Baurecht

Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan, Öffentliche Verkehrsfläche, Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln, Dorfgebiet, Erforderlichkeitskeitsgrundsatz, Abwägung

Aktenzeichen  1 N 17.356

Datum:
19.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41390
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 7, 9 Abs. 1 Nr. 11, 215
BauNVO § 5
BImSchV § 2 Abs. 2 16.

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.     
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.     
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.     
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen. Denn bei den Festsetzungen eines Bebauungsplans handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese muss der Eigentümer nur hinnehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 – 4 BN 46.05 – BauR 2006, 352). Daran gemessen sind die Antragsteller als Eigentümer von Grundstücken, die durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan unmittelbar betroffen sind, antragsbefugt.
2. Der Antrag ist nicht begründet. Es liegt kein beachtlicher Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften vor (2.1), die städtebauliche Planung steht nicht im Widerspruch zu dem Gebot der Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB (2.2). Die Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie ist nicht zu beanstanden (2.3). Weiter liegen keine beachtlichen Abwägungsfehler vor (2.4).
2.1 Es kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB vorgelegen haben, da damit einhergehende Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften (das Absehen von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB, vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB und BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174), jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden sind. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Die Antragsteller haben erstmals mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017 und damit nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht, dass der Bebauungsplan keine Innenentwicklung darstellt. Mit diesem Einwand können sie daher nicht mehr durchdringen.
2.2 Der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich.
Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinn erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung wird der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke gesetzt, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Die Frage der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit planerischer Festsetzungen unterliegt der Abwägungskontrolle und darf nicht zum Maßstab der städtebaulichen Rechtfertigung gemacht werden. Die Gemeinde betreibt bereits dann städtebauliche Planung, wenn sie sich im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten eigenen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2017 – 4 BN 2.17 – juris Rn. 3; U.v. 10.9.2015 – 4 CN 8.14 – BVerwGE 153, 16; U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – NVwZ 2015, 1537). Sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich auch befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2010 – 4 B 43.09 – BauR 2010, 871; U.v. 7.6.2001 – 4 CN 1.01 – BVerwGE 114, 301; U.v. 28.1.1999 – 4 CN 5.98 – BVerwGE 108, 248; B.v. 22.4.1997 – 4 BN 1.97 – NVwZ-RR 1998, 217; U.v. 26.8.1993 – 4 C 24.91 – BVerwGE 94, 100).
Nach diesen Maßgaben liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vor. Städtebauliches Ziel der Antragsgegnerin ist es, die Straße, die in ihrem bisherigen Verlauf mehrere Engstellen aufweist, in einer ortsüblichen Breite auszubauen und im Bereich der gemeindlichen Grundstücke FlNr. …, … und … vom S… abzurücken und nach Osten zu verlegen, um den Vorplatzbereich vor dem S… übersichtlicher und verkehrssicherer zu gestalten. Wie sich der Senat im Rahmen des Augenscheins vergewissern konnte, reicht der bisherige Straßenverlauf im Bereich des S… bis unmittelbar an den Eingangsbereich heran. Der Augenschein