Baurecht

Verhältnismäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung

Aktenzeichen  AN 9 K 17.02181

Datum:
5.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 2791
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBodSchG § 4, § 10, § 18
BayVwVfG Art. 28
WHG § 100
VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, § 113 Abs. 1 S. 1
GG Art. 14 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Im Fall einer durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerveränderung ist das BBodSchG gegenüber dem Wasserrecht vorrangig. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Ermittlung der Belastungsgrenze kann nicht allein auf den Bodenrichtwert abgestellt werden, wenn eine vollständige Sanierung des Grundstücks hin zu einem unbelasteten Grundstück als unwahrscheinlich erscheint sowie Grundpfandrechte und andere dingliche Belastungen den Verkehrswert mindern können. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2017 (Az: …) wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2017, mit dem die Klägerin zur Wiederaufnahme der Grundwasser- und Bodenluftsanierung an den Pegeln GB1, GB2, P1, P2 und P6 auf den Grundstücken FlNr. … und FlNr. …, jeweils Gemarkung …, verpflichtet wurde.
B.
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Sanierungsanordnung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
Das Bodenschutzgesetz ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.
Der Anwendungsbereich des BBodSchG erstreckt sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die bereits vor Inkrafttreten des BBodSchG verursacht wurden. Dies ergibt sich aus § 1 BBodSchG, der die Zielsetzung enthält, auch in der Vergangenheit beeinträchtigte Bodenfunktionen wiederherzustellen. Auch § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG, der an die Gesamtrechtsnachfolge anknüpft, lässt erkennen, dass die Haftung auf Handlungen eines Rechtsvorgängers in der Vergangenheit erstreckt wird (vgl. hierzu grundlegend BVerwG U.v. 16.3.2006 – 7 C 3/05 – juris).
Auch wenn vorliegend teilweise eine Sanierung des Grundwassers verlangt wird, so richten sich die behördlichen Befugnisse dennoch nach dem Bodenschutzrecht und nicht nach dem Wasserrecht. Im Fall einer – wie hier – durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerveränderung ist das BBodSchG gegenüber dem Wasserrecht vorrangig (vgl. Wortlauf des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und Gößl in Sieder/Zeitler WHG, 48. Ergänzungslieferung 2014, § 100 WHG Rn. 52). Das Bodenschutzrecht bestimmt das „Ob“ der Inanspruchnahme, das Wasserrecht das „Wie“, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG.
II.
Unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der seitens der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlage § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG vorliegen, erweist sich die Inanspruchnahme der Klägerin im angefochtenen Bescheid jedenfalls als unverhältnismäßig.
Die Klägerin wird als Zustandsstörerin in Anspruch genommen. Nach der grundlegenden Entscheidung des BVerfG (BVerfG B.v. 16.2.2000 – 1 BvR 242/91 – juris) stellen die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Eigentümer hat in der Regel die Möglichkeit, rechtlich und tatsächlich auf die Sache und damit auch auf die jeweilige Gefahrenquelle einzuwirken. Zudem kann der Eigentümer aus der Sache Nutzen ziehen, weshalb er auf der anderen Seite auch die mit der Nutzungsmöglichkeit verbundenen Risiken zu tragen hat. Regelmäßig steigert eine Sanierung auch den Verkehrswert des Grundstückes und liegt auch aus diesem Grund im Interesse des Eigentümers. Vor diesem Hintergrund kann der Eigentümer grundsätzlich allein wegen dieser Rechtsstellung verpflichtet werden, von seinem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, selbst wenn er die Gefahr weder verursacht noch verschuldet hat. Die Sanierungspflicht des Eigentümers ist aber unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu begrenzen, wobei die Belastung des zustandsveranwortlichen Eigentümers mit den betroffenen Gemeinwohlbelangen abzuwägen ist (BVerfG a.a.O., juris Rn. 47 ff.)
Als Belastungsgrenze für den Eigentümer wird regelmäßig das Verhältnis des finanziellen Aufwands zum Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung herangezogen. Überschreiten die Kosten den Verkehrswert des Grundstückes, so entfällt im Regelfall das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch (BVerfG a.a.O., juris Rn. 56). Eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus kann jedoch als zumutbar anzusehen sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat, wobei im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit der Grad an Fahrlässigkeit von Bedeutung sein kann (BVerfG a.a.O., juris Rn. 59 f.).
Es obliegt der Verwaltung, unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und Beachtung der Vorgaben und Garantien des Art. 14 GG im jeweiligen Bescheid über die Begrenzung der Kostenbelastung des Zustandsverantwortlichen zu entscheiden. Der jeweils in Anspruch genommen Eigentümer muss dem Bescheid eindeutig entnehmen können, ob er unbegrenzt haftet bzw. welche Kostenbelastung er höchstens zu erwarten hat. Nur auf der Grundlage dieser Informationen kann er entscheiden, ob er die Sanierungsanordnung angreift oder bestandskräftig werden lässt. Sofern eine Entscheidung über die Kostentragung zum Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungsanordnung noch nicht möglich ist, weil die Gründe für die Unzumutbarkeit der Verwaltung noch nicht vollständig bekannt sind, so ist der Sanierungsanordnung ein Vorbehalt der gesonderten Entscheidung über die Kostentragung beizufügen (vgl. BVerfG a.a.O., juris RdNr. 65).
Vor diesem Hintergrund ist es nicht hinnehmbar, dass seitens der Beklagten noch nicht einmal die grundlegende Entscheidung, ob die Haftung begrenzt werden soll, getroffen wurde. Ausweislich der Bescheidsbegründung kommt es auf die Frage, ob die einzelnen Wohnungseigentümer bei Erwerb Kenntnis hinsichtlich der Grundstücksbelastung hatten, zum derzeitigen Zeitpunkt nicht an. Dies bedeutet unter Einbeziehung der Erörterungen zum Grundstückswert, dass sowohl eine begrenzte als auch eine unbegrenzte Haftung seitens der Beklagten für möglich erachtet wird. Gleichzeitig stellt dies aber für die WEG und die einzelnen Eigentümer eine nicht hinnehmbare Unsicherheit dar. Das Haftungsrisiko wird unüberschaubar.
Auch soweit Erörterungen zum Überschreiten einer möglichen Belastungsgrenze bei 6,5 Mio. EUR gemacht werden, sind die Ergebnisse als nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügend einzuordnen.
Die Verlässlichkeit der ermittelten Belastungsgrenze wird zunächst durch den Hinweis auf eine – wie eben erörtert – eventuell doch als unbegrenzt einzustufende Haftung, konterkariert.
Weiterhin begegnet aber auch die Ermittlung der Belastungsgrenze erheblichen Bedenken, da eine ausschließliche Orientierung an Bodenrichtwert und Quadratmeteranzahl erfolgt ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung obliegt die materielle Beweislast der Beklagten (vgl. VG Regensburg, U.v. 5.10.2009 – RO 8 K 09.1452 – juris).
Die Beklagte hat den Bodenrichtwert herangezogen, ohne eine Feststellung zu treffen, warum der Bodenrichtwert für das streitgegenständliche Grundstück maßgeblich sein sollte (VG Regensburg a.a.O., juris RdNr. 99). Angesichts der Tatsache, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs der Sanierung eine vollständige Sanierung des Grundstücks hin zu einem unbelasteten Grundstück als unwahrscheinlich erscheint, vermag ein Abstellen auf den Bodenrichtwert nicht zu überzeugen. Es gilt vielmehr eine möglicherweise auf dem Grundstück verbleibende Restbelastung bei der Bemessung der Belastungsgrenze miteinzubeziehen (siehe hierzu BayVGH B.v. 13.4.2007 – 22 CS 06.2478 – juris; VG Ansbach U.v. 16.1.2019 – AN 9 K 18.00612 – juris). Zudem vermögen auch Grundpfandrechte und andere dingliche Belastungen den Verkehrswert zu mindern, sofern sie nicht zu Gunsten des Eigentümers eingetragen sind und soweit sie valutiert sind (BayVGH, a.a.O., juris Rn. 10). Ausweislich der Behördenakte sind Grundschulden größeren Umfangs eingetragen. Über deren Valutierung ist nach Aktenlage nichts bekannt, jedoch kann eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Entscheidung über die Belastungsgrenze erst getroffen werden, wenn das Ausmaß der aktuellen dinglichen Belastung des Grundstücks ermittelt wurde.
Auch die bisher klägerseits bereits erbrachten Aufwendungen für die Sanierung sind bei der Ermittlung der Belastungsgrenze zu berücksichtigen und vermögen die Höhe der Belastungsgrenze zu mindern. Zwar werden im Bescheid die bisher von der Eigentümergemeinschaft übernommenen Kosten in Höhe von 157.974,64 EUR genannt, es ist aber nicht zu entnehmen, dass diese vom Verkehrswert in Abzug gebracht werden sollen.
Vor diesem Hintergrund war der Klage stattzugeben und der Bescheid vollumfänglich aufzuheben.
III.
Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
Die Bestimmtheit des Bescheids begegnet aus Sicht des Gerichts keinen Bedenken. Für den Bereich des Bodenschutzrechts liegt es in der Natur der Sache, dass fachsprachliche Ausdrücke im Bescheid verwendet werden. Durch die bescheidsnotwendige Sachverständigenbeteiligung ist gewährleistet, dass die Fachtermini in korrekter Weise verstanden und umgesetzt werden können (vgl. hierzu auch VG Regensburg, U.v. 15.10.2012 – RO 8 K 12.829 – juris).
Hinsichtlich des Sanierungsbedarfs bzw. der Frage, ob ein eigener Schaden und Zustrom vom Nachbargrundstück stattfindet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für den Fall der Inanspruchnahme eines Zustandsstörers für die Sanierung eines unter einem fremden Grundstücks liegenden Grundwasserschadens ein eindeutiger kausaler Zusammenhang zwischen einem Schadstoffeintrag auf dem eigenen Grundstück und einer die Grundstücksgrenze überschreitenden Gefahr für den Grundwasserraum erforderlich ist. Den Nachweis der relevanten (Mit-)Verursachung muss die Behörde erbringen (siehe hierzu BayVGH, B.v. 25.7.2016 – 22 CS 16.1158 – juris).
Entscheidend ist hier die Frage, ob die durch die Behörde nachgewiesene Schadensverursachung auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, in Verbindung mit der Grundwasserfließrichtung vom klägerischen Grundstück hin zum Nachbargrundstück einen ausreichenden Nachweis darstellt oder ob dieser Nachweis durch den klägerischen Vortrag erschüttert wurde.
Es steht gegenwärtig nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein wesentlicher eigenständiger Schadensherd auf dem Nachbargrundstück FlNr. …, Gemarkung …, vorliegt. Das klägerseits vorgelegte Gutachten vom 30. Januar 2020 stützt sich hinsichtlich dieser Annahme vor allem auf die unterschiedlichen Konzentrationen von Per und Tri in den Messstellen P6 und P9. Das eindeutige Überwiegen der Per-Belastung an den Messstellen P6 und P9 wird als Beleg für einen eigenständigen Per-Schaden auf dem Nachbargrundstück gewertet. Es wird in diesem Gutachten weiterhin davon ausgegangen, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, nur Tri zum Einsatz gekommen ist, die dort vorzufindenden Per-Belastungen somit durch einen Zustrom infolge einer durch Pumpen umgedrehten Grundwasserfließrichtung zu erklären sind.
Aus den dem Gericht vorliegenden Gutachten der vergangenen dreißig Jahre (Beginn im Jahre 1988) ist für die Konzentrationen am Punkt P6 ein sich immer wieder veränderndes Bild erkennbar. Einer Zusammenstellung früherer Messwerte ist zu entnehmen, dass bis zum Jahr 2004 ein Überwiegen des Tri-Anteils gegenüber dem Per-Anteil an der Messstelle P6 vorzufinden war, was wohl gegen den eigenständigen Per-Schaden spricht. Auch der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes bestätigte die immer wieder wechselnden Konzentrationen von Per und Tri, die vom jeweiligen Wasserstand und anderen Parametern im Untergrund abhängig seien.
Nach Einschätzung des Gerichts ist auch ein Per-Eintrag auf dem streitgegenständlichen Grundstück der Klägerin keineswegs ausgeschlossen. Dem stehen auch die Angaben der Fa. … … GmbH, dass nur Tri eingesetzt worden wäre, nicht entgegen. Es erscheint als nicht ausgeschlossen, dass im langjährigen Zeitraum des Einsatzes von LHKW auf dem Grundstück (Beginn der Produktion im Jahr 1914, Ende des LHKW-Einsatzes im Jahr 1986) auch Per zum Einsatz gelangte, dies aber nicht nachvollziehbar dokumentiert wurde. Hierfür sprechen die an den Messstellen P2 und GB2 stets überwiegenden Konzentrationen von Per gegenüber Tri.
Hinsichtlich des Grundstückes FlNr. …, Gemarkung …, wies der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes darauf hin, dass im Wege einer Amtsermittlung 14 Bodenluftsondierungen und ein Absaugversuch an der Messstelle P6 durchgeführt worden seien, die nur sehr geringe Bodenluftbelastungen ergeben hätten, was gegen einen eigenständigen Schadenseintrag auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, spreche. Die erhebliche Belastung des Grundwassers sei auf einen Eintrag vom klägerischen Grundstück her kommend zurückzuführen.
Bei der Bewