Baurecht

Prüfung Rechtmäßigkeit eines Abfallgebührenbescheids

Aktenzeichen  Au 9 K 20.554

Datum:
19.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31212
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 28
VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 2, § 113 Abs. 1
KrWG § 3 Abs. 9, 3 17
BayAbfG Art. 7 Abs. 4
AGS § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2020, Gz. … wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Die Klage ist zulässig.
Gegenstand der Klage ist der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2020, mit dem der an den Beigeladenen gerichtete Gebührenbescheid des Klägers vom 4. Dezember 2019 aufgehoben wurde. Der Widerspruchsbescheid, der nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO isoliert angefochten werden kann, ist ein Verwaltungsakt im Sinn von Art. 35 BayVwVfG, sodass die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klageart ist. Ausweislich des vom Kläger unterzeichneten Empfangsbekenntnisses wurde der Widerspruchsbescheid diesem am 24. Februar 2020 zugestellt, sodass die am 20. März 2020 eingereichte Klage innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben wurde.
Der Kläger ist auch klagebefugt im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, dass die Aufhebung des Gebührenbescheids den Kläger in seiner kommunalen Finanzhoheit verletzt, die besonderer Ausfluss des als grundrechtsähnlichem Recht gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG), Art. 10 Abs. 1 Bayerische Verfassung (BV) ist.
II.
Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, denn der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
1. Der Beklagte war gemäß Art. 96, Art. 105 Nr. 1 LKrO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG als Rechtsaufsichtsbehörde für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig. Denn der Kläger erließ den Gebührenbescheid gegenüber dem Beigeladenen in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in Erfüllung der sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Bayrischen Abfallgesetz ergebenen Aufgaben im Rahmen des eigenen Wirkungskreises.
Der Widerspruch des Beigeladenen war auch zulässig, so dass der Beklagte über den Widerspruch des Beigeladenen in der Sache entscheiden konnte. Der Beigeladene war als Adressat des ihn belastenden Gebührenbescheids des Klägers widerspruchsbefugt; der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 4. Dezember 2019 wurde am 18. Dezember 2019 beim Kläger form- und fristgerecht eingelegt (§ 70 VwGO). Der Zulässigkeit des Widerspruchs steht nicht entgegen, dass für den Beigeladenen mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 3. März 2011 ein Betreuer bestellt wurde. Der Beigeladene bleibt trotz Bestellung eines Betreuers geschäftsfähig im Sinn von § 104 BGB. Lediglich für die Aufgabenkreise, für die das Betreuungsgericht nach § 1903 BGB einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, ist die Einwilligung des Betreuers Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Rechtshandlung. Ausweislich der in der Widerspruchsakte vorhandenen Kopie des Betreuerausweises besteht ein solcher Einwilligungsvorbehalt lediglich für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Hierzu zählt jedoch nicht die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einer Behörde zur Einlegung eines Widerspruchs, auch wenn er sich gegen eine Gebührenforderung richtet.
2. Die Aufhebung des Gebührenbescheids des Klägers vom 4. Dezember 2019 durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2020 war jedoch rechtswidrig, weil der Gebührenbescheid rechtmäßig war. Der Beigeladene wurde zutreffend als Gebührenschuldner für die Entsorgung des Wohnwagens und den darin befindlichen Abfall in Anspruch genommen.
a) Der Gebührenbescheid vom 4. Dezember 2019 beruht auf der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises … vom 11. Dezember 2018 (Abfallgebührensatzung – AGS). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.
b) Der Beigeladene gilt als Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung des Klägers und ist somit Gebührenschuldner nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AGS.
aa) Nach § 2 Abs. 1 AGS ist Gebührenschuldner, wer die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutzt. § 2 Abs. 2 AGS bestimmt, dass bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte der an die Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke als Benutzer gilt (Satz 1). Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen ist der Anlieferer Benutzer (Satz 2). Die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle der Landkreis entsorgt (Satz 3).
bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt der Beigeladene die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 3 AGS, da der Kläger Abfall beseitigt hat, für den (auch) der Beigeladene entsorgungspflichtig war. Der Beigeladene ist somit Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtung, weil der Kläger, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle entsorgt hat (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AGS).
(1) Zwischen allen Beteiligten ist unstrittig, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Wohnwagen (ebenso wie bei den darin gelagerten Gegenständen) um Abfall handelt, der unzulässig auf freier Flur abgelagert wurde. Streitig ist allerdings, ob der Beigeladene für die Entsorgung des Abfalls als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden kann. Da im vorliegenden Fall weder die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Satz 1 AGS vorliegen (das Grundstück des Beigeladenen ist zwar an die Abfallentsorgungseinrichtung des Klägers angeschlossen, die Entsorgung erfolgte jedoch nicht im Bring- und Holsystem) noch die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Satz 2 AGS gegeben sind (keine Verwendung von Restmüllsäcken bzw. Selbstanlieferung), kommt eine Gebührenschuldnerschaft des Beigeladenen nur auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 AGS in Betracht, wenn er nach dieser Vorschrift als Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung des Klägers gilt.
(2) Bei der Auslegung der Vorschriften über den Gebührentatbestand und die Person des Gebührenschuldners sind die abfallrechtlichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) und der Abfallwirtschaftssatzung des Klägers (AWS) zu berücksichtigen. Denn die dort im Einzelnen ausgestalteten Rechte und Pflichten zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung und zur Überlassung der Abfälle an den Kläger als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 KrWG, Art. 3 BayAbfG) bilden den Rahmen für eine gebührenpflichtige Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung. Eine Gebührenschuld entsteht (jedenfalls) immer dann, wenn die Abfallentsorgungseinrichtung in Ausübung des Anschluss- und Überlassungsrechts oder des Anschluss- und Überlassungszwangs, also bestimmungsgemäß, tatsächlich in Anspruch genommen (“benutzt”) wird (BayVGH, U.v. 5.4.2004 – 4 B 99.2146 – juris Rn. 21). Nichts anderes gilt für den Fall, dass die entsorgungspflichtige Körperschaft an Stelle des Entsorgungspflichtigen handelt, weil dieser der ihm nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG oder § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG obliegenden Überlassungspflicht nicht nachgekommen ist.
(3) Da die Formulierung „dessen unzulässig behandelte Abfälle“ in § 2 Abs. 2 Satz 3 AGS im Lichte der abfallrechtlichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) und der Abfallwirtschaftssatzung des Klägers (AWS) zu verstehen ist, ist Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtung und somit Gebührenschuldner, wer als überlassungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen die Entsorgungseinrichtung zu benutzen hat. „Dessen Abfälle“ im Sinn von § 2 Abs. 2 Satz 3 AGS sind daher die Abfälle desjenigen, den die Überlassungspflicht nach § 17 KrWG trifft.
(a) Der Beigeladene ist bezüglich des Wohnwagens und der darin befindlichen Abfälle Abfallbesitzer geworden und war somit zur Überlassung der Abfälle an den Kläger verpflichtet.
Das Abfallrecht knüpft für die Pflicht zur Überlassung von Abfällen maßgeblich an den Besitz an, weil allein der Besitzer kraft seiner Sachherrschaft rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die Abfälle der öffentlichen Entsorgung zuzuführen; er kann jeden anderen, insbesondere auch die entsorgungspflichtige Körperschaft, von dem Zugriff auf die Abfälle ausschließen. Abfallbesitzer ist daher jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat (§ 3 Abs. 9 KrWG). Anders als im Zivilrecht setzt Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraus; vielmehr genügt die – auf welche Weise auch immer erlangte – tatsächliche Gewalt über die Abfälle (BVerwG, U.v. 11.12.1997 – 7 C 58.96 – juris Rn. 10). Dieses Begriffsverständnis folgt aus der unterschiedlichen Funktion des Besitzes im Zivilrecht und im Abfallrecht. Während der Begriff im Zivilrecht vorrangig dem Schutz des Besitzers gegen Besitzstörungen und den Herausgabeansprüchen des Eigentümers dient, hat er im Abfallrecht die Funktion, die Verantwortlichkeit für Abfall zu bestimmen. Diese ist nicht von einem Besitzbegründungswillen abhängig, da sich der zur Entsorgung Verpflichtete seiner Verantwortung unter Berufung seines fehlenden Willens zum Besitz entziehen könnte.
Allerdings kann von einem die Überlassungspflicht auslösenden Abfallbesitz nur dann gesprochen werden, wenn die betreffende Person zumindest ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft über die Abfälle hat. Grundsätzlich vermittelt das Eigentum oder der Besitz an einem Grundstück die tatsächliche Sachherrschaft über die darauf befindlichen Gegenstände. Der Grundstückseigentümer ist somit Abfallbesitzer der Gegenstände, die mit seinem Einverständnis auf das Grundstück gebracht oder dort gesammelt wurden. Bei verbotswidrig von Dritten auf Grundstücken gesammelten, gelagerten oder weggeworfenen Abfällen ist der Grundstückseigentümer dann Abfallbesitzer, wenn das Grundstück nach der Verkehrsauffassung einen Herrschaftsbereich darstellt, welcher die tatsächliche Gewalt über die dort gelagerten Gegenstände darstellt. Dieses ist regelmäßig bei Grundstücken im Innenbereich der Fall (Jacobj in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl., § 3 Rn. 66 f.), so auch im Fall des Beigeladenen.
