Baurecht

Streitwertbeschwerde, Vorbescheid

Aktenzeichen  9 C 22.771

Datum:
25.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 9271
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 68 Abs. 1

 

Leitsatz

Vorbescheid.

Verfahrensgang

AN 9 K 21.2056 2022-03-02 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die von den Klägerinnen eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Streitwert, den das Verwaltungsgericht betreffend ihre Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses in seinem Einstellungsbeschluss vom 2. März 2022 auf 10.000 Euro festgesetzt hat, mit 20.000 Euro zu bemessen sei. Die Klage sei auf einen neuen Bauvorbescheid ohne „hindernde Auflage“ betreffend die zwingende Integrierung des Stellplatzes in das geplante Gebäude gerichtet gewesen. Mit der Ablehnung eines Stellplatzes außerhalb des Wohnhauses sei ein Wohnflächenverlust von 1/3 bzw. ein Wertverlust in Höhe von bis zu 50.000 Euro verbunden. Ein Grund für eine Reduzierung des mit Beschluss vom 29. November 2021 vorläufig festgesetzten Streitwerts von 20.000 Euro sei nicht ersichtlich. Dieses Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer vom Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichenden Streitwertbestimmung.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, derzeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013). Bei Klagen auf Erteilung eines Vorbescheids ist nach Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs 2013 ein Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung festzusetzen, sofern keine Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen. Wird mit dem Vorbescheid – wie hier – abschließend über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, besteht zwar regelmäßig kein Anlass für eine Reduzierung im Vergleich zum vollen Streitwert für die entsprechende Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2021 – 9 C 20.2619 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 16.11.2015 – 1 C 15.2348 – juris Rn. 2 m.w.N). Allerdings war das Begehren der Klägerinnen in dem nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellten Klageverfahren nur darauf gerichtet, den ihnen bereits erteilten positiven Vorbescheid ohne die einschränkende Bestimmung hinsichtlich des in das Gebäude zu integrierenden, nachzuweisenden Stellplatzes zu erhalten. Im Hinblick darauf, dass der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses unabhängig von der damit verbundenen Grundstückswertsteigerung nach Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs 20.000 Euro betragen würde, ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert von 10.000 Euro deshalb auch aus Sicht des Senats zutreffend.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht auf 20.000 Euro gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG entfaltet keine Bindungswirkung und stand der abweichenden endgültigen Festsetzung des Streitwerts auf 10.000 Euro nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2015 – 9 C 15.2337 – juris Rn. 4).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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