Baurecht

Nachbarklage gegen Baugenehmigung für einen Biergarten

Aktenzeichen  AN 3 K 19.01884

Datum:
10.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41744
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
BImSchG § 3 Abs. 1, Abs. 2
BiergV § 2 Abs. 1

 

Leitsatz

Für Biergärten in der Nachbarschaft einer Wohnbebauung gilt die Bayerische Biergartenverordnung vom 20. April 1999, welche teils von der TA Lärm abweichende Grenzwerte regelt und die Tagzeit auf 7:00 bis 23:00 Uhr festsetzt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann das streitgegenständliche Vorhaben für den Neubau eines Gastraumes und die Erweiterung des Bierkellers auf 200 Sitzplätze nicht abwehren. Er wird durch die angefochtene Baugenehmigung vom 25. April 2013 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 40.87 – juris).
Eine solche Rechtsverletzung des Klägers ist nicht gegeben. Auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs kann sich der Kläger nicht berufen (1.). Das geplante Bauvorhaben ist ihm gegenüber auch nicht rücksichtslos (2.). Der Kläger wird durch die Baugenehmigung auch nicht in anderen drittschützenden Rechten verletzt (3.).
1.
Der Kläger kann keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches geltend machen, da sich das Kläger- und Beigeladenengrundstück in unterschiedlichen Baugebieten befinden.
Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet – vorliegend ein reines Wohngebiet nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 3 BauNVO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO – das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151).
Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er nur Grundstückseigentümern innerhalb desselben Baugebiets zustehen (BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – BeckRS 2009, 43190; B.v. 31.3.2008 – 1 ZB 07.1062 – juris; B.v. 23.10.2003 – 2 ZB 03.1673 – juris).
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Gebietserhaltungsanspruch des Klägers, dessen Grundstück als reines Wohngebiet festgesetzt wurde, durch das Vorhaben auf dem vom Geltungsbereich dieses Bebauungsplans nicht erfassten, im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegenden Klägergrundstücks nicht verletzt sein kann.
2.
Ferner verletzt das streitgegenständliche Bauvorhaben weder durch die vom Bierkeller auf das klägerische Wohnhaus einwirkenden Immissionen – nachfolgend a) und b) – noch durch die Anzahl und Situierung der dazugehörigen Stellplätze (c) das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.
a)
Das streitgegenständliche Bauvorhaben befindet sich unstrittig im Außenbereich und ist dort nicht privilegiert, sodass sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beurteilt. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme gilt nicht nur für Außenbereichsvorhaben untereinander, sondern wirkt – wie hier – auch über Gebietsgrenzen hinweg und kommt auch Nachbarn wie dem Kläger zugute, deren Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich liegen (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1983 – 4 C 59.79 – NVwZ 1983, 609 m.w.N.). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist u.a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge – billigerweise – zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1983, a.a.O.). Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des BImSchG zurückgegriffen werden (BayVGH, B.v. 12.9.2017 – 1 ZB 15.126 – BeckRS 2017, 126512). Stoßen Gebiete von unterschiedlicher Qualität aneinander, so sind auch sie mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. In derartigen Fällen hat die störende Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen zu halten und die benachbarte Wohnnutzung zu respektieren, während die Wohnnutzung die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, ebenfalls respektieren muss. Als Grenze der zumutbaren Belastung ist in solchen Fällen ein Zwischenwert zu bilden (vgl. auch Nr. 6.7 TA Lärm), der bei Lärmimmissionen zwischen den Richtwerten liegt, welche bei isolierter Betrachtung für die benachbarten Gebiete unterschiedlicher Nutzung und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit gegeben sind (vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2019 – 8 B 36.18 – BeckRS 2019, 14124). Dass hierbei auch der Gesichtspunkt von Bedeutung ist, welche der beiden miteinander unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1975 – IV C 71.73 – BVerwGE 50, 49; B.v. 28.9.1993 – 4 B 151.93 – juris Rn. 12).
