Baurecht

Rücksichtnahmegebot und Lärmschutz bei Umnutzung eines Kinosaals in einen Bankett- und Vortragsraum

Aktenzeichen  W 5 K 14.605

Datum:
3.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1
BauGB BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 15 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liegt dann vor, wenn eine Baugenehmigung nicht sicherstellt, dass ein Vorhaben zulasten des Nachbarn schädliche Umwelteinwirkungen, die den Rahmen des Zumutbaren übersteigen, verursacht. Wird eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erteilt, von dem Emissionen ausgehen, so muss das im Bescheid festgelegte Betriebsreglement geeignet und ausreichend sein, die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht sicherzustellen. Die Festlegung von Lärmgrenzwerten in einer Baugenehmigung reicht somit alleine nicht aus, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie bei dem genehmigten Betrieb auch sicher eingehalten werden können.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid der Stadt Würzburg vom 21. November 2013 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Baugenehmigungsbescheid der Stadt Würzburg vom 21. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu; er kann eine Baugenehmigung aber dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. So liegt der Fall hier.
1. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach § 30 Abs. 3 BauGB (einfacher Bebauungsplan), im Übrigen nach § 34 Abs. 2 BauGB und § 6 BauNVO. Das Baugrundstück und das Grundstück der Klägerin liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Innenstadt – Teilabschnitt … – … – Altstadt …“ vom 9. November 1998, der für diesen Bereich ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festsetzt, sowie des Baulinien-Auflageplans „…straße“ vom 15. Januar 1951, der für das Baugrundstück eine Baulinie vorgibt.
Ob die in einem Teilbereich des Anwesens …straße …8 genehmigte und betriebene „…Lounge“ sowie die nun zusätzlich genehmigte Nutzung des Zwischen- und des Obergeschosses dieses Anwesens als Bankett- und Vortragsraum nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässig ist, kann offen bleiben.
2. Denn die zusätzliche Nutzung – und nur diese ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens – verstößt gegen das der Klägerin zustehende und aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO hergeleitete nachbarliche Rücksichtnahmegebot.
2.1. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist unabhängig davon zu beachten, nach welcher Vorschrift das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zu beurteilen ist. Richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit – wie hier – nach § 30 Abs. 3 (einfacher Bebauungsplan) und im Übrigen nach § 34 BauGB, ergibt sich die Verpflichtung zur Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1991 – 4 C 5/88 – juris, zu § 34 Abs. 2 BauGB).
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO sind Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und ist im Wege einer Gesamtschau zu ermitteln. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22/75 – BVerwGE 52, 122). Bei der vorzunehmenden Abwägung sind sowohl die Schutzwürdigkeit des Nachbarn als auch die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen zu berücksichtigen. Beides muss in einer dem Gebietscharakter, der Vorprägung der Grundstücke durch die vorhandene bauliche Nutzung und der konkreten Schutzwürdigkeit entsprechenden Weise in Einklang gebracht werden (BayVGH, B.v. 26.1.2009 – 15 ZB 08.2934 – juris). In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet (BVerwG, B.v. 5.3.1984 – 4 B 171/83 – NVwZ 1984, 646; U.v. 22.6.1990 – 4 C 6/87 – NVwZ 1991, 64). Dies führt nicht nur zu einer Verpflichtung desjenigen, der Beeinträchtigungen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Beeinträchtigungen aussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 – 4 C 20/94 – BVerwGE 98, 235).
Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Das heißt, es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die mit einem Bauvorhaben verbundenen Nachteile das Maß dessen überschreiten, was einem Grundstücksnachbarn billigerweise noch zugemutet werden kann.
Für die Berücksichtigung des Immissionsschutzes im Bauplanungsrecht sind Grenzwerte nicht gesetzlich festgelegt. Bei der Überprüfung des konkreten Falles anhand des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, nämlich der Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen, genauer von Lärmimmissionen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG) und die materiellrechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der auch bauplanungsrechtlich bedeutsamen Legaldefinition des § 3 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6/98 – BVerwGE 109, 314). Was die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen anbetrifft, können anerkanntermaßen die TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.8.1998, GMBl. S. 503) bzw. die darin enthaltenen Immissionsrichtwerte herangezogen werden. Die TA Lärm gehört zu den sogenannten „normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften“, welche vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse im Regelfall der gerichtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.
Die TA Lärm sieht in Ziffer 6.1 Buchst. c) in Mischgebieten Immissionsrichtwerte tagsüber von 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) vor. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (Nr. 6.1 TA Lärm aE). Damit sind Geräuschspitzen tagsüber im Mischgebiet bis zu einer Grenze von 90 dB(A) zulässig, nachts bis zu einer Grenze von 65 dB(A). Für die Zuordnung der Immissionsorte zu den einzelnen Baugebietstypen sind nach Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm grundsätzlich die Festlegungen in den Bebauungsplänen maßgebend.
Die Baugenehmigungsbehörde hat bei der Prüfung, ob und inwieweit von einer Anlage Immissionen ausgehen können, der Reichweite der Immissionen nachzugehen. Sie muss prüfen, in welchem Umkreis die Immissionen noch zumutbar sind. Die Baugenehmigungsbehörde ist daher verpflichtet, gegebenenfalls durch Auflagen in der Baugenehmigung oder die Einbeziehung von Beschreibungen entsprechend § 9 BauVorlV sicherzustellen, dass der Nachbar vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt wird. Auf solche Schutzauflagen hat der Nachbar einen Anspruch (BayVGH, U.v. 16.11.2006 – 26 B 03.2486 – juris Rn. 28). Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel (es sei denn, die Anforderung ist von vornherein nicht einhaltbar, s.u. S. 15) aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1968 – I C 29.67 – BVerwGE 31, 15) .
2.2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze gewährleistet die Baugenehmigung vom 21. November 2013 nicht, dass im Verhältnis zur Klägerin mit ihrem Grundstück Fl.Nr. …89 und …90 ein ausreichender Lärmschutz eingehalten wird.
Durch den Bescheid vom 21. November 2013 hat die Baugenehmigung für die Umnutzung des Kinosaales im Obergeschoss als Bankett- und Vortragsraum unter Mitnutzung der Zwischengeschossebene zwar (wenige) Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz erhalten. Allerdings werden dadurch die Immissionen nicht wirkungsvoll auf ein der Klägerin zumutbares Maß begrenzt. Zum einen wurde schon die Zumutbarkeitsgrenze nicht festgelegt (unten 2.3). Selbst wenn man hiervon ausgehen würde, wäre aber nicht sichergestellt, dass diese Grenze eingehalten wird (unten 2.4.). Auch die von Beklagten- und Beigeladenenseite vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch (unten 2.5.).
2.3. Die Grenzen der Zumutbarkeit der von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden und auf das Grundstück der Klägerin F.lNr. …89 und …90 der Gemarkung Würzburg einwirkenden Lärmimmissionen wurden von der Beklagten in der streitgegenständlichen Baugenehmigung schon nicht festgelegt. Im Einzelnen:
Im Baugenehmigungsbescheid vom 21. November 2013 findet sich keine Regelung, mit der ein Immissionswert festgelegt worden wäre, den das Vorhaben hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin einhalten müsste. Auch den sonstigen Bauantragsunterlagen lässt sich ein derartiger Immissionswert nicht entnehmen.
Zwar wird durch die Nebenbestimmung Nr. …00 der streitgegenständlichen Baugenehmigung die Weitergeltung der Auflagen des Bescheides vom 20. April 2006 angeordnet, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Satz 1 der Ziffer 2…0a dieser Baugenehmigung erklärt die „technischen Auflagen laut beiliegendem Schreiben des Umweltamtes der Stadt Würzburg vom 5. Dezember 2005 (Blatt 1 bis 3-6) (zum) Bestandteil dieses Bescheides“.
Zum einen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer derartigen Regelungstechnik überhaupt die von dem Umweltamt gemachten immissionsschutzfachlichen Auflagenvorschläge – und nur solche können von einer Fachbehörde gemacht werden – in rechtmäßiger Weise zu Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung werden. Denn ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht (gebundener Verwaltungsakt) – wie hier beim Erlass der streitgegenständlichen Baugenehmigung – darf gemäß Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt sind, es sein denn, sie wäre durch Rechtsvorschrift zugelassen. Nachdem hier Letzteres nicht der Fall ist, ist auch in den Fällen des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG eine Entscheidung über die Beifügung von Nebenbestimmungen zum Haupt-Verwaltungsakt im Ermessen der zuständigen Behörde erforderlich. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob überhaupt an Stelle der Ablehnung der Versuch gemacht werden soll, durch Nebenbestimmungen die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen als auch hinsichtlich der Frage, mit welchen Nebenbestimmungen konkret die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sichergestellt werden soll (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2015, § 36 Rn. 45). An einer solchen Ermessensentscheidung der zuständigen Baugenehmigungsbehörde fehlt es aber vollständig, wenn – wie hier in 29 Ziffern der Stellungnahme des Umweltamtes vom 5. Dezember 2005 – die Auflagenvorschläge einer Fachbehörde ohne eigene Entscheidung zum Bestandteil des Bescheides gemacht werden und diese – wie vorliegend – Auflagenvorvorschläge, Hinweise auf gesetzliche Regelungen und VDI-Richtlinien sowie Bedingungen und Genehmigungsinhaltsbestimmungen enthalten. Stellungnahmen und Auflagenvorschläge nach Art. 65 Abs. 1 BayBO angehörter Träger öffentlicher Belange dürfen aber nicht „unbesehen“ in die Baugenehmigung übernommen, sondern müssen neu formuliert werden (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, 2015, Art. 68 Rn. 299).
Zum anderen wurden hier für das Grundstück der Klägerin Fl.Nr. …89 und …90, das sich entsprechend dem Bebauungsplan „Innenstadt – Teilabschnitt … – … – Altstadt …“ der Stadt Würzburg vom 9. November 1998 in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) befindet, keine Lärmgrenzwerte festgesetzt. Die vom Umweltamt der Beklagten unter dem 5. Dezember 2005 gemachten 29 Auflagenvorschläge, Hinweise, usw. enthalten in Satz 1 der Nr. 2 die Vorgabe, dass die Beurteilungspegel aller vom Betrieb der Bar/Lounge einschließlich An- und Abfahrtsverkehr und sämtlicher technischer Einrichtungen ausgehenden Geräusche am nächstgelegenen Immissionsort die Immissionsrichtwerte „Außen“ (0,5 m vor dem geöffneten Fenster schutzbedürftiger Räume gemäß DIN 4109) von „tagsüber 60dB(A) und nachts 45 dB(A) im benachbarten Kerngebiet und tagsüber 60 dB(A) und nachts 40 dB(A) im benachbarten Besonderen Wohngebiet“ nicht überschreiten dürfen.
Für das angrenzende Mischgebiet, in dem sich das Gebäude der Klägerin befindet, wurde mithin ein Grenzwert nicht festgesetzt. Warum dies unterblieben ist, ließ sich abschließend auch in der mündlichen Verhandlung nicht klären. Der Vertreter der Beklagten hat insoweit auf die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Umweltamtes vom 5. Dezember 2005 verwiesen, in der hinsichtlich der nächstgelegenen Immissionsorte zum Eingangsbereich von einem Kerngebiet ausgegangen wird (vgl. Seite 2 der Stellungnahme, Bl. 77 der Behördenakte zur Baugenehmigung 2006). Dies zugrunde gelegt spricht einiges dafür, dass das Umweltamt der Beklagten davon ausgegangen ist, dass der fragliche Bereich und damit auch die klägerischen Grundstücke in einem Kerngebiet gelegen sind, obwohl nach den eindeutigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Innenstadt – Teilabschnitt … – … – Altstadt …“ vom 9. November 1998 tatsächlich ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO ausgewiesen worden war. Die Baugenehmigungsbehörde der Beklagten hat dann (wohl) den Auflagenvorschlag des Umweltamtes genauso wenig überprüft wie die diesem zugrunde liegende bauplanungsrechtliche Einstufung der Umgebungsbebauung. Letztlich ist all dies aber nicht hinreichend klar, so dass die Nebenbestimmung Nr. …00 aus der streitgegenständlichen Baugenehmigung i. V. m. der Nebenbestimmung Nr. 2040a der Baugenehmigung vom 20. April 2006 i. V. m. Nr. 2 des Schreibens des Umweltamtes der Stadt Würzburg vom 5. Dezember 2005 jedenfalls in nachbarrechtsrelevanten Punkten zum Nachteil der Klägerin im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG inhaltlich unbestimmt ist.
2.4. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in rechtmäßiger Weise ein Grenzwert von 60/45 dB(A) auch für das klägerische Grundstück festgesetzt worden wäre – was nach den vg. Ausführungen nicht der Fall ist -, würde dies nichts an der Rechtswidrigkeit ändern, denn ein solcher Wert erweist sich unter den gegenwärtigen Bedingungen als nicht einhaltbar.
Wird nämlich ein Lärmgrenzwert festgesetzt, so kommt es darauf an, ob diese Forderung realistisch ist, ob der Wert auch tatsächlich eingehalten werden kann. Überschreiten allerdings die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2328; U.v. 18.7.2002 – 1 B 98.2945; beide juris).
Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liegt dann vor, wenn eine Baugenehmigung nicht sicherstellt, dass ein Vorhaben zulasten des Nachbarn schädliche Umwelteinwirkungen, die den Rahmen des Zumutbaren übersteigen, verursacht. Wird eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erteilt, von dem Emissionen ausgehen, so muss das im Bescheid festgelegte Betriebsreglement geeignet und ausreichend sein, die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht sicherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2010 – 22 CS 09.3255 juris; Geiger in Birkl, Praxishandlbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Sept. 2015, E4; s.a. Schwarzer/König, BayBO, 2012, Art. 68 Rn. 42). Die Festlegung von Lärmgrenzwerten in einer Baugenehmigung reicht somit alleine nicht aus, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie bei dem genehmigten Betrieb auch sicher eingehalten werden können. Enthält die Baugenehmigung keine hinreichende Regelung, um diesen Konflikt zu lösen, ist dieser rechtsfehlerhaft. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, mögliche Nebenbestimmungen zu prüfen und die Behörde zu ihrem Erlass zu verpflichten. Vielmehr ist die Baugenehmigung aufzuheben (vgl. Geiger in Birkl, a.a.O). Kann die in der Baugenehmigung enthaltene Anforderung nämlich von vornherein nicht eingehalten werden, ist die Genehmigung wegen einer nur formalen Berücksichtigung nachbarschützender Belange rechtswidrig (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.1.2010 – W 4 K 09.47 – juris; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 428 unter Verweis auf BayVGH, U.v. 26.7.1990 – 26 B 89.470).
Im vorliegenden Fall war aber bei Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens in keiner Weise sichergestellt, dass die für den Nachbarschutz erforderlichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden können. Die Beigeladene selbst hat als Bauherrin von sich aus keine Lärmprognose und auch keine Messberichte hinsichtlich des klägerischen Grundstücks oder von Grundstücken in vergleichbarer Lage vorgelegt.
Die Beklagte hat dies allerdings auch nicht gefordert. Sie hat es vielmehr verabsäumt, vor Erlass der Baugenehmigung für eine Zusatznutzung die durch die vorausgegangene Genehmigung geschaffene Situation einer Überprüfung zu unterziehen. Sie hätte sich aber angesichts der diffizilen immissionsschutzrechtlichen Situation, die sich im ursprünglichen Genehmigungsverfahren zeigte, vom Funktionieren des im Bescheid vom 20. April 2006 getroffenen Regelungskonzepts überzeugen müssen.
Dies gilt v.a. auch deshalb, weil das Umweltamt sowohl im Genehmigungsverfahren hinsichtlich der streitgegenständlichen Baugenehmigung als auch in dem früheren Verfahren sowohl auf die Immissionsschutzproblematik hingewiesen als auch die Vorlage einer Immissionsprognose verlangt bzw. gerügt hat, dass der Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht erbracht sei. So ergibt sich aus der Stellungnahme vom 16. Oktober 2006, dass aus immissionsschutzfachlicher Sicht der Umnutzung derzeit nicht zugestimmt und eine abschließende Stellungnahme erst erfolgen könne, wenn die geforderten Ergänzungen zu Abnahmemessungen und ein entsprechendes bauakustisches Gutachten vorgelegt werde (Bl. 43 der Genehmigungsakte 2006). Mit der Stellungnahme vom 5. Dezember 2015 wird auf die entstehende planungsrechtliche Problematik der Zulassung einer Bar/Lounge/Tanzcafé in einem Bereich, der zum Teil von einem besonderen Wohngebiet eingegrenzt werde, „deutlich hingewiesen“ und weiter ausgeführt, dass „erfahrungsgemäß Störungen/Lärmbelästigungen durch Besucher (Gespräche/Rufen, Lachen, abholende Fahrzeuge in der Nähe etc.) in der Wohnumgebung wohl kaum zu vermeiden“ seien und „durch technische Auflagen des Immissionsschutzes nicht reglementiert oder gelöst“ werden könnten (Bl. 78 der Genehmigungsakte 2006). In der Stellungnahme vom 24. Januar 2007 wird bemängelt, dass die geforderten messtechnischen Nachweise nicht vorgelegt wurden und so im „Kerngebiet“ der Nachweis für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht erbracht worden sei (Bl. 216 der Genehmigungsakte 2013). Ausweislich der Stellungnahme vom 11. Januar 2008 (Bl. 216 der Genehmigungsakte 2013) liegen keine belastbaren bauakustischen Aussagen (auch unter Berücksichtigung der Summenwirkung mit dem Bereich im Erdgeschoss) vor.
Erstmals wurde zur Immissionssituation des Betriebs der mit Bescheid der Beklagten vom 20. April 2006 genehmigten „…Lounge“ im gerichtlichen Verfahren und zwar durch die Klägerin eine immissionsschutzfachliche Einschätzung vorgelegt, nämlich die sachverständige Bewertung des Ingenieurbüros … vom 9. Oktober 2013 („Nächtliche Geräuschsituation im Bereich der …straße …, Würzburg – Schallpegelmessungen 26./27. – 28.29. – 29./30. August 2013“).
Durch das Ingenieurbüro wurden dabei zur Erfassung unterschiedlicher Geräuschsituationen an drei Messorten der Gebäudefassade zur …straße Schallpegelmessungen im Nachtzeitraum durchgeführt. Dabei wurde bei der Messung in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag (28./29.8.2013), an dem nach Betreiberangaben die „…Lounge“ im Unterschied zu den Nächten von Montag auf Dienstag (26./27.8.2013) bzw. Donnerstag auf Freitag (29./30.8.2013) sehr gut besucht ist, vergleichsweise (deutlich) höhere und die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Buchst. c) der TA Lärm (teilweise) weit überschreitende Werte gemessen bzw. berechnet. So ergaben sich am 28./29. August 2013 von 2:00 bis 3:00 Uhr an der Fassade …straße … im 1. OG ein Mittelungspegel von 64,1 dB(A), von 23:00 bis 00:00 von 55,1 dB(A) und von 21:00 bis 04:00 Uhr von 61,5 dB(A). In den gleichen Zeiträumen wurde ein Spitzenpegel von 83,2 dB(A), 75,9 dB(A) bzw. 83,2 dB(A) gemessen. Im Vergleich dazu wurde bspw. in der Nacht vom 26. auf den 27. August 2013 (…-Lounge geschlossen) im 1. OG an der Fassade …straße … von 2:00 bis 3:00 Uhr ein Mittelungspegel von 38,4 dB(A), von 23:00 bis 00:00 von 43,8 dB(A) und von 21:00 bis 04:00 Uhr von 52,4 dB(A) und am 29./30. August 2013 (…-Lounge geschlossen bei ansonsten regem Betrieb in der Stadt) von 2:00 bis 3:00 Uhr ein Mittelungspegel von 46,2 dB(A), von 22:00 bis 23:00 von 43,8 dB(A) und von 21:00 bis 04:00 Uhr von 54,6 dB(A) gemessen (vgl. Bericht Büro …, S. 9).
Vergleichbare Werte ergeben sich für die Messstelle im 4. OG der Fassade …straße …: Hier wurden in der Nacht vom 28. auf den 29. August 2013 von 2:00 bis 3:00 Uhr ein Mittelungspegel von 61,7 dB(A), von 23:00 bis 00:00 von 53,0 dB(A) und von 21:00 bis 04:00 Uhr von 59,2 dB(A) errechnet. In den gleichen Zeiträumen wurde ein Spitzenpegel von 80,8 dB(A), 73,9 dB(A) bzw. 83,7 dB(A) gemessen. In der Nacht vom 26. auf den 27. August 2013 wurden von 2:00 bis 3:00 Uhr ein Mittelungspegel von 37,0 dB(A), von 23:00 bis 00:00 von 41,7 dB(A) und von 21:00 bis 04:00 Uhr von 49,5 dB(A) berechnet. Die Nacht vom 29. auf den 30. August 2014 erbrachte folgende Ergebnisse: Von 2:00 bis 3:00 Uhr ein Mittelungspegel von 43,8 dB(A), von 22:00 bis 23:00 von 43,4 dB(A) und von 21:00 bis 04:00 Uhr von 51,9 dB(A) (vgl. Bericht Büro …, S. 9).