hat weiter die bereits auf den Lageplänen ersichtlichen Engstellen bestätigt. Im Bereich zwischen den Grundstücken FlNr. … (nunmehr FlNr. …, …*) und FlNr. … befindet sich eine nur ca. 4,20 m breite Engstelle, die sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Straße dort von Fußgängern auf dem Weg zum S… von den Parkplätzen im Bereich der Straße „R…“ benutzt wird, an verkehrsstarken Sommertagen aus Verkehrssicherheitsgründen als problematisch erweist. Weiter verlief die Straße im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Bereich der Grundstücke FlNr. …, … im Wesentlichen über rechtlich nicht gesicherten Privatgrund, die öffentlich gewidmete Fläche wies dort nur eine unzureichende Straßenbreite von 2,80 m auf. Es liegen somit ausreichende städtebauliche Ziele für die Planung vor. Die Dimensionierung der Verkehrsfläche mit einer Breite von 6 m hält sich im Rahmen des planerischen Ermessens der Antragsgegnerin (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.2008 – 9 B 7.07 – NVwZ 2008, 675) und berücksichtigt die als Orientierungshilfe dienende Empfehlung der Richtlinien für die Anlage von Straßen (RASt 06) (zu deren Bedeutung als sachverständige Orientierungshilfe im Planungsverfahren vgl. BayVGH, U.v. 31.7.2014 – 1 N 12.1044 – juris Rn. 26; U.v. 8.7.2021 – 15 N 20.1810 – juris Rn. 22). Nach Maßgabe von Nr. 6.1.1.2 RASt 06 werden für Erschließungsstraßen Fahrbahnbreiten von 4,50 m bis 5,50 m empfohlen. Hinzu treten noch Flächen für die Fahrbahnbefestigung sowie Grünstreifen und Gehwege. Die festgesetzte Breite der Verkehrsfläche von 6 m bewegt sich damit im unteren Bereich der Anforderungen an eine Erschließungsstraße. Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, die Straßengestaltung im Bebauungsplan festzusetzen, denn die innere Gliederung der festgesetzten Verkehrsflächen obliegt regelmäßig der Ausbauplanung (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2021 – 1 N 19.1031 – juris Rn. 21). Die Frage der Alternativenprüfung ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2020 – 1 N 16.682, 896 – Rn. 30). Der Einwand, dass der Ausbau zur Erschließung der Anlieger nicht erforderlich sei, lässt unberücksichtigt, dass auch das S… „Anlieger“ ist und über die auszubauende Straße erschlossen werden soll. Dass das erhöhte Verkehrsaufkommen ausschließlich in den Sommermonaten zu bewältigen ist, lässt die Erforderlichkeit der Planung ebenfalls nicht entfallen, da auch in diesen Zeiten das Verkehrsgeschehen sicher bewältigt werden muss. Soweit im Ergebnis sinngemäß geltend gemacht wird, dass die Planung nicht vernünftigerweise geboten ist, ist bereits fraglich, ob dieser Maßstab, der für Planfeststellungsverfahren mit enteignender Vorwirkung entwickelt wurde, bei dem vorliegenden Bebauungsplan, der auch keine Planfeststellung ersetzt, überhaupt einschlägig ist (ablehnend OVG NW, B.v. 30.12.1997 – 10a D 41.95.NE – juris 34 ff.). Aber auch diesen Maßstab unterstellt, ist die Erforderlichkeit der Planung nach den obigen Ausführungen zu bejahen. Die Planung muss aus verkehrlichen Gründen nicht einem unabweisbaren Bedürfnis entsprechen (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2000 – 4 A 18.99 – BVerwGE 112, 140). Gegen die Erforderlichkeit spricht auch nicht, dass die Antragsgegnerin eine zeitgleiche Planung der Umgestaltung der Parkplätze im Bereich des S… unterlassen hat. Der Verwirklichung des Ausbaus stehen keine Rechtsgründe entgegen, da die Parkplätze nicht als notwendige Stellplätze für das S… genehmigt wurden. Die Antragsgegnerin kann als Eigentümerin der Flächen entsprechende Änderungen der Nutzung vornehmen. Der Erforderlichkeit der Planung steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein Konzept zur Beseitigung des Niederschlagswassers bestand. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine regelkonforme Beseitigung des Niederschlagswassers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfolgen kann. Die Gemeinde hat hierzu entsprechende Untersuchungen in Auftrag gegeben.
2.3 Die Festsetzung einer Straßenbegrenzungslinie ist nicht zu beanstanden.
Soweit die Antragsteller hiergegen anführen, dass durch diese Festsetzung gleichzeitig die zukünftige Fahrbahnbreite vorgegeben sei und dies im Widerspruch zu den sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergebenden Planungsabsichten der Gemeinde stehe, wonach die Fahrbahnbreite nur ca. 4,5 m betragen solle, lassen sie die Funktion einer Straßenbegrenzungslinie (Nr. 6.2 PlanZV) unberücksichtigt. Eine Straßenbegrenzungslinie grenzt die Straßenverkehrsflächen im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB von den angrenzenden Flächen ab. Zu den Verkehrsflächen im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gehören aber nicht nur die Fahrbahn, sondern auch die weiteren Flächen, die Bestandteil der Verkehrsfläche sind (Söfker in Ernst/Zinkahn, BauNVO, § 19 Rn. 16, Stand August 2016), insbesondere die Flächen für straßenbegleitende Geh- und Radwege und Seiten- bzw. Randstreifen, sodass kein Widerspruch zwischen der Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie und der Planungsabsicht der Gemeinde besteht. Sie war deshalb auch nicht gehalten, anstelle der Verkehrsfläche in deren Randbereichen eine von Bebauung freizuhaltende Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auszuweisen. Die Detailplanung kann der Ausführungsplanung überlassen bleiben.
2.4 Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2018 – 4 B 71.17 – ZfBR 2018, 601). Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – NVwZ 2015, 1537; B.v. 15.5.2013 – 4 BN 1.13 – ZfBR 2013, 573). Der Satzungsgeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727). Dies gilt auch für das Verhältnis der von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange untereinander. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung beachtet werden.
Nach diesen Maßgaben liegen weder ein beachtliches Ermittlungs- und Bewertungsdefizit noch Abwägungsmängel vor.
Die Abwägungsentscheidung, dass die Planung nicht zu einer unverhältnismäßigen Lärmbeeinträchtigung führt, ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eine schalltechnische Untersuchung eingeholt, die nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass mit keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV zu rechnen ist. Sie hat dies ihrer Abwägung zu Grunde gelegt und ist hiervon ausgehend zu der Entscheidung gelangt, dass die betroffenen Eigentümer nicht in schutzbedürftigen Belangen oder Rechten verletzt werden.
Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, dass ein durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen gemittelt über ein Kalenderjahr die tatsächliche Lärmbelastung aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens in den Sommermonaten nicht ausreichend wiedergebe.
Die lärmtechnische Untersuchung hat auf der Grundlage der Anlage 1 zur § 3 Satz 1 16. BImSchV (in der bis zum 28.2.2021 gültigen Fassung) und der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90 – die Lärmberechnung vorgenommen. Die Berechnungsmethoden der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgeblichen RLS-90 sind nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 28.04.2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155,1). Hinsichtlich der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke wurde im Sinn einer Worst-Case-Betrachtung der stündliche Spitzenwert an einem Spitzentag in der Hochsaison herangezogen und für die Berechnung der Immissionsbelastungen in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr zu Grunde gelegt. Damit wurde die sommerliche Spitzenbelastung für die Lärmberechnung überobligatorisch berücksichtigt und von einer Mittelung des Verkehrsaufkommens über das Kalenderjahr abgesehen. Substantiierte Einwendungen gegen die Lärmberechnung, insbesondere hinsichtlich der angenommenen Verkehrsmenge wurden nicht erhoben und Mängel sind auch nicht ersichtlich. Zwar hat das Gutachten hinsichtlich der Verkehrsmengen auf Verkehrszählungen aus dem Jahr 2002 abgestellt. Es hat allerdings zusätzlich aus dem Verkehrsmengenatlas das stündliche Verkehrsaufkommen auf der Staats straße ST … zwischen M… und S… mit 276 Kfz/h herangezogen, bei der es sich um eine Verbindungsstraße zwischen M… und U… handelt, die eine deutlich höhere Frequentierung aufweist. Weiter hat das Gutachten hinsichtlich der Verkehrsmenge ergänzend ausgeführt, dass im Jahr 2014 an 40 Badetagen insgesamt 11.860 zahlende Gäste registriert worden sind und damit im Durchschnitt an einem Tag mit 297 Gästen im S… zu rechnen sei, die zudem nicht alle einzeln mit dem Pkw kommen. An einem Spitzentag lag das Gästeaufkommen im Schwimmbad bei 1076 Gästen. Für den Senat ist es daher nachvollziehbar, dass die tagsüber angenommene Verkehrsmenge mit einem Stundenwert von 185 Kfz pro Stunde, die zudem für die gesamten 16 Stunden zwischen 6:00 und 22:00 Uhr als Durchschnittswert angesetzt wurde, auf der sicheren Seite liegt, zumal bei der Berechnung zu Gunsten der Antragsteller außer Acht gelassen wurde, dass außerhalb der Badesaison ein deutlich geringeres Verkehrsaufkommen zu erwarten steht. Von einer deutlich reduzierten Verkehrsmenge außerhalb der Badesaison gehen im Übrigen auch die Antragsteller aus, die in der Begründung des Normenkontrollantrags darauf hingewiesen haben, dass sich der Besucheransturm während der Badesaison auf höchstens 4-5 Wochenende konzentriere und es sich im Übrigen um eine „absolut ruhige Wohnlage“ handle. Soweit die Antragsteller vortragen, dass sich durch die Erweiterung der Straße die Verkehrsmenge erhöhen werde, gibt es hierfür keine belastbaren Anhaltspunkte. Es handelt sich auch nach dem Ausbau (nur) um eine Anliegerstraße. Weiter ist es nicht zu beanstanden, dass sich die schalltechnische Untersuchung für das zu erwartende Verkehrsaufkommen auf die in der Vergangenheit bereits praktizierte Einbahnregelung in den Sommermonaten stützt. Eine Festsetzung einer Einbahnregelung ist im Bebauungsplan nicht möglich. Diese Regelung bleibt dem Straßenverkehrsrecht vorbehalten (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2021 – 1 N 19.1031 – juris Rn. 21 m.w.N.). Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung liegt nicht vor, da die Gemeinde eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung zur Regelung einer Einbahnstraße – wie sie der schalltechnischen Untersuchung zu Grunde lag – erlassen kann.
Die Antragsgegnerin geht für die Beurteilung der Lärmimmissionen zutreffend davon aus, dass sich das Schutzniveau nach dem für Dorfgebiete vorgesehenen Schutzmaß nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV richtet. Nach dieser Bestimmung sind Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Diese Regelung lehnt sich an § 34 BauGB an. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 16. BImSchV in offenkundiger Parallele zu der Baugebietseinteilung der BauNVO aufgezählt sind, so sind für das Schutzniveau grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte maßgeblich, die in dieser Vorschrift bestimmten Gebietsarten zugeordnet sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1996 – 4 A 11.95 – BauR 1996, 686).
Die vorhandene Bebauung entlang der geplanten Verkehrsfläche stellt sich hinsichtlich der Gebietsart als ein faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 5 BauNVO) dar.
Dorfgebiete dienen gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt allerdings nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab. Eine Zunahme der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet führt für sich gesehen noch nicht zu einer – rechtlichen – Änderung des Gebietscharakters im Sinne der Baunutzungsverordnung (BVerwG, B.v. 19.1.1996 – 4 B 7.96 – juris Rn. 5). Um den (faktischen) Dorfgebietscharakter zu wahren, ist es nicht notwendig, dass die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen quantitativ dominieren, entscheidend ist, ob die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe insgesamt noch ein angemessenes städtebauliches Gewicht gegenüber Wohnen und Gewerbe sowie den übrigen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 ff. BauNVO zulässigen Nutzungen einnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.2351 – juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.10.2013 – 5 S 1273/12 – juris Rn. 21). Ein traditionell gewachsenes faktisches Dorfgebiet „kippt“ hiernach erst (z.B. in ein faktisches allg. Wohngebiet oder ein faktisches Mischgebiet), wenn die landwirtschaftliche Nutzung aus dem Gebiet völlig verschwunden ist, mithin im maßgeblichen Bereich keine aktiven Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe (mehr) vorhanden sind und auch mit der Wiederaufnahme solcher Nutzungen in absehbarer Zeit nicht mehr gerechnet werden kann. Insbesondere bei – wie vorliegend – kleineren Ortsteilen kann schon einem einzelnen in einem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) noch existierenden landwirtschaftlichen Betrieb eine den Gebietscharakter als (faktisches) Dorfgebiet noch prägende Wirkung zukommen (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 – 4 CN 5.07 – BVerwGE 133, 377; BayVGH, U.v. U.v. 27.9.2021 – 15 B 20.828 – juris Rn. 31 m.w.N.). Dabei ist für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Art der baulichen Nutzung anerkannt, dass der maßgebliche prägende Umgebungsbereich weiter zu ziehen sein kann als etwa bei der eher kleinräumig ausgerichteten Beurteilung des Nutzungsmaßes oder der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38.13 – NVwZ 2014, 1246; BayVGH, U.v. 27.9.2021 a.a.O. Rn 29).
