Baurecht

Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Asylbewerberunterkunft

Aktenzeichen  9 CS 17.206

Datum:
19.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1, S. 2
DSchG Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

1 Das Baurecht ist im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Solchen Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH KommJur 2016, 112 – m.w.N.). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der drittschützende Denkmalschutz beschränkt sich auf die äußerlich wahrnehmbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf das Denkmal. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 9 S 16.1579 2016-12-29 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte, auf 5 Jahre befristete Baugenehmigung vom 11. Juli 2016 für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Asylbewerberunterkunft für 43 Bewohner im Rahmen der dezentralen Unterbringung.
Am 12. August 2016 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist (Az. AN 9 K 16.01580). Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich die Beurteilung der bodenrechtlichen Relevanz des Vorhabens auch an den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung ausrichte. Insoweit seien auch die von Asylbewerbern ausgehenden Gefährdungen und die Ängste der Wohnbevölkerung zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass sich die Antragstellerin als Eigentümerin eines denkmalgeschützten Gebäudes auch auf den Denkmalschutz berufen könne. Die Umnutzung der ebenfalls denkmalgeschützten Gaststätte als Asylbewerberunterkunft werde den Denkmalwert des Gebäudes der Antragstellerin erheblich beeinträchtigen, weil die Gefahr der massiven Abnutzung der denkmalgeschützten Gaststätte bestehe und denkmalrechtlich relevante Gebäudeteile erheblich beeinträchtigt würden.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Dezember 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 12. August 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2016 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt unter Verweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Vorhaben sei bereits Anfang 2016 mit 40 Asylbewerbern belegt worden. Hierbei sei es zu keinen Beeinträchtigungen gekommen. Überdies sei durch verschiedene Maßnahmen sichergestellt worden, dass eine Beeinträchtigung der Nachbarn nicht zu befürchten sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zum Verfahren beigezogenen Akten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
1. Die geltend gemachte Verletzung des städtebaulichen Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor.
Die Regelung des allgemeinen Bauplanungsrechts durch den Bundesgesetzgeber beruht auf das ihm im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zugewiesene Gebiet des Bodenrechts (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Zur Materie „Bodenrecht“ gehören solche Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2012 – 4 C 5.11 – BVerwGE 144, 341 = juris Rn. 17 m.w.N.). Der von der Antragstellerin für ihr Begehren geltend gemachte Belang der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der Bedürfnisse der Familien i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB ist deshalb nicht allumfassender, sondern bodenrechtlicher Natur. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus, wenn es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1996 (Az. 4 C 13.94 – BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 72) zutreffend ausführt, dass das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten kann und auch nicht soll. Anders als die Antragstellerin einwendet, geht es ihr vorliegend nicht „um viel mehr als nur einen anderen Lebensrhythmus oder um unterschiedliche Lebensgewohnheiten“, sondern genau darum. Denn mit dem Vorbringen, „eine derartige Ansammlung an krimineller Energie“, die u.a. aufgrund der „Terrorgefahr, insbesondere auch der Gefahr von sexuellen Übergriffen und Diebstahlsdelikten“ bestehe, „in einem Wohngebiet mit Familien mit Kindern zu platzieren, stellt für die Anwohner eine massive Unzumutbarkeit dar“, wird nicht die zugelassene „Nutzung als Wohnraum“ beanstandet, sondern die Lebensbedingungen und die von den Antragstellern unterstellte andersartige Prägung des Bewohnerkreises, also das Milieu.
Zutreffend führt das Verwaltungsgericht deshalb weiter aus, dass das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage ist, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Solchen Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2015 – 9 CE 15.1318 – juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 6.12.2011 – 4 BN 20.11 – BauR 2012, 621 = juris Rn. 5 zum Zusammentreffen psychisch kranker und geistig behinderter Menschen in einem kleinen, dörflichen Ortsteil als städtebaulich relevanter Bezug).
Von Vorstehendem abgesehen bietet weder § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, wonach Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie in bestimmten Beziehungen der Eigenart des Baugebiets widersprechen noch das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO geregelte Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, auf das sich die Antragstellerin beruft, eine Grundlage für einen typisierenden Ausschluss von im Baugebiet zulässigen oder ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen.