Zulässig sind nach Nr. 6.1 der TA Lärm als Mittelungspegel 45 dB(A) bzw. als Spitzenpegel 65 dB(A), so dass der Gutachter zu dem – für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbaren – Ergebnis kommt, dass mit dem Betrieb der „…Lounge“ der Nachtrichtwert „generell erheblich überschritten“ (vgl. Bericht Büro …, S. 10) wird. Zurückgeführt werden die Überschreitungen – ebenfalls ohne Weiteres nachvollziehbar – auf den insgesamt hohen Personenaufenthalt in der …straße während der Betriebszeiten der „…Lounge“. Die Personengeräusche zum Zeitpunkt der durch das Ingenieurbüro vorgenommenen Messung in der Nacht von Mittwoch, 28. August 2013, auf Donnerstag, 29. August 2013, seien dabei ab 1:00 Uhr nahezu ausschließlich dem Lounge-Betrieb zuzurechnen gewesen. Die verursachten Geräuschpegel seien maßgeblich aus Unterhaltungen der Besucher im Raucherbereich auf der Straße entstanden. Auch seien Gäste durch Taxis und Privatfahrzeuge vor dem Eingang abgeholt worden. Die Gespräche seien generell deutlich wahrnehmbar und größtenteils auch verstehbar gewesen. Beim Verlassen des Lokals seien lautstärkere Unterhaltungen, Gelächter und einzelne Schreie feststellbar gewesen, wobei die maßgeblichen Verkehrsgeräusche bei der Messung weitestgehend ausgeschlossen worden seien (vgl. Bericht Büro …, S. 8).
Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass an dem Bericht des Ingenieurbüros … irgendwelche Bedenken angebracht wären. Die Feststellungen und Bewertungen des Ingenieurbüros … wurden weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen in Zweifel gezogen, schon gar nicht wurde ihnen substanziiert entgegengetreten. Eigene Messungen hat die Beklagten- und Beigeladenenseite im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht vorgelegt.
Nach allem stellt die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht sicher, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber der Klägerin mit ihrem Grundstück Fl.Nr. …89 und …90 die erforderlichen Lärmrichtwerte einhält.
2.5. So aber ist gerade nicht auszuschließen, dass eine Erweiterung des bereits vorhandenen und genehmigten Betriebes, die – wie vorliegend – zu einer höheren Besucherfrequenz führt, unzulässige Lärmbeeinträchtigungen der Grundstücke mit der dort geplanten und zulässigen Wohnnutzung der Klägerin nach sich ziehen würde.
Die Argumentation der Beklagten- und der Beigeladenenseite, mit der Vorlage der schalltechnischen Bewertung des Büros … greife die Klägerin nur die bereits bestandskräftige Baugenehmigung vom 20. April 2006 an, ist unzutreffend. Zwar kann es bei dem vorliegenden Streitverfahren in der Tat nicht um die Aufhebung dieser Genehmigung gehen. Die Messungen und Berechnungen der Klägerseite lassen aber durchaus Rückschlüsse auf die Zulässigkeit einer Erweiterung des vorhandenen Betriebs zu. Immissionsschutzrechtlich ist auch die Argumentation nicht haltbar, ein Nachbar müsse, wenn ihn schon der genehmigte Bestand unzumutbaren Lärmbelastungen aussetze, Erweiterungen des Bestands und Verschärfungen der Situation hinnehmen.
Dass die Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vortragen lassen, sie hätten nach einem Umbau Anfang des Jahres 2015 die genehmigte Betriebsfläche um 30% reduziert, so dass auch nur 30% weniger Leute die Räumlichkeiten im Obergeschoss des Anwesens bei Sonderveranstaltungen aufsuchen könnten, ist unbehelflich. Das Gericht hat seiner Entscheidung die streitgegenständliche Baugenehmigung zugrunde zu legen.
Die Klägerin muss nach Lage der Dinge jedenfalls damit rechnen, dass die geplante und genehmigte Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verstößt. Der angefochtene Bescheid stellt eine Einhaltung des Rücksichtnahmegebots nicht sicher. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. Der Bescheid war deshalb antragsgemäß aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte und die Beigeladene sind unterlegen. Sie tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte. Der Beigeladenen konnten Kosten auferlegt werden, weil sie einen Klageantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl 2014, Sonderbeilage Januar). Demnach ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung von einem Streitwert von 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR auszugehen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Das Gericht hält im vorliegenden Fall einen Streitwert von 10.000,00 EUR für angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.


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