Baurecht

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Aktenzeichen  23 O 857/13

Datum:
16.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 39004
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass sich der Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 49.317,47 € sowie der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2015 erledigt haben.
2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 11.940,00 € seit 03.05.2013 bis zum 10.09.2015 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger den über 50.577,47 € netto hinausgehenden Schaden am Gebäude K.-M.-D.-Straße, Erding durch den Mangel:
das Gebäude ist über der Oberkante des Untergeschosses nicht gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Wasser und Feuchtigkeit abgedichtet,
zu ersetzen,
mit Ausnahme solcher, die durch die nicht fachgerechte Verlötung der aufgebrachten Blechstücke an den Anschlüssen der Lichtkuppeln, durch die fehlenden wasserdichten Querfalz bei der überlappend aufgebrachten Verblechung des Hauptdachs und durch den nicht schlagregendicht ausgeführten seitlichen Anschluss des Eingangsvordachs an den Fassadenputz entstehen.
4. Es wird festgestellt, dass sich der Klageantrag Ziff. IV in Höhe von 17.340,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2015 erledigt hat.
5. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.411,97 € seit 03.05.2013 bis 10.09.2015 zu zahlen.
6. Es wird festgestellt, dass sich der Klageantrag Ziff. V in Höhe von 2.759,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2015 erledigt hat.
7. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.759,13 € seit 03.05.2013 bis 10.09.2015 zu zahlen.
8. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 46.437,31 € zu bezahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 642,20 € zu bezahlen. Weiter wird der Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 47.079,51 € ab dem 15.12.2016 zu bezahlen. Für Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 46.437,31 € seit 28.06.2019 werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt.
9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
10. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Kläger 25 %, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner 75 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger 25 %, im Übrigen trägt sie der Beklagte zu 1) selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst.
Von den Kosten der Nebenintervention der Streithelfer des Beklagten zu 1) trägt der Kläger jeweils 25 %.
11. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 158.492,35 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.
Das Gericht war bei seiner Entscheidung sachverständig beraten. Der Sachverständige Sch. ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für den Bereich Schäden an Gebäuden. Er ist dem Gericht aus anderen Verfahren als unparteiisch und kompetent bekannt. Für Spezialbereiche hat der Sachverständige Sch. nach entsprechender Bestätigung durch das Gericht Beiräte hinzugezogen. Der Sachverständige führte mehrere Ortstermine durch (vgl. Seite 10 bis 13 des Sachverständigengutachtens vom 29.04.2015). Der erste Termin fand im Oktober 2013 statt, der letzte im April 2015. Das Gebäude wurde im Jahr 2011 errichtet. Die begehbare Lichtkuppel wurde gemeinsam mit dem Sachverständigen M., der öffentlich bestellt und vereidigt für den Bereich Fenster- und Türentechnik, Tore und mechanische Einbruchsicherung am 26.06.2014 ist, untersucht. Vor dem Winter 2014/2015 wurden die Risse an den Fassaden begutachtet. Zuletzt wurde im April 2015 ein Ortstermin mit einem Wasseraufstau auf der Dachterrasse durchgeführt. Am 24.04.2015 wurde bei einem Ortstermin die Abdichtung der Dachterrasse geöffnet. Am 25.05.2016 wurde ein weiterer Ortstermin durchgeführt. Hinsichtlich der Fragen zum Kellergeschoss wurde der Sachverständige Dr. L., der öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Beton und Stahlbetonbau, Spannbetonbau ist, als Beirat hinzugezogen. Ein Ortstermin hat am 28.11.2017 stattgefunden. Die Ausführungen des Sachverständigen sind für das Gericht überzeugend und soweit technische Sachverhalte festgestellt wurden, schließt sich das Gericht den Ausführungen an.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit im Hinblick auf einen Zahlungsanspruch in Höhe von 49.317,47 € erledigt hat, auf Zinsen aus einem Betrag von 11.940,00 € bis 10.09.2015 und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Schäden wegen der nicht ordnungsgemäßen Abdichtung, die über 50.577,47 € hinausgehen.
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Feuchtigkeitsschäden (Klageantrag Ziff. I) war ursprünglich – abgesehen von den Kosten für die Sanierung der Verblechung des Hauptdachs und des Wetterschutzes – zulässig und begründet und hat sich durch die Leistung des Beklagten zu 2) aufgrund des Versäumnisurteils erledigt.
Der Beklagte zu 1) haftet für diejenigen Schäden, die entstehen, weil sich Planungsfehler des Klägers im Bauwerk realisiert haben und/ oder der Kläger seiner Pflicht das Entstehen eines mangelfreien Bauwerks zu überwachen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (OLG München, 28 U 2751/06).
1. Am Gewerk liegen Mängel im Bereich der Abdichtung vor.
Hierzu im einzelnen:
a) Die Begutachtung hat vorliegend zum einen ergeben, dass die Anbindung des begehbaren Oberlichts zur Dachfläche undicht ist und die Konstruktion durch Tauwasser gefährdet. Aufgrund der starken Tauwassergefährdung ist je nach Außen- und Innentemperatur mit herunter tropfendem Tauwasser zu rechnen. Die starken Nässe und Feuchteerscheinung haben zu Schimmelbildung und Ausblühung des an der Deckenausnehmung vorhandenen Putzes geführt.
b) Zum anderen konnte nach dem Wasseraufstau durch den Sachverständigen von diesem eine Pfützenbildung im Dachterrassenaufbau festgestellt werden. Er führt dies auf Undichtigkeiten in der Abdichtungsebene zurück. Dem schließt sich das Gericht an. Der Sachverständige hat hierzu für das Gericht überzeugend ausgeführt: Auch durch die im Rahmen der Gutachtenerstellung erfolgte außenseitige Abdichtung des begehbaren Oberlichts und das Verschließen der Risse an der Fassade konnten die Feuchteschäden an der Innenseite des Oberlichts nicht abgestellt werden. Mit Hilfe eines Probewasseraufstaus konnten nach mehreren Stunden Wassereintritte beobachtet werden. Gravierende Mängel an Teilbereichen der Abdichtungshochzüge können mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da das Fußholz an der Westfassade nicht bereichsweise, sondern über die gesamte Länge der Fassade extrem geschädigt war. Dies deutet darauf hin, dass nicht lokal an Abdichtungshochzügen Schlagregen eingedrungen ist, sondern das anfallende Wasser auf der Abdichtungsebene über Leckagen in der Abdichtung in den Dachterrassenaufbau geflossen ist und sich dort flächig verteilt hat. Es ist daher mit sehr hoher Wahrscheinlich davon auszugehen, dass Ausführungsfehler zu kleinen Leckagen in der Abdichtungsebene, etwa im Bereich der Schweißnähte, geführt haben und so die Feuchteschäden aufgetreten sind.
c) Bei der Garage lag zum Zeitpunkt der Begutachtung des Sachverständigen kein Feuchtigkeitseintritt mehr vor. Eine Messung der Feuchtigkeit der Betondecke hat ein trockenes Bauteil ergeben. Der Bodeneinlauf auf dem Garagendach war zu diesem Zeitpunkt bereits neu eingedichtet. Erkennbar waren aber noch abgetrocknete Feuchteflecken an der Decke der Garage. Aufgrund dieser noch vorhandenen und vom Sachverständigen dokumentierten abgetrockneten Feuchteflecken ist das Gericht davon überzeugt, dass eine ursprüngliche Undichtigkeit vorgelegen hat. Nur die genaue Ursache ist letztlich offen geblieben.
d) An den Lichtkuppeln des Hauptdachs sind kleinere Blechstücke aufgenietet. Die zusätzlichen Bleche dienen dem Anschluss der Aufkantung an den Lichtkuppeln. Um einen dichten Anschluss der Nieten sicherzustellen, sollten diese nachträglich eingelötet werden. Der aufgebrachte Dichtstoff stellt keinen dauerhaft dichten Anschluss der Bleche dar.
Die Verblechung am Hauptdach wurde überlappend ausgeführt. Bei Druck tritt kapillar gehaltenes Wasser aus. Bei der vorliegenden Konstruktion kann zwar Wasser im Bereich zwischen dem einfachen Querfalz und dem Zusatzfalz kapillar gehalten werden, jedoch kann kein Wasser in die Dachkonstruktion eindringen. Diese Ausführung sollte durch eine wasserdichte Quernaht nach Ziffer 7.3.2 der Klempnerrichtlinie ersetzt werden.
Das Eingangsvordach weist keine zusätzliche Abdichtung auf. Der seitliche Anschluss ist nicht schlagregendicht an den Fassadenputz ausgeführt. Ein Eingangsvordach benötigt aber keine zusätzliche Abdichtung. Es handelt sich um eine übliche Querschnittsabdichtung durch betontechnologische Maßnahmen. Dadurch weist das Betonfertigteil eine für den vorgesehenen Zweck des Regenschutzes ausreichende Dichtheit auf. Bei der Herstellung eines Vordachs aus Stahlbeton ist eine geeignete Expositionsklasse zu wählen. Dadurch werden Schäden am Bauteil selbst vermieden. Die seitlichen Anschlüsse an die Fassade sind beispielsweise mit Kappblechen schlagregendicht auszuführen.
2. Der Beklagte zu 1) ist zumindest teilweise verantwortlich.
a) Für den Bereich der Dachabdichtung liegt bereits ein Planungsfehler vor. Der vor Abnahme des Architektengewerks beweisbelastete Beklagte zu 1) konnte ein insofern mangelfreies Gewerk nicht darlegen und beweisen. Wie detailliert die Planung des Architekten vorgenommen werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Sind Details besonders gefahrenträchtig, müssen diese vom Architekten im einzelnen geplant werden und dem Unternehmer verdeutlicht werden. Die Planung des Architekten ist daher fehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist und wichtige Details überhaupt nicht geplant sind (Werner/ Pastor, Rn. 1990).
Vorliegend hat der Sachverständige die im Verfahren vorgelegten Details bewertet und ausgeführt, dass die Details nicht einschlägig sind, weil statt eines Umkehrdachs ein Warmdach ausgeführt wurde. Der Sachverständige weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Ausführungsfehler und nicht die vorgelegten Details ursächlich für die Mängel waren. Dies mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass bereits die Planung dadurch fehlerhaft wurde, weil sie in relevanten Punkten überhaupt nicht die letztlich tatsächlich in Auftrag gegebene Ausführung (Warmdach) abbildet. Der Zeuge E., der die Planungsarbeiten ausgeführt hat, führt selbst aus, dass ein Warmdach billiger ist, aber auch mit Gefahren bei der Abdichtung verbunden. Eine weitere Besonderheit hat sich beim begehbaren Oberlicht dadurch ergeben, dass die begehbare Fläche aufgrund des Warmdachs sehr nah an der Abdichtungsebene ist. Das Ganze sei sehr besonders in Bezug auf die Abdichtung gewesen. Damit wird deutlich, dass eine Umplanung nach dem Wechsel vom Umkehrzum Warmdach erforderlich war, da die Abdichtung hier besonders gefahrenträchtig war. Von einer solchen erfolgten Umplanung konnte sich das Gericht hingegen nicht überzeugen. Zwar hat der Zeuge E. vorliegend angegeben, dass er eine Umplanung vorgenommen hat. Allerdings übergab der Zeuge im Termin wiederum ein Detail, das die Situation bei einem Umkehrdach zeigt. Im kompletten Verfahren wurde kein Detail vorgelegt, das die Abdichtung bei Vorliegen eines Warmdachs zeigt. Der Beklagte zu 2) wiederum bestreitet den Erhalt eines solchen Details. In Anbetracht dessen, kann sich das Gericht nur aufgrund der allgemeinen Angabe des Zeugen, keine Überzeugung davon bilden, dass hier die erforderliche Planung ausreichend erfolgt ist.
Die vom Beklagten zu 1) ins Feld geführte baubegleitende Fortschreibung der Werkplanung und Absprache mit den Handwerkern auf der Baustelle, wenn die Werkplanung bei bestimmten Details nicht ausreichend in die Tiefe geht, ändert nichts daran, dass zumindest die grundlegende Umplanung vorzunehmen gewesen wäre.
Soweit der Beklagte zu 1) darauf verweist, dass auf die Risiken eines Warmdachs hingewiesen worden sei, entlastet ihn das nicht. Gerade bei bestehenden Risiken, ist dann eine planerische Umsetzung eben nicht entbehrlich, sondern macht diese umso mehr erforderlich.
b) Bei Abdichtungsarbeiten handelt es sich um besonders gefahrträchtige Arbeiten. Kommt es bei derartigen Arbeiten zu Ausführungsmängeln, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt hat. In einem solchen Fall ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits substantiiert darlegt, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat (OLG Brandenburg, 12 U 71/16).
Dies ist dem Beklagten zu 1) vorliegend nicht gelungen.
Bei typischen Gefahrenquellen, kritischen Bauabschnitten für den Gesamterfolg und nur kurzzeitig kontrollierbaren Gewerken muss im Rahmen der ordnungsgemäßen Bauaufsicht bereits rechtzeitig vor Verwirklichung von Mängeln am Bauwerk das Entstehen von Mängeln verhindert, bzw. rechtzeitig deren Behebung veranlasst werden. Eine in diesem Sinn versäumte Bauaufsicht kann nicht nachgeholt werden (OLG München, 28 U 2751/06).
Der Beklagte zu 1) hat vorliegend pauschal behauptet, dass er seiner Pflicht zur stichprobenartigen Kontrolle jederzeit sorgfältig nachgekommen sei. Bei den Abdichtungsarbeiten ist aber bereits eine stichprobenartige Kontrolle nicht ausreichend. Vielmehr handelt es sich um gefahrträchtige Arbeiten, die einer gesteigerten Überwachung bedürfen. Zwar geht das Gericht mit den Feststellungen des Sachverständigen davon aus, dass die Abdichtungshochzüge nicht schadensursächlich sind, sondern vielmehr kleine Leckagen in der Abdichtungsebene vorhanden sind. Auch mag es, wie vom Sachverständigen ausgeführt, eine handwerkliche Selbstverständlichkeit sein, Schweißnähte ordnungsgemäß auszuführen. Allerdings handelt es sich bei Abdichtungsarbeiten um insgesamt gefahrenträchtige Arbeiten, die auch für den Erfolg des Gesamtgewerks mitentscheidend sind, so dass vom Architekten zumindest erwartet werden kann, dass er die Abdichtungsarbeiten, wozu auch die Verschweißung der Bahnen gehört, nach Abschluss dieser Arbeiten und bevor diese zugebaut werden, kontrolliert. Hierzu hat der Beklagte zu 1) nicht näher vorgetragen. Insgesamt hat er nicht konkret vorgetragen, wie die Bauüberwachung im Bereich der Abdichtungsarbeiten erfolgt ist, also wann, wer auf der Baustelle war und die Arbeiten überprüft hat.
Bei der Anbindung des Oberlichts zur Dachfläche handelt es sich ebenfalls um eine besonders gefahrträchtige Arbeit, bei der eine intensive Bauüberwachung erforderlich war. Der Sachverständige M. hat vorliegend ausgeführt, dass es sich bei dem begehbaren Oberlicht um ein Fachgebiet mit entsprechendem Hintergrundwissen handelt, das bei einem Auftragnehmer für Kontruktion und Einsatzbereich dieser Art vorauszusetzen ist. Vorliegend handelt es sich bei der Beklagten zu 2) aber gerade nicht um ein Fachunternehmen in diesem Bereich, sondern vielmehr hat diese – nach eigenem Bekunden des Beklagten zu 1) – eine „Marke Eigenbau“ geliefert. Den Beteiligten war nach dem Bekunden des Zeugen E2. auch bewusst, dass dieses Oberlicht ein kritischer Bereich ist und man speziell diesbezüglich auch noch keine Erfahrung in der Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2) hatte. Diesbezüglich hat die Zeugin L. geschildert, dass beim Einbau des Oberlichts niemand von Seiten des Beklagten zu 1) auf der Baustelle zugegen war und auch niemand erreichbar war und der Zeuge L. wiederum hat geschildert, dass der für den Beklagten zu 1) tätige Herr E. vor Abbau des Gerüsts auf seine Aufforderung hin die Arbeiten am Dach angeschaut und als in Ordnung bezeichnet hat. Dem ist der Beklagte zu 1) nicht ausreichend, durch eine konkrete Schilderung der durchgeführten Maßnahmen entgegengetreten. Letztlich wurde auch in diesem Punkt von Seiten des Beklagten zu 1) nicht näher dargelegt, in welcher Form eine Bauüberwachung stattgefunden hat.
c) Bei der Abdichtung des Garagendachs liegt ebenfalls ein besonders gefahrenträchtiger Bereich vor, bei dem ein gesteigerter Überwachungsbedarf besteht. Auch hier spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht. Auch in diesem Punkt hat der Beklagte zu 1) diesen Beweis nicht ausräumen können auch in diesem Punkt liegt kein konkreter Vortrag zu den konkreten Maßnahmen der Bauüberwachung vor.
d) Bei den unter Ziff. 1 d) ausgeführten Arbeiten handelt es sich – wie der Sachverständige überzeugend ausführt – hingegen um handwerkliche Selbstverständlichkeiten, deren Beherrschung vorausgesetzt werden kann und die der Architekt im Zweifelsfall nicht zu überwachen braucht (Werner/ Pastor, Rn. 2015). Auch sind hierfür keine Detailpläne erforderlich, so dass auch kein Planungsfehler vorliegt.
3. Dem Kläger sind folgende Schäden entstanden:
Der Kosten für die Sanierung der Dachterrasse hat der Sachverständige S2. mit 40.647,89 € netto beziffert, wobei hier auch die Erneuerung des begehbaren Oberlichts enthalten war. Zu Berücksichtigen war vorliegend, dass die Undichtigkeiten auch zu extremen Schäden an der Holzschwelle am Fußpunkt der Westfassade des Terrassengeschosses geführt haben. Am Fußholz konnte vom Sachverständigen augenscheinlich extreme Braunfäule festgestellt werden. Exemplarisch wurden Holzfeuchten von ca. 24 Masse-% und stellenweise bis zur Sättigungsfeuchte gemessen. Bei mehreren Proben wurden die vorhandenen holzzerstörenden Pilze bestimmt. Es wurden Pilze der Gattung der Weißen Porenschwämme festgestellt. Damit ist festzuhalten, dass die betroffene Holzkonstruktion, insbesondere an der Westseite, auszutauschen ist. Unter der Terrassentür zum Badezimmer wurde ein Teil des Balkens herausgetrennt und der Fußbodenaufbau im angrenzenden Badezimmer untersucht. Hier konnte festgestellt werden, dass der angrenzende Fußbodenaufbau neben dem Fußholz Feuchtigkeit aufwies. Bei der Erneuerung des Fußholzes sollte auch im angrenzenden Randbereich des Estrichs vom Badezimmer die Dämmung ausgetauscht werden. Die gleiche Vorgehensweise ist auch beim Estrichrandbereich des angrenzenden Schlafzimmers zu empfehlen. Eine Sanierung der Estrichdämmschicht im Badezimmer ist hingegen nicht gerechtfertigt. Dem überzeugend ausgeführten Umfang der erforderlichen Arbeiten schließt sich das Gericht an. Auf die Seiten 43/48 des Gutachtens vom 29.04.2015 wird Bezug genommen. Hiervon entfallen 9.500,00 € netto auf die Erneuerung des Oberlichts. Einen Abzug wegen des Vorliegens von Sowieso-Kosten sieht das Gericht nicht als angezeigt, nachdem der Kläger ursprünglich einen Anspruch auf ein dichtes Oberlicht hatte und dies durch die Sanierung nun erhalten hat.
Hinzu kommen Kosten für die Beseitigung des Folgeschadens wegen des undichten Garagendachs in Form eines zweifachen Anstrichs der Garagendecke einschließlich Grundierung von 450,00 € netto.
Zu diesen Posten sind noch Baunebenkosten in Höhe von 20% der Netto-Nachbesserungskosten, wie vom Sachverständigen ausgeführt, zu addieren. Diese sind folglich mit 8.219,58 € zu beziffern.
4. Ein Mitverschulden wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht durch Unterlassen der umgehenden Sanierung kann der Beklagte zu 1) dem Kläger nicht entgegenhalten. Der Kläger war vorliegend im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB nur verpflichtet solche Maßnahmen zu treffen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergreifen würde. Dabei ist der entscheidende Abgrenzungsmaßstab der Grundsatz von Treu- und Glauben (Palandt, § 254, Rn. 36). Der Kläger musste vorliegend nicht umgehend eine Sanierung durch Ersatzvornahme durchführen. Durch die Beseitigung der vorhandenen Mängel am Gewerk hätte der Kläger seine Beweisposition erheblich geschwächt. Dieses Risiko musste der Kläger nach Treu- und Glauben nicht eingehen.
Soweit der Beklagte zu 1) der Ansicht ist, dass ihm gegenüber die Baunebenkosten in Form der Bauleitkosten nicht als Schaden geltend gemacht werden könnten, da er im Rahmen seines Auftrags die Mängelbeseitigung ohnehin zu begleiten habe, hat er auch hiermit keinen Erfolg. Der Beklagte zu 1) hat dem Kläger zu keinem Zeitpunkt angeboten, selbst die Mangelbeseitigung übernehmen zu wollen und hierfür ein Konzept unterbreitet. Vielmehr ist er weiterhin der Ansicht, dass er gar nicht haftet. In dieser Konstellation kann er sich dann aber nicht darauf berufen, dass der Kläger die Planung und Durchführung der Arbeiten insgesamt geltend macht.
5. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung und auch der Erweiterung mit Schriftsatz vom 17.08.2015 konnte der Kläger den Schadensersatzanspruch auch zulässigerweise auf Basis der fiktiven Mangelbeseitigungskosten geltend machen. Die spätere Rechtsprechungsänderung ändert nichts an der ursprünglichen Zulässigkeit und Begründetheit des Anspruchs in oben ausgeführtem Umfang.
6. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zinsen gemäß § 291 ZPO ab Rechtshängigkeit. Von den vorliegend zugesprochenen Posten waren mit der ursprünglichen Klage die Kosten der Mangelbeseitigung am Oberlicht und an der Garage geltend gemacht. Die auf diese Posten entfallenden Kosten der Mangelbeseitigung sind damit ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Klageerweiterung war auch gegenüber dem Beklagten zu 1) nicht vor dem 11.09.2015 rechtshängig.
7. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Abdichtung des Gebäudes. Ein Feststellungsinteresse des Klägers ist zu bejahen. Insbesondere erscheint bei dem vorliegenden Mangel der Abdichtung ein weiterer Schadenseintritt durchaus als möglich. Auch die Problematik an der Fassade (dazu noch nachfolgend) hat sich erst im weiteren Verlauf gezeigt. Allerdings sind im Rahmen des Feststellungsantrags die Folgen auszunehmen, die auf Mängeln beruhen, für die der Beklagte zu 1) nach den vorstehenden Ausführungen schon nicht haftet.
II.
Hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge Ziff. II und III, die sich nur gegen den Beklagten zu 1) gerichtet haben, hat der Kläger die Klagerücknahme erklärt. Der Beklagte zu 1) hat hierzu keine Erklärung abgegeben, so dass keine Einwilligung im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO vorliegen. Nachdem der Beklagte zu 1) auf die Folgen eines fehlenden Widerspruchs auch nicht hingewiesen wurde, gilt die Einwilligung auch nicht gemäß § 269 Abs. 2 S. 4 als erteilt.
Die behaupteten Mängel haben sich vorliegend aber nicht betätigt, so dass kein Anspruch des Klägers besteht.
Zur Höhenlage des Gebäudes stellte der Sachverständige fest, dass die Straßenentwässerung 6 bis 7 cm unterhalb des Niveaus des fertigen Fußbodens im Erdgeschoss liegt. Die beiden Schachtdeckel auf dem Grundstück des Klägers liegen ca. 20 cm tiefer, als der Fertigfußboden. Die Höhe des Fußbodens liegt damit innerhalb der Festlegungen des Bebauungsplans. Ein Wassereintritt wäre nur bei Versagen des Kanals und gleichzeitig fehlender Versickerungsfähigkeit des Bodens möglich. Aus technischer Sicht kann daher eine mangelhafte Ausführung der Höhenlage des Gebäudes nicht bestätigt werden. Dem schließt sich das Gericht an.
Der Sachverständige hat einen Blower-Door-Test durchgeführt und dabei keine unzulässige Luftdurchlässigkeit der Funktionsfugen bzw. Luftundichtigkeit der Anschlüsse zum Baukörper festgestellt. Entsprechend ergeben sich auch keine Mängelbeseitigungsmaßnahmen und Kosten. Fenster und Fenstertüren dürfen bis zu 2 Vollgeschossen eine Luftdurchlässigkeit der Klasse 2 nicht übersteigen. Die Mindestanforderungen der Klasse 2 erfüllen die Fenster, Fenstertüren und Hebeschiebetüren.
III.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit im Hinblick auf einen Zahlungsanspruch in Höhe von 17.340,15 € erledigt hat und auf Zinsen aus 8.411,97 € bis 10.09.2015.
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten des Privatsachverständigen war ursprünglich zulässig und begründet und hat sich durch die Leistung des Beklagten zu 2) aufgrund des Versäumnisurteils erledigt.
Die Zuziehung des Privatsachverständigen zur Schadensfeststellung und zur Abklärung der erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung sind als Mangelfolgeschaden ersatzfähig. Diese war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch erforderlich. Der Sachverständige hat vorliegend die Mängel am Bauwerk umfassend dokumentiert und bewertet, so dass sie erforderlich waren um dem Kläger ein zuverlässiges Bild über Ursachen und Ausmaß der eingetretenen und zu erwartenden Mängel zu verschaffen. Auch ein prozessbegleitendes Privatgutachten ist ersatzfähig, wenn die beauftragende Partei – wie vorliegend – nicht auf Grund eigener Sachkunde in der Lage ist, zu dem gerichtlichen Gutachten Stellung zu nehmen.
Ein Anspruch auf Zinsen ist nur aus einem Betrag in Höhe der ursprünglich geltend gemachten Kosten von 8.311,97 € als Prozesszinsen (§ 291 BGB) zuzusprechen, nachdem die Klageerweiterung auch gegenüber dem Beklagten zu 1) nicht vor dem 11.09.2015 rechtshängig wurde.
IV.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als ersatzfähiger Schaden. Dem Vortrag des Klägers, dass ein Auftrag zur Findung einer außergerichtlichen Lösung mit dem Beklagten zu 1) bestand und die Kostennote beglichen wurde, ist nicht entgegengetreten worden. Eine erkennbare Zahlungsunwilligkeit auf Seiten des Beklagten zu 1), die ein außergerichtliches Tätigwerden von vorneherein als nicht zweckmäßig erscheinen ließ, ist nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Der Umfang der Tätigkeit war mit 8,25 Stunden durchaus umfangreich, so dass auch der Ansatz einer 2,0 Gebühr im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gedeckt ist.
Allerdings sind nicht 3.306,06 €, sondern nur 2.759,13 € ersatzfähig (vgl. Hierzu auch Hinweis vom 16.08.2015, Bl. 393/394 d.A.).
V.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Erledigung in Höhe von 660,00 €, Zinsen und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Schäden die über 660,00 € für die Beseitigung der unter Antrag Ziff. VII. aufgeführten Mängel.
Der Sachverständige hat vorliegend zwar die behaupteten Mängel im Wesentlichen festgestellt, allerdings handelt es sich bei den zugrundeliegenden Arbeiten um handwerkliche Selbstverständlichkeiten.
Im einzelnen hat er festgestellt, dass die Bleche an den Terrassentüren scharfkantig sind. Zwischen Anputzleiste und Fensterrahmen sind am linken Fenster größere Spalten erkennbar. Der Putz am Anschluss zur Verblechung weist kleine Unregelmäßigkeiten auf. Die Fehlstellen wurden zwischenzeitlich mit Dichtstoff verschlossen. An dem Befestigungsrohr der Satellitenschüssel sind Verschmutzungen mit Putz vorhanden. Mehrere Kabel sind mit Isolierband an der Halterung befestigt und aus der Wand herausgeführt. Die Befestigung von Kabeln an der Außenseite des Rohres stellt keine fachgerechte Ausführung dar. Dadurch kann kein ordnungsgemäßer Putzanschluss hergestellt werden. Das Befestigungsrohr ist durch Putzreste verschmutzt. Die Verblechung am Abdichtungshochzug ist scharfkantig. Eine Putzfehlstelle in der Nord-West-Ecke unmittelbar über der Verblechung der Abdichtung ist zwischenzeitlich mit Dichtstoff ausgefüllt. Zwischen der Südfassade und der Brüstung ist ein Riss vorhanden. Unterhalb der Blechabdeckung befindet sich eine kleine Putzfehlstelle. Insgesamt sind im Bereich der Dachterrasse zahlreiche Mängel vorhanden. Die Dachrandverblechung der Garage ist am südlichen Ende an der Ostseite des Garagendaches nicht vorhanden. An der Ortgangblechung wurden keine Ausführungsfehler festgestellt. An den unteren Abschlüssen der Stehfalze wurden keine Ausführungsfehler festgestellt. Am Übergang zwischen Edelstahlkamin und Anschlussverblechung ist ein Dichtstoff vorhanden. Dieser weist Fehlstellen auf. Ein Wetterkragen ist nicht vorhanden.
Nachdem es sich bei diesen Arbeiten um handwerkliche Selbstverständlichkeiten handelt, deren Beherrschung vorausgesetzt werden kann und die der Architekt im Zweifelsfall nicht zu überwachen braucht (Werner/ Pastor, Rn. 2015), liegt hier keine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) vor. Auch sind hierfür keine Detailpläne erforderlich, so dass auch kein Planungsfehler vorliegt. Es handelt sich um reine Ausführungsfehler bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten.
VI.
Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der aufgewandten Kosten für die Sanierung der Fassade. Die Kosten wurden vom Kläger bereits aufgewandt, so dass im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der Bruttobetrag verlangt werden kann.
1. Die Fassade war zweimal Gegenstand einer Begutachtung durch den Sachverständigen S2.. Zunächst wurden hier lokale Putzschäden festgestellt, im weiteren Verlauf verschlechterte sich der Zustand der Fassade aufgrund der Durchfeuchtung.
Putzanschlüsse und Risse an der Fassade wurden bereits im Rahmen des Gutachtens vom 29.04.2015 thematisiert. Hier führte der Sachverständige aus, dass die Fensterlaibungen nicht ausreichend verputzt aus. Armierungsgewebe liegt aber nicht frei. Die Bordprofile zeigen Verschmutzungen durch Putzreste sowie Abrisse vom Putz. Am Übergang zum Blendrahmen sind Fehlstellen vorhanden. Das Fehlen einer Kappleiste bei der Verblechung der Pergolaelemente konnte nicht bestätigt werden. Ein Abriss am Anschluss der Pergola an die Fassade konnte nicht festgestellt werden. Vorhanden sind aber Fehlstellen im Oberputz und Anstrich. Der Putz ist im Bereich der Jalousiekästen an mehreren Fenstern horizontal und vertikal abgerissen. Ein Teil der Risse im Bereich der Decke über dem Dachgeschoss wurden bereits nachgebessert. Aufgrund der Baukörper-Geometrie mit dem zurückgesetzten Dachgeschoss ergibt sich eine verstärkte Deckenverformung, die nur durch überdimensionierte Zugstützen etwas gemindert worden wäre. Allerdings werden Zugstützen aus Stahlbeton wegen der geometrischen und materialbedingten Wärmebrückenwirkung im Wohnungsbau meist nicht akzeptiert. Eine scharfkantige Verblechung im Sockelbereich der Fassade ist nicht mehr vorhanden. In mehreren Fensterlaibungen sind blaue Leerrohre sichtbar. Die Kabel sind mit Nagelschellen in der Laibung befestigt. Die Mangelbeseitigungskosten für die Außenfassade schätzte der Sachverständige auf 5.650,00 € netto, wobei 1.450,00 € auf die Überarbeitung der Einzelrisse an den Fassaden entfallen und 4.200,00 € auf den Anstrich der Außenfassade. Hinzuzurechnen sind Kosten für Planung, Koordination und Bauleitung in Höhe von 20%. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt dies einen Betrag in Höhe von 8.068,20 €.
In der Folge hat der Sachverständige ein weiteres Gutachten vom 07.03.2018 erstattet. Diesem liegt ein Ortstermin vom 25.05.2016 zugrunde. Zu den weiteren Rügen an der Fassade führt er aus, dass der Fassadenputz an mehreren Stellen teilweise großflächige Hohllagen aufweist. Der Außenputz hat bereichsweise keine ausreichende Haftung zum Untergrund und dieser bricht stellenweise bereits bei Berührung oder durch geringe Krafteinwirkung schollenförmig ab. An der Westseite des Gebäudes im Übergangsbereich zwischen Obergeschoss und Dachgeschoss war der Fassadenputz bereichsweise entfernt. Hier wurde kein Armierungsgewebe im Putz eingebettet. An der Süd-West-Ecke des Gebäudes lösen sich an mehreren Stellen die äußeren Ziegelschalen einzelner Mauerziegel ab. Das Ziegelmauerwerk war im Bereich der Fassadenrisse durchnässt. Die entnommenen Proben sind als nass einzustufen, so dass die betreffenden Wandbereiche technisch zu trocknen sind. Um erneute Schäden dauerhaft und sicher zu vermeiden, sind großflächige Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Die feuchten Mauerziegel sind zu trocknen, die beschädigten Mauerziegel zu überarbeiten und die betreffenden Fassaden neu zu verputzen. Für die Beseitigung der Schäden bestätigt der Sachverständige Kosten in Höhe von 54.505,51 €, die mit den Rechnungen K32, K36, K37 und K39 belegt sind.
Der Sachverständige führte weiter aus, dass die Sanierungskosten für die Fassade im Gutachten vom 07.03.2018 die Maßnahmen aus dem Gutachten vom 29.04.2015 enthalten. Die Kosten entstehen entsprechend nicht kumulativ. Die Sanierungskosten liegen insgesamt bei 54.505,51 € brutto, wobei die angegebenen Sanierungskosten von 8.068,20 € auch ohne eine Durchfeuchtung angefallen wären. Durch die Hinterfeuchtung ist es zu Putzhohllagen gekommen.
2. Die Schäden durch die Hinterfeuchtung sind Folge der nicht ordnungsgemäßen Abdichtung. Hinsichtlich die diesbezügliche Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) wird auf die Ausführungen zu Ziff. I.2 Bezug genommen.
Eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) für die urspünglichen Putzschäden ist hingegen nicht gegeben. Die ursprünglich auszuführenden Handlungen zur Herstellung eines Außenputzes bei einem Einfamilienhaus stellen – wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat – aus technischer Sicht für eine Fachfirma handwerkliche Selbstverständlichkeiten dar. Eine besondere Überwachungspflicht durch die Bauleitung bestand bei den Putzarbeiten daher nicht.
3. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) steht die Haftung bereits aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils Ziff. I.2. fest, soweit die festgestellten Schäden auf die nicht ordnungsgemäße Abdichtung des Gebäudes über der Oberkante des Untergeschosses zurückzuführen sind. Für die Klärung des Umfangs der Rechtskraft kann im vorliegenden Fall eines Versäumnisurteils hier der zugrunde liegende Lebenssachverhalt durch Rückgriff auf die Klageschrift ermittelt werden (vgl. JA 2019, 52). In der Klageerweiterung, die dem Versäumnisurteil zugrunde liegt, ist aufgeführt, die nicht ordnungsgemäße Abdichtung des Gebäudes, die u.a. als Mangelsymptom das Eindringen von Wasser über das höhengleiche Oberlicht an der Dachterrasse und das Eindringen von Wasser über das gesamte Dach hervorruft. Damit ist die vom Sachverstänidgen festgestellte nicht ordnungsgemäße Abdichtung des Oberlichts ebenso umfasst wie die nicht ordnungsgemäße Abdichtung des Dachterrassenaufbaus (Ziff. I.1.a, b). Die Schäden an der Fassade, die nicht in den ursprünglichen Putzschäden bestehen, sind damit von der Feststellung der Ersatzpflicht umfasst. Insofern kann sich der Beklagte zu 2) auch nicht auf Verjährung berufen.
4. Für die Sanierung der Fassade hat der Kläger Kosten in Höhe von 54.774,18 € aufgewandt. Von diesem Betrag hat der Sachverständige 54.505,51 € bestätigt.
Der Sachverständige bestätigt ebenfalls, dass nach der Durchfeuchtung eine komplette Sanierung erforderlich ist und keine punktuellen Maßnahmen mehr ausreichen, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ein beauftragter Handwerker nicht zu einem solchen punktuellen Vorgehen bereit ist.
In Anbetracht dessen geht das Gericht davon aus, dass die Sanierungsmaßnahmen, die zur Behebung der Schäden an der Fassade aufgrund der Durchfeuchtung erforderlich waren, die ursprünglichen Schäden ohne einen Mehraufwand mit beseitigt haben. Mit anderen Worten: Auch ohne die ursprünglichen Mängel an der Fassade wären für die erforderliche Komplettsanierung Kosten in Höhe von 54.505,51 € angefallen.
Allerdings ist vorliegend durch die Komplettsanierung, bei der eine vollflächige Gewebespachtelung aufgebracht wurde, auf die ursprünglich verzichtet wurde eine Wertverbesserung gegenüber einem mangelfreien Ursprungszustand eingetreten. Der Sachverständige hat diese mit 7.426,00 € brutto beziffert, gerechnet mit dem angeführten Preisniveau. Insoweit handelt es sich um Sowieso-Kosten, die sich der Kläger abziehen lassen muss.
Damit liegt der Schaden des Klägers vorliegend bei 47.079,51 €.
5. Ein Mitverschulden des Klägers ist vorliegend im Verhältnis zum Beklagten zu 2) bereits aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft des Versäumnisurteils unbeachtlich.
Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils – auch wenn es durch Versäumnisurteil ergangen ist -, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt worden ist, führt dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1517). Dies betrifft vorliegend auch ein Mitverschulden des Geschädigten, das bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorlag. Auch diesem steht die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils entgegen (Werner/ Pastor, Rn. 2930).
Vorliegend wurde vom Beklagten zu 2) einerseits ein Mitverschulden des Klägers dahingehend vorgetragen, dass dieser sich ein Verschulden des mit der Bauplanung befassten Beklagten zu 1) zurechnen lassen muss. Vorliegend sind auch tatsächlich Planungsfehler gegeben (vgl. Ziff. I.2.a), allerdings lag dieses mögliche Mitverschulden bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils vor. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Auftraggeber sich kein Mitverschulden seines Architekten anrechnen lassen muss, wenn der Auftragnehmer die Leistung trotz offenkundigen Planungsmängeln ausführt, ohne zuvor Bedenken angemeldet zu haben (Werner/ Pastor, Rn. 2945a). Nachdem der Planungsmangel im Fehlen einer Planung nach Wechsel auf ein Warmdach besteht, war dieser auch für den Beklagten zu 2) ersichtlich.
Andererseits wurde die nicht umgehende Abdichtung durch den Kläger gerügt. Eine solche hätte die nun entstandenen Schäden verhindert. Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass der Schaden sich hier dadurch vergrößert, dass die Abdichtung nicht saniert wurde. Insofern wird hier die Schadensminderungspflicht angesprochen. Diese ist als Mitverschuldenseinwand im Verhältnis zum Beklagten zu 2) allerdings wiederum aufgrund der Rechtskraftwirkung des Versäumnisurteils ausgeschlossen. Dieser Mitverschuldenseinwand bestand auch schon zum Zeitpunkt des Versäumnisurteils. Das Versäumnisurteil stammt vom 27.01.2016. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits mehrere Jahre vergangen. Der Beklagte zu 2) rügt aber die nicht umgehende Sanierung schon 2012. Selbst wenn man diesen Einwand hier aber prüfen würde, läge kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Vorliegend wird zum einen auf die Ausführungen unter Ziff. I.4 Bezug genommen. Zum anderen ist hier auch noch anzuführen, dass das mögliche Schädigungspotential durch eine nicht sofortige Sanierung für den Kläger nicht absehbar war. Auch der Sachverständige hat vorliegend angegeben, dass er das Ausmaß auch nicht so eingeschätzt hätte, sondern ihm dies erst nach einer Probebohrung klar geworden ist. Wenn aber schon ein Sachverständiger als ausgewiesener Fachmann auf diesem Gebiet, nicht mit solchen Schäden rechnet, kann dies auch von einem Bauherrn nicht erwartet werden. Soweit angeführt wird, dass der Kläger auch die zurückbehaltenen Gelder aus dem Gewerk Putzarbeiten für die Mangelbeseitigung der Abdichtungsschäden hätte verwenden müssen, folgt das Gericht der Argumentation in diesem Punkt nicht. Diese Gelder wären nach Beseitigung der Mängel am Gewerk Putz auszuzahlen gewesen, so dass sich die Situation nicht anders darstellt, als bei der Aufwendung von Eigenmitteln. Wie die Zeugin L. aber überzeugend ausgeführt hat, wäre hierfür eine Kreditaufnahme erforderlich gewesen. Die Zeugin hat dies glaubhaft angegeben, indem sie insbesondere sachlich und schlüssig die Finanzierung des Hauses und deren Umfang dargelegt hat.
6. Auch im Verhältnis zum Beklagten zu 1) muss sich der Kläger kein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
7. Der Kläger ist vorliegend auch nicht verpflichtet gegenüber dem Beklagten zu 2) die Kosten der Sanierung der Dachterrasse abzurechnen, die durch die Mängel an der Abdichtung entstanden sind.
Mit Ziff. I.1 des Versäumnisurteils wurde dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz auf Grundlage fiktiver Mängelbeseitigungskosten zugesprochen. Ein Anspruch auf Abrechnung nach tatsächlicher Sanierung besteht in dieser Konstellation nicht. Dem steht auch nicht die spätere Rechtsprechungsänderung durch den BGH entgegen, die eine Geltendmachung von Schadensersatz auf dieser Basis nicht mehr zulässt. Hier steht die Rechtskraft des Versäumnisurteils entgegen.
Mit der Zahlung dieses Betrags hat der Beklagte zu 2) den Anspruch auf Schadensersatz in Form der fiktiven Mangelbeseitigung erfüllt. Auch hier ist der Umfang der Rechtskraftwirkung wieder anhand des Lebenssachverhalts zu bestimmen, der anhand des Tenors in Zusammenschau mit der Klageerweiterung zu ermitteln ist (vgl. Ziff. VI.5). Die Kosten der fiktiven Mangelbeseitigung beziehen sich hier auf die Beseitigung der Mängel durch die nicht ordnungsgemäße Abdichtung des Gebäudes, die sich in Form der auf Bl. 370/371 d.A. aufgetretenen Mangelsymptome gezeigt haben. Damit sind nicht auch die Kosten der Beseitigung von weiteren Schäden, die noch nicht aufgetreten waren und damit als Mangelsymptome noch nicht geschildert waren, umfasst. Dementsprechend sind die Kosten der Beseitigung der Schäden an der Fassade hiervon nicht umfasst. In der Zusammenschau mit Ziff. I.1 des Versäumnisurteils ist dann auch die Rechtskraftwirkung von Ziff. I.2 des Versäumnisurteils zu bestimmen. Kosten für weitere Schäden, die noch nicht von den fiktiven Mangelbeseitigungskosten umfasst sind, werden von der Feststellung abgedeckt. Eine Abrechnung kann der Beklagte zu 2) nicht verlangen.
9. Der Beklagte zu 2) kann gegenüber dem Kläger auch nicht mit dem Gewährleistungseinbehalt aufrechnen. Dieser ist noch nicht zur Auszahlung fällig. Das Gewerk des Beklagten zu 2) wurde wegen der bestehenden Mängel nicht abgenommen. Die Sanierung ist erst nach dem Versäumnisurteil im Jahr 2016 erfolgt, so dass die Verjährungsfrist noch läuft.
10. Der Kläger kann vom Beklagten zu 2) die begehrten 46.437,31 € verlangen. Vom Beklagten zu 1) hingegen nur 47.079,51 €, nicht die begehrten 54.774,18 €. Hierzu wird auf die oben stehenden Ausführungen Bezug genommen. Nachdem die Sanierungskosten auch ohne die ursprünglichen Schäden in dieser Höhe angefallen werden, kommt es letztlich nicht darauf an, dass eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) für die ursprünglichen Putzmängel nicht besteht. Allerdings ist ein Abzug für Sowieso-Kosten vorzunehmen.
11. Ein Anspruch auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in Bezug auf den ursprünglichen Antrag Ziff. VIII.2 besteht hingegen nicht. Hier waren eben die ursprünglichen Mängel des Putzes gegenständlich, für die gerade keine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) besteht.
12. Zinsen gemäß § 291 BGB sind ab Zustellung der jeweiligen Klageerweiterung zuzusprechen.
VII.
Der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch wegen einer unzureichenden Isolierung der östlichen Kelleraußenwand.
1. Unstreitig ist an der Ostseite des Kaltkellers keine KMB-Beschichtung aufgebracht. An den übrigen Wänden (Nord-, West- und Südseite) war diese ursprünglich ebenfalls nicht aufgebracht, wurde aber zwischenzeitlich von der M. B. GmbH angebracht.
Im Leistungsverzeichnis Ziff. 1.4.10 (K7) ist ein Bitumenanstrich an Außenwandflächen 2-lagig aufgeführt. Dieser Posten ist auch in der Schlussrechnung (K40) mit 1.574,88 € enthalten.
Aus dem E-Mail-Verkehr (B16) aus dem Jahr 2012 ergibt sich allerdings, dass der Kläger beim Beklagten zu 1) nachfragt, warum diese überhaupt in der Rechnung sei, wo man diese aus Kostengründen doch weglassen wollte. Weiter wirft er die Frage auf, warum an der unterkellerten Garage dann nicht auch eine Bitumenschicht aufgebracht wurde. Der Zeuge E. hat hierauf geantwortet, dass der Kläger sich im Vergabegespräch für diese Variante entschieden hätte, eine Schwarzabdichtung im Kaltkeller aus WU-Beton nicht aufgebracht wurde, weil dies keinen Vorteil bringt, sondern nur Kosten verursacht.
Im Hinblick auf diese E-Mail-Korrespondenz geht das Gericht davon aus, dass tatsächlich kein 2-lagiger Bitumenanstrich an der Ostseite des Kaltkellers vereinbart war.
Soweit der Kläger hierzu ausführt, dass er von den Begrifflichkeiten verwirrt war und diese E-Mail von ihm fehlerhaft formuliert wurde, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Vielmehr wird ganz konkret zu einzelnen Punkten nachgefragt und auch nach unterschiedlichen Gebäudeteilen differenziert. In Anbetracht dessen, dass ursprünglich tatsächlich an keiner Wand eine Beschichtung angebracht wurde, ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge E. zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarung dahingehend schildern sollte, dass an den Wänden des Kellers mit Wohnräumen eine Beschichtung angebracht werden sollte, während im Kaltkeller keine Beschichtung erforderlich ist, wenn dies nicht seinem Wissenstand von der Vereinbarung entsprochen hätte.
2. Das Fehlen der Bitumenabdichtung stellt auch nicht deshalb einen Mangel dar, weil diese erforderlich ist, um den Keller gegen Feuchtigkeit zu isolieren. Das erholte Sachverständigengutachten kommt vielmehr zu dem Schluss, dass eine außenseitige Abdichtung der Kelleraußenwand durch eine kunststoffmodifizierte Bitumenabdichtung nicht erforderlich ist, um den Keller gegen Feuchtigkeit zu isolieren. Es liege ein ausreichender Schutz gegen Feuchtigkeit vor. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt: Die Abdichtung eines Kellers gegen Wasser kann nach den Ausführungen des Sachverständigen durch eine außenliegende Abdichtung oder durch die Ausführung einer wasserundurchlässigen Betonkonstruktion erfolgen. Der Sachverständige ist von einer Beanspruchungsklasse 1 ausgegangen. Der Begutachtung lagen die Unterlagen der Bauunternehmung M. zugrunde. Der nach den Unterlagen verwendete Beton weist die Eigenschaft WU, also ein Beton mit nur geringer Wasserdurchlässigkeit aus. Nachdem die Bodenplatte eine ebene Untersicht aufweist, waren die Zwangsbeanspruchungen so klein, dass ein Entstehen von Zwangsrissen nicht zu erwarten ist. Gegen die Wahl der Bewehrung in der vorliegenden Größenordnung ist damit auch im Hinblick auf eine „weiße Wanne“ nichts einzuwenden. Die Kelleraußenwände haben eine Wandstärke von 24 cm. Auch hier ist der gleiche Beton verwendet worden, wie für die Bodenplatte. Ein Bewehrungsplan liegt nicht vor. In der statischen Berechnung wurde als Bewehrung ein Betrag von 2,57 qcm/m angegeben. Im vorliegenden Fall wurde nach Angabe ein Fugenblech Typ „Mastertec Dichtblech VB 160 mm“ eingebaut. Dieses ist zwischen der Bodenplatte und den Außenwänden eingebaut worden. Diese Fugenausbildung ist bei ordnungsgemäßem Einbau für eine wasserundurchlässige Fuge geeignet. Eine außenseitige Abdichtung der Kelleraußenwände durch eine kusntstoffmodifizierte Bitumenabdichtung ist nicht erforderlich, um den Keller gegen Feuchtigkeit zu isolieren, nachdem die Kelleraußenwände und die Bodenplatte als weiße Wanne ausgebildet worden sind. Es liegt ein ausreichender Schutz gegen Feuchtigkeit vor. Nachdem vorliegend keine Risse aufgetreten sind, ist eine Bewehrung zur Beschränkung der Rissbreiten ohne Belang. Eine entsprechende Planung ist nicht dokumentiert. Das Ergebnis entspricht aber einer weißen Wanne.
3. Im Hinblick auf den Inhalt der E-Mail, insbesondere der eigenen Differenzierung des Klägers in Bezug auf die Abrechnung der Arbeiten hinsichtlich der unterkellerten Garage und dem übrigen Keller, geht das Gericht davon aus, dass nur die tatsächlich erbrachte Leistung abgerechnet wurde. Er spricht ja selbst von geringem Mehraufwand für eine Bitumenschicht an der unterkellerten Garage.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 100 ZPO unter Anwendung der Baumbach’schen Formel. Über die Kosten der Nebenintervention war gemäß § 101 ZPO zu entscheiden. Nachdem der Beitritt der Streithelfer nicht auf einen bestimmten Teil beschränkt war, sind dem Kläger die Kosten insoweit aufzuerlegen, als er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Die Vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 3 ZPO, wobei auf die Anträge Ziff. I 55.635,22 €, auf die ursprüngliche Ziff. II 11.000,00 € und Ziff. III 1.100,00 €, auf Ziff. IV 17.340,15 €, auf Ziff. VII 1.043,80 €, Ziff. VIII 54.774,18 € und Ziff. IX 16.500,00 € entfallen. Ziff. V ist nicht streitwerterhöhend.


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