Baurecht

Unwirksamerklärung des  Bebauungsplans

Aktenzeichen  2 N 17.2477

Datum:
16.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27378
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 7
BauNVO § 6

 

Leitsatz

1. Der Erforderlichkeitsgrundsatz nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB kann verletzt sein, wenn das Planungsergebnis nicht der Planungsabsicht der Gemeinde entspricht, wie sie sich aus den Planungsvorgängen ergibt. (Rn. 39 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
2.  Ein Bauleitplan verstößt gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB, wenn nach der Begründung des Bebauungsplanes trotz der Festsetzung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO davon auszugehen ist, dass auf absehbare Zeit keine gewerbliche Nutzung, die das Wohnen nicht wesentlich stört, erfolgen soll.  (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan der Antragsgegnerin „H.“, bekannt gemacht am 23. Dezember 2016, wird für unwirksam erklärt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „H.“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
1. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil er möglicherweise durch den Bebauungs- und Grünordnungsplan der Antragsgegnerin in seinen Rechten verletzt wird. Laut der Begründung zur Satzung der Antragsgegnerin (S. 3) liegen die Grundstücke des Antragstellers zum Teil im Plangebiet. Zudem liegt das im Alleineigentum des Antragsstellers stehende Grundstück FlNr. … direkt gegenüber dem im Plangebiet vorgesehenen Haus 1. Dieses Grundstück ist nicht nur – ebenso wie das Grundstück FlNr. 99 – durch einen geplanten Fußweg betroffen, sondern auch durch die Verkürzung der gesetzlichen Abstandsflächentiefen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Ferner macht der Antragsteller geltend, dass das geplante, ca. 54 m lange Haus 1 gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Zudem seien seine eigenen Baumöglichkeiten auf dem Grundstück FlNr. 101, für die er bereits einen Bauantrag gestellt gehabt habe, nicht ausreichend berücksichtigt worden.
2. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „H.“ der Antragsgegnerin ist ungültig im Sinn von § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO, weil er den Erforderlichkeitsgrundsatz nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verletzt und gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verstößt.
2.1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit beurteilt sich hierbei nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, die diese der jeweiligen Bebauungsplanung zugrunde legt (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1971 – IV C 76.68 – Baurecht 1971, 182; U.v. 22.1.1993 – 8 C 46.91 – BVerwGE 92, 8; U.v. 17.9.2003 – 4 C 14.01 – BVerwGE 119, 25; U.v. 27.3.2013 – 4 C 13.11 – BVerwGE 146, 137). Bebauungspläne können nicht erforderlich sein, wenn ihre tatsächliche Durchführung nicht erwartet werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung besteht, oder wenn die Verwirklichung eines Vorhabens innerhalb eines längeren Zeitraums nach Inkrafttreten des Plans ausgeschlossen erscheint (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. Mai 2019, § 1, Rn. 35 mit weiteren Nachweisen). Insbesondere kann die Erforderlichkeit dann entfallen, wenn das Planungsergebnis nicht der Planungsabsicht der Gemeinde entspricht, wie sie sich aus den Planungsvorgängen ergibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 19.1.1982 – 3 S 948.81 – ESVGH 32, 101; Hessischer VGH, U.v. 6.4.1979 – IV N 7.77 – BRS 35 Nr. 4; B.v. 17.12.1985 – IV N 13.81 – ZfBR 1986, 194; OVG NRW, U.v. 3.3.1983 – 11 a NE 50/80 – BauR 1984, 47).