Nach diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der Feststellungen des Augenscheins, der Auswertung der Lagepläne und der Luftbilder im BayernAtlas stellt sich das Gebiet entlang der festgesetzten Verkehrsflächen im Hinblick auf die Nutzungsart als ein Dorfgebiet bzw. im Hinblick auf die unbebauten Flächen auf den Grundstücken FlNr. … … … als Außenbereich dar. Wenngleich Richtung Westen die Wohnbebauung zunimmt, befinden sich die am westlichsten gelegenen Wohngebäude auf den Grundstücken FlNr. … und … nur in einer Entfernung von ca. 120 m Luftlinie zu der landwirtschaftlichen Hofstelle auf FlNr. … … Innerhalb dieses räumlich insgesamt überschaubaren Areals entlang der Verkehrsflächen findet sich keine städtebauliche Zäsur, anhand der sich Gebiete mit unterschiedlicher Qualität klar abgrenzen ließen. Für den zu betrachtenden Bereich prägt die landwirtschaftliche Hofstelle auf den Grundstücken FlNr. … … mit landwirtschaftlichen Nebengebäuden auf den Grundstücken FlNr. … und … die Art der Nutzung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nach den Angaben der Antragsteller diese Hofstelle im Nebenerwerb betrieben wird, denn auch landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen sind landwirtschaftliche Betriebe (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand Mai 2021, § 5 Rn. 16). Im Übrigen kann auch die Existenz ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebe, etwa wenn sie von Nichtlandwirten zur Tierhaltung zu Hobbyzwecken und / oder zur Lagerhaltung genutzt werden, einem Wandel des Gebietscharakters hin zu einem allgemeinen Wohngebiet oder allgemeinen Mischgebiet entgegenstehen, wenn und solange von diesen noch eine prägende Wirkung ausgeht (vgl. NdsOVG, B.v. 14.9.2020 – 1 ME 133/19 – NVwZ-RR 2021, 10 unter Rekurs auf BVerwG, B.v. 1.9.2010 – 4 B 31.10 – BauR 2011, 91). Angesichts der Größe der baulichen Anlagen der Hofstelle, die sich zudem auf die gegenüberliegende Straßenseite erstreckt und der tatsächlich noch vorhandenen – wenngleich nach Angaben der Antragsteller reduzierten – Viehhaltung, prägt sie den Gebietscharakter des räumlich überschaubaren Straßenzugs, an dem sich nach den Feststellungen des Augenscheins überwiegend Wohnnutzungen und auch ein kleinerer Gewerbebetrieb befindet. Für ein Dorfgebiet spricht weiter die Bebauung auf den Grundstücken FlNr. …, … Auch wenn an der dortigen Hofstelle während des Aufstellungsverfahrens eine Milchviehhaltung bereits aufgegeben gewesen sollte, wurde dort ausweislich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Bauakte mit Bescheid vom 27. Juni 2016 eine Nutzungsänderung und ein Umbau des bestehenden Milchviehstalls und der darüberliegenden Scheune für ausschließlich landwirtschaftliche Zwecke genehmigt. Eine endgültige Aufgabe der dortigen landwirtschaftlichen Hofstelle in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kann daher nicht angenommen werden, vielmehr ist jedenfalls von einer entsprechenden Nachprägung auszugehen. Obschon sie sich am östlichen Rand des Bebauungsplangebiets befindet, entfaltet sie jedenfalls in der Zusammenschau mit der Hofstelle auf den Grundstücken FlNr. … … eine prägende Wirkung für den gesamten Straßenzug. Eine Einordnung als „faktisches dörfliches Wohngebiet“ gem. § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit dem ohnehin erst nach Satzungsbeschluss am 23.6.2021 in Kraft getretenen § 5a BauNVO ist gem. § 245d Abs. 1 BauGB ausgeschlossen.
