Baurecht

Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Plakatanschlagtafel

Aktenzeichen  15 C 16.2369

Datum:
21.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 52 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Im Gegensatz zu Wechselwerbeanlagen‚ bei denen sich die Höhe des Streitwerts gem. Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Größe der für die Werbung zur Verfügung stehenden Fläche richtet, wird bei großflächigen Anlagen mit statischer Werbung nicht weiter nach der Größe differenziert; vielmehr enthält Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs diesbezüglich eine pauschalierende Regelung (Verweis auf BayVGH BeckRS 2015, 49584). (redaktioneller Leitsatz)
2 In Orientierung an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine herkömmliche, klassische (unbeleuchtete) Werbetafel, auf der auf Papier gedruckte, angeleimte Werbeträger ausgestellt werden sollen, 5.000,– Euro (Verweis auf BayVGH BeckRS 2015, 49584; VGH BW BeckRS 2017, 103046 u.a.). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 16.797 2016-10-06 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2016 wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Bevollmächtigten der Beigeladenen wenden sich mit ihrer aus eigenem Recht eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2016, mit dem der Streitwert für das Verfahren Au 5 K 16.797 auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V. mit Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung vom 18.7.2013 – Streitwertkatalog 2013) auf 2.090,– Euro festgesetzt worden ist. Die in diesem Verfahren von der Klägerin erhobene Klage auf Verpflichtung des Beklagten, ihr im Gemeindegebiet der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil desselben Tages abgewiesen. Nach dem Urteil hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Die Bevollmächtigten der Beigeladenen beantragen mit ihrer am 14. November 2016 erhobenen Streitwertbeschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, den Streitwert auf 5.000,– Euro festzusetzen. Streitgegenständlich sei eine großflächige Werbetafel, sodass Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs anzuwenden sei. Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs gelte nur für Wechselwerbeanlagen kleinerer Formate.
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Streitwertbeschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu niedrig angesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen. Bei der Ausübung dieses Ermessens orientiert sich der Senat grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Diese sehen einerseits in der Nummer 9.1.2.3.1 vor, dass der Streitwert 5.000,– Euro beträgt, wenn die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine – wie hier mit ca. ca. 2,80 m x 3,80 m – großflächige Werbeanlage (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1994 – 4 C 19.93 – NVwZ 1995, 897 ff.) gerichtet ist, während bei einer Klage, die einen Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Wechselwerbeanlage zum Gegenstand hat, der Streitwert mit 250,– Euro pro Quadratmeter zu bemessen ist.
Gegenstand der Klage vom 30. Mai 2016 (Az. Au 5 K 16.797) war – worauf die Bevollmächtigte der Klägerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 zu Recht hingewiesen hat – eine begehrte Baugenehmigung für eine klassische Werbetafel und nicht für eine Wechselwerbeanlage. Als seinen Gegenstand beschreibt der in den Akten befindliche Bauantrag die „Errichtung einer freistehenden unbeleuchteten Plakatanschlagtafel“. Dem entsprechen auch die mit dem Bauantrag vorgelegten sonstigen Unterlagen. Insbesondere ergibt sich aus der vorgelegten (Standard-) Planzeichnung mit einer sog. „Combi Großfläche“ und der zugehörigen Beschreibung der „Technischen Daten“ kein Hinweis auf eine Wechselwerbeanlage etwa mit einer Seilumlenktechnik zur Ermöglichung eines automatischen Wechsels des Werbebanners. Der Anwendungsbereich der Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs ist damit von vornherein nicht eröffnet. Einer Klärung, ob sich der Streitwert im Fall einer Wechselwerbeanlage in EURO-Formatgröße an Nr. 9.1.2.3.1 oder Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs zu orientieren hat, bedarf es daher vorliegend nicht. Im Gegensatz zu Wechselwerbeanlagen‚ bei denen sich die Höhe des Streitwerts gem. Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Größe der für die Werbung zur Verfügung stehenden Fläche richtet, wird bei großflächigen Anlagen mit statischer Werbung nicht weiter nach der Größe differenziert; vielmehr enthält Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs diesbezüglich eine pauschalierende Regelung (BayVGH, B.v. 30.6.2015 – 1 C 15.1169 – juris Rn. 3). In Orientierung an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert für das Klageverfahren daher im vorliegenden Fall einer herkömmlichen, klassischen (unbeleuchteten) Werbetafel, auf der auf Papier gedruckte, angeleimte Werbeträger ausgestellt werden sollen, 5.000,– Euro (vgl. auch BayVGH, B.v. 28.11.2013 – 9 ZB 11.2279 – juris Rn. 6; B.v. 11.2.2014 – 1 ZB 12.1614 – juris Rn. 9; U.v. 11.11.2014 – 15 B 12.2765 – juris Rn. 32; U.v. 29.6.2015 – 1 ZB 13.1903 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 24.1.2017 – 8 S 2081/16 – juris Rn. 21; U.v. 21.2.2017 – 3 S 1748/14 – juris Rn. 60; OVG Saarl., B.v. 26.8.2015 – 2 E 136/15 – juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 18.12.2014 – OVG 10 N 47.14 – juris Rn. 15).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.


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