Belästigungen bzw. unzumutbaren Geruchseinwirkungen zu rechnen ist.
Die Kammer vermag auch keine Fehler zu erkennen, die das Ergebnis des Gutachtens in Frage stellen könnten. Die fachliche Begutachtung ist jeweils von der im Verfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung und den konkret im Produktionsablauf zum Einsatz gelangenden Stoffen (Styrolharze etc.) ausgegangen. So wurden für die Erstellung des Gutachtens auch die maßgeblichen Daten des Deutschen Wetterdienstes für den Standort … anhand eine qualifizierten Prüfung (QPR) ermittelt und der immissionsschutzfachlichen Begutachtung zugrunde gelegt. Auch die Bodenrauigkeit hat in der Begutachtung Berücksichtigung gefunden (S. 18, Gliederungspunkt 3.6.2.5). Vor diesem Hintergrund und der fachlich nicht zu beanstandenden Methodik des gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens können unzumutbare Geruchsimmissionen am Grundstück des Klägers unter Beachtung der im Genehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 8. Mai 2014 festgesetzten Auflagen hinreichend sicher ausgeschlossen werden.
c)Dies würde selbst dann gelten, wenn man von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht der Anlage der Beigeladenen ausginge. Aus § 15 Abs. 3 BauNVO ergibt sich für qualifiziert beplante Bereiche insoweit, dass die Zulässigkeit von Anlagen in Baugebieten, nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnung (4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – 4. BImSchV) zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es seit der Schaffung des § 15 Abs. 3 BauNVO nicht mehr zulässig, eine fehlende Gebietsverträglichkeit allein aus der formellen Einstufung als immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig herzuleiten, so dass ein solches Bauvorhaben nur dann zulässig sei, wenn die Umgebungsbebauung Elemente eines Industrie- oder Gewerbegebietes aufweise (so noch BVerwG, U.v. 18.10.1974 – IV C 77.73 – BayVBl. 1975, 370). Der vom Bundesverwaltungsgericht damals vertretenen Auffassung einer streng typisierenden Betrachtungsweise im Sinne einer schematischen Übertragung der Regelungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit auf die bauplanungsrechtliche Typik hat der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 15 Abs. 3 BauNVO die Grundlage entzogen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2012 – 22 ZB 12.2120 – juris Rn. 15; B.v. 3.5.2013 – 22 ZB 13.7 – juris Rn. 23). § 15 Abs. 3 BauNVO hat zwar nichts daran geändert, dass emittierende Anlagen gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig sein können, wenn sie angesichts der konkreten Art oder des konkreten Umfangs der von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen der Eigenart ihrer Umgebung widersprechen (vgl. für Gebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 15 Rn. 33.1). Bei einer wie hier außerhalb eines qualifiziert überplanten Bereichs gelegenen Anlage kann letztlich nichts anderes gelten. Es bedarf einer Einzelfallbetrachtung, die vorliegend ergibt, dass die emittierende Anlage der Beigeladenen die für Wohngebiete geltenden Grenzwerte der GIRL problemlos einhalten kann. Aus diesem Umstand ergibt sich keine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen, selbst wenn man davon ausginge, dass die Anlage der Beigeladenen tatsächlich immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig wäre.
d) Auch im Hinblick auf befürchtete Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben der Beigeladenen lässt sich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht feststellen.
Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass die im Bescheid festgesetzten, entsprechend geminderten Werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26. August 1998 – von der Anlage der Beigeladenen nicht zuverlässig eingehalten werden können. Dies ergibt sich insbesondere aus der von der Beigeladenen im Verfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der Firma …, …, vom 3. September 2013, die zusammenfassend auf Seite 18 zum Ergebnis kommt, dass sich in der Umgebung der zu genehmigenden Anlage schutzbedürftige Nutzungen im Sinne eines allgemeinen Wohngebiets befinden. Im Rahmen der Untersuchung seien sämtliche relevanten Schallquellen erfasst worden und die zu erwartenden Schallimmissionen für vier maßgebliche Immissionsorte ermittelt worden und anhand der Kriterien der TA Lärm beurteilt worden. Der für allgemeine Wohngebiete maßgebliche Immissionsrichtwert für die Tagzeit könne im Regelbetrieb der Beigeladenen um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden. Damit könne gemäß Ziffer 3.2.1 der TA Lärm eine detaillierte Untersuchung zur Vorbelastung unterbleiben. Das Bauvorhaben der Beigeladenen sei vor dem Hintergrund des Schallimmissionsschutzes genehmigungsfähig. Diese schalltechnische Untersuchung wurde von Seiten des Landratsamtes … im Verfahren auf Plausibilität überprüft und für belastbar erachtet. Nach Auffassung der Kammer können damit die in Ziffer 6.1 d) TA Lärm festgesetzten und im vorliegenden Fall reduzierten Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden von tagsüber reduziert 49 dB(A) und nachts 34 dB(A) zuverlässig eingehalten werden. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass nach den Betriebsbeschreibungen der Beigeladenen ein Betrieb nur im Tagzeitraum im Sinne von Ziffer 6.4.1 der TA Lärm beabsichtigt und genehmigt ist.
