Baurecht

Unwirksamkeit einer Änderung des Bebauungsplans

Aktenzeichen  2 N 17.1495

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13782
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1, Abs. 7, § 9 Abs. 7, § 215 Abs. 2
BayBO Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 5 S. 3

 

Leitsatz

1. Eine Gemeinde ist hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans grundsätzlich frei. (Rn. 35 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ist nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei nicht zu öffnenden Fenstern bzw. verglasten Vorbauten und Wintergärten kann es zu einer Unvereinbarkeit mit der TA Lärm nicht kommen. (Rn. 52 – 54) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der zulässige Antrag der Antragstellerin zu 1 nach § 47 VwGO ist unbegründet. Der Antrag des Antragstellers zu 2 ist bereits unzulässig.
1. Der Antrag des Antragstellers zu 2 ist unzulässig, weil es an der erforderlichen Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) fehlt. Antragsbefugt sind natürliche oder juristische Personen, wenn sie geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Norm in ihren Rechten verletzt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, U.v.18.11.2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209). Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden (vgl. BayVGH, U.v. 5.4.2011 – 14 N 09.2434 – juris). Der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks ist in der Regel antragsbefugt, wenn er sich gegen seinen Grund und Boden betreffende Festsetzungen wehrt.
Das Eigentum an dem planbetroffenen Grundstück FlNr. 210 steht nicht dem Antragsteller zu 2, sondern der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu, deren Gesellschafter die Antragsteller sind. Ein Grundstück, das zum Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört, ist materiell-rechtlich stets Eigentum der Gesellschaft und nicht (gesamthänderisch gebundenes) Eigentum der Gesellschafter (vgl. BGH, B.v. 4.12.2008 – V ZB 74/08 – BGHZ 179, 102). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ferner geklärt, dass die Eigentümerstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Rechtsverkehr unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird, wenn die Gesellschafter mit dem Zusatz „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ im Grundbuch eingetragen sind (BGH, U.v. 25.9.2006 – 2 ZR 2018/05 – NJW 2006, 716). Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist, im Normenkontrollverfahren nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen können, durch den Bebauungsplan in eigenen Rechten als Grundstückseigentümer verletzt zu sein, oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2010 – 4 BN 41.09 – BauR 2010, 1202).
Eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2 ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Nachbarschaft des Plangebiets ein Hotel betrieben wird und er Mitgesellschafter der Verwaltungs-GmbH ist. Eine Gesellschafterstellung in einer Verwaltungs-GmbH kann keine Antragsbefugnis für den Gesellschafter begründen.
2. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist zulässig, aber unbegründet (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Keine Zweifel bestehen hinsichtlich der Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. Diese kann als Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt sein.
a) Die Antragstellerin zu 1 rügt, dass die Antragsgegnerin gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoße, weil sie insbesondere das Grundstück FlNr. 217/1 nicht in den Bebauungsplan einbezogen habe. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei fehlerhaft festgesetzt worden.
Nach § 9 Abs. 7 BauGB setzt der Bebauungsplan die Grenzen seines Geltungsbereichs fest. Diese Vorschrift sagt aber nichts darüber aus, wie weit diese Grenzen gezogen sein müssen. Dies ist eine Frage des städtebaulichen Erfordernisses und der sachgerechten Planung (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 9 Rn. 232).
aa) Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine Städtebaupolitik entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 BN 15.99 – BayVBl 2000, 23). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Gegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr legt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird. Der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt.
Der westliche Teil des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 40 sah ursprünglich vor, hier entsprechend dem Wunsch des Eigentümers des P* …grundstücks eine Wiederaufnahme des Mitte der 1980er Jahre eingestellten Brauereibetriebs zu ermöglichen. Wie sich aus der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans ergibt, ist es sein Ziel, das Gebiet neu zu überplanen, weil der Brauereibetrieb eingestellt worden war und die Gebäude bis heute leer stehen und verfallen. Zudem beabsichtigt die Antragsgegnerin auf dem westlich anschließenden Grundstück mit der FlNr. 217, das heute als Wertstoffhof, Bauhoflager und Parkplatz genutzt wird, Wohnungen zu errichten. Darüber hinaus soll die Option, im nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 212 anschließend an das Hotel und Gasthaus „Zur P* …“ eine Hotelerweiterung zu ermöglichen, berücksichtigt werden. Aus diesem Grund hatte man sich dazu entschlossen, diesen unmittelbar an den Bebauungsplan Nr. 40 angrenzenden Bereich mit in den Planungsumgriff einzubeziehen, um dort die gewünschte wohnbauliche Nutzung nach Westen fortzuführen.
Ein entsprechendes Planungsbedürfnis im Zug des vorwiegend durch die Wiedernutzbarmachung des P* …-Areals geleitete Neuaufstellungskonzepts stellte sich dagegen nicht für die Grundstücke der Antragstellerin zu 1, auf denen ein genehmigter Hotel- und Gaststättenbetrieb vorliegt und für die kein Bebauungsplan gilt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Grundstück FlNr. 217/1 nicht in den Bebauungsplan miteinbezogen hat, zumal der Antragstellerin zu 1 für dieses Grundstück am 9. April 2014 ein Vorbescheid für ein neues Gästehaus mit Gastronomie, Tagungsräumen und Tiefgarage auf der Grundlage des § 34 BauGB erteilt worden war.
Das Planungsermessen der Antragsgegnerin wurde auch nicht durch das Gebot der Konfliktbewältigung eingeschränkt. Wie dargelegt ist die Antragsgegnerin hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans grundsätzlich frei. Sie darf unter Beachtung der Grundregeln des § 1 und § 1a BauGB die Grenzen des Plangebiets nach planerischem Ermessen festsetzen und sich hierbei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht gerade in der – von den Antragstellern hier als Beleg für eine Verletzung des Planungsermessens angeführten – Entscheidung vom 20. November 1995 nochmals ausdrücklich unterstrichen (BVerwG, B.v. 20.11.1995 – 4 NB 23.94 – juris Rn. 11 m.w.N. = BayVBl 1996, 248). Wenn das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung gleichwohl einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung angenommen hat, so weil der Entscheidung ein mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Entscheidungstragend war für das Bundesverwaltungsgericht, dass durch den Bebauungsplan – nämlich durch das Aussparen einer von Wohngebieten umschlossenen landwirtschaftlichen Fläche (von etwa 140 m x 25 m Größe) – eine Gemengelage geschaffen wurde, die nach Auffassung des Gerichts unter keinem städtebaulichen Gesichtspunkt sinnvoll war. Eine Bauleitplanung, die eine derartige Fehlentwicklung ermögliche, verfehle ihre Aufgabe, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) und verstoße gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung. Ein Plan, der städtebauliche Unordnung schaffe, entspreche nicht dem Gesetz (BVerwG, B.v. 20.11.1995, a.a.O., Rn. 13).
Derartige städtebauliche Auswirkungen hat der vorliegende Bebauungsplan nicht. Er schafft insbesondere keine bewältigungsbedürftigen städtebaulichen Konflikte oder Probleme. Zwar hat sich aus der Lage des Plangebiets in der Nachbarschaft zum Hotel- und Gaststättenbetrieb sowie im Einwirkungsbereich der Staatsstraße und des Eisstadions bei der Überplanung aus dem Gebot der geordneten städtebaulichen Entwicklung und insbesondere dem Erfordernis der Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse die Notwendigkeit ergeben, vorhandene Lärmkonflikte zu lösen. Auf der Grundlage der eingeholten lärmschutztechnischen Untersuchungen wurde eine Lösung erarbeitet, die den immissionsschutzrechtlichen Belangen ausreichend Rechnung trägt. Diese sehen eine Minderung der Immissionsbelastung durch eine Kombination von passiven Schallschutz an den betroffenen Gebäuden bzw. Fassaden mit Vorgaben zum Schalldämmmaß sowie zur Anordnung der Wohn- und Schlafräume vor. Für die Entstehung von Wohnnutzung auf der FlNr. 217 wurde eine Bedingung festgesetzt, die an den Wegfall des Eisstadions geknüpft ist. Mithin lag kein Bedürfnis vor, wegen immissionsschutzrechtlicher Gesichtspunkte das Grundstück FlNr. 217/1 mit zu überplanen und in den Geltungsbereich auf Flächen der Antragstellerin zu 1 auszudehnen.
bb) Die Antragstellerin zu 1 ist der Auffassung, dass der Bebauungsplan nicht verwirklichbar sei, weil es an einer Erschließung fehle. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit wegen einer fehlenden Erschließung entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 – 4 NB 12.97 – BauR 1997, 978).
Zunächst ist anzumerken, dass die FlNr. 212 auch direkt an den geplanten Straßenverkehrsflächen im Westen auf dem Grundstück FlNr. 217/1 anliegt, so dass bereits von daher eine Erschließung gegeben ist. Der Bebauungsplan sieht die Erschließung des sog. M* …hauses, des geplanten Anbaus an das Hotel sowie des Gebäudes im Mischgebiet von der T* … Straße her vor. Bei dem Gebäude im Mischgebiet ist auf der Nordseite eine Tiefgarageneinfahrt vorgesehen, wobei sich bei den (Plan-)Zeichen auf dem Flurstück FlNr. 212/5 nicht um Festsetzungen handelt. Diese sind nicht in der Planzeichenverordnung vorgesehen. Es wird lediglich informatorisch mitgeteilt, dass dort der Verkehr zur Tiefgaragenzufahrt abgewickelt werden soll. Es handelt sich außerdem um einen Angebotsbebauungsplan. Die genauen Zufahrten zu den Grundstücken und auch zu den Tiefgaragen sind nicht zwingend vorgegeben. Soweit die Antragstellerin zu 1 der Auffassung ist, dass die Zufahrt von der T* … Straße her zu den Baugrundstücken rechtlich nicht gesichert sei, vermittelt jedoch das im Grundbuch mit der Wirtschaftsart und Lage „Nähe Marktplatz, Verkehrsfläche“ bezeichnete Grundstück FlNr. 212/5 dem früheren Brauereigelände und dem Bauernhof „M* …“ die Verbindung zur T* … Straße. Dieses Grundstück befindet sich im Miteigentum der Antragstellerin zu 1, der Beigeladenen zu 1 und des Beigeladenen zu 2. An diesem Grundstück ist eine Belastung eingetragen. Nach der Vereinbarung der Miteigentümer ist jeder Miteigentümer berechtigt, auf der gesamten Hoffläche zu gehen und mit jeder Art von Fahrzeugen zu fahren. Unabhängig davon, wie die zivilrechtlichen Positionen der Miteigentümer im Einzelnen bewertet werden, kann die Erschließung eines Hinterliegerbaugrundstücks auch durch ein an eine öffentliche Straße angrenzendes privates Wegegrundstück, das im Miteigentum des Baugrundstückseigentümers steht, hinreichend gesichert sein. Das Grundstück FlNr. 212/5 steht im Miteigentum auch der Eigentümer der Hinterliegergrundstücke und im Rahmen der Benutzungsregelung steht das Gehen und Fahren jedem Miteigentümer auch mit dem Recht der Überlassung an Dritte zu (Überlassungsvertrag vom 22.12.1952, Urk.-Rolle Nr. 2331, X). Eine Beschränkung dergestalt, dass eine gesicherte Erschließung über die FlNr. 212/5 nicht erreicht werden könnte, ist mithin nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre selbst bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen über die Rechtspositionen der Miteigentümer nicht ausgeschlossen, dass sich diese einigen. Der Antragsgegnerin ist es in dieser Situation nicht verwehrt, ihre Bauleitplanung voranzutreiben. Das Grundstück FlNr. 212/5 ist auch von ausreichender Breite, um den Verkehr aus dem Mischgebiet abzuwickeln. Es schließt unmittelbar an das Grundstück FlNr. 211 an, auf dem eine öffentliche Straße verläuft.
b) Die von der Antragstellerin zu 1 behaupteten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt dann vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – BVerwGE 34, 301/ 309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402.01 – NVwZ 2003, 727).
Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.
aa) Die Antragstellerin zu 1 ist der Auffassung, dass die Abstandsflächen unzulässigerweise verkürzt wurden. Durch den Bebauungsplan wurden über die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen und Baulinien), die zugelassene Höhenentwicklung (Zahl der zulässigen Vollgeschosse, Wandhöhe) und die Situierung der künftigen Baukörper Außenwände mit geringeren Abstandsflächentiefen als nach Art. 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBO zugelassen. Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO dürfen von den Sätzen 1 und 2 abweichende Abstandsflächentiefen durch städtebauliche Satzungen festgesetzt werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1 wurden ihre Belange als Eigentümerin bei der Abwägung hinreichend berücksichtigt.
