Baurecht

Veränderungssperre zur Vorbereitung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen

Aktenzeichen  M 1 K 15.3435

Datum:
23.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 14, § 15 Abs. 1 S. 1, § 16 Abs. 1, § 136 Abs. 2 S. 1, § 140 Nr. 1, § 141 Abs. 3
GG GG Art. 14 Abs. 1
VwGO VwGO § 43 Abs. 1, § 75

 

Leitsatz

Der Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen setzt noch keine Gewissheit über die Notwendigkeit einer Sanierungsmaßnahme voraus, jedoch Kenntnisse über die Sanierungsbedürftigkeit in Gestalt eines “Sanierungsverdachts”. Dementsprechend ist die definitive Feststellung städtebaulicher Missstände nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nach § 141 Abs. 3 BauGB. (redaktioneller Leitsatz)
Die Verlagerung einer Straßenführung zur Vermeidung von Ortskerndurchfahrten des fließenden Verkehrs kann als Möglichkeit zur Behebung eines städtebaulichen Missstands im Sinn von § 136 Abs. 2 S. 1 BauGB angesehen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte vom 21. Juni 2015 bis zum 10. Oktober 2015 verpflichtet war, der Klägerin die am … März 2015 eingereichten Bauvorlagen zu genehmigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist nur hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags zum Teil begründet; im Übrigen ist sie teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
1. Soweit die Klage darauf gerichtet ist, den Beklagten unter Aufhebung des Zurückstellungsbescheids vom 30. Juli 2015 zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten, ist sie unbegründet. Der Zurückstellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend hat sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung.
1.1 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, unter der Voraussetzung, dass eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen hierzu gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist. Diese Bestimmung findet im Verfahren zur Vorbereitung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (§ 136 BauGB) dann entsprechend Anwendung, wenn von einer Gemeinde beschlossene vorbereitende Untersuchungen im Sinne von § 140 Nr. 1, § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht werden (§ 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 BauGB). Die Beigeladene hat am 15. Mai 2015 den Beschluss vom 11. Mai 2015 über den Beginn von vorbereitenden Untersuchungen für eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme bekanntgegeben. Entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat das Landratsamt auf ihren Antrag vom 21. Mai 2015 mit Bescheid vom 30. Juli 2015 das Vorhaben der Klägerin bis 22. Mai 2016 zurückgestellt.
1.2 Der Beschluss der Beigeladenen vom 11. Mai 2015, dessen Sicherung der Zurückstellungsbescheid dient, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat eine Gemeinde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Diese Vorbereitung der Sanierung leitet die Gemeinde gemäß § 141 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB durch Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein, der ortsüblich bekanntzumachen ist.
Der Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen setzt noch keine Gewissheit über die Notwendigkeit einer Sanierungsmaßnahme voraus, jedoch Kenntnisse über die Sanierungsbedürftigkeit in Gestalt eines „Sanierungsverdachts“. Dementsprechend ist die definitive Feststellung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und 3 BauGB nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nach § 141 Abs. 3 BauGB. Darauf weist auch der Umstand hin, dass § 141 Abs. 4 BauGB zwar auf die §§ 137 bis 139 BauGB verweist, nicht jedoch auf § 136 BauGB.
Bei der Beschlussfassung zu einer vorbereitenden Untersuchung muss auch noch nicht feststehen, ob ihr Ergebnis ausreicht, um die Erforderlichkeit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, die Durchführung der Sanierung im Allgemeinen und die zweckmäßige Abgrenzung des Sanierungsgebiets im Hinblick auf die spätere förmliche Festlegung beurteilen zu können. Gegebenenfalls müssen weitere vorbereitende Untersuchungen beschlossen und durchgeführt werden, die dann in ihrer Gesamtheit so weit zu konkretisieren sind, dass diese Beurteilung erfolgen kann (vgl. hierzu HessVGH, U. v. 30.9.2010 – 4 C 1718/09.N – juris Rn. 41).
Deshalb durfte die Beigeladene am 11. Mai 2015 die Einleitung vorbereitender Untersuchungen zur Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme beschließen. Sie durfte insbesondere die Tatsache, dass die Staatsstraße … durch den Ortskern von … führt, als Anhaltspunkt für einen städtebaulichen Missstand im Sinne von § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB werten. Solche Missstände liegen unter anderem vor, wenn ein Gebiet „nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ nicht entspricht (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauGB); hierbei ist insbesondere auch die Funktionsfähigkeit des Gebietes in Bezug auf den fließenden Verkehr zu berücksichtigen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a BauGB). Die Verlagerung der Straßenführung zur Vermeidung von Ortskerndurchfahrten des fließenden Verkehrs kann als Möglichkeit zur Behebung eines derartigen städtebaulichen Missstandes angesehen werden. Ob die Gemeinde die mit einer solchen Trassenverlegung einhergehenden sonstigen rechtlichen Voraussetzungen selbst erfüllt oder hierzu der Mitwirkung und Entscheidung weiterer Behörden bedarf, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses zur Einleitung vorbereitender Untersuchungen nicht maßgeblich. Deshalb kann weder dem Einleitungsbeschluss der Beigeladenen noch dem Zurückstellungsbescheid des Beklagten entgegengehalten werden, dass es für die Trassenverlegung der Staatsstraße … und damit auch der der …-Brücke entsprechend der Studie von Mitgliedern der Technischen Universität … nach Norden rechtlicher Voraussetzungen bedürfe, für die die Beigeladene nicht zuständig sei. Auch der Einwand, eine solche Verlagerung sei bei Einsatz eines sogenannten planfeststellenden Bebauungsplans nicht innerhalb von zehn Jahren zu bewerkstelligen (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 17.3.2015 – 15 N 13.972 – juris Rn. 24), ist hinsichtlich der Frage, ob die Beigeladene am 11. Mai 2015 die Einleitung vorbereitender Untersuchungen beschließen durfte, bereits in Anbetracht des von § 141 i. V. m. § 15 BauGB eingeschränkten Sicherungszeitraums nicht erheblich.
Im Gegensatz zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets gemäß § 140 Nr. 2, § 142 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Beschluss einer entsprechenden Satzung (§ 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die zu umfangreichen Genehmigungsvorbehalten der Gemeinde gegenüber einzelnen Bauvorhaben über einen gegebenenfalls fünfzehn Jahre andauernden Zeitraum (vgl. § 142 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauGB) führt, hat die Regelung in § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 BauGB zur entsprechenden Anwendung der Zurückstellungsvorschriften die Sicherung der vorbereitenden Untersuchungen über einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten zur Folge. Die Verlängerung des Zurückstellungszeitraums ist in § 15 Abs. 1 BauGB nicht vorgesehen. Ob die für den speziellen Fall der Sicherung einer Flächennutzungsplanung vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit wegen des Vorliegens besonderer Umstände nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB um höchstens ein weiteres Jahr auch für die Sicherung eines Beschlusses zur Einleitung vorbereitender Untersuchungen nach § 141 Abs. 4 BauGB anwendbar ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Selbst für den Fall auch ihrer Anwendbarkeit wäre der Sicherungszeitraum auf insgesamt zwei Jahre beschränkt. Im Hinblick auf diese zeitliche Beschränkung der Zurückstellung eines Bauvorhabens und unter Ansehung der vielfältigen, in § 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Untersuchungsgegenstände zur Vorbereitung einer Entscheidung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets sind die inhaltlichen Anforderungen an die Voraussetzungen für den Beschluss vorbereitender Untersuchungen auch unter Berücksichtigung der nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) grundsätzlich im Rahmen der einfachen Gesetze bestehenden Baufreiheit (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung – BayBO) geringer als für den Beschluss zur Festsetzung des Sanierungsgebiets. Hinzu kommt, dass das Untersuchungsgebiet räumlich nicht mit dem Sanierungsgebiet übereinstimmen muss (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: 1.11.2015, § 141 Rn. 75).
1.3 Da aus diesem Grund der Einleitungsbeschluss der Beigeladenen vom 11. Mai 2015 rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Landratsamt in ebenfalls rechtlich unbedenklicher Weise am 30. Juli 2015 auf deren Antrag hin den von der Klägerin angefochtenen Zurückstellungsbescheid erlassen. Das Landratsamt hat als Ende des Zurückstellungszeitraums den 22. Mai 2016 festgelegt und hierbei als Beginn des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums von höchstens zwölf Monaten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Eingang des Zurückstellungsantrages der Beigeladenen im Landratsamt am 22. Mai 2015 angesehen. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dem Erlass des Zurückstellungsbescheids stand auch nicht die am 14. April 2015 von der Beigeladenen zu einem Teilbereich des Grundstücks FlNr. 58 bekannt gemachte Veränderungssperre entgegen. Diese Veränderungssperre ist unwirksam, denn es fehlt ein zu sichernder Aufstellungsbeschluss der Beigeladenen zur Änderung des im Jahre 2006 beschlossenen Bebauungsplans „…-Ortsmitte-Ost“. Deshalb ist diese gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene Veränderungssperre nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB und damit unwirksam. Davon ist offensichtlich selbst die Beigeladene bei der Beantragung des Erlasses eines Zurückstellungsbescheids ausgegangen.
2. Soweit sich die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO auf die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der beantragten Baugenehmigung richtet, ist sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts unzulässig. Das Landratsamt hatte aufgrund des rechtmäßig am 30. Juli 2015 erlassenen Zurückstellungsbescheids einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO, über den Bauantrag der Klägerin nicht zu entscheiden. Dies gilt jedenfalls, nachdem das Landratsamt mit weiterem Bescheid vom 6. Oktober 2015 zu diesem Zurückstellungsbescheid den Sofortvollzug angeordnet und damit die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage beseitigt hatte. Auch die von ihr hilfsweise erhobene Verbescheidungsklage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist aus diesen Gründen unzulässig.
3. Zulässig und auch teilweise begründet ist hingegen der ebenfalls hilfsweise von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Die Klägerin hat schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass sie zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass dieser bis zur Bekanntgabe der Anordnung des Sofortvollzuges zum Zurückstellungsbescheid vom 6. Oktober 2015 gegenüber der Klägerin am 10. Oktober 2015 verpflichtet war, die am 20. März 2015 bei der Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen zu genehmigen. Der hierbei anzuerkennende Zeitraum beginnt jedoch erst drei Monate nach Einreichung der Bauunterlagen bei den Behörden und damit ab 21. Juni 2015, da den Baubehörden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Anlehnung an die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist grundsätzlich ein dreimonatiger Prüfungszeitraum für die Entscheidung über Bauanträge zugebilligt wird (BayVGH, U. v. 3.9.2002 – 1 B 00.817, BayVBl 2003, 273 – juris Rn. 73; Shirvani in Simon/Busse, BayBO, Stand: 1.9.2015, Art. 65 Rn. 33). Für den Zeitraum nach Ablauf dieses dreimonatigen Prüfungszeitraums bis zum Erlass der Sofortvollzugsanordnung zum Zurückstellungsbescheid kommen Amtshaftungsansprüche der Klägerin in Betracht, da der Bauantrag den Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen von 2006 entsprach und ein gemeindliches Einvernehmen hierzu gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus diesem Grund nicht erforderlich war (vgl. BGH, U. v. 12.7.2001 – III ZR 282/00 – BauR 2001, 1884 – juris Rn. 9; B. v. 26.7.2001 – III ZR 206/00 – BauR 2001, 1887 – juris Rn. 4). Soweit die Klägerin jedoch eine Feststellung für das Bestehen einer Genehmigungspflicht auch für den dreimonatigen Prüfungszeitraum der Behörde ab Einreichung der Bauvorlagen begehrt, ist ihr Feststellungsantrag abzuweisen.
4. Der Klage war hinsichtlich eines Teils des Feststellungsantrags zu entsprechen; im Übrigen war sie abzuweisen. Da der Umfang der Abweisung den anzuerkennenden Feststellungsteil erheblich überwiegt und sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene nur zu einem geringen Teil unterlegen sind, ist es angemessen, dass die Klägerin gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Gesamtkosten des Verfahrens trägt. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es ferner angemessen, dass die Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 20.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).


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