Baurecht

Nutzungsänderung gewerblich genutzter Räume in Wohnnutzung im Mischgebiet bei Wohnraumbegrenzung im Bebauungsplan

Aktenzeichen  M 1 K 15.3533

Datum:
16.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 46833
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
BauGB § 31 Abs. 2 BauGB
BauNVO § 6 BauNVO

 

Leitsatz

In einem im Bebauungsplan festgesetzte Mischgebiet sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Wohngebäude zulässig. Aus städtebaulichen Gründen kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in einem Bebauungsplan die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt werden. Mit einer solchen Begrenzung kann der Plangeber gewährleisten, dass auch innerhalb eines Gebäudes die bereits von der Gebietsart „Mischgebiet“ vorgesehene gemischte Nutzung in Form von „Wohnen“ einerseits und „Gewerbe“ andererseits verwirklicht wird. Es besteht kein Anspruch auf Genehmigung einer solchen Begrenzung widersprechenden Nutzungsänderung gewerblich genutzter Räume in Wohnraum. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder auf eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung noch auf eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 15 im Bebauungsplan „Gamperlmühle“ und auch nicht auf eine Duldung der Wohnnutzung im Dachgeschoss einen Rechtsanspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Ob die Klägerin Versagungsgegenklage gegen einen – später nach Auffassung des Beklagten berichtigten – ablehnenden Bescheid erhoben hat oder ob die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben, da die Klage in beiden Varianten zulässig ist. Beide Klagearten enthalten als hauptsächliches Ziel die Verpflichtung des Beklagten, die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung zu erteilen. Für die Auslegung des Klageantrags nach § 88 VwGO als Untätigkeitsklage spricht, dass der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2015 nicht über den Bauantrag der Klägerin, einer juristischen Person des Privatrechts, sondern über einen Bauantrag ihres Geschäftsführers (den dieser für sich selbst nicht gestellt hatte) entschieden hat. Da es einen Bauantrag des Geschäftsführers in eigener Sache nicht gibt, konnte der Bescheid auch nicht gemäß Art. 42 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) aufgrund von „offensichtlicher Unrichtigkeit“ berichtigt werden. Insbesondere lagen keine Schreib- oder Rechenfehler im Sinn von Art. 42 Satz 2 BayVwVfG vor. Für die Auslegung des Klageantrags als Versagungsgegenklage spricht jedoch, dass in den Gründen des Ablehnungsbescheids vom 14. Juli 2015 ausgeführt wird, „die Klägerin“ habe den Bauantrag eingereicht. Zudem nennt der Bescheid das Eingangsdatum des Bauantrags bei der Beigeladenen („23.10.2014“) sowie dessen behördliches Aktenzeichen („…“). Da der Ablehnungsbescheid vom 14. Juli 2015 dem Geschäftsführer der Klägerin am 17. Juli 2015 zugestellt wurde und sie am 13. August 2015 hiergegen Klage erhoben hatte, wäre bei Auslegung dieser Klage als Versagungsgegenklage die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwGO eingehalten und die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.
2. Die Klage ist unbegründet, da kein Anspruch der Klägerin darauf besteht, die zur gewerblichen Nutzung genehmigten Räume im Dachgeschoss des Anwesens auf FlNr. 307/11 zu Wohnzwecken zu nutzen.
2.1 Neben der Errichtung und Änderung von Gebäuden bedarf auch die Änderung ihrer Nutzung grundsätzlich einer Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1 Bayerische Bauordnung – BayBO), welche zu erteilen ist, wenn der Nutzungsänderung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Das sind hier im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO insbesondere die Vorschriften des Bebauungsplans „Gamperlmühle“ der Beigeladenen (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB).
2.2 Als Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für den gesamten Umgriff „Mischgebiet“ nach § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Durch diese Festsetzung wird nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO die Regelung in § 6 Abs. 1 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, wonach Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störendem Gewerbe dienen. Als zulässige Nutzungen nennt § 6 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude sowie bestimmte Arten von Gewerbebetrieben und macht dadurch deutlich, dass in einem Mischgebiet Wohnnutzung grundsätzlich in gleichem Maße zulässig ist wie gewerbliche Nutzung. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen die wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf (BayVGH, B. v. 12.7.2010 – 14 CS 10.327 – juris Rn. 34; BVerwG, U. v. 25.11.1983 – 4 C 64.79 – BVerwGE 68, 207 – juris Rn. 7 f.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.11.2015, § 6 BauNVO Rn. 10).
2.3 Die Festsetzung „Mischgebiet“ im Bebauungsplan begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist auch nicht funktionslos geworden. Zum Zeitpunkt der Festsetzung existierten im Umgriff des Bebauungsplans neben dem Elektrizitätswerk auch ein Spinnereibetrieb und eine Zimmerei. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, zur Erhaltung dieser Gewerbebetriebe habe man diese Gebietsart gewählt. Dies ist nachvollziehbar und schlüssig. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund eines etwaig bereits damals bestehenden Übergewichts einer der Nutzungsarten „Wohnen“ oder „Gewerbe“ eine Verwirklichung dieser städteplanerischen Zielvorstellung ausgeschlossen gewesen wäre, liegen nicht vor. Das gilt auch für die Frage, ob aus heutiger Sicht eine solche Verwirklichung nicht mehr möglich ist und aus diesem Grund eine Funktionslosigkeit der festgesetzten Gebietsart vorliegt (BayVGH, U. v. 13.2.2015 – 1 B 13.646 – juris Rn. 30). Die in der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen genannten derzeitigen gewerblichen Nutzungen im Bebauungsplangebiet, insbesondere das privat zur Stromerzeugung und -einspeisung in das öffentliche Netz betriebene Elektrizitätswerk sowie der Schreinereibetrieb sprechen gegen ein Entfallen der Funktion der Gebietsart „Mischgebiet“.
Auch die von der Klägerin vorgetragene Behauptung, in den Bebauungsplänen „Bayernpark Feriendorf …“ und „Ferienpark …“ der Beigeladenen sei die städteplanerische Konzeption nicht zu verwirklichen gewesen, hätte, selbst wenn sie zuträfe, keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Gamperlmühle“. Die Klägerin hat für einen solchen Zusammenhang zwischen den genannten Bebauungsplänen im Sinne einer städtebaulichen Gesamtkonzeption, deren Funktionen quasi untrennbar miteinander verbunden wären, keine konkreten Anhaltspunkte nennen können. Es sind auch keine sonstigen Hinweise auf einen derartigen städtebaulichen Zusammenhang erkennbar, insbesondere nicht aus den von der Beigeladenen vorgelegten Aufstellungsunterlagen zu diesem Bebauungsplan.
2.4 Die Festsetzung Nr. 15 im Bebauungsplan „Gamperlmühle“ in der Änderungsfassung vom 24. Oktober 1996 ist ebenfalls rechtlich unbedenklich und auch wirksam. Deshalb steht sie dem Vorhaben der Klägerin entgegen.
2.4.1 Die Beschränkung von Wohneinheiten durch entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan, der – wie im vorliegenden Fall – als Gebietsart „Mischgebiet“ vorsieht, ist rechtlich zulässig. In einem Mischgebiet sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Wohngebäude zulässig. Aus städtebaulichen Gründen kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in einem Bebauungsplan die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt werden. Mit einer solchen Begrenzung kann der Plangeber gewährleisten, dass auch innerhalb eines Gebäudes die bereits von der Gebietsart „Mischgebiet“ vorgesehene gemischte Nutzung in Form von „Wohnen“ einerseits und „Gewerbe“ andererseits verwirklicht wird. Zwar sieht § 1 Abs. 4 BauNVO die Möglichkeit vor, innerhalb eines Mischgebiets für einen Teil der darin befindlichen Gebäude eine ausschließlich einer dieser beiden Varianten zuzuordnende Nutzungsart festzuschreiben, doch muss in einem solche Fall umso mehr sichergestellt sein, dass im verbleibenden Teil des Plangebiets die jeweils andere Nutzungsart derart Berücksichtigung finden kann, dass im Rahmen eines Gesamtbilds der Mischgebietscharakter des Plangebiets gewahrt bleibt. Keine der beiden Hauptnutzungsarten darf nach Anzahl und Umfang beherrschend und dadurch „übergewichtig“ in Erscheinung treten (OVG NRW, B. v. 28.11.2013 – 15 A 1114/11 – juris Rn. 20).