(b) Nach Auswertung der polizeilichen Ermittlungen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass sich der Wohnwagen auf dem Grundstück des Beigeladenen befunden hatte. Auch der Kläger und der Beklagte sind davon überzeugt, dass sich der Wohnwagen nur wenige Tage vor seinem Auffinden im Wald zumindest kurzzeitig auf dem Grundstück des Beigeladenen befand. Nach dem abfallrechtlichen Besitzbegriff ist das aber ausreichend dafür, dass der Beigeladene Besitzer des Abfalls wurde. Die Behauptung des Beigeladenen, er habe nie einen Wohnwagen besessen und ein solcher sei nie auf seinem Grundstück gestanden, ist nicht ausreichend, um die Aussagen der Zeugen zu erschüttern, zumal auch der Inhalt des Wohnwagens auf einen Zusammenhang mit dem Grundstück des Beigeladenen hinweist. Da der Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraussetzt, ist der Beigeladene selbst dann Besitzer der Abfälle geworden, wenn er keine Kenntnis davon hatte, dass der Wohnwagen auf seinem Grundstück stand. Der Beigeladene wurde somit – auch ohne oder gegen seinen Willen – zum Abfallbesitzer und damit überlassungspflichtig.
(c) Die Überlassungspflicht des Beigeladenen entfiel nicht dadurch, dass der Wohnwagen mit den darin befindlichen Abfällen von seinem Grundstück entfernt wurde.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz legt dem Abfallerzeuger und dem Abfallbesitzer die Pflicht auf, die Abfälle ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu beseitigen. Die Entsorgungspflicht ist eine erfolgsgerichtete Leistungspflicht, für deren Erfolg der Erzeuger und jeder Besitzer in der Entsorgungskette haftet (BVerwG, U.v. 28.6.2007 – 7 C 5.07 – juris Rn. 19). Der Abfallbesitzer ist unabhängig vom Andauern seines Besitzes solange entsorgungspflichtig, bis diese Pflicht abschließend gesetzeskonform erfüllt ist (Jacobj in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl., § 3 Rn. 65). Die Überlassungspflicht besteht daher bis zur Inbesitznahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Schomerus, in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl., § 17 Rn. 12). Der Beigeladene bleibt somit – trotz der Entfernung des Wohnwagens von seinem Grundstück – als ehemaliger Abfallbesitzer in der Verantwortung, weil er seiner Überlassungspflicht bis zum Entfernen des Wohnwagens vom Grundstück (noch) nicht nachgekommen war.
(d) Das mutmaßliche Dazwischentreten anderer Personen schließt die Gebührenschuldnerschaft des Beigeladenen als überlassungspflichtiger Abfallbesitzer nicht aus. Zwar stehen vorrangig auch die Personen in abfallrechtlicher Verantwortung, die den Müll unzulässig „entsorgt“ haben. Sie sind nach Art. 31 Abs. 1 BayAbfG zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet. Entsorgt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Abfälle, sind die unzulässig handelnden Personen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 AGS ebenfalls Benutzer der Einrichtung und Gebührenschuldner: Da sie aber unbekannt geblieben sind, durfte der Kläger den Beigeladenen in Anspruch nehmen (BayVGH, U.v. 5.4.2004 – 4 B 99.2146 – juris Rn. 26).
(e) Auf die Vorwerfbarkeit des Handelns des Abfallbesitzers oder anderer Personen kommt es im Rahmen der Gebührenschuld nicht an. Entscheidend ist allein, dass der Verpflichtete die tatsächliche Sachherrschaft über die zu entsorgenden Gegenstände hatte. Da die aus dem tatsächlichen Abfallbesitz begründete Überlassungspflicht erst mit der tatsächlichen Übergabe der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger endet, bleibt der Beigeladene als ursprünglicher Abfallbesitzer weiterhin überlassungspflichtig. Der Kläger hat somit den Abfall, den zumindest (auch) der Beigeladene hätte entsorgen müssen, beseitigt, so dass der Beigeladene nach § 2 Abs. 2 Satz 3 AGS als Benutzer der Einrichtung und als Gebührenschuldner gilt.
c) Da die Widerspruchsbehörde somit zu Unrecht davon ausging, dass der Beigeladene als Gebührenschuldner im Sinn von § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AGS ausscheidet, war der Widerspruchsbescheid aufzuheben. Dieses hat zur Folge, dass der Beklagte über den Widerspruch des Beigeladenen unter Berücksichtigung der im Urteil ausführten Rechtsauffassung erneut zu entscheiden hat.
III.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, ist ihm kein Kostenanteil aufzuerlegen. Seine außergerichtlichen Kosten trägt er selbst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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