Baurecht

Nachbarklage gegen Erteilung einer Baugenehmigung

Aktenzeichen  M 8 K 15.2294

Datum:
29.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34
BayBO BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 3, Art. 59
BayBO BayBO Art. 59

 

Leitsatz

Eine unwesentliche Abweichung der Firsthöhe eines Vorhabens von denen der Gebäude in der Umgebung ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt auch, wenn die bis knapp unter den First hochgezogenen Wandteile im Dachgeschossbereich optisch eine dreigeschossige Wirkung erzielen, insbesondere dann, wenn aufgrund des großen Abstandes der Gebäude voneinander eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Soweit die Klage erhoben wurde, ist diese Klage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom … Mai 2015 den Kläger nicht in drittschützenden Rechten, die zum Prüfumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayBO) gehören, verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat Klage für diesen nur erhoben, soweit eine Nachbarrechtsverletzung des Grundstücks des Klägers …-str. 18, Fl.Nr. … und des Garagengrundstücks Fl.Nr. … im Raume steht.
Die Darlegungen im Klageschriftsatz vom 4. Juni 2015 und die Begründung im Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 lassen keine andere Auslegung, § 88 VwGO, sondern nur den Schluss zu, dass die Klage nur aus den Gründen einer möglichen Rechtsverletzung als Eigentümer der …-str. 18 erhoben worden ist und nicht wie vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung behauptet – und hier auch erst, nachdem diese Frage vom Bevollmächtigten der Beigeladenen aufgeworfen wurde – als Miteigentümer des Grundstücks …-str. 121, Fl.Nr. … Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit dem Klageschriftsatz vom 4. Juni 2015 Klage für den Kläger und die beiden Eigentümer der westlich benachbarten Anwesen …-str. 117 und 119 erhoben.
Entsprechend der üblichen Verfahrensweise hat die erkennende Kammer den Klagen drei verschiedene Aktenzeichen zugeteilt, da diese von Eigentümern verschiedener Nachbargrundstücke erhoben worden sind mit der Folge, dass die Klagen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.
Im Klageschriftsatz vom 4. Juni 2015 hat der Bevollmächtigte des Klägers den Kläger sowie die beiden Eigentümer der westlich benachbarten Grundstücke als Beteiligte unter Angabe der insoweit betroffenen Grundstücke mit genauer Bezeichnung der Flurnummern angegeben. Hierbei wurden für den Kläger die FlNr. … (…-str. 18) und die Fl.Nr. … (Garagengrundstück östlich des Vorhabens) benannt.
Erst nach dieser Rubrik findet sich im Klageschriftsatz der Hinweis, dass der Kläger zudem (gemeinsam mit seiner Ehefrau) Miteigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. … (…-str. 121) sei. Unter Ziff. II. im Klageschriftsatz vom 4. Juni 2015 wurden danach unter Ziff. 1) – Ziff. 6) die Gründe für die Rechtswidrigkeit des Baugenehmigungsbescheids im Einzelnen angeführt, wenn auch mit der Einschränkung „insbesondere“. Auch hier findet sich kein Hinweis auf eine Rechtsverletzung in Bezug auf die …-str. 121.
In der ausführlichen Klagebegründung vom 1. Dezember 2015 wurde zunächst die oben genannte Darstellung übernommen. Weiterhin wurde ausführlich die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften durch das Bauvorhaben begründet und zwar zum einen nach Norden hin auf das Grundstück des Klägers …-str. 18 sowie hinsichtlich der östlich des Bauvorhabens gelegenen Garagengrundstücke aller Nachbarkläger. Hierbei wurde noch besonders darauf hingewiesen, dass das zur …-str. 119 gehörende Garagengrundstück Fl.Nr. … nur einen Abstand von 1,08 m bis unter 3 m gegenüber der mehr als 8,50 m hohen Außenwand aufweise. Diese erdrückende Wirkung der genehmigten Bebauung sei völlig inakzeptabel und rücksichtslos. Zwar enthält die Klageschrift vom 1. Dezember 2015 ausführlichste Darlegungen zur Rechtsqualität des Weges Fl.Nr. …, die Ausführungen zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots bezüglich der westlichen Nachbargebäude beschränken sich aber lediglich darauf, dass von der Dachterrasse des südöstlichen Anbaus des Vorhabens unzumutbare Einblickmöglichkeiten in die Nachbargebäude …-str. 117 und 119 ermöglicht werden (vgl. Schriftsatz v. 1.12.2015 S. 36 Mitte); von der …-str. 121 war nicht die Rede. Im Übrigen werden gegen das Bauvorhaben Einwendungen erhoben, die dessen Unvereinbarkeit mit objektivem Recht – Baugrenzenüberschreitung, kein Einfügen in die von kleinmaßstäblicher Bebauung geprägte Umgebung -, nicht aber eine konkrete Rechtsverletzung bezogen auf das Grundstück …-str. 121 rügen.