2.4.2 Dem steht die von der Klägerin eingewandte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1990 nur scheinbar entgegen, da es seit 1998 an dieser früheren Rechtsprechung offenbar nicht mehr festhält. In der von der Klägerin genannten Entscheidung (BVerwG, U. v. 12.12.1990 – 4 NB 13.90 – BauR 1991, 169 – juris) führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, die Festsetzung von höchstens zwei Wohnungen in Gebäuden wäre auch nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gerechtfertigt, da diese Bestimmung „wie auch die entsprechenden Regelungen in § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 BauNVO“ nur die Begrenzung von Wohnungen in Wohngebäuden ermögliche, nicht aber in gemischt genutzten Gebäuden.
Demgegenüber entschied das Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 1998, die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sei nicht auf die Festsetzung einer absoluten Zahl beschränkt, sondern umfasse auch die Regelung einer Verhältniszahl. Anders als § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 BauNVO in den Fassungen von 1962, 1968 und 1977 (Wohngebäude mit „nicht mehr als zwei Wohnungen“) nenne § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB keine bestimmte Zahl (BVerwG, U. v. 8.10.1998 – 4 C 1.97 – BVerwGE 107, 256 – juris Rn. 15). Auch die Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB und die Streichung der in den früheren §§ 3 und 4 BauNVO vorgesehenen (begrenzenden) Festsetzungsmöglichkeiten im Jahre 1990 spreche hierfür. Auf seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 1990 zu § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB geht das Bundesverwaltungsgericht hierbei nicht ein (vgl. BVerwG, U. v. 8.10.1998 a. a. O. Rn. 24 f.).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied am 4. April 2006 sowie am 13. April 2006, jeweils unter Bezugnahme auf die zuletzt genannte höchstrichterliche Entscheidung von 1998, entsprechend zu Bebauungsplänen, in denen „Dorfgebiet“ und „allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt war (BayVGH, U. v. 4.4.2006 – 1 N 04.1661 – juris Rn. 29; U. v. 13.4.2006 – 1 N 04.3519 – NVwZ-RR 2007, 79 – juris Rn. 14; vgl. zum Ganzen: Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.11.2015, § 9 Rn. 67 ff.). Die Regelung einer Höchstzahl von Wohnungen in einem Gebäude sei dort unbedenklich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist in der Entscheidung vom 13. April 2006 darauf hin, dass die 1986 neu geregelte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB besonders für Gebiete gedacht sei, in denen durch Begrenzung der Zahl der zulässigen Wohnungen unerwünschte Umstrukturierungen der städtebaulichen Eigenart des Gebiets verhindert werden sollen, andererseits jedoch Beschränkungen hinsichtlich des zulässigen Maßes der Nutzung unverhältnismäßig wären. In der Begründung zum damaligen Regierungsentwurf sei ferner ausgeführt worden, mit dieser Regelung könne dem Überhandnehmen von Wohnungen zur Beeinträchtigung der städtebaulichen Funktion der jeweils festgesetzten Gebietsart begegnet werden (BayVGH, U. v. 13.4.2006 a. a. O. Rn. 16, unter Verweis auf BR-Drs. 575/85, S. 72). Dies ist unter Berücksichtigung der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof genannten Gründe auch auf die städtebauliche Funktion der Festsetzung „Mischgebiet“ und damit auf den zu entscheidenden Fall übertragbar.
2.4.3 Der Einwand der Klägerin, das streitgegenständliche Anwesen könne auch insgesamt gewerblich genutzt werden und sei daher kein Wohngebäude im Sinne der Baunutzungsverordnung, ist unbehelflich, da sich die Auslegung des Begriffs „Wohngebäude“ nach der bundesgesetzlichen Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB richtet und nicht in Anlehnung an Bestimmungen der Baunutzungsverordnung erfolgt (OVG Lüneburg, U. v. 18.9.2014 – 1 KN 123/12 – BauR 2015, 452 – juris Rn. 34 ff.). Wohngebäude im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind solche, in denen überwiegend gewohnt wird, was beim Anwesen auf FlNr. 307/11 der Fall ist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan „Gamperlmühle“, die der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB entgegenstünde (etwa die Festsetzung eines hauptsächlich gewerblich genutzten Gebäudes mit nur untergeordneter Wohnnutzung, vgl. OVG Lüneburg, U. v. 18.9.2014 – a. a. O. Rn. 38, mit Hinweis auf BVerwG, U. v. 8.10.1998 – 4 C 1.97 – BVerwGE 107, 256 – juris Rn. 16) besteht nicht.