Genau dieser Fall ist vorliegend gegeben. Das Planungsergebnis und die Planungsabsicht der Antragsgegnerin fallen hier auseinander. Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungs- und Grünordnungsplan als Art der baulichen Nutzung im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Mischgebiete nach § 6 BauNVO festgesetzt. Hierbei hat sie zwar sonstige Gewerbebetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO), Tankstellen (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) und Vergnügungsstätten im Sinn des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) sowie die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen, ansonsten aber die grundsätzliche Konzeption eines Mischgebiets mit seiner Mischung aus Wohnen und Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zugrunde gelegt. Damit gilt, dass das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für das Wohnen und für das nicht störende Gewerbe gleichermaßen im Sinn einer Gleichwertig- und Gleichgewichtigkeit der Nutzungsarten offen stehen muss. Die Beschreibung des allgemeinen Gebietscharakters in § 6 Abs. 1 BauNVO bedingt auch eine quantitativ zu verstehende Durchmischung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe. Dabei ist maßgeblich, in welchem Verhältnis, die dem Wohnen und die den gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen im Baugebiet nach Anzahl und Umfang zueinander stehen. Einerseits ist nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 – IV C 11.69 – BVerwGE 40, 94; B.v. 11.4.1996 – 4 B 51.96 – NVwZ-RR 1997, 463). Andererseits wird die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird. Dies ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinn „übergewichtig“ in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 64.79 – BVerwGE 68, 207; U.v. 4.5.1988 – 4 C 34.86 – BauR 1988, 440).
Vorliegend steht die Planungsabsicht der Antragsgegnerin im Widerspruch zu dieser allgemeinen Zweckbestimmung eines Mischgebiets im Sinn von § 6 BauNVO. Denn in der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 8. Dezember 2016 beschlossenen Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „H.“ in der Fassung vom 13. Juli 2016 wird die geplante bauliche Nutzung wie folgt beschrieben (S. 5 f.): „Es werden 23 barrierefreie und behindertengerechte Wohneinheiten mit Schwerpunkt auf Seniorenwohnen geschaffen. Die Wohnanlage wird mit weiteren Zusatzangeboten (ambulantes Pflegeangebot, Aufenthalts- und Fitnessbereich) ergänzt. Die Bücherei hat nach derzeitigem Kenntnisstand eine voraussichtliche Größe von ca. 165 m². Die Bücherei wird im Erdgeschoss, angrenzend an das Foyer des Gebäudes/Bürgerhauses eingerichtet und ist damit barrierefrei erschlossen. Der multifunktional nutzbare Saal im Obergeschoß des Bürgerhauses hat ca. 140 m² und bietet Platz für bis zu 120 Personen. Der Saal wird mit einem Aufzug barrierefrei erschlossen. Bücherei und Saal werden über ein gemeinsames Foyer verbunden, welches für alle Nutzungen, zusammen mit einem kleinen Kaffeebereich ausgestattet wird.“
Aus dieser Beschreibung und den danach dargestellten Nutzungsspektren geht nicht hervor, dass in absehbarer Zeit eine Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, im Sinn von § 6 Abs. 1 BauNVO geplant ist. Vielmehr sind private Veranstaltungen nicht vorgesehen, um örtliche Gaststätten und Vereine nicht zu beeinträchtigen. Damit verfehlt das Planungskonzept der Antragsgegnerin die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebiets nach § 6 Abs. 1 BauNVO. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in absehbarer Zeit eine gewerbliche Nutzung erfolgen soll. Vielmehr sprechen die der Gemeinde erteilte Baugenehmigung für das Bürgerhaus sowie die vom Antragssteller angefochtene Baugenehmigung vom … 2017 für die Errichtung von 23 behindertengerechten und barrierefrei gestaltbaren Wohnungen gegen eine solche Möglichkeit.
2.2. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „H.“ der Antragsgegnerin verstößt gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB. Hiernach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sich eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – BVerwGE 34, 301; U.v. 14.2.1975 – IV C 21.74 – BVerwGE 48, 56). Ein Bebauungsplan ist grundsätzlich auf Verwirklichung der in ihm enthaltenen Festsetzungen angelegt. Der Verwirklichung dürfen keine Hindernisse entgegenstehen, die sie von vornherein in Frage stellen. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 29.9.1978 – 4 C 30.76 – BauR 1978, 449) hat ausdrücklich die Verbindung zwischen Abwägungsgebot und Durchführbarkeit des Bebauungsplans hergestellt. Eine auf Dauer, d. h. auf unabsehbare Zeit nicht realisierbare Festsetzung eines Bebauungsplans führt von vornherein zu dessen Nichtigkeit, ebenso wie unter diesen Voraussetzungen ein Bebauungsplan auch nachträglich funktionslos und unwirksam werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 – IV C 39.75 – BVerwGE 54, 5; BGH, U.v. 25.11.1982 – III ZR 55.81 – BauR 1983, 231). Dies ist hier – wie oben bereits unter Ziffer 2.1 dargelegt wurde – der Fall. Aufgrund der Ausführungen in der Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „H.“ der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass auf absehbare Zeit keine gewerbliche Nutzung, die das Wohnen nicht wesentlich stört, erfolgen soll. Hiergegen sprechen auch die erteilten Baugenehmigungen für das Bürgerhaus und die behindertengerechten und barrierefrei gestaltbaren Wohnungen.
Damit liegt ebenso ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis vor. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat einen Bebauungs- und Grünordnungsplan mit der Festsetzung Mischgebiet nach § 6 BauNVO beschlossen, obwohl nach dem zugrundeliegenden Planungskonzept nicht die Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, beabsichtigt ist. Dass das Abwägungsergebnis falsch ist, zeigt sich auch daran, dass vorliegend Gesichtspunkte des Immissionsschutzes abzuwägen waren. Hierbei wurde laut der Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan (S. 12 ff.) von Immissionsrichtwerten bzw. Immissionsgrenzwerten für ein Mischgebiet ausgegangen, obwohl dieses nicht dem Planungskonzept der Antragsgegnerin entsprach. Demgegenüber gelten beispielsweise für ein allgemeines Wohngebiet andere Lärmwerte nach der TA Lärm bzw. der 16. BImSchV. Nachdem bereits für die Festsetzung eines Mischgebiets immissionsschutzrechtliche Vorgaben erforderlich wurden, weil die betreffenden Lärmwerte teilweise nicht eingehalten waren, ist das getroffene Abwägungsergebnis für die tatsächlich von der Antragsgegnerin geplante Nutzung für behindertengerechte und barrierefreie gestaltbare Wohneinheiten sowie ein Bürgerhaus mit Saal und Bücherei nicht nachvollziehbar.
Selbst wenn man dies lediglich als Mangel im Abwägungsvorgang im Sinn von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ansehen wollte, war dieser jedenfalls nach Aktenlage offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin anders geplant hätte, wenn sie sich bewusst gemacht hätte, dass sie ihrer Planung insbesondere nicht die Lärmwerte für ein Mischgebiet zugrunde legen kann. Der Antragsteller hat diesen Mangel auch rechtzeitig nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit seiner Antragsschrift vom … 2017, die am … 2017 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, gerügt. Er hat geltend gemacht, dass die Immissionsbelastung letztlich nicht ordnungsgemäß und interessengerecht abgewogen worden sei. Er hat dies mit seinem Schriftsatz vom … 2019 vertieft, indem er auf die fehlerhafte Festsetzung eines Mischgebiets hingewiesen hat.
Eine Fehlerheilung bei einem Mangel im Abwägungsvorgang durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Ein ergänzendes Verfahren ist nur dann möglich, wenn der Mangel das Gesamtkonzept der Planung nicht berührt und er nicht so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2000 – 4 B 18.00 – BauR 2001, 207; B.v. 25.5.2000 – 4 BN 17.00 – BayVBl 2001, 411; U.v. 29.1.2009 – 4 C 16.07 – BVerwGE 133, 98; OVG Niedersachsen, U.v. 28.11.2000 – 1 K 3185.99 – NuR 2001, 339; U.v. 5.4.2001 – 1 K 2758.00 – BauR 2001, 1546). Nachdem es sich vorliegend um einen Fehler bei der Festsetzung der Nutzungsart für das gesamte Plangebiet handelt und die getroffene Festsetzung im offenen Widerspruch zur Planungskonzeption der Antragsgegnerin laut der Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan steht, berührt der Mangel das Gesamtkonzept der Planung und ist nicht von minderem Gewicht. Eine Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren scheidet damit aus.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Gemäß § 47 Abs. 5 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer I der Entscheidungsformel des Urteils allgemeinverbindlich und muss von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Normenkontrollurteils in derselben Weise veröffentlich werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB). Dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist die Bekanntmachung vorzulegen.


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