Baurecht

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem Gebiet der Nachbargemeinde

Aktenzeichen  15 ZB 17.1833

Datum:
28.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1022
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
BauGB § 31 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist ein Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ob eine Abweichung von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung berührt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und insbesondere nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
3 Lärmprognosen, die unter Einbeziehung von Reflexionswirkungen von überschaubaren Zunahmen der Beurteilungspegel für Verkehrslärm ausgehen, können nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung der Festsetzung von schallabsorbierenden Fassaden zum Schutz der Nachbarbebauung beiseite zu schieben. Befreiungen von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind, dürfen nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle anführen ließen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
4 Zu den Grundzügen der Planung gehören nicht nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, zum Maß und zur Baudichte, sondern auch Festsetzungen zu anderen Themen, etwa zur Immissionsproblematik durch Verkehrslärmbelastung, die nicht ohne Weiteres Gegenstand des Gebots der Rücksichtnahme als Prüfungsmaßstab im bauplanungsrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren sind. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 17.48 2017-07-27 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Ob daneben auch die darüber hinaus geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) einschlägig sind, kann dahingestellt bleiben.
1. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist ein Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer nachbarschützenden Festsetzung, wie sie vom Verwaltungsgericht in Bezug auf § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 288 angenommen wurde, muss mithin jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB auf die Anfechtung des Nachbarn – hier: der Kläger – zur Aufhebung der Baugenehmigung führen (BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m.w.N.). Die Rechtssache wirft vor diesem Hintergrund die entscheidungserhebliche Frage auf, ob die Befreiung von der Regelung in § 14 Abs. 1 der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan Nr. 288 „Sheridan-Kaserne“ die Grundzüge der Planung berührt und deswegen am Maßstab von § 31 Abs. 2 BauGB als rechtswidrig anzusehen ist.
Die Kläger haben zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht, die Regelung zur schallabsorbierenden Ausgestaltung von Fassaden sei Teil des grundsätzlichen Planungskonzepts geworden, in der Sache hinreichend substantiiert vorgetragen, Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 288 sei gewesen, in Reaktion auf Einwendungen der Nachbarkommune im Verfahren der Bauleitplanung jegliche weitere Belastung des bereits mit Verkehrslärm vorbelasteten Gebiets der angrenzenden Wohnbebauung zu verhindern. Die Beantwortung der Frage, ob durch die Befreiung von § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Grundzüge der Planung berührt werden, kann mit Blick auf diesen Einwand der Kläger nicht im Rahmen einer bloßen kursorischen Prüfung beantwortet werden, sondern bedarf einer näheren Untersuchung im Berufungsverfahren. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung i.S. von § 31 Abs. 2 BauGB berührt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und insbesondere auch nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Insofern ist u.a. auch zu hinterfragen, was für die Planung tragend war (vgl. Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK, BauGB, 42. Ed., Stand: August 2018, § 31, Rn. 61) bzw. was der Planer unter Berücksichtigung der jeweilige Planungssituation nach tatrichterlicher Würdigung diesbezüglich als tragend gewollt hat (BayVGH, U.v. 14.12.2016 – 2 B 16.1574 – NVwZ-RR 2017, 483 = juris Rn. 38; Spieß in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 31 Rn. 13). Die Beantwortung der Frage, ob die Befreiung von der Regelung in § 14 Abs. 1 der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan Nr. 288 „Sheridan-Kaserne“ die Grundzüge der Planung im vorgenannten Sinn berührt, bereitet vor diesem Hintergrund in rechtlicher Hinsicht das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.
Gerade weil eine Lärmerhöhung im Bereich der vom Beigeladenen thematisierten Wahrnehmbarkeitsschwelle von 2 dB(A) (vgl. Seite 7 des Schriftsatzes des Beigeladenen vom 12. Dezember 2017) jedenfalls im Bereich der Wohnbebauung im Elmer-Fryar-Ring nach der zugrundeliegenden Lärmbegutachtung zum damaligen Verfahren der Bauleitplanung (vgl. die „ergänzende schalltechnische Untersuchung“ des Sachverständigenbüros der Arnold Consult AG vom 26. Oktober 2006) von vornherein nicht zur Debatte stand, die Beklagte sich aber auf die Einwände der Stadt Stadtbergen dennoch mit Blick auf die bereits bestehende Immissionsbelastung mit Verkehrslärm bewusst und gewollt auf eine entsprechende Regelung eingelassen hat, ist diskussionswürdig, ob das planerische Grundkonzept der Beklagten – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – ggf. auch darin bestand, über die Festsetzungen schallabsorbierender Fassaden kompromisslos dafür zu Sorge zu tragen, dass j e g l i c h e messbare weitere Erhöhung von Beurteilungspegeln des Verkehrslärms durch Verkehrslärmreflexionen westlich der B 17 (im Wohngebiet der Nachbarkommune) verhindert werden sollte, weil es der Beklagten womöglich als tragende planerische Erwägung gerade darauf ankam, jede Verschärfung der damals bereits bestehenden (mit Blick auf die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV und der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 1.8005 Teil 1 nicht völlig unproblematischen) Verkehrslärmsituation in den angrenzenden Wohngebieten zu unterbinden.
Soweit in der Begründung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 30. September 2016 ausgeführt wird, dass eine – selbst bei vollständiger Ausnutzung der Baufenster – theoretisch maximale Pegelerhöhung von etwa 1 dB(A) nahezu nicht hörbar sei, dass es „in der Realität hier niemals zu einer vollständigen, durchgängigen Bebauung der Baufelder kommen“ werde und dass deshalb bei der Entscheidung über die Befreiung von der realen Bebauung ausgegangen worden sei (vgl. zuletzt auch die schriftsätzliche Stellungnahme der Beklagten vom 25. Januar 2019), könnte dies sogar eher die Annahme eines planerischen Grundzugs bestätigen, weil sich die Beklagte trotz eines aus ihrer Sicht von Anfang an eher überschaubaren Lärmreduktionserfolgs für die Festsetzung von schallabsorbierenden Fassaden zum Schutz der Nachbarbebauung entschieden hat. Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2008 – 4 B 11.08 – ZfBR 2008, 797 = juris Rn. 4). Wenn aber schon bei der Bauleitplanung von vornherein absehbar gewesen sein sollte, dass es in der Realität niemals zu einer maximal möglichen Bebauung entlang der Baugrenze kommen werde, hätten mit Blick auf die auf den „Worst-Case-Fall“ angelegten Lärmprognosen, die unter Einbeziehung von Reflexionswirkungen von eher überschaubaren Zunahmen der Beurteilungspegel für Verkehrslärm ausgehen, sämtliche bislang betroffene Bauherren, deren Vorhaben vorher – jeweils mit schallabsorbierender Fassade – genehmigt wurden, sich womöglich auf eine Befreiungslage in Bezug auf § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 288 berufen können. Eine Befreiung kann aber gerade aufgrund des eingrenzenden Merkmals der berührten Planungsgrundsätze grundsätzlich nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf in Bezug auf Festsetzungen, die für die Planung tragend sind, nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – NVwZ 1999, 1110 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 17.11.2016 – 15 ZB 15.468 – juris Rn. 9 m.w.N.; Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2018, § 31 Rn. 12).
Soweit das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des klageabweisenden Urteils vom 27. Juli 2017 ausführt, Grundzüge der Planung kämen in der Regel in Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (Gebietscharakter), zum Maß und zur Baudichte zum Ausdruck, trifft es zu, dass Festsetzungen zu den genannten Themen typischerweise die Grundkonzeption des Bebauungsplans berühren (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 31 Rn. 36). Hieraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, Festsetzung zu anderen Themen – wie etwa hier aus Gründen des Lärmschutzes – rechneten grundsätzlich nicht zu den Planungsgrundzügen. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Begründung, warum Grundzüge der Planung nicht berührt seien, ferner darauf verweist, der Bebauungsplan Nr. 288 hätte abwägungsfehlerfrei auch unter planerischer Zurückhaltung ohne diese Festsetzung erlassen werden können, indem die Immissionsproblematik vorhabenbezogen in die jeweiligen Einzelgenehmigungsverfahren verlagert worden wäre, ist zu berücksichtigen, dass Verkehrslärmbelastungen sowie diesbezügliche Verstärkungen durch Reflexionen von baulichen Anlagen jedenfalls nicht ohne Weiteres Gegenstand des Gebots der Rücksichtnahme als Prüfmaßstab im bauplanungsrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2006 – 25 CS 06.1705 u.a. – juris Rn. 4; OVG NRW, B.v. 2.5.2018 – 10 B 234/18 – juris Rn. 5; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.6.2006 – 15 ZB 04.3123 – juris Rn. 7 f.; B.v. 8.3.2013 – 15 NE 12.2637 – juris Rn. 29 f.). Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Bebauungsplan Nr. 288 auch ohne die Festsetzung abwägungsfehlerfrei hätte erlassen werden können, mag die städtebaulichen Vertretbarkeit der Abweichung begründen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 17.12.1998 – 4 C 16.97 – BVerwGE 108, 190 = juris Rn. 36; OVG NRW, U.v. 16.6.2016 – 8 D 99/13.AK – DVBl. 2016, 1191 = juris Rn. 394; Spieß in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 31 Rn. 18; Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2018, § 31 Rn. 14). Die führt aber jedenfalls nicht automatisch zu dem Schluss, dass es sich deswegen zwingend um eine für das Interessengeflecht der Planung unbedeutende Festsetzung handelt.
Die von der Beigeladenenseite im Schriftsatz vom 24. Januar 2019 zitierte Rechtsprechung zur Thematik, dass Grundzüge der Planung nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Plangebiets ggf. im Nachhinein nicht mehr b e r ü h r t werden können, dürfte andere Fallgestaltungen betreffen. Dort ging es jeweils um die Frage, ob der mit der ursprünglichen Planung verfolgte Interessenausgleich durch die tatsächliche Entwicklung seit Inkrafttreten des Bebauungsplans – d.h. aufgrund bereits erfolgter Abweichungen hiervon – bereits so nachhaltig g e s t ö r t bzw. ü b e r h o l t war, dass die Planungsgrundzüge nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden konnten (BVerwG, U.v. 18.11.2010 – 4 C 10.09 – BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 39; VGH Mannheim, B.v. 20.9.2016 – 3 S 864/16 – ZfBR 2017, 67 = juris Rn. 27; U.v. 8.3.2018 – 8 S 1464/15 – Rn. 113). Im vorliegenden Fall sollen aber aus Sicht der Beigeladenen Grundzüge der Planung auch dann im Nachhinein nicht mehr berührt sein, wenn sich die Bauherren bislang bei Umsetzung von Vorhaben im Plangebiet an die Vorgabe des Bebauungsplan halten mussten, nunmehr aber bei einem der „letzten“ Bauinteressenten eines Vorhabens im Plangebiet der mit der Festsetzung im Gesamten verfolgte Zweck nur noch einen untergeordneten Beitrag zum Gesamtziel leisten kann. Ob eine solche Rechtsanwendung, wie sie der Beigeladene im Berufungszulassungsverfahren vertritt, grundsätzlich richtig und wie dies im Einzelfall umzusetzen wäre, muss – soweit streitentscheidend (vgl. unten 3.) – im Berufungsverfahren geprüft werden. Im Übrigen spricht dafür, dass Grundzüge der Planung (sollten diese sich nach dem Ergebnis des Berufungsverfahren als betroffen erweisen) auch noch im Zeitpunkt der Befreiungsentscheidung b e r ü h r t waren, dass der Bebauungsplan die Möglichkeit der umfassenden Umsetzung über mehr oder weniger durchgängige Fassaden auch auf den Baufeldern 28, 30-1 und 30-2 zukunftsbezogen weiterhin offenhält. Insofern hat das von den Klägern bzw. der Stadt Stadtbergen beauftragte Gutachterbüro im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass – zu welchem Zeitpunkt auch immer – die maximal mögliche Bebauung entlang der Baugrenze (dann mit entsprechend höherer Verkehrslärmreflektion) tatsächlich einmal eintrete.
2. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
3. Mit Blick auf eine im Berufungsverfahren zu prüfende Unwirksamkeit von Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 288 „Sheridan-Kaserne“ (vgl. das Hinweisschreiben des Gerichts vom 16. Januar 2019) werden die Beteiligten gebeten, im Berufungsverfahren schriftsätzlich auch zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
– Sind die Regelungen über die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel in der Planzeichnung sowie in § 14 Abs. 1 der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan Nr. 288 „Sheridan-Kaserne“ auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirksam? Welche Folgen hätte eine eventuelle Unwirksamkeit hinsichtlich der Wirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (bzw. hinsichtlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, soweit immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel geregelt werden) sowie hinsichtlich des Erfolgs / Misserfolgs der Berufung?
– Verstößt die Regelung in § 14 Abs. 4 der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan Nr. 288 „Sheridan-Kaserne“ ggf. wegen Unbestimmtheit gegen das Gebot der Normenklarheit, weil nicht konkret vorgegeben ist, welcher genaue Schallabsorptionsgrad einzuhalten ist?
– Besteht mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, d.h. ohne mündliche Verhandlung, Einverständnis (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO)?
Die Beklagte wird gebeten, die vollständigen und möglichst nummerierten (Original-) Normaufstellungsakten zum Bebauungsplan Nr. 288 „Sheridan-Kaserne“ samt dem (ausgefertigten) Original-Bebauungsplan mit allen Plänen, textlichen Festsetzungen mit der Stellungnahme im Berufungsverfahren vorzulegen.


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