b)
Schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ruft das geplante Bauvorhaben nicht hervor, da es die maßgeblichen Lärmgrenzwerte einhält.
aa)
Schädliche Umwelteinwirkungen sind gem. § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Die im Streit stehenden Lärmimmissionen (§ 3 Abs. 2 BImSchG) halten die hier maßgeblichen von der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (BiergV, GVBl. S. 142, BayRS 2129-1-8-U) festgesetzten Grenzen sogar für ein reines Wohngebiet ein und sind daher eindeutig als nicht schädlich i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG zu qualifizieren, ohne dass es einer Mittelwertbildung im Hinblick auf die aneinandergrenzenden Gebiete unterschiedlicher Schutzwürdigkeit (reines Wohngebiet und Außenbereich) bedarf.
Für Biergärten in der Nachbarschaft einer Wohnbebauung gilt die Bayerische Biergartenverordnung vom 20. April 1999, welche teils von der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998) abweichende Grenzwerte regelt und die Tagzeit auf 7:00 bis 23:00 Uhr festsetzt, § 2 Abs. 1 Satz 1 BiergV.
Der …erfüllt unstreitig die Voraussetzungen eines Biergartens im Sinne des § 1 BiergV, was in der streitgegenständlichen Baugenehmigung insbesondere durch Bestimmungen zu den saisonalen Betriebszeiten sichergestellt wird (vgl. zu den Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Bayerischen Biergartenverordnung: BayVGH, B.v. 27.11.2019 – 15 CS 19.1906 – juris; B.v. 7.10.2020 – 9 CS 20.976 – juris). Im reinen Wohngebiet ist daher in Abweichung zu Nr. 6.1 lit. f) TA Lärm zur Tagzeit ein Grenzwert von 55 db(A) einzuhalten, wie sich § 2 Abs. 1 Satz 4 BiergV entnehmen lässt.
Als Grundlage für die Ermittlung der vom Biergarten ausgehenden Geräusche ist dabei die TA Lärm sinngemäß heranzuziehen, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 5 BiergV. Maßgeblich ist die Gesamtbelastung, die durch den Betrieb des – entsprechend der streitgegenständlichen Baugenehmigung erweiterten – Biergartens inklusive Kellerhäuschen und Geschirrrückgabe auf das Wohnhaus des Klägers einwirkt (vgl. Nr. 3.2.1 und 2.4 sowie 2.3 der TA Lärm).
bb)
Ausweislich des vom Landratsamt zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Gutachtens beträgt der Immissionspegel während der festgesetzten Betriebszeiten des Biergartens 52,6 dB(A) am Erdgeschoss und 52,8 dB(A) am 1. Obergeschoss des klägerischen Wohnhauses und hält den Grenzwert von 55 db(A) folglich ein.
Die Bewirtschaftung des Geschirrhäuschens kann ebenfalls nicht zu einer Grenzwertüberschreitung des gesamten Betriebes führen. Zwar ist nach Nr. 2.4 der TA Lärm, wie bereits festgestellt, grundsätzlich die Gesamtbelastung aller vom Betrieb des Bierkellers verursachter Geräuschimmissionen ausschlaggebend. Der für die Bewirtschaftung des Geschirrhäuschens ermittelte Wert am maßgeblichen Immissionsort 3 (vgl. Nr. 2.3 der TA Lärm) beträgt jedoch lediglich 40,4 bzw. 41,1 db(A) und unterschreitet für sich genommen den Grenzwert von 55 db(A) so deutlich, dass er nach der in Nr. 3.2.1 der TA Lärm zum Ausdruck kommenden Wertung für den Gesamtbetrieb als nicht relevant anzusehen ist.
Dass bei der Ermittlung dieser Werte von einer maximalen Besucheranzahl von 200 Personen ausgegangen wurde, ist nicht zu beanstanden: Die streitgegenständliche Baugenehmigung genehmigt den Betrieb des Kellerhäuschens entsprechend der getroffenen Nebenbestimmungen nur derart, dass hierdurch keine zusätzlichen 35 Personen aufgenommen werden dürfen. Eine Bewirtung im Gastraum darf nur bei schlechtem Wetter und nur als Alternative zur Nutzung der Außenbestuhlung erfolgen. Soweit der Kläger zum Ausdruck bringt, dass der Beigeladene dies womöglich nicht einhalten werde, ist er darauf zu verweisen, gegen diese dann baurechtswidrige Nutzung gegebenenfalls im Wege eines bauaufsichtlichen Einschreitens vorzugehen.
Auch war es entsprechend Nr. 4.2 der TA Lärm zulässig, das Gutachten statt auf eine reale Messung auf eine Lärmprognose zu stützen.
Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass im Falle einer Mittelwertbildung unter anderem die Prägungen des Einwirkungsgebietes, die Ortsüblichkeit der Geräusche und die Priorität der jeweiligen Nutzungen zu berücksichtigen gewesen wäre. Obgleich die Historie durch die Beteiligten nicht vollständig aufgeklärt werden konnte, spricht vieles dafür, dass der Bierkeller bereits vor der Wohnbebauung bestand, was die konkrete Schutzwürdigkeit der herangerückten Wohnbebauung auf dem klägerischen Grundstück mindern würde.
c)
Das Rücksichtnahmegebot ist auch nicht auf Grund der vom Kläger befürchteten Lärmimmissionen durch die herzustellenden Stellplätze verletzt.
Der Beigeladene ist gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Anzahl an Stellplätzen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Diese sind in allen Baugebieten generell zulässig (vgl. § 12 Abs. 1 BauNVO). Entstehen durch neu zu schaffende Stellplätze und deren Benutzung bislang nicht vorhandene Lärmimmissionen, ist im Regelfall von einer Vermutung der Nachbarverträglichkeit auszugehen. Der Grundstücksnachbar hat die Errichtung notwendiger Stellplätze für ein Bauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 18.09.2008 – 1 ZB 06 2294 – juris).
Bei einer zulässigen Bebauung ist es daher auch hinzunehmen, dass eine entsprechende Anzahl an Parkplätzen vorhanden ist. Allerdings können es besondere Umstände des Einzelfalls erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet und der Verzicht von Stellplätzen zu Gunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an einer Grundstücksgrenze in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris).
Dass die Situierung der Stellplätze auf den Grundstücken Fl.Nr. … und … nach den Umständen des Einzelfalls das Gebot der Rücksichtnahme durch übermäßige Lärmimmissionen verletzt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die als Parkplatz genutzten Grundstücke grenzen insbesondere nicht an das Klägergrundstück an und sind von diesem etwa 150 Meter entfernt.
3.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Kläger auch im Übrigen nicht in drittschützenden Rechten.
Weder Vorschriften des Brandschutzes noch des Abstandsflächenrechts wurden im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO geprüft, sodass die Baugenehmigung den Kläger insoweit auch nicht in seinen Rechten verletzen kann (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris; Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2020, Art. 65 Rn. 99).
Ebenso trifft die Baugenehmigung keine Feststellung zur gaststättenrechtlichen Zulässigkeit des Kellerbetriebes und kann den Kläger daher auch nicht in ggf. drittschützenden Rechten aus dem GastG verletzen: Gegenstand der Baugenehmigung ist das streitgegenständliche Bauvorhaben, während der Betrieb der Gaststätte „… …“ Gegenstand einer in diesem Verfahren nicht zu behandelnden Gaststättenerlaubnis ist. Die Baugenehmigung entfaltet weder formelle noch materielle Konzentrationswirkung in Bezug auf eine Gaststättenerlaubnis (vgl. zum Verhältnis des öffentlichen Baurechts zum Gaststättenrecht: BayVGH, B.v. 8.9.2016 – 9 CE 16.1397 – BeckRS 2016, 51762).
4.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene sich nicht durch eigene Antragstellung am Prozessrisiko beteiligte, entspricht es billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.


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