2.4.4 Die Wirksamkeit der Festsetzung Nr. 15 ist auch nicht durch das Vorhandensein von weiteren als in den genehmigten Bauvorlagen dargestellten Wohneinheiten oder etwa durch eine Duldung von die Wohneinheitenbeschränkung übersteigender Wohnnutzung in den das Anwesen auf FlNr. 307/11 umgebenden Wohngebäuden entfallen. Zwar hat der Beklagte den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass von den sechs Gebäuden auf den Grundstücken FlNr. 307/6 bis 307/11 nur zwei Gebäude vier Wohneinheiten aufweisen, während in zwei anderen Gebäuden fünf und in zwei weiteren Gebäuden sechs Wohneinheiten vorhanden seien, doch hat der Beklagte hierzu erläutert, dass keine der überzähligen Wohnnutzungen bauaufsichtlich genehmigt worden sei. Im Gegenteil seien in zwei Fällen Nutzungsuntersagungen ausgesprochen und in einem weiteren Fall ein Bauantrag abgelehnt worden. Diese Angaben lassen die Annahme eines Entfallens der Funktion der Festsetzung in Nr. 15 im Bebauungsplan „Gamperlmühle“ nicht zu, zumal sich nach dem Vortrag des Beklagten im Umgriff des Bebauungsplans nicht nur diese sechs Wohngebäude befinden, sondern weitere 14 Anwesen mit Wohnnutzung, bei denen ein Übersteigen der Wohneinheitenbegrenzung durch genehmigte weitere Wohneinheiten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
2.4.5 Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, der Bebauungsplan beruhe auf einer fehlerhaften Abwägung. Der von ihr angenommene, in der Abwägung zu lösende Konflikt zwischen einer uneingeschränkt möglichen gewerblichen Nutzung und dem dadurch möglichen unbeschränkten Verkehrslärm einerseits sowie einer Beschränkung der Wohneinheiten in einem Gebäude andererseits besteht nicht und war deshalb auch nicht Abwägungsgegenstand.
2.5 Da die in der Festsetzung Nr. 15 enthaltene Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude auf höchstens vier Wohneinheiten dem Bauantrag der Klägerin entgegensteht, können die weiteren von den Beteiligten vorgetragenen Umstände und Einwände dahingestellt bleiben. Das gilt insbesondere für die in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren M 1 K 00.1085 und M 1 K 04.1644 vorgetragenen Umstände ebenso wie für den Einwand des Beklagten zur Bestandskraft der Nutzungsuntersagung vom 5. März 2002 zum Anwesen auf FlNr. 307/11, ferner die Ankündigung eines Gesamtkonzepts des Beklagten hinsichtlich seines beabsichtigten bauaufsichtlichen Einschreitens gegen ungenehmigte Wohnnutzungen entlang der …straße im Bebauungsplangebiet.
2.6 Da die Beschränkung der Wohneinheiten durch die Festsetzung Nr. 15 aus den oben genannten Gründen dem Ziel der Gewährleistung einer ausgeglichenen Mischung der Hauptnutzungsarten „Wohnen“ und „Gewerbe“ und damit der Sicherstellung der festgesetzten Nutzungsart dient, stellt sie einen Grundzug der Planung hinsichtlich dieser städtebaulichen Konzeption der Beigeladenen im Umgriff des Bebauungsplans dar. Deshalb hat die Klägerin auch keinen Anspruch nach § 31 Abs. 2 BauGB auf die Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung dieser Festsetzung. Das von ihr in diesem Zusammenhang eingewandte „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ vom 20. November 2014 (BGBl I S. 1748) hat für die Bewertung als Grundzug der Planung im vorliegenden Fall keine Bedeutung.
Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf „Duldung“ der Wohnnutzung fehlt es bereits an einer rechtlichen Grundlage.
3. Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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