Abgesehen davon, dass sich weder im Klageschriftsatz vom 4. Juni 2015, noch in dem sehr ausführlichen Klagebegründungsschriftsatz vom 1. Dezember 2015 irgendein Anhaltspunkt für eine behauptete Rechtsverletzung in Bezug auf das Grundstück …-str. 121 finden lässt, wurde die Klage für den Kläger auch nur unter dessen Namen erhoben; hätte die Klage auch in Bezug auf das Grundstück …-str. 121 erhoben werden sollen, hätte es – auch wenn nicht rechtlich zwingend – zumindest aus Klarstellungsgründen nahe gelegen, die Klage – soweit auch eine Geltendmachung von Rechtsverletzungen bezüglich des Grundstücks …-str. 121 gewollt gewesen wäre – im Namen beider Miteigentümer zu erheben oder die Betroffenheit der …-str. 121 zumindest anzusprechen. Auch dies belegt zusätzlich, dass insoweit die Klage des Klägers sich nur auf eine Rechtsverletzung hinsichtlich des Grundstücks …-str. 18 beziehen sollte.
II.
In Bezug auf das Grundstück …-str. 18 liegt kein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Nachbarschutz dienen und Inhalt des Prüfprogramms der im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangenen Baugenehmigung sind, vor.
1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20).
Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Normen – wie hier durch Art. 59 BayBO – eingeschränkt ist, scheidet infolgedessen eine Verletzung außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zulasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der baubehördlichen Entscheidung aus.
Im vorliegenden Fall war ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Im Hinblick auf die danach hier zum Prüfprogramm gehörenden nachbarschützenden Vorschriften ist die erteilte Baugenehmigung – soweit sie den Kläger als Eigentümer der …-str. 18 und des Garagengrundstücks Fl.Nr. … betrifft – nicht zu beanstanden.
Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 – 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3).
2. Ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, auf die sich der Kläger mit Erfolg berufen könnte, ist nicht gegeben.
2.1 Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB. Nach § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan) im Übrigen nach § 34 bzw. nach § 35 BauGB.
Für die Grundstücke …-str. 115 bis 121 sowie …-str. 12 bis 20, zu denen sowohl das Anwesen der Beigeladenen als auch des Klägers gehören, besteht nur ein einfacher übergeleiteter Bebauungsplan, der Bauräume auf der Nordseite der Grundstücke festsetzt, in denen die Gebäude der betroffenen Grundstücke zu situieren sind.
Eine Aussage über die Zulässigkeit der Bebauung im Übrigen kommt diesen Bauräumen nicht zu; weitere bauplanerische Festsetzungen durch einfachen oder qualifizierenden Bebauungsplan bestehen für den streitgegenständlichen Bereich und seine Umgebung nicht, so dass sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Übrigen nach § 34 BauGB bestimmt.
2.2 Auf der Grundlage dieses planungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes käme die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung allenfalls dann in Betracht, wenn das Vorhaben zulasten des Klägers gegen das im Begriff des „Einfügens“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde, da in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass weder Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung noch zur überbaubaren Grundstücksfläche kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion haben (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201, RdNr. 14 – juris; BVerwG, B. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95, RdNr. 3 – juris; VG München, B. v. 12.7.2010 – M 8 SN 10.2346, RdNr. 53 – juris). Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und auch zur überbaubaren Grundstücksfläche haben nur dann drittschützende Wirkung, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde eine entsprechende drittschützende Funktion haben sollen (BayVGH, B. v. 29.9.2008, a. a. O. und BVerwG, B. v. 19.10.1995, a. a. O.). Daraus folgt, dass das nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässige Maß der baulichen Nutzung keine drittschützende Wirkung haben kann; gleiches gilt für die durch die Bauräume festgelegte überbaubare Grundstücksfläche. Hinweise, dass die Bauraumfestsetzungen nicht nur städtebauliche Gründe haben, finden sich nicht.
2.2.1 Da das klägerische Gebäude …-str. 18 nicht zu der gleichen Reihenhauszeile gehört wir das streitgegenständliche Bauvorhaben, beurteilt es sich im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes gegenüber dem Kläger nicht nach den von der Rechtsprechung aufgestellten – besonderen – Grundsätzen im Lichte des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots.
2.2.2 Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Gegenläufige Nutzungsinteressen sollen in rücksichtsvoller Weise zugeordnet und unter Beachtung des jeweils widerstreitenden Interesses ausgeübt werden (BVerwG, U. v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – BVerwGE 52,122). Über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme ist auf der Grundlage einer nachvollziehenden Abwägung der im konkreten Fall widerstreitenden Interessen zu entscheiden. In die Abwägung einzubeziehen sind dabei nur schutzwürdige Nutzungsinteressen; das sind allein rechtlich zulässige, genehmigte oder zumindest genehmigungsfähige Nutzungen. Rücksicht zu nehmen ist zudem nur auf schutzbedürftige, d. h. rechtliche Interessen. Rein ideelle oder wirtschaftliche Interessen sind nicht geschützt. Zu beachten ist weiter, dass der Bauherr keineswegs eigene berechtigte Interessen zurückstellen muss, um ebenso gewichtige Belange des Nachbarn zu schonen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es also wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten zuzumuten ist (vgl. BVerwG v. 25.2.1977 a. a. O. und B. v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris).
Nach diesen Maßgaben stellt sich das Vorhaben gegenüber dem Kläger nicht als rücksichtslos dar.
2.2.3 Hinsichtlich der Situierung und Dimensionierung eines Gebäudes ist die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit regelmäßig erst dann überschritten, wenn das Vorhaben gegenüber der Bebauung auf dem Nachbargrundstück eine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung entfaltet (BVerwG, U. v. 13.3.1981 – 4 C 1/78, DVBl 191, 928; 12-geschossiges Hochhaus in 15 m Entfernung zu einem 2,5-geschossigen Gebäude). Für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn beide Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris).
Das streitgegenständliche Bauvorhaben besitzt gegenüber dem klägerischen Gebäude in Höhe und Volumen kein Übermaß; die Firsthöhe des Vorhabens unterscheidet sich nicht bzw. nicht wesentlich von den Firsthöhen der übrigen zweigeschossigen Reihenhauszeilen der Umgebung. Die bis knapp unter den First hochgezogenen Wandteile im Dachgeschossbereich erzielen zwar optisch eine dreigeschossige Wirkung. Auch wenn die Geschossigkeit hier unterschiedlich in Erscheinung tritt, ist schon aufgrund des großen Abstandes der Gebäude voneinander eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen. Diese kann in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen nur bei erheblichen Höhenunterschieden und kurzen Abständen angenommen werden, wobei grundsätzlich die Differenz um ein Geschoss nicht ausreicht, um einen erheblichen Höhenunterschied in diesem Sinne anzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2011 – 2 CS 10.454 – juris).
3. Die Verletzung sonstiger – nachbarschützender – Normen durch die streitgegenständliche Baugenehmigung ist nicht ersichtlich.
Insbesondere gehört die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen und damit auch der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zum Prüfprogramm. Eine Prüfung erfolgt insoweit nur, wenn eine Abweichung hiervon beantragt wurde (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Eine solche wurde weder beantragt noch erteilt.
Die Behauptung der Klagepartei, eine Prüfung der Abstandsflächen sei erfolgt, da der Bescheid unter der Rubrik Nachbarwürdigung die Feststellung enthalte „nachbarrechtlich geschützte Belange werden nicht beeinträchtigt“, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr hat die Beklagte sowohl im Tenor als auch unter „Inhalt der Baugenehmigung“ darauf hingewiesen, dass der Bauantrag im vereinfachten Verfahren mit entsprechend begrenztem Umfang geprüft wurde. Bei der Nachbarwürdigung wurde nochmals darauf verwiesen, dass das Vorhaben „den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, nachbarrechtlich geschützte Belange werden nicht beeinträchtigt“. Daraus ergibt sich denknotwendig, dass hierbei nur die Belange gemeint sein können, die im Rahmen des begrenzten Prüfumfangs Berücksichtigung beanspruchen können. Es ist abwegig, hieraus eine Einbeziehung der Abstandsflächenprüfung in das Genehmigungsverfahren zu konstruieren.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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