Baurecht

Unstatthaftigkeit eines Normenkontrollantrags gegen eine Flächennutzungsplanänderung, Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan (Freiflächen-Photovoltaikanlage), Antragsbefugnis (verneint), gewillkürte Prozessstandschaft im Normenkontrollverfahren (verneint), befürchtete Gesundheitsgefährdung durch Elektrosmog, befürchtete Belastung durch wild abfließendes Oberflächenwasser

Aktenzeichen  15 N 20.2904

Datum:
17.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12517
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2, Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

Eine gewillkürte Prozessstandschaft sieht § 47 Abs. 2 VwGO nicht vor.

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die am 17. Juni 2020 festgestellte und am 14. September 2020 von der Antragsgegnerin bekannt gemachte 1. Änderung ihres Flächennutzungsplans sowie gegen den am 21. Oktober 2020 als Satzung beschlossenen und am 9. November 2020 von der Antragsgegnerin bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaikanlage Solarpark M.“. Seine Ehefrau und er sind im Grundbuch eingetragene Inhaber eines Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an dem mit einem Gebäude bebauten Grundstück FlNr. … der Gemarkung W. (im Folgenden jeweils dieselbe Gemarkung), das westlich an den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans bzw. den Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung angrenzt.
Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt – korrespondierend zu den Darstellungen im geänderten Flächennutzungsplan – im Bereich des etwa 3,5 km südöstlich des Hauptorts der Antragsgegnerin gelegenen Weilers M. auf den großflächigen FlNrn. … und …, die durch die Bundesstraße B … voneinander getrennt sind, auf mit Baugrenzen abgesteckten Baufenstern von jeweils mehr als 3 ha Fläche ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaikanlage zur Erzeugung elektrischer Energie“ fest. Das nördlichere Baufenster auf der FlNr. … liegt in einem Abstand von etwa 130 m nördlich der FlNr. … (mit dem Wohn- und Nutzungsrecht des Antragstellers). Die FlNr. … grenzt – getrennt durch ein schmales Zuwegungsgrundstück (FlNr. …) – östlich an die FlNr. … an. Der Abstand zwischen der Ostgrenze der FlNr. … und dem Baufenster auf der FlNr. … beträgt etwa 10 m, der Abstand zwischen dem Gebäude auf der FlNr. … und dem Baufenster auf der FlNr. … beträgt etwa 27 m. In der Planzeichnung sowie im Vorhaben- und Erschließungsplan sind die sechs Standorte der für die Anlage vorgesehenen Trafo-Stationen festgesetzt. Die der FlNr. … nächstgelegene Trafo-Station liegt in nordöstlicher Richtung ca. 105 m von der Grundstücksgrenze bzw. ca. 125 m von dem Wohngebäude auf der FlNr. … entfernt. Ferner ist – sowohl auf der Planzeichnung des Bebauungsplans als auch im Vorhaben- und Erschließungsplan – über eine (mit kleinen Dreiecken) gezackte Linie festgesetzt, dass Wechselrichter im westlichen Teil der FlNr. … aus Gründen des Immissionsschutzes (Lärm) einen Abstand von 35 m zur östlichen Grundstücksgrenze der FlNr. … einhalten müssen. Ferner ist an der Westgrenze der FlNr. … auf einer Breite von 5 m ein 0,4 m hoher Wall festgesetzt (vgl. auch Nr. 2.3 und Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen).
Mit seinen am 7. Dezember 2020 erhobenen Normenkontrollanträgen macht der Antragsteller die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie der 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin geltend. Das planerische Abwägungsgebot sei zu seinen Lasten verletzt worden. Er bewohne ein unmittelbar an das Sondergebiet angrenzendes Grundstück. Die als Solarpark vorgesehenen Flächen würden insbesondere von geschützten Greifvögeln, Wildvögeln und Wildtieren als Jagd- und Lebensraum genutzt. Durch das Planungsgebiet verliefen mehrere Wildwechsel hin zu Weihern, die als Tränken genutzt würden. Eine Überbauung, ggf. sogar mit einer Umzäunung, würde diesen natürlichen Lebensraum unwiederbringlich zerstören. Durch die Veränderung von Wildbahnen quer zur Bundesstraße B … komme es zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch Wildwechsel. Er befürchte außerdem eine nur noch verminderte Aufnahme von Niederschlagswasser durch den Boden infolge einer mit dem Bau der Anlagen zwangsläufig verbundenen Bodenverdichtung. Die Folgen wären Feuchtigkeit und Überschwemmungen auf seinem Grundstück bei Starkregenereignissen. Die mit der geplanten Anlage verbundenen elektromagnetischen Felder, die sich nicht ausreichend abschirmen ließen, stellten eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben seiner Ehefrau dar, die einen Herzschrittmacher trage. Er sei mit seinen Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegungen nicht durchgedrungen. Die Verschlechterung für Natur und Umwelt und für seine Wohnsituation hätten gem. § 1 Abs. 7 BauGB als privater Belang in die planerische Abwägung eingestellt werden müssen, was rechtswidrig unterblieben sei.