Der für ein Dorfgebiet maßgebliche (Tages-)Immissionsgrenzwert nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV beträgt 64 dB(A) und wird hier an allen Immissionsorten um mindestens 3 dB(A) unterschritten. Im Übrigen ist für die Wohngebäude auf den Grundstücken FlNr. … bzw. … der Antragstellerin zu 2 nach der schalltechnischen Untersuchung auch bei der Annahme eines Allgemeinen Wohngebiets mit keiner Überschreitung des Immissionsgrenzwertes der 16. BImSchV zu rechnen. § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV sieht hier tagsüber einen Grenzwert von 59 dB(A) vor. Unter Berücksichtigung der Verkehrsbelastung an einem Spitzentag im Sommer erhöht sich die Immissionsbelastung für das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … im 1. OG um 1 dB(A) von derzeit 51 dB(A) auf 52 (dBA), während sie im Erdgeschoss gegenüber der Bestandsituation unverändert bleibt. Für das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … errechnet sich ein Beurteilungspegel von 56 dB(A), der der Bestandsituation entspricht. Diese Werte liegen deutlich unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet. Vor dem Hintergrund, dass es zu den errechneten Immissionspegeln zudem nur während der saisonalen Spitzentagen kommen wird, ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung im Hinblick auf Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen rechtlich nicht zu beanstanden.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller zu 1 geltend, dass lärmbezogene Auswirkungen auf sein Grundstück FlNr. … nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Das unbebaute Grundstück FlNr. … nahm jedenfalls im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an keinem Bebauungszusammenhang teil und befand sich daher im Außenbereich. Eine schalltechnische Prognose für das Grundstück FlNr. … war daher nicht erforderlich. Der Satzungsbeschluss über die Einbeziehungssatzung „N… … … straße“ erfolgte erst im Jahr 2020. Das nach Nord-Nordwest zum Außenbereich hin orientierte Grundstück wird nach dem im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck nicht mehr durch die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. … bzw. FlNr. … geprägt, ebenso wenig wie durch die südlich der Straße gelegenen Bebauung auf den Grundstücken FlNr. … … Die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. … … vermag einen Bebauungszusammenhang bereits deshalb nicht zu begründen, da die dort befindlichen Bauwerke ersichtlich nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2018 – 4 B 51.17 – NVwZ 2018, 1651; BayVGH, B.v. 13.5.2020 – 1 ZB 19.1663 – juris Rn. 4). In westlicher Richtung findet sich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die nächste Wohnbebauung erst auf dem Grundstück FlNr. …, sodass es sich um keine Baulücke mehr handelt. Im Übrigen ist aber auch nicht erkennbar, dass es auf dem Grundstück zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen kommt. Die schalltechnische Untersuchung errechnet für die gegenüberliegende Bebauung auf dem Grundstück FlNr. … einen Maximalpegel von 59 db(A), der deutlich unterhalb des Grenzwerts des § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV für ein Dorfgebiet liegt. Vergleichbare Werte stehen auch auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1 zu erwarten.