Der Kläger hat es überdies versäumt, substantiierte Einwände gegen die erfolgte fachliche Beurteilung der Lärmemissionen und -immissionen des Betriebs der Beigeladenen vorzutragen.
e) Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Kläger schließlich auch nicht in drittschützenden wasserrechtlichen Vorschriften.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da die hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 76 bis 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) keinen Drittschutz vermitteln.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermittelt eine Norm Drittschutz, wenn in ihr die zu berücksichtigenden Interessen Dritter ausdrücklich geregelt sind. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot aber einen Drittschutz auch dann bejaht, wenn sich aus der Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck ergibt, dass Abwehrrechte Dritter begründet werden sollen oder sich solche aus der Entstehungsgeschichte der Norm ableiten lassen.
Ein solcher Drittschutz ist in wasserrechtlichen Vorschriften aber nur ausnahmsweise verankert, da das Wasser grundsätzlich allen Menschen dient. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Drittschutz u. a. in Bezug auf Gestattungs- und Erlaubnistatbestände im Wasserrecht bejaht.
Gemessen an diesen Grundsätzen spricht gegen die Annahme eines Nachbarschutzes, dass sich ein zu schützender bestimmbarer Personenkreis in Abgrenzung zu jedem möglichen vom Hochwasser Betroffenen nicht entnehmen lässt. Die im Wasserhaushaltsgesetz zum Hochwasserschutz getroffenen Regelungen richten sich gerade nicht an die Nutzer eines Gewässers, sie dienen vielmehr generell dem vorbeugenden Hochwasserschutz zur Vermeidung von unnötigen Wasseraufkommen und richten sich damit an keinen bestimmbaren qualifiziert abgrenzbaren Personenkreis, sondern an jeden möglichen vom Hochwasser Betroffenen (vgl. zum Ganzen SächsOVG, U.v. 9.6.2011 – 1 A 504/09 – juris Rn. 54 ff. m. w. N.). Damit scheiden aber dem Kläger Individualschutz vermittelnde Vorschriften aus dem WHG bzw. Bayerischen Wassergesetz (BayWG) aus, die einen Erfolg der Klage begründen könnten. Im Übrigen gilt es auch hier zu berücksichtigen, dass das Baugrundstück der Beigeladenen weder in einem vorläufig festgesetzten noch in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet gelegen ist.
f) Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Wohnnutzung des Klägers keinen unzumutbaren Lärm- bzw. Geruchsimmissionen aus der genehmigten Anlage der Beigeladenen ausgesetzt wird. Jedenfalls gilt dies für einen genehmigungskonformen Betrieb der Anlage entsprechend den Vorgaben aus dem Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2014. Sollte es tatsächlich beim Betrieb der Anlage aufgrund beispielsweise veränderter Betriebsabläufe oder Einsatzstoffe zu Grenzwertüberschreitungen kommen, so wäre diesen im Wege des Auflagenvollzuges zu begegnen. Jedenfalls sind derartige Einwände nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in Frage zu stellen. Die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass unter Beachtung sämtlicher Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 8. Mai 2014 der Betrieb der Anlage zur Herstellung von Faserverbundstoffen keine unzumutbaren Lärm- bzw. Geruchsimmissionen zur Folge hat.
Da demnach der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung nicht abwehrfähig rücksichtslos beeinträchtigt wird, war die Klage abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Kläger trägt nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, da diese einen Antrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Insoweit entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – BayVBl. Sonderbeilage Januar 2014).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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