2. Das Vorbringen der Antragstellerin, der Denkmalwert ihres Gebäudes werde beeinträchtigt bzw. gehe verloren, weil die hinreichende Gefahr der massiven Abnutzung der denkmalgeschützten Gaststätte und nunmehrigen Asylbewerberunterkunft bestehe und denkmalrechtlich relevante Gebäudeteile beschädigt werden könnten, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Sowohl aus den Bestimmungen des bayerischen Denkmalschutzgesetzes als auch aus dem bundesrechtlichen, städtebaulichen Belang des Denkmalschutzes ergibt sich für den Denkmaleigentümer ein Abwehrrecht lediglich im Hinblick auf das grundrechtlich gebotene Mindestmaß an denkmalrechtlichem Drittschutz, den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Denkmaleigentümer mit Blick auf dessen schutzwürdiges Interesse vermittelt, das Denkmal und die dafür getätigten Investitionen nicht entwertet zu sehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 – 9 ZB 14.1946 – juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – NVwZ-RR 2013, 545 = juris Rn. 21 ff.; BVerwG, B.v. 12.1.2016 – 4 BN 11.15 – juris Rn. 7 ff; BVerwG, B.v. 10.6.2013 – 4 B 6.13 – BauR 2013, 1671 = juris Rn. 8, 11; BVerwG, B.v. 12.1.2016 – 4 BN 11.15 – juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 4 B 28.10 – BauR 2011, 657 = juris Rn. 3, BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3.08 – BVerwGE 133, 347 = juris Rn. 8 ff.).
Ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Interesse des Denkmaleigentümers oder sonst von Dritten, etwa an der Bewahrung der Denkmaleigenschaft anderer Baudenkmäler, besteht nicht. Soweit er geboten ist, muss der denkmalrechtliche Umgebungsschutz dem Eigentümer des geschützten Kulturdenkmals Schutz vermitteln, wenn ein Vorhaben in der Umgebung des Denkmals d e s s e n Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8). Hiervon ausgehend kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die denkmalwürdige Gaststätte, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, würde übermäßig abgenutzt und denkmalrechtlich relevante Gebäudeteile der Gaststätte – zumal im Innern dieses Gebäudes – würden beschädigt werden. Denn Schutz ist dem Eigentümer eines Denkmals nur im Hinblick auf die Denkmalwürdigkeit s e i n e s Denkmals zu gewähren.
Aus dem vonseiten der Antragstellerin eingewandten (landesrechtlichen) Ensembleschutz folgt nichts anderes. Insbesondere darf das Landesdenkmalrecht den Schutz eines Denkmaleigentümers, dessen Gebäude Teil einer denkmalgeschützten Gesamtanlage ist, auf die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Belange – mit Blick auf sein Eigentum – beschränken (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 4 B 28.10 – juris Rn. 3). Dem Denkmaleigentümer kann ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe seines Baudenkmals im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes aber nur nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG zukommen, wenn sich die Baumaßnahme auf den „Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals“ auswirkt (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris Rn. 21). Für das nach der Rechtsprechung grundrechtlich gebotene Mindestmaß an denkmalrechtlichem Drittschutz kommt es auch nicht darauf an, ob das Vorhaben, das der Denkmaleigentümer abwehren will, selbst denkmalwürdig ist. Davon abgesehen zielt der landesrechtliche Ensembleschutz, der eine Mehrheit von baulichen Anlagen umfasst, in erster Linie auf die äußerlichen Merkmale des „Orts-, Platz- oder Straßenbilds“, das insgesamt erhaltenswürdig ist, sowie auf dessen Erscheinungsbild (Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG). Dieses wird durch die Nutzungsänderung oder die besorgte Abnutzung der Gaststätte jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt.
Grundsätzlich umfasst der gebotene denkmalrechtliche Drittschutz den Schutz der Substanz des eigenen Denkmals sowie den „Umgebungsschutz“ (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3.08 – juris Rn. 14). Eine erhebliche Beeinträchtigung der Substanz des Baudenkmals der Antragstellerin ist durch die Nutzungsänderung und die Umbaumaßnahmen im Innern der benachbarten Gaststätte nicht zu besorgen. Der dem Denkmaleigentümer darüber hinaus zuzuerkennende „Umgebungsschutz“ beruht auf der Erwägung, dass ein denkmalwürdiges Gebäude und seine Umgebung aus Gründen des Denkmalschutzes häufig eine Einheit bilden und die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 ebd.). Auch insoweit beschränkt sich der drittschützende Denkmalschutz auf die äußerlich wahrnehmbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf das Denkmal. Die „Ausstrahlungswirkung“ des denkmalwürdigen Gebäudes der Antragstellerin wird aber durch die etwaige Abnutzung der denkmalgeschützten Gaststätte oder durch die Beschädigung denkmalrechtlich relevanter Gebäudeteile im Innern der Gaststätte nicht erheblich beeinträchtigt.
Aus dem Vortrag der Antragstellerin, Umgebungsschutz bedeute nicht lediglich den Ausschluss von Beeinträchtigungen, die sich auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirken, sondern auch solche, die sich auf den „Denkmalwert“ auswirken, ergibt sich nichts anderes. Der im bayerischen Denkmalschutzgesetz nicht verwendete Begriff „Denkmalwert“ (vgl. aber z.B. § 2 Abs. 2, § 8 DSchG BW) kennzeichnet den einem Denkmal innewohnenden Wert in denkmalpflegerischer Hinsicht, also die Eigenschaften oder Merkmale, die einer Sache oder Teilen davon ihre Denkmaleigenschaft bzw. Denkmalwürdigkeit verleihen und so das Denkmal prägen. Dass die das Baudenkmal der Antragstellerin prägenden Elemente durch das angefochtene Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden könnten, ist nicht ersichtlich.
Davon abgesehen lässt das Beschwerdevorbringen unberücksichtigt, dass die angefochtene Baugenehmigung Auflagen (Nr. 14, 15 und 16) zum Schutz der historischen Bauteile im Innern der Gaststätte festlegt, die dem objektiv-rechtlichen Denkmalschutz dienen. Um eine nachhaltige Substanzschädigung des Baudenkmals „Gaststätte“ aufgrund der denkmalfachlich beanstandeten hohen Belegungszahl mit 43 Personen abzuwenden, wurde die zugelassene Nutzung zudem auf 5 Jahre befristet.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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