(1) Der Antragstellerin zu 1 zufolge ist der Bebauungsplan infolge der vorgenommenen Verkürzung der Abstandsflächen auf FlNr. 212 für den dortigen Quergiebel in Richtung des Grundstücks FlNr. 217/1 abwägungsfehlerhaft. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (S. 5) liegt der geplanten Bebauung ein städtebauliches Konzept zugrunde, das das Gebiet mit einer engen Verzahnung von Freiflächen und verdichteter Bebauung auszeichnet. Bei dieser Planung seien auch die getrennt hiervon angestellten Planungen auf der FlNr. 217/1 berücksichtigt worden. Auf die zwischenzeitlich hier vorgesehene Bebauung sei im Rahmen der Bebauungsplanung mit einer Änderung des städtebaulichen Konzepts reagiert worden und das abstandsflächenrelevante Gebäude mit dem Quergiebel im Mischgebiet verschoben worden. Hierdurch könnten gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. Grundsätzlich werde in Bezug auf die östlich an die FlNr. 217/1 angrenzende Mischgebietsbebauung auch auf die Verbesserung der Situation hingewiesen, da die künftige Bebauung einen größeren Grenzabstand aufweisen werde, als dies im Bestand der Fall sei. Wie der Senat beim Augenschein feststellen konnte, ist das P* …-Areal, bestehend aus den Grundstücken FlNr. 212 und 212/2 geprägt durch die ehemalige Brauereinutzung (Niederschrift über den Augenschein vom 20.3.2019 S. 2 f.). Die bestehenden Brauereigebäude weisen eine Wandhöhe von bis zu ca. 14,50 m auf und stehen nach Westen hin nahezu grenzständig. Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass das Grundstück darüber hinaus durch die das Grundstück umgebende historische Zentrumsbebauung geprägt ist, die genauso wie der Gebäudebestand die Abstandsflächen der Bayerischen Bauordnung nicht einhält. Sie hat diesbezüglich die Grundstücke FlNr. 212/4 und 215 sowie die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. 210 genannt. Dies ist nicht zu beanstanden. Mit der nunmehr geplanten Bebauung soll ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan diese für das Ortszentrum von H* … prägende Zentrumsbebauung aufgenommen werden. Wo auf dem Nachbargrundstück FlNr. 212/4 bereits nahezu grenzständige Bebauung vorhanden ist, soll eine solche auf dem Grundstück FlNr. 212 ergänzt werden. Im Übrigen soll künftig zur Verbesserung der Belichtung und Besonnung sowie des Sozialabstands von einer weiteren grenzständigen Bebauung zu den Grundstücken FlNr. 212/4 und 217/1 abgesehen werden. Hier werden die Baukörper bewusst von der Grundstücksgrenze abgerückt. Um die Charakteristik der Umgebungsbebauung aufzunehmen, ist im Süden des MI und im Norden des WA eine Bebauung mit Giebel in Ost-West-Richtung zulässig, die auf eine Länge von jeweils 14 m lediglich einen Abstand von 3 bis 5 m zu den westlich angrenzenden Grundstücken aufweisen und damit die Grenzabstände dieser Gebäudeteile unter 0,5 H reduziert. Durch dieses Gestaltungsmittel soll nach Auffassung der Antragsgegnerin die Charakteristik des Zentrums aufgenommen und fortentwickelt werden, ohne aber ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Dies werde insbesondere auch dadurch erreicht, indem die Quergiebel in Bereichen der künftig geplanten Erschließungswege bzw. Grundstücksgrenzen situiert würden und damit die Belichtung und Besonnung der Nachbargrundstücke so gering wie möglich tangierten. Dies sei aufgrund der derzeit bestehenden Grenzbebauung zumutbar und angemessen.
Dies ist für den Senat nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die Verkürzung der Abstandsfläche auf das Mindestmaß von 3 m für den Bereich des Quergiebels bewegt sich angesichts der örtlichen und baulichen Situation in den Grenzen der der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit.
(2) Auch die mit der festgesetzten Baulinie verfolgte grenzständige Bauweise, die nunmehr einen Grenzanbau an das Hotelgebäude im Westen ermöglicht, ist nicht zu beanstanden. Denn diese wäre, die bisher rechtsgültigen Festsetzungen hinweggedacht, schon nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO aufgrund des Vorrangs des Planungsrechts zulässig gewesen.
(3) Die Antragsteller rügen, dass zum Grundstück FlNr. 210 ein grenzständiger Bauraum für den Bereich des sog. M* …hauses festgesetzt worden sei. Die grenzständige Bebauung ist, wie der Senat im Augenschein feststellen konnte, vorhanden (Niederschrift über den Augenschein vom 20.3.2019 S. 2) und war schon durch die bisher rechtsgültige Bebauungsplanfassung aus den 1980er Jahren gesichert. Wie sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen sowie den Erkenntnissen beim Augenschein ergibt, finden sich Grenzanbauten auf zahlreichen Grundstücken in der hier vorliegenden Ortskernlage. Die städtebauliche Situation ist teils durch geschlossene, teils durch offene Bauweise mit geringen Grenzabständen geprägt. Im Rahmen ihres Planungsermessens hat sich die Antragsgegnerin entschieden, die Geltung des Art. 6 BayBO insoweit nicht anzuordnen, was auch dem Grundstück FlNr. 210 der Antragstellerin zu 1 zu Gute kommt. Dies ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Grundstück FlNr. 210 selbst wohl die heute geltenden Abstandsflächen nicht einhält.
bb) Die Antragstellerin zu 1 ist der Auffassung, dass die Wohnbebauung eventuell zu Einschränkungen hinsichtlich der Benutzung der Stellplätze ihres Hotels auf dem Grundstück FlNr. 217/1 führen könnte. Ein gesundes Wohnen sei nicht gewährleistet. Der Parkplatz könne zu Lärmwertüberschreitungen führen. Laut Gutachten fänden Überschreitungen der Nachtwerte und der Spitzenpegel nachts statt.
Hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Belange wurde von der Antragsgegnerin die Erstellung einer schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung in Auftrag gegeben. Die Untersuchungen des Gutachters wurden als Grundlage für die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans herangezogen. Insbesondere sieht der Bebauungsplan in der Festsetzung A 10.1 vor, dass gemäß DIN 1409 Tabelle 8 innerhalb des Plangebiets ein Gesamtschalldämmmaß der Außenbauteile in Höhe von R’w,res > 35 dB einzuhalten ist, sofern in den geplanten Gebäuden schutzbedürftige Aufenthaltsräume (Wohn-, Kinder- und Schlafzimmer bzw. Büroräume) vorgesehen werden. Weiter sind nach der Festsetzung A 10.2 Wohnungen in der Form zu konzipieren, dass an den mit Planzeichen gekennzeichneten Fassaden nur Nebenräume wie Küchen, Bäder, Treppenhäuser, Flure etc. jedoch keine schutzbedürftigen Aufenthaltsräume (Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer) situiert werden. Ist dies nicht möglich, so sind an den betroffenen Fassadenabschnitten vor schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten bzw. Wintergärten zu errichten, die keine Aufenthaltsräume sein dürfen. An den betroffenen Fassadenabschnitten können vor schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen auch nur zu Reinigungszwecken zu öffnende Fenster vorgesehen werden, sofern diese Aufenthaltsräume über Fenster an einer Gebäudeseite verfügen, für die keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Bewältigung eines Konflikts zwischen Gewerbe und Wohnen abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden (vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2012 – 4 BN 6.12 – BauR 2012, 1611). Damit wird der Lärmkonflikt zwischen Wohnen und Gewerbe gelöst und werden Abwehransprüche gegen den Gewerbebetrieb ausgeschlossen. Bei nicht zu öffnenden Fenstern bzw. verglasten Vorbauten und Wintergärten kann es zu einer Unvereinbarkeit mit der TA Lärm nicht kommen. Aus der Maßgeblichkeit der Außenimmissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm und der Definition des maßgeblichen Immissionsorts in A 1.3 des Anhangs der TA-Lärm – bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums – ergibt sich, dass diese Regelung keine Anwendung findet, wenn die Fenster nicht zu öffnen sind. Diese Fenster werden wie die Wand behandelt, in die sie eingelassen sind.
Vor diesem Hintergrund wurden substantielle Einwendungen gegen die Berechnung des Gutachters nicht geltend gemacht. In lärmschutztechnischer Hinsicht hat sich auch nach nochmaliger Berechnung der Schallimmissionen mit der ergänzenden Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 unter Berücksichtigung der vorhandenen Hotel- und Gaststättennutzung und des unveränderten Fortbestands des Hotelparkplatzes auf FlNr. 217/1 kein Bedürfnis ergeben, weitere Festsetzungen zu treffen. Durch die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen können innerhalb des Plangebiets auf den Misch- und Wohnbauflächen gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse erreicht werden. Für die schallzugewandten Hausfassaden sind Schallschutzmaßnahmen vorgesehen, die Überschreitungen in der Nachtzeit im Gebäudeinneren ausschließen. Die Festsetzungen stellen gleichzeitig sicher, dass der Betrieb der Antragsteller in seinem Emissionsverhalten nicht beschränkt werden muss. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er auch Veranstaltungen berücksichtigt habe, bei denen der Parkplatz sich in der Nacht auf einmal leert. Weiter legte er dar, dass durch die festgelegten aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen auch die Werte hinsichtlich der Spitzenpegel abgedeckt seien (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. April 2019 S. 4). Dem hat die Antragstellerin zu 1 nichts von Substanz entgegengesetzt.
Soweit die Antragstellerin zu 1 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 (4 C 8.11 – juris) Bezug nimmt, steht diese Entscheidung zum oben zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2012 nicht in Widerspruch und vermag somit kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Denn nach der Entscheidung vom 29. November 2012 eröffnet das Rücksichtnahmegebot im Anwendungsbereich der TA Lärm nicht die Möglichkeit, der durch einen Gewerbebetrieb verursachten Überschreitung der Außenimmissionswerte bei einem Wohnbauvorhaben durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen. Darum geht es jedoch hier, wie dargelegt wurde, nicht. Denn die Außenimmissionswerte haben bei Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans keine Bedeutung, weil nicht zu öffnende Fenster bzw. verglaste Vorbauten und Wintergärten wie eine Wand behandelt werden.
cc) Die Antragstellerin zu 1 rügt, die Festsetzungen zu den notwendigen Stellplatzflächen seien mangelhaft bzw. stünden nicht in Übereinstimmung mit der gemeindlichen Stellplatzsatzung.
(1) Zunächst ist festzuhalten, dass der Bebauungsplan der gemeindlichen Satzung zur Regelung der Zulässigkeit und Gestaltung von Stellplätzen, Garagen und Fahrradabstellplätzen (Bebauungsplan Nr. 81) vorgeht. Der streitgegenständliche Bebauungsplan sieht vor, dass die Stellplätze bevorzugt an den gekennzeichneten Orten unterzubringen sind, ansonsten aber überall zulässig sind (Festsetzung A 8.2). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass innerhalb der großzügig festgesetzten Tiefgaragenbauräume (Festsetzung A 8.1) die notwendigen Stellplätze nicht geschaffen werden können. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans liegt dem Planungskonzept die gemeindliche Zielsetzung zugrunde, in der hier vorliegenden zentralen Lage den ruhenden Verkehr und damit die Stellplätze im Wesentlichen in Tiefgaragen unterzubringen. Mit der strittigen Bebauungsplansatzung wurde mit der Bevorzugung unterirdischer Stellplätze eine Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung getroffen.
(2) Soweit die Antragsteller befürchten, dass durch die Betriebe auf dem Grundstück FlNr. 212 weitere Stellflächen genutzt würden und der Zugang zum Hotel über das Grundstück FlNr. 212/5 beeinträchtigt würde, handelt es sich um Befürchtungen, die durch den Bebauungsplan – soweit erforderlich – hinreichend bewältigt wurden. Ausweislich der Begründung ist der geforderte Bedarf auf der Grundlage der örtlichen Garagen- und Stellplatzsatzung (Bebauungsplan Nr. 81) zu ermitteln und im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass hinreichend Stellplätze hergestellt werden können. Sollte der Zugang zum Hotel über das Grundstück FlNr. 212/5 wegen abgestellter Kraftfahrzeuge beeinträchtigt werden, müsste diese Problematik im Verwaltungsvollzug bzw. zivilrechtlich geklärt werden.
dd) Auch sofern man die von der Antragstellerin zu 1 problematisierte Festsetzung des Umgriffs des Bebauungsplans unter Abwägungsgesichtspunkten betrachtet, ist kein Fehler festzustellen. Die Antragsgegnerin hat den Konflikt zwischen gewerblicher Hotelnutzung der Antragstellerin zu 1 und der künftigen Nutzung im Plangebiet gesehen, zutreffend abgewogen und keinen Anlass gesehen, die FlNr. 217/1 in den Bebauungsplanumgriff einzubeziehen (vgl. Behördenakte S. 30). Dies ist nicht zu beanstanden.
ee) Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 rügte die Antragstellerin zu 1 erstmals eine mangelnde Abwägung hinsichtlich des Denkmalschutzes, eine mangelnde Abwägung aufgrund Bezugnahme auf ein Verkehrskonzept aus dem Jahr 2012 sowie die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, weil auch die notwendigen dem Bebauungsplan unterlegten Planungsgrundlagen bzw. Gutachten zusätzlich die verkehrstechnische Untersuchung vom November 2012 zum Gegenstand gemacht worden sei. Insofern liege keine ausreichende bzw. eine unzutreffende Bekanntmachung hinsichtlich der Planungsgrundlagen vor. Außerdem sei die Stellungnahmemöglichkeit bei der erneuten Auslegung fehlerhafterweise beschränkt worden.
(1) Das damit gerügte Ermittlungsdefizit ist jedoch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden, weil die Antragsteller den Mangel im Abwägungsvorgang erst nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht haben. Da der streitgegenständliche Bebauungsplan am 24. November 2016 ortsüblich bekannt gemacht wurde und dabei auf die Rechtsfolgen der §§ 44 und 215 BauGB sowie auf die Einsehbarkeit des Bebauungsplans hingewiesen wurde, lief die Jahresfrist am Montag, den 27. November 2017 ab.
(2) Soweit die Antragstellerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass es sich hinsichtlich des Denkmalschutzes um einen Abwägungsausfall handle, der auf das Abwägungsergebnis durchschlage, ist dies im Übrigen nicht zutreffend. Denn ausweislich der Behandlung des Ergebnisses der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung wurde die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, Schreiben vom 13. Oktober 2014, umfangreich in der Sitzung des Marktgemeinderats vom 24. März 2019 behandelt (Behördenakte S. 19a). Für den Senat ist angesichts der Feststellungen beim Augenschein nachvollziehbar, dass der entscheidende Blick von Norden und Osten auf das denkmalgeschützte Hotelgebäude fällt. Diese Situation wird nicht verschlechtert. Durch den Bebauungsplan wird lediglich die vorhandene Bebauung im Süden wieder aufgenommen (Niederschrift über den Augenschein vom 20.3.2019 S. 4).
(3) Entsprechendes gilt für die mit Schreiben vom 26. Februar 2019 erstmals gerügte fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des Verkehrskonzepts (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Im Übrigen ist der Abwägungsprozess hinsichtlich der verkehrlichen Fragen nicht fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat sich in ihren Gemeinderatssitzungen am 24.3.2015 (Behördenakte S. 17, 19a, 22a) und am 20.10.2015 (Behördenakte S. 39a) teilweise unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten auch ausführlich mit verkehrlichen Fragen befasst und diese abgewogen. Dabei durfte sich die Antragsgegnerin auch auf den Beschlussvorschlag der Verwaltung beziehen.
(4) Erstmals gerügt wurden mit Schreiben vom 26. Februar 2019 Verfahrensfehler. Diese sind jedenfalls unbeachtlich geworden. Für die geltend gemachte unzutreffende Bekanntmachung der Planunterlagen ergibt sich dies aus § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BauGB. Für die nach Auffassung der Antragstellerin zu 1 fehlerhafte Beschränkung der Stellungnahmemöglichkeit bei der erneuten Auslegung folgt dies aus § 215 Abs. 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4a Abs. 3 BauGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 1 hat sich mit ihrer Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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