Der Antragsteller beantragt mit Schriftsatz vom 30. November 2020,
die am 17. Juni 2020 beschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin
sowie
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung „Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage Solarpark M.“ der Antragsgegnerin
für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt in der Sache,
die Anträge abzulehnen,
und verteidigt die Planungen. Die Anträge seien bereits unzulässig. Die Flächennutzungsplanänderung stelle keinen statthaften Gegenstand einer Normenkontrolle dar. Für den Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehle dem Antragsteller die Antragsbefugnis. Es sei bereits dessen Selbstbetroffenheit fraglich, weil aus dem Sachvortrag im Schriftsatz vom 30. November 2020 nicht klar hervorgehe, ob er Eigentümer eines benachbarten Grundstücks sei und um welches Grundstück es sich konkret handele. Hinsichtlich vorgetragener Gefahren für Leib und Leben für seine Ehefrau aufgrund der mit der Anlage verbundenen elektromagnetischen Felder mache der Antragsteller keine eigene Betroffenheit geltend. Soweit er eine Zerstörung des natürlichen Lebensraums von Greifvögeln, Wildvögeln und Wildtieren moniere, handele es sich um Belange, die ausschließlich im öffentlichen Interesse bestünden. Soweit er eine nur noch verminderte Aufnahme von Niederschlagswasser durch den Boden infolge der mit dem Bau der Anlagen zwangsläufig verbundenen Bodenverdichtung befürchte und er Feuchtigkeit und Überschwemmungen bei Starkregenereignissen befürchte, sei dies nicht weiter substantiiert worden. Zudem sei zum Schutz vor abfließendem Niederschlagswasser an der westlichen Grenze der südlichen beplanten Fläche ein Wall festgesetzt worden. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zu diesem Wall in der Planbegründung reiche es für die Antragsbefugnis nicht aus, wenn der Antragsteller lediglich eine Befürchtung vortrage, sich mit den tatsächlichen Planungsinhalten jedoch nicht auseinandersetze. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zur Oberflächenentwässerung belegten, dass dem Anliegen des Antragstellers vollumfänglich stattgegeben worden sei. Im Übrigen sei der Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch unbegründet.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. April 2021 wies der Berichterstatter des Senats im vorliegenden Normenkontrollverfahren auf die Möglichkeit einer Entscheidung im Beschlussweg gem. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie u.a. darauf hin, dass es fraglich erscheine, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Antragsschrift vom 30. November 2020 seine Antragsbefugnis dargelegt habe. Hierauf ließ der Antragsteller über seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 unter Vorlage eines notariellen Vertrags vom 7. Mai 2002 mitteilen, dass sich seine Antragsbefugnis aus seinem im Grundbuch eingetragenen Wohnrecht an dem benachbarten Grundstück FlNr. … ergebe. Er – der Antragsteller – halte sich auf dem geplanten Grundstück auch dauerhaft auf und habe dort seinen ständigen Aufenthalt. Er werde daher durch das Vorhaben unmittelbar beeinträchtigt und in seinen Rechten verletzt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Planaufstellungsakten verwiesen.
II.
Die im Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO gestellten Anträge haben keinen Erfolg.
1. Der Verwaltungsgerichtshof kann durch Beschluss nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheiden, da der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten dazu mit gerichtlichem Schreiben vom 22. April 2021 angehört worden sind. Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt der Grundsatz, dass über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist. Über Normenkontrollanträge von Plannachbarn kann hingegen selbst dann im Beschlussweg entschieden werden, wenn diese – was beim Antragsteller zu verneinen ist [s.u. 2 b) ] – wegen einer möglichen Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB antragsbefugt sind (BayVGH, B.v. 25.6.2020 – 15 N 19.1537 – juris Rn. 13 unter Rekurs u.a. auf BVerwG, B.v. 25.3.2019 – 4 BN 14.19 – juris Rn. 7). Der Antragsteller ist Plannachbar in diesem Sinne, da das Grundstück, an dem er ein im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht hat, nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegt.
2. Die im Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO gestellten Anträge sind unzulässig
a) Soweit der Antragsteller beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte Flächennutzungsplanänderung für unzulässig erklären, ist der Normenkontrollantrag unstatthaft und deshalb unzulässig.
Ein Normenkontrollantrag ist nur statthaft gegen Satzungen und Rechtsverordnungen i.S. von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sowie von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Eine Überprüfbarkeit der Änderung des Flächennutzungsplans nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist vorliegend ausgeschlossen, weil ein Flächennutzungsplan und seine Änderungen nicht als Satzung erlassen werden. Darstellungen in einem Flächennutzungsplan stellen auch keine andere im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar. Es handelt sich bei ihnen weder um eine förmlich als Norm erlassene noch um eine sachlich verbindliche Regelung. Darstellungen des Flächennutzungsplans – und damit auch Flächennutzungspläne in ihrer Gesamtheit – unterliegen daher grundsätzlich nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (zum Ganzen vgl. BVerwG, B.v. 20.7.1990 – 4 N 3.88 – NVwZ 1991, 262 = juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Ein Ausnahmefall gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 – 4 CN 3.06 – BVerwGE 128, 382 = juris Rn. 11 ff.; BayVGH, U.v. 4.3.2021 – 15 N 20.468 – juris Rn. 22 m.w.N.) ist hier nicht einschlägig.
b) Soweit der Antragsteller beantragt, den am 9. November 2020 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaikanlage Solarpark M.“ für unwirksam zu erklären, sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nicht erfüllt.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als (hier: dinglich) Nutzungsberechtigter eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans kann sich der Antragsteller grundsätzlich auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) berufen (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2020 – 15 N 19.389 – juris Rn. 12). Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (zum subjektiven Recht auf gerechte Abwägung vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 15 ff.). Für die Antragsbefugnis ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 12 ff. m.w.N.; B.v. 10.7.2012 – 4 BN 16.12 – BauR 2012, 1771 = juris Rn. 2; B.v. 17.12.2012 – 4 BN 19.12 – BauR 2013, 753 = juris Rn. 3). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen – planbedingten – Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, B.v. 24.6.2019 – 4 BN 28.19 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 9.3.2020 – 15 N 19.210 – BayVBl 2020, 413 = juris Rn. 15 m.w.N.; OVG NW, U.v. 17.8.2020 – 2 D 25/18.NE – BauR 2021, 494 = juris Rn. 35 m.w.N.; OVG SH, U.v. 26.7.2017 – 1 KN 17/15 – juris Rn. 48). Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine Tatsachen, die die Missachtung eines abwägungserheblichen Belangs im vorgenannten Sinn als möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen (BVerwG, B.v. 10.7.2012 a.a.O. juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 2.2.2021 – 15 N 20.1692 – juris Rn. 19).
Gemessen daran fehlt die Antragsbefugnis des Antragstellers. Allein der Umstand, dass er ein unmittelbar an das ausgewiesene Sondergebiet angrenzendes Grundstück bewohnt und hierfür über ein im Grundbuch eingetragenes Wohn- und Nutzungsrecht verfügt, macht ihn noch nicht zu einem antragsbefugten Plannachbarn.
aa) Soweit in der Antragsbegründung moniert wird, dass bei Umsetzung der Planung der natürliche Jagd- und Lebensraum von Greif-, sonstigen Wildvögeln und Wildtieren zerstört werde, handelt es sich nicht um einen eigenen privaten Belang des Antragstellers. Insofern geht es um Betroffenheiten, die allein im öffentlichen Interesse in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzubeziehen waren (OVG NW, U.v. 30.8.2012 – 2 D 81/11.NE – juris Rn. 68; zu natur- und landschaftsschutzbezogenen Belangen vgl. auch HessVGH, U.v. 29.1.2004 – 3 N 2585/01 – NVwZ-RR 2005, 87 = juris Rn. 15 ff.). Dasselbe gilt, soweit der Antragsteller allgemein auf eine Gefährdung des Straßenverkehrs auf der Bundesstraße B … infolge vorhabensbedingter Verdrängung von Wildtieren aus ihren angestammten Wildbahnen verweist.
bb) Hinsichtlich des Vortrags des Antragstellers, die mit der geplanten Anlage verbundenen elektromagnetischen Felder, die sich nicht ausreichend abschirmen ließen, stellten eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben seiner Ehefrau dar, weil diese einen Herzschrittmacher trage, fehlt es ebenfalls an der Geltendmachung der Betroffenheit eigener Rechte bzw. Interessen (vgl. Panzer in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 47 Rn. 44). Eine gewillkürte Prozessstandschaft sieht § 47 Abs. 2 VwGO nicht vor (BVerwG, U.v. 27.6.2018 – 10 CN 1.17 – BVerwGE 162, 284 = juris Rn. 22; NdsOVG, B.v. 17.6.2011 – 2 MN 31/11 – juris Rn. 7); zudem ist vom Antragsteller im Verfahren der Normenkontrolle keine Prozessstandschaftserklärung abgegeben worden (vgl. NdsOVG, U.v. 10.7.2018 – 1 KN 158/16 – ZfBR 2018, 790 = juris Rn. 45).
Darüber hinaus ist der Vortrag inhaltlich zu unsubstantiiert, um eine abwägungsrelevante Betroffenheit (seiner Ehefrau) zu begründen. Der allgemeine Vortrag, die Gesundheitsbelange seien bei der Abwägung der Planung nicht ausreichend berücksichtigt worden, reicht – unabhängig vom mangelnden Selbstbetroffenheitsbezug (s.o.) – zur Darlegung der Antragsbefugnis inhaltlich nicht aus. Aus der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt sich mit Blick auf die Befassung mit der Thematik im Planungsverfahren und im Umweltbericht des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht, dass der Antragsgegnerin bei der Abwägung dieser Belange ein Fehler unterlaufen sein könnte (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2013 – 2 N 12.260 – juris Rn. 39).
Das Landratsamt S. hatte sich im Verfahren der Bauleitplanung mit Stellungnahme vom 9. März 2020 im Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB fachlich dahingehend geäußert, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder an den maßgeblichen Immissionsorten aufgrund der Abstandsverhältnisse im Betrieb der Photovoltaik-Freiflächenanlage nicht zu erwarten seien. Hierauf hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung am 17. Juni 2020 gestützt. Im Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird unter „5.3.1 Schutzgut Mensch (…)“ (Seiten 31 f.) ausgeführt, die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen könnten zwar – hier über die Solarmodule, die Verbindungsleitungen, die Wechselrichter und die Transformatorstationen als mögliche Erzeuger von Strahlungen – auch durch elektrische und magnetische Strahlung beeinträchtigt werden. Die maßgeblichen Grenzwerte würden dabei jedoch angesichts des Abstandes zu Siedlungen (Wohnanwesen) in jedem Fall deutlich unterschritten. Abstände der Geräte (Wechselrichter) zu den Wohnanwesen seien planlich und textlich zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm festgesetzt (25 bzw. 35 m zur Grundstücksgrenze). Die Solarmodule erzeugten Gleichstrom, das elektrische Gleichfeld sei nur bis 10 cm Abstand messbar. Die Feldstärken der magnetischen Gleichfelder seien bereits bei 50 cm Abstand geringer als das natürliche Magnetfeld. Auch die Kabel zwischen den Modulen und den Wechselrichtern seien unproblematisch, da nur Gleichspannungen und Gleichströme vorkämen. Die Leitungen würden dicht aneinander verlegt bzw. miteinander verdrillt, so dass sich die Magnetfelder weitestgehend aufhöben und sich das elektrische Feld auf den kleinen Bereich zwischen den Leitungen konzentriere. An den Wechselrichtern und den Leitungen von den Wechselrichtern zur Übergabestation träten elektrische Wechselfelder auf. Die Wechselrichter erzeugten auch magnetische Wechselfelder. Die Wechselrichter seien in Metallgehäuse eingebaut, die eine abschirmende Wirkung hätten; die erzeugten Wechselfelder seien vergleichsweise gering, sodass nicht mit relevanten Wirkungen zu rechnen sei, zumal die unmittelbare Umgebung der Wechselrichter kein Daueraufenthaltsbereich sei. Die Kabel zwischen Wechselrichter und Netz verhielten sich wie Kabel zu Großgeräten (wie Waschmaschine oder Elektroherd). Die erzeugten elektrischen und magnetischen Felder nähmen mit zunehmendem Abstand von der Quelle rasch ab. Die maximal zu erwartenden Feldstärken der Trafostationen, die in die Fertigbeton-Container-Gebäude integriert seien, nähmen ebenso mit der Entfernung rasch ab. In 10 m Entfernung lägen die Werte bereits niedriger als bei vielen Elektrogeräten im Haushalt. Damit seien insgesamt auch keine nennenswerten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten.
