Baurecht

Straßenausbaubeitrag (Vorauszahlung), Erschlossensein bei einem Justizgrundstück, Artzuschlag bei Justizgebäude, kein Billigkeitserlass

Aktenzeichen  M 28 K 19.841

Datum:
13.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 37529
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG a.F. Art. 5 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom … Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes T. vom … Januar 2019 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
I. Der streitgegenständliche Bescheid über die Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der O.-straße beruht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayKAG a.F. (vgl. Art. 19 Abs. 7 Sätze 1 und 5 KAG) i.V.m. der „Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags in der Stadt T.“ (Ausbaubeitragssatzung – ABS) vom 29. März 2003.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbrauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayKAG a.F. i.V.m. § 1 ABS erhebt die Beklagte für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen Beiträge, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a BayKAG zu erheben sind. Gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 BayKAG können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung begonnen worden ist.
II. Die Beklagte konnte für die O.-straße rechtmäßig eine Vorauszahlung für den Straßenausbaubeitrag erheben (sogleich 1.), die Verteilung des Aufwands erfolgte ordnungsgemäß (sogleich Ziffer 2.) und auch sonstige Gesichtspunkte, insbesondere die Forderung des Klägers nach einem (teilweisen) Billigkeitserlass, stehen der Beitragserhebung nicht entgegen (sogleich Ziffer 3.).
1. Die Beklagte konnte für die O.-straße rechtmäßig eine Vorauszahlung für den Straßenausbaubeitrag erheben:
1.1. Im streitgegenständlichen Bescheid vom … Oktober 2015 durften noch Vorauszahlungen für Straßenausbaubeiträge festgesetzt werden. Denn gemäß Art. 19 Abs. 7 Sätze 1 und 5 BayKAG gilt für die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen das BayKAG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, sofern die Beiträge jeweils spätestens am 31. Dezember 2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind (s.o.). Auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Rückerstattung der Vorauszahlung liegen nicht vor. Denn gemäß Art. 19 Abs. 8 Sätze 1 und 2 BayKAG kann eine Gemeinde, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 Vorauszahlungen auf den Beitrag für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen erhoben hat, den endgültigen Beitrag hingegen noch nicht festgesetzt hat, diese Vorauszahlungsbescheide erst ab dem 1. Januar 2025 auf Antrag aufheben und die Vorauszahlungen frühestens ab dem 1. Mai 2025 zurückerstatten. Dies gilt zudem dann nicht, wenn bis 31. Dezember 2024 die Vorteilslage entstanden ist und die Gemeinde eine fiktive Abrechnung des endgültigen Beitrags vorgenommen hat.
1.2. Laut dem vom Kläger insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten wurde die O.-straße in den späten 1950er Jahren bzw. frühen 1960er Jahren erstmalig endgültig hergestellt. Es wurden insoweit insbesondere ein Kostenvoranschlag betreffend die damaligen Baumaßnahmen sowie Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass im Jahr 1957 für die O.-straße bei näher bezeichneten Anliegern „Straßenbaukosten“ erhoben wurden. In der Eintragungsverfügung für das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen vom 2. Februar 1962 wurde die O.-straße bereits als Orts straße mit der Einmündung in die W. Straße (Bundesstraße …) beim G. Denkmal als Anfangspunkt und der Einmündung in den westlichen T.-weg (16 Meter südöstlich des Viadukts) als Endpunkt bezeichnet. Auch aus den sonstigen dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die O.-straße vor den streitgegenständlichen Baumaßnahmen noch nicht erstmalig und endgültig hergestellt gewesen sein könnte.
1.3. Zudem ergeben sich weder aus dem Vortrag der Parteien, noch aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen nicht um eine Erneuerung oder Verbesserung einer Orts straße i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayKAG a.F. gehandelt hat, sondern um bloße Instandhaltungsmaßnahmen, welche nach den Grundsätzen des Ausbaubeitragsrechts nicht auf die Anlieger umgelegt werden dürfen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – juris Rn. 13 ff.). Denn laut dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten wurden sämtliche Straßenbestandteile der O.-straße erneuert (Fahrbahn, Gehweg, Parkstreifen, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Bordsteine und Straßenbegleitgrün). Die streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen erfolgten auch nicht verfrüht. Denn laut dem auch insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten wurde dort zuvor seit der erstmaligen und endgültigen Herstellung der O.-straße in den späten 1950er/frühen 1960er Jahre lediglich der laufende Unterhalt durchgeführt, um die Straße in einem ihrer Bestimmung notwendigen Zustand zu erhalten. Die Beklagte musste auch keinen detaillierten Nachweis der „Verschlissenheit“ der O.-straße zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Bauarbeiten erbringen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – juris Rn. 15). Nach dieser Zeit bedürfen Straßen einschließlich deren Teileinrichtungen im Allgemeinen einer grundlegenden Sanierung, weil deren Lebensdauer abgelaufen ist. Deshalb stellt der Ablauf der üblichen Nutzungsdauer ein erhebliches Indiz für die Erneuerungsbedürftigkeit dar (vgl. VG München, U.v. 8.12.2015 – M 2 K 15.1651 – juris Rn. 29). Je länger die übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist, umso weniger detailliert muss der Nachweis der Verschlissenheit der Einrichtung sein (vgl. VG Bayreuth, U.v. 25.11.2015 – B 4 K 14.355 – juris Rn. 35 ff.). Auch wenn eine Gemeinde ihre Unterhaltslast regelmäßig erfüllt, ist innerhalb von 25 Jahren die Fahrbahn einer Straße von Grund auf sanierungsbedürftig. Es ist nicht als sachwidrig zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde nach so langer Zeit entschließt, die Straße nicht mehr zu reparieren, sondern in dauerhafter Weise zu verbessern (vgl. BayVGH, U.v. 7.7.1994 – 6 B 92.3657 – juris Rn.44). Bloße Instandsetzungsmaßnahmen zur Schadensbeseitigung sind auch kein Indiz dafür, dass nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit dennoch kein Erneuerungsbedarf besteht (vgl. VG München, U.v. 12.1.2016 – M 2 K 15.192 – juris Rn. 33).
Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass die O.-straße zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Bauarbeiten tatsächlich erneuerungsbedürftig war. Denn angesichts der obigen Ausführungen war die übliche Nutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren zu diesem Zeitpunkt angesichts des Ablaufs von mehr als einem halben Jahrhundert seit der erstmaligen endgültigen Herstellung der O.-straße längst abgelaufen, so dass die Erneuerungsbedürftigkeit der O.-straße im obigen Sinne indiziert war. Dem schlüssigen Vortrag der Beklagten, dass die O.-straße im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Baumaßnahmen auch tatsächlich abgenutzt gewesen ist, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten; auch in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen finden sich keine entgegenstehenden Anhaltspunkte. Auch der nicht hinreichend substantiierte Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren, dass der Ausbau der O.-straße vordringlich der Verbesserung der hydraulischen Probleme der städtischen Kanalisation gedient habe, kann keine abweichende Bewertung rechtfertigen. Insoweit wird insbesondere auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom … Januar 2019 und den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten verwiesen. Diese hatte unter anderem ausgeführt, dass eine Kanalsanierung zum Zeitpunkt der Durchführung der Straßenbaumaßnahme nicht notwendig gewesen sei, auch nicht wegen der Hydraulik. Der Straßenbau sei vordringlich gewesen, weil die Straße abgenutzt gewesen sei und ihre Lebensdauer verbraucht gewesen sei. Die Beklagte habe die Kanalsanierung lediglich im Interesse der Kostenminderung zeitlich einhergehend mit den dringend notwendigen Straßenbaumaßnahmen durchgeführt, um ein weiteres Öffnen der Straße zu vermeiden. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen. Denn wenn – wie hier – die übliche Nutzungszeit einer Straße abgelaufen ist, ist das Ausbaumotiv der Gemeinde ohne Belang für die Beurteilung der Beitragsfähigkeit der Straßenbaumaßnahme (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.2009 – 6 ZB 06.3102 – juris Rn. 10; VG München, U.v. 8.12.2015 – M 2 K 15.1651 – juris Rn. 32).
2. Auch die Verteilung des Aufwands erfolgte ordnungsgemäß:
2.1. Gemäß § 2 ABS wird der Beitrag für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstück erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der in § 1 Abs. 1 ABS genannten Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können (beitragspflichtige Grundstücke). Das streitgegenständliche Grundstück gehört zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke:
a) Für den Sondervorteil, der die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags rechtfertigt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (nur) zwei Merkmale entscheidend, zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Orts straße, wie sie unter anderem bei Anliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Orts straße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Grundstücken, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zu Gute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags – oder wie hier einer Vorauszahlung – für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Orts straße genügt zur Annahme eines Sondervorteils vielmehr – auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme – bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zu. Zu Grunde zu legen sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten. Im Straßenausbaubeitragsrecht müssen daher – anders als im Erschließungsbeitragsrecht – selbst bei Grundstücken in einem festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebiet keine besonderen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt sein, um eine Beitragspflicht auszulösen. Zwar besteht der Sondervorteil, der die Auferlegung eines Beitrags rechtfertigt, in beiden Rechtsgebieten verallgemeinernd in der Möglichkeit, die erneuerte oder verbesserte Orts straße (Ausbaubeitragsrecht) bzw. die endgültig hergestellte Anbaustraße (Erschließungsbeitragsrecht) in einer Weise zu nutzen, die den Gebrauchswert des Grundstücks erhöht. Die Anforderungen an eine solche beitragsrelevante qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit sind wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung im Erschließungsbeitrags- und Straßenausbaubeitragsrecht aber nicht völlig deckungsgleich. Den durch Erhebung eines Beitrags auszugleichenden Sondervorteil, eine Straße vom eigenen Grundstück aus und nicht nur als Teilnehmer am allgemeinen Verkehr in Anspruch nehmen zu können, von der Art der Erreichbarkeit dieses Grundstücks abhängig zu machen, ist ein Gedanke des Erschließungsbeitragsrechts. Er folgt aus der engen Verbindung dieses Rechtsbereichs mit dem Bebauungsrecht. Dem Straßenausbaubeitragsrecht ist, wie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zeigt, eine Koppelung zwischen Qualität der Erreichbarkeit des Grundstücks und dessen baulicher Ausnutzbarkeit hingegen fremd (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 – 6 ZB 19.2057 – juris Rn. 7 ff.; BayVGH, U.v. 25.9.2018 – 6 B 18.342 – juris Rn. 15 ff.; BayVGH, U.v. 30.6.2016 – 6 B 16.515 – juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.132 – juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 30.10.2007 – 6 BV 04.2189 – juris Rn. 19 ff.).
b) Gemessen hieran greift die Rechtsauffassung des Klägers, für das streitgegenständliche Grundstück bestehe auf Grund der spezifischen Verhältnisse vor Ort keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit, nicht durch. Denn zum einen ist die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Orts straße gegeben, da das streitgegenständliche Grundstück unmittelbar bis an die O.-straße heranreicht und somit ein Anliegergrundstück darstellt. Das streitgegenständliche Grundstück grenzt auch nicht nur lediglich punktförmig, was keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vermitteln würde (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.132 – juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 15.1.2009 – 6 CS 08.1760 – juris Rn. 13), sondern auf einer Breite von mehr als vier Metern unmittelbar an die O.-straße an, und das streitgegenständliche Grundstück kann von dort aus ohne weiteres betreten werden (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 19.3.2020 – 6 ZB 19.2057 – juris Rn. 10). Insoweit wird auch auf die diesbezüglichen Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid des Landratsamtes T. vom … Januar 2019 verwiesen. Zum anderen liegt auch eine Grundstücksnutzung vor, auf die sich im obigen Sinne die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Orts straße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann:
Ob der Kläger den Straßenausbau subjektiv als vorteilhaft empfindet und ob an dieser Einrichtung wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück Interesse besteht, ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 – 6 ZB 19.2057 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 8.3.2010 – 6 B 09.1957 – juris Rn. 21). Dass das Grundstück auch an der H.-Straße und der J.-Straße anliegt, die ihm ebenfalls eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit vermitteln, ist ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass der Hauptzugang zum Justizgebäude seit jeher nicht über die O.-straße erfolgt. Denn maßgeblich ist allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, nicht die tatsächliche Inanspruchnahme (s.o. und BayVGH, U.v. 8.3.2010 – 6 B 09.1957 – juris Rn. 19). Ein beitragsrelevanter Sondervorteil lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht mit dem Einwand ausschließen, dass aufgrund des installierten Sperrpfostens eine Befahrbarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks von der O.-straße her durch PKW und kleinere LKW ausgeschlossen sei, und dass selbst bei Entfernung des Sperrpfostens jedenfalls keine größeren Fahrzeuge, vor allem Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder der Müllabfuhr, auf das Justizgelände einfahren könnten. Denn da im Straßenausbaubeitragsrecht zur Begründung eines relevanten Sondervorteils bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrseinrichtung als solche genügt, kommt es auf die besonderen Erreichbarkeitsanforderungen für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks nicht an (s.o.). Daher ist für die Beitragspflichtigkeit des streitgegenständlichen Grundstücks nach Straßenausbaubeitragsrecht entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich, dass auf dieses Grundstück von der O.-straße her mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann. Unabhängig davon wäre dies zumindest hinsichtlich PKW sogar möglich. Denn die dem Gericht vorgelegten und in der Gerichtsakte befindlichen Fotos betreffend die Durchfahrt zwischen den FlNrn. …/12 und …/14 zeigen, dass diese selbst an ihrer engsten Stelle breit genug ist, um von PKW durchfahren zu werden. Die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrseinrichtung ist angesichts der obigen Ausführungen entgegen des Vortrags des Klägers auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Durchfahrt vom streitgegenständlichen Grundstück zur O.-straße wegen des installierten Absperrpfostens, weil der Grundstücksstreifen lediglich in den dahinterliegenden justizeigenen, zur J.-Straße hin mit einer Schranke abgeschlossenen, Parkplatz auf der Westseite des Zentraljustizgebäudes und zu dem stets verschlossenen Hintereingang im Postund Warenanlieferungsbereich führe, und weil ein Zugang zum Justizgebäude von der O.-straße her auch aus sicherheitstechnischen Gründen von Seiten der Justiz nicht gewünscht sei, nicht möglich sei. Denn Zugangs- oder Zufahrtshindernisse auf dem Anliegergrundstück, die der Grundstückseigentümer oder ein Rechtsvorgänger selbst „aus freien Stücken“ errichtet hat, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unbeachtlich. Sie können eine Herausnahme des Grundstücks aus der Beitragspflicht, die sich zum Nachteil der übrigen Anliegergrundstücke auswirken würde, nicht rechtfertigen. Das gilt – anders als bei natürlichen Hindernissen auf dem Anliegergrundstück – auch dann, wenn sich die Beseitigung eines solchen selbst geschaffenen Hindernisses im Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Nutzen, der sich mit der (Wieder-)Herstellung der Inanspruchnahmemöglichkeit erzielen lässt, als vergleichsweise kostspielig und deshalb unwirtschaftlich erweist. Hintergrund hierfür ist, dass es nicht im Belieben eines Eigentümers stehen kann, sein Grundstück (teilweise) gegenüber der Straße zu „verschließen“ und dadurch die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag zu Lasten der anderen Beitragspflichtigen zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.1988 – 8 C 111/86 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 8.3.2010 – 6 B 09.1957 – juris Rn. 20).
2.2. Auch im Übrigen begegnet die Verteilung des Aufwands vorliegend keinen durchgreifenden Bedenken:
Entgegen der Ausführungen des Klägers begegnet es aus Sicht des Gerichts keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte das gesamte streitgegenständliche Grundstück in die Berechnung einbezogen hat, da dieses kein derart atypisches übergroßes Grundstück darstellt, dass beitragsrechtlich von einer Einbeziehung des gesamten Buchgrundstücks hätte abgesehen werden dürfen. Insoweit wird insbesondere auch auf die diesbezüglichen Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid des Landratsamtes T. vom … Januar 2019 verwiesen. Entgegen des Vortrags des Klägers begegnet es vorliegend auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte gemäß § 8 ABS den Anteil der Beitragsschuldner am beitragsfähigen Aufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke je zur Hälfte nach der Summe der Grundstücksflächen und der zulässigen Geschossflächen umlegt. Auch die konkrete Berechnung hinsichtlich des klägerischen Grundstücks, die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nochmals detailliert und nachvollziehbar dargestellt wurde, unterliegt aus Sicht des Gerichts keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, insbesondere war es gerechtfertigt, einen sog. „Artzuschlag“ gemäß § 8 Abs. 6 ABS zu berücksichtigen und in der Konsequenz hieraus keine sog. „Eckgrundstücksermäßigung“ gemäß § 8 Abs. 9 ABS zu gewähren:
Das streitgegenständliche Grundstück, auf dem sich ein Justizzentrum und somit ein öffentliches Gebäude mit überregionaler Bedeutung befindet, ruft aufgrund seiner besonderen Aufgabenstellung einen erheblichen Ziel- und Quellverkehr durch zahlreiche Bedienstete, Besucher, etc., hervor, so dass es aufgrund seiner weit über das übliche Maß hinausgehenden, intensiven Nutzung hinsichtlich des sog. „Artzuschlags“ einem gewerblich genutzten Grundstück gleichzustellen ist. Insoweit wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid des Landratsamtes T. vom … Januar 2019 verwiesen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Zwar betreibt der Kläger auf dem streitgegenständlichen Grundstück selbstverständlich kein Gewerbe im Sinne des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts. Jedoch ist der Begriff „gewerblich genutzt“ in einer grundstücksbezogenen Artzuschlagsbestimmung dahin auszulegen, dass von ihm auch solche Nutzungen erfasst sind, die – wie eine gewerbliche Nutzung im engeren Sinne – typischerweise auf einen Kundenverkehr abstellen und deshalb eine im Vergleich zur Wohnnutzung nicht unerheblich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße auslösen. Es genügt grundsätzlich, wenn zwischen der Wohnnutzung einerseits und qualifizierten Nutzungsarten, d.h. Nutzungsarten, die im Vergleich zur Wohnnutzung eine deutlich intensivere Inanspruchnahme einer beitragsfähigen Erschließungsstraße bewirken, andererseits, mit dem Ergebnis einer stärkeren Belastung der letzteren Nutzungsarten unterschieden wird. Als in diesem Sinne qualifizierte Nutzungsarten sind neben der industriellen und der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne auch solche sonstigen Nutzungen zu verstehen, die typischerweise einen Ziel- und Quellverkehr beachtlichen Umfangs hervorrufen und darin im Vergleich zur Wohnnutzung erfahrungsgemäß eine ins Gewicht fallend intensivere Inanspruchnahme einer Anbaustraße verursachen. Eine den sog. grundstücksbezogenen Artzuschlag regelnde Satzungsbestimmung, die auf die (tatsächliche überwiegende) „gewerbliche“ Nutzung von Grundstücken abhebt, ist daher dahin auszulegen, dass vom Begriff „Gewerbe“ über die gewerbliche Nutzung im Sinne des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts hinaus auch solche Nutzungen erfasst werden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, dass sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.1987 – 8 C 85/86 – juris Rn. 31 ff. zum Erschließungsbeitragsrecht; OVG SA, B.v. 19.11.2004 – 2 M 337/04 – juris Rn. 8 zum Straßenausbaubeitragsrecht). Dazu gehören neben Arztpraxen andere Büros selbständiger Berufe, Verwaltungsgebäude, Krankenhausgebäude und Schulgebäude (vgl. OVG SA, B.v. 19.11.2004 – 2 M 337/04 – juris Rn. 8). Artzuschlagpflichtig sind auch Gerichte (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: April 2021, Rn. 925). Bei der Feststellung einer derartigen „gewerbeähnlichen“ Nutzung ist auf die Art der Nutzung und den dadurch typischerweise ausgelösten Verkehr abzustellen und nicht etwa auf den Zielverkehr und Quellverkehr im jeweiligen Einzelfall, so dass beispielsweise auch etwa eine schlecht gehende Arztpraxis zu Recht als „gewerbeähnlich“ einzustufen ist (vgl. OVG SA, B.v. 19.11.2004 – 2 M 337/04 – juris Rn. 8). Der Einwand des Klägers, dass der durch die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks verursachte Ziel- und Quellverkehr ausschließlich bzw. zumindest überwiegend über andere Straßen als die O.-straße abgewickelt werde, kann auch deswegen nicht überzeugen, weil es im Straßenausbaubeitragsrecht gerade nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme ankommt, sondern auf die bloße Inanspruchnahmemöglichkeit (s.o. und vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2018 – 6 ZB 18.1667 – Rn. 10 ff.). Es kann auch dahinstehen, ob die Nutzung als Justizzentrum unter die in § 8 Abs. 6 ABS genannten Geschäfts- bzw. Büroräume oder ähnlich genutzte Räume fällt. Denn es handelt sich hier angesichts des Wortlauts („auch“) ohnehin lediglich um eine nicht abschließende Aufzählung. Außerdem bedarf es insoweit keiner besonderen Satzungsbestimmung. Eine entsprechende Satzungsbestimmung, die für solche Grundstücke einen Artzuschlag vorsieht, dient lediglich der Klarstellung und der Transparenz der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: April 2021, Rn. 925).
3. Auch sonstige Gesichtspunkte, insbesondere die Forderung des Klägers nach einem (teilweisen) Billigkeitserlass, stehen der Beitragserhebung nicht entgegen:
Entgegen der Auffassung des Klägers ist mangels einer Verweisungsvorschrift insoweit nicht auf § 135 Abs. 5 BauGB abzustellen. Maßgeblich für die Frage der Unbilligkeit ist vielmehr Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) BayKAG i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO bzw. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 227 AO (vgl. dazu: VG Wiesbaden, U.v. 27.8.2015 – 1 K 97/13.WI – juris Rn. 32). Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 227 AO können selbst nach Bestandskraft des Heranziehungsbescheids Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wegen Unbilligkeit ganz oder zum Teil erlassen werden bzw. bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Dies setzt allerdings einen entsprechenden Antrag voraus und ist in einem selbständigen Erlassverfahren zu prüfen (vgl. dazu: BVerwG, U.v. 12.9.1984 – 8 C 124/82 – juris Rn. 22). Auch in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) BayKAG i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO kann ein Billigkeitserlass nicht mit der hier allein erhobenen Anfechtungsklage verfolgt werden, die sich unmittelbar gegen die Beitragsfestsetzung richtet. Denn die Beitragsfestsetzung (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) BayKAG i.V.m. § 155 Abs. 1 AO) enthält als solche nicht gleichzeitig die Ablehnung einer Zulassung abweichender (niedrigeren) Abgabenfestsetzung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) BayKAG i.V.m. § 163 Abs. 1 AO. Die Entscheidung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO ist vielmehr ein gegenüber der Abgabenfestsetzung selbständiger Verwaltungsakt. Das folgt aus dem Regelungsgehalt dieser Entscheidung, die darin besteht, eine niedrigere Abgabenfestsetzung zuzulassen, und daraus, dass diese Entscheidung über die abweichende Festsetzung mit der Abgabenfestsetzung zwar (äußerlich) verbunden werden kann (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) BayKAG i.V.m. § 163 Abs. 2 AO), nicht aber verbunden werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1982 – 8 C 90/81 – juris Rn. 16 ff.; OVG SH, U.v. 30.11.2005 – 2 LB 81/04 – juris Rn. 46). Bei der Festsetzung einer Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag und einem Billigkeitserlass gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) BayKAG i.V.m. § 163 Abs. 1 AO handelt es sich daher um zwei voneinander unabhängige Verwaltungsverfahren. Eine vom Beitragspflichtigen begehrte Billigkeitsentscheidung kann daher nur im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 17.6.2008 – 17 K 3573/07 – juris Rn. 81).
Selbst wenn man aber mit dem Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertritt, dass eine Gemeinde zumindest offensichtlich erkennbare Umstände, die dazu führen, dass aus sachlichen Gründen ein (teilweiser) Billigkeitserlass geboten ist, von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen hat, und diese Voraussetzungen als erfüllt ansieht, führt ein Verstoß gegen diese Berücksichtigungspflicht nicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl (ungekürzt) ergehenden Abgabenbescheides, weil es sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Pflicht handelt und ein möglicher Billigkeitserlass daher die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides nicht berührt (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.1987 – 8 C 85/86 – juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 12.9.1984 – 8 C 124/82 – juris Rn. 15 ff.; OVG SH, U.v. 30.11.2005 – 2 LB 81/04 – juris Rn. 47; VG Düsseldorf, U.v. 17.6.2008 – 17 K 3573/07 – juris Rn. 79). Nicht nur die Rechtmäßigkeit der Festsetzung, sondern auch die des Leistungsgebotes bleibt von einem Anspruch auf Billigkeitserlass unberührt. Das Leistungsgebot gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a) BayKAG i.V.m. § 218 AO dient der Erfüllung des festgesetzten Anspruchs. Es ist Teil des Erhebungsverfahrens, das Maßnahmen zur Tilgung des festgesetzten Abgabeanspruchs zum Gegenstand hat. Die Höhe des Leistungsgebotes richtet sich demnach nach der Höhe des festgesetzten Abgabenanspruchs, soweit dieser nicht bereits getilgt ist. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 b) BayKAG i.V.m. § 47 AO erlischt der Abgabenanspruch erst mit dem Erlass aus Gründen der Billigkeit. Voraussetzung für ein reduziertes Leistungsgebot aus Billigkeitsgründen ist mithin, dass ein begünstigender Erlassbescheid bereits ergangen ist (vgl. OVG SH, U.v. 30.11.2005 – 2 LB 81/04 – juris Rn. 48).
Unabhängig davon ist vorliegend aus Sicht des Gerichts auch keine derart offensichtliche Härtefallsituation erkennbar, die die Prüfung eines (teilweisen) Billigkeitserlasses durch die Beklagte von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren hätte verlassen müssen. Denn die Heranziehung des kompletten streitgegenständlichen Buchgrundstücks zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die O.-straße trotz Mehrfacherschließung des Grundstücks, sowie der Ansatz eines sog. „Artzuschlags“, ist aufgrund der obigen Ausführungen (siehe Ziffer 2) wegen des straßenausbaubeitragsrechtlichen Sondervorteils für das Grundstück durch das Anliegen auch an der O.-straße, der überregionalen Funktion des dort befindlichen Justizgebäudes, das erheblichen Ziel- und Quellverkehr auslöst, und der oben dargestellten Besonderheiten des Straßenausbaubeitragsrechts, bei dem teilweise andere rechtliche Anforderungen bestehen, als im Erschließungsbeitragsrecht, gerechtfertigt. Sie ist gesetzeskonform und in dieser Form gewollt, was ausschließt, gerade darin einen unbeabsichtigten einzelnen Härtefall bzw. eine unbillige Härte zu erkennen (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 27.8.2015 – 1 K 97/13.WI – juris Rn. 32).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).


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