Abwägungsfehler bestehen auch nicht im Hinblick auf die Eigentümerinteressen der Antragsteller. Unabhängig davon, dass die Angaben zu den in der Vergangenheit bereits erfolgten Grundabtretungen im Ungewissen bleiben, vermag die Abtretung von Flächen aus dem Grundstück FlNr. …, die nach den Angaben des Antragstellers zu 1 in der mündlichen Verhandlung wohl im Jahr 1934/1935 stattgefunden habe, für die jetzige Inanspruchnahme der Flächen keinen Abwägungsfehler zu begründen. Die damalige Abtretung erfolgte nach den Angaben der Gemeinde in den 1930ern Jahren entsprechend den damaligen Gepflogenheiten im Gegenzug gegen Einräumung von Baurecht. Angesichts des Zeitablaufs von mehr als 80 Jahren sowie des Umstands, dass die Planung aus den dargestellten Gründen zur Beseitigung der Engstelle erforderlich ist, vermag der Senat in diesem Zusammenhang einen Abwägungsfehler nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Abtretung einer Fläche aus dem Grundstück FlNr. … gibt der Antragsteller zu 1 selbst an, dass die Flächen 1992 entgeltlich an die Gemeinde abgetreten wurden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wie trotz bereits erfolgter Abtretung eines Teilstücks das Planungsziel dort ohne Inanspruchnahme von Flächen des Grundstücks FlNr. … zu erreichen wäre.
Die festgesetzte Breite der Verkehrsfläche von 6 m erscheint auch unter Berücksichtigung der Eigentümerinteressen nicht abwägungsfehlerhaft. Die Breite der Verkehrsfläche erweist sich aus den oben dargestellten Gründen als erforderlich. Eine weitere Reduzierung des Querschnitts war auch unter Berücksichtigung der Eigentümerinteressen der Antragsteller nicht angezeigt. Angesichts des hohen Verkehrsaufkommens in den Sommermonaten, das zudem mit Fahrradverkehr und Fußgängern gerade aus dem Bereich der Parkplätze am R… einhergeht, ist nicht zu beanstanden, dass die Abwägung zu Lasten der Eigentümerinteressen ausgefallen ist. Dabei hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf abgestellt, dass von der Inanspruchnahme der privaten Flächen weitgehend nur die Randbereiche der Grundstücke betroffen sind, die ohnehin einer baulichen Nutzung nicht zugeführt werden können. Weiter hat sie in ihrer Abwägungsentscheidung auch gesehen, dass sich auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 im Bereich der festgesetzten Verkehrsfläche mehrere Bäume befinden, die aber voraussichtlich nicht erhalten werden können. Dass die Gemeinde eine Verlegung des Eingangsbereichs des S… nicht in Erwägung gezogen hat, ist angesichts des seit Jahrzehnten vorhandenen genehmigten Gebäudebestands auf dem Grundstück FlNr. … ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft.
Auch die weiter geltend gemachten Abwägungsfehler liegen nicht vor.
Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen das Gebot zur Konfliktbewältigung darin sehen, dass ein gemeindliches Gesamtverkehrskonzept, das eine überörtliche Verkehrsbewältigung zum Gegenstand hat, fehlt, zeigen sie keine Abwägungsfehler der hier im Streit stehenden Erschließungsstraße auf. Die streitgegenständliche Planung kann losgelöst von etwaigen überörtlichen Verkehrsproblemen das Ziel einer ordnungsgemäßen Erschließung des vorhandenen Bestands erreichen. Auch im Zusammenhang mit der im Aufstellungsverfahren gerügten fehlenden Entwässerungsplanung liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Das Gebot der Konfliktbewältigung verlangt zwar im Zusammenhang mit der Entwässerung, dass der Plangeber die durch seine Planung ausgelöste Entwässerungsproblematik grundsätzlich im Bebauungsplanverfahren löst und nicht zulasten Betroffener letztlich offenlässt (BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 CN 14.00 – BVerwGE 116, 144). Dies schließt es allerdings nicht aus, Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf ein nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern. (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2010 – 4 BN 66.09 – juris Rn. 27 zu den Grenzen des Konflikttransfers). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren sind erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenskonflikt nicht sachgerecht lösen lassen wird. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Die Gemeinde hat vor dem Satzungsbeschluss eine hydraulische Kanalnetzberechnung in Auftrag gegeben. Die erforderlichen SanierungsVerbesserungs- und Erweiterungsmaßnahmen des gemeindlichen Oberflächenwasserkanalnetzes werden im Rahmen der Detailplanung zu erarbeiten sein.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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