Hiermit setzt sich der Antragsteller in seinem schriftsätzlichen Vortrag im Normenkontrollverfahren nicht ansatzweise auseinander, sodass nicht ersichtlich ist, dass hier eine schutzwürdige Betroffenheit vorliegen könnte, die mehr als geringfügig und deshalb abwägungsbeachtlich ist. Es bestehen mithin keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass von der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Elektrosmog ausgehen, zumal die Anlage bei Umsetzung des Bebauungsplans gemäß den Anforderungen der 26. BImSchV zu betreiben ist (vgl. SächsOVG, B.v. 4.9.2012 – 1 B 254/12 – ZNER 2012, 655 = juris Rn. 10) und davon auszugehen ist, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV wirksam Gesundheitsbeeinträchtigungen verhindern (vgl. BVerfG, B.v. 24.1.2007 – 1 BvR 382/05 – NVwZ 2007, 805 = juris Rn. 18 f.; BVerwG, U.v. 17.12.2013 – 4 A 1.13 – BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 49 ff., 52; U.v. 26.6.2019 – 4 A 5.18 – NVwZ-RR 2019, 839 = juris Rn. 87; U.v. 12.11.2020 – 4 A 13.18 – juris Rn. 44; BayVerfGH, E.v. 18.3.2020 – Vf. 17-VII-18 – BayVBl 2020, 372 = juris Rn. 41 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 7.12.2010 – 15 CS 10. 2432 – juris Rn. 15 f.). Eine – angesichts der von der Antragsgegnerin thematisierten Abstände nicht ohne weiteres ersichtliche – Abwägungsrelevanz unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung (und zudem in eigenen, von seiner Ehefrau unabhängigen Betroffenheiten) wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht.
cc) Auch soweit der Antragsteller die Befürchtung von Vernässungen bzw. Überschwemmungen für das Grundstück FlNr. … bei Starkregenereignissen vorgetragen hat, ist die Antragsbefugnis zu verneinen.
Gem. Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind im Plangebiet anfallende Oberflächenwässer am Ort des Anfalls bzw. dessen unmittelbarer Umgebung zwischen den Modulreihen bzw. im Randbereich gegebenenfalls zu errichtender Gebäude und deren unmittelbarem Umfeld zu versickern; zudem soll nach dieser Festsetzung zur Verbesserung der Wasserrückhaltewirkung der auch in Nr. 2.3 angesprochene Grenzwall errichtet werden. Nr. 3.1 der grünordnerischen Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans regelt u.a. die Pflicht zum weitgehenden Erhalt des gewachsenen Bodenaufbaus und erklärt eine Vollversiegelung von Oberflächen – außerhalb der vorgesehenen Gebäude (zu errichtende Trafo-Stationen) und neben der Überdeckung durch die Solarmodule – für unzulässig; ferner sind nach dieser Festsetzung Flächenbefestigungen mit teildurchlässigen Befestigungsweisen nur unmittelbar um die Gebäude und im Bereich der Zufahrt zu den Gebäuden an der Nordseite der südlichen Teilfläche und der Südseite der nördlichen Teilfläche zulässig, sofern dies für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zwingend erforderlich ist. Auch nach der Begründung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan (vgl. „3.5.3 Abwasserentsorgung“, Seiten 19 f.) soll das Oberflächenwasser unmittelbar am Ort des Anfalls bzw. den Unterkanten der Solarmodule und bei den Trafostationen im unmittelbar angrenzenden Bereich versickern. Aufgrund der Gestaltung der Bodenoberfläche der Anlage als Wiesenfläche könne das Oberflächenwasser zurückgehalten werden und in den Untergrund versickern. Ein Abfließen von Oberflächenwasser zu den Nachbargrundstücken über den derzeitigen natürlichen Oberflächenabfluss hinaus könne ausgeschlossen werden. Schutzeinrichtungen zur Führung des Oberflächenwassers seien nicht erforderlich. Gegenüber der derzeitigen Ackernutzung werde der Wasserrückhalt sogar verbessert.
Die Antragsgegnerin hat sich, um dem Antragsteller und seiner Familie entgegenzukommen, mit der Oberflächenwasserabflussfrage im Verfahren der Bauleitplanung auch unter Einschaltung des Wasserwirtschaftsamts (WWA) W. befasst sowie ergänzend – ohne dass auch aus fachlicher Sicht des von der Antragsgegnerin beauftragten Landschaftsarchitekten eine Notwendigkeit für die streitgegenständliche Planung und ihre Umsetzung gesehen wurde – in der Planzeichnung und im Vorhaben- und Erschließungsplan an der westlichen Grenze der FlNr. … einen kleinen Schutzwall festgesetzt. Hierzu heißt es in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, es werde, um den Belangen der Anwohner (gemeint: des Antragstellers und seiner Familie) Rechnung zu tragen und nachdem es in der Vergangenheit mit Blick auf das nach Westen und Südwesten abfallende Gelände zu Überschwemmungen in dem westlich der südlichen Anlagenfläche liegenden Anwesen (gemeint: FlNr. …*) gekommen sei, ein Wall an der Südwestseite, z.T. im Bereich der Hecke errichtet, um eine gewisse Führung des Oberflächenabflusses und eine Verbesserung des Wasserrückhalts auf der Fläche zu erreichen. Diese Maßnahme sei aber nicht aufgrund der Errichtung der Photovoltaik-Freiflächenanlage geboten. Die Frage möglicher Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken durch wild abfließendes Oberflächenwasser wurde vorher im Planungsverfahren wie folgt thematisiert: Nachdem das WWA im Rahmen der Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) mit Stellungnahme vom 1. August 2019 in allgemeiner Form auf Gefahren durch wild abfließende Wasser hingewiesen und der Antragsteller im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (handschriftliche Stellungnahme vom 15. August 2019) eingewandt hatte, der Boden werde zusätzlich verdichtet und das Wasser laufe dann vermehrt aufgrund der Hanglage in sein bereits mehrfach von Überschwemmungen betroffenes Grundstück, hatte sich der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 22. Januar 2020 mit diesen Einwendungen befasst. Nach der vom Gemeinderat durch Beschluss übernommenen Abwägungsvorlage werde der Oberflächenabfluss aufgrund des geplanten Grünbestands im Vergleich zur derzeitigen Ackerfläche eher reduziert. Dies sei auf Nachfrage nochmals explizit vom WWA unter dem 16. September 2019 bestätigt worden. Ausschließlich um den Anliegern (gemeint: dem Antragsteller und seiner Familie) entgegen zu kommen, werde in Grenznähe zu diesen ein kleiner Wall errichtet. Dessen Aufnahme in die Planung sei kein Erfordernis der Errichtung der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage. Das Problem, das nicht durch die geplante Anlage verschärft werde, bestehe schon seit Jahren. Das WWA hat im Folgenden (vgl. Stellungnahme vom 24. Februar 2020 im Verfahren der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB) nach Berücksichtigung seines Schreibens vom 1. August 2019 ohne Vorbehalte das Einverständnis mit der Planung aus wasserwirtschaftlicher Sicht erklärt und mithin keine Zweifel an der Realisierbarkeit der gefahrlosen Oberflächenwasserentsorgung auf den überplanten Flächen geäußert. Nachdem der Antragsteller im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB die Einwendung aufrecht erhalten hatte (vgl. Einwendungsschreiben mit weiteren Bürgern vom 15. Februar 2020 und vom 22. Februar 2020 sowie Anwaltsschreiben vom 12. März 2020), hat der Gemeinderat diese mit ähnlichen Erwägungen durch Beschluss vom 13. Juli 2020 „weggewogen“ und dabei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich in Abstimmung mit dem WWA der Wasserrückhalt mit der vorgesehenen dauerhaften Grünfläche im Vergleich zur bisherigen Ackernutzung eher verbessere und dass für den vorgesehenen Wall an der Grenze in Richtung der FlNr. … keine projektbedingte Notwendigkeit bestehe, sondern es sich hierbei um ein ausschließliches Entgegenkommen der Vorhabenträger handele.
Zwar kann der Belang des Schutzes des Grundeigentums bzw. – hier – eines dinglichen Nutzungsrechts an einem Grundstück vor unkontrolliert aus dem Plangebiet abfließendem Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser im konkreten Fall abwägungsbeachtlich sein und bei nicht auszuschließenden Gefahrenlagen die Antragsbefugnis begründen. Das Normenkontrollgericht darf aber die Antragsbefugnis nicht schon dann bejahen, wenn Tatsachen oder Befürchtungen im gerichtlichen Normenkontrollverfahren schlicht behauptet werden, sondern hat den Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2018 – 4 BN 27.18 – BRS 86 Nr. 200 – juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, U.v. 12.2.2020 – 15 N 19.389 – juris Rn. 14). Vor dem Hintergrund einer auf fachlich fundierten Erwägungen zur Oberflächenwasserentsorgung basierenden Planung, die auf die fachlich fundierte Ausarbeitung eines von der Antragsgegnerin eingeschalteten Planers mit der beruflichen Qualifikation eines Landschaftsarchitekten zurückgeht und gegen die das WWA als Fachbehörde zuletzt keine Einwendungen erhob, kann die in der schriftsätzlichen Begründung des Normenkontrollantrags allgemein geäußerte Befürchtung, es könne wegen verminderter Aufnahme von Niederschlagswasser durch den Boden infolge einer mit dem Bau der Anlagen verbundenen Bodenverdichtung zu Feuchtigkeit und Überschwemmungen auf dem mit seinem Wohn- und Nutzungsrecht belasteten Grundstück bei Starkregenereignissen kommen, nicht als schlüssig zur Begründung eines realistischen bzw. möglichen Gefahrenszenarios bewertet werden (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2020 – 15 N 19.389 – juris Rn. 13 f. unter Rekurs auf BVerwG, B.v. 10.12.2018 – 4 BN 27.18 – BRS 86 Nr. 200 = juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch VGH BW, U.v. 16.10.2018 – 8 S 2368/16 – ZfBR 2019, 47 = juris Rn. 62 ff.). Mithin sind vorliegend unter Berücksichtigung der – insbesondere auch von fachlicher Seite – erfolgten Befassung mit der diesbezüglichen Thematik den schriftsätzlichen Darlegungen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren keine hinreichenden objektiven Tatsachen zu entnehmen, die eine diesbezügliche schützenswerte Betroffenheit des Antragstellers in seinem Nutzungsrecht an der FlNr. … als zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen. Daher sind auch diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen worden, welche die unzureichende Beachtung eines abwägungserheblichen Belangs als möglich erscheinen lassen.
dd) Soweit der Antragsteller ansonsten eine durch den angegriffenen Bebauungsplan bewirkte Verschlechterung für seine Wohnsituation beklagt, bleibt auch dies unsubstantiiert. Das vorliegend (zumal nicht ausdrücklich geltend gemachte) Interesse eines Plannachbarn am Fortbestand des bisherigen Zustands resp. am Erhalt einer „unverbauten“ Aussicht bei einer Lage am Ortsrand oder – wie hier – im Außenbereich ist vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle (die hier nicht ersichtlich sind) grundsätzlich kein abwägungserheblicher Belang i. S. v. § 1 Abs. 7 BauGB (BVerwG, B.v. 22.8.2000 – 4 BN 38.00 – NVwZ 2000, 1413 = juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 26.9.2018 – 1 NE 18.1303 – juris Rn. 14; SächsOVG, U.v. 15.5.2018 – 1 C 13/17 – BRS 86 Nr. 190 = juris Rn. 32 ff.; OVG NW, B.v. 26.3.2020 – 7 D 75/17.NE – juris Rn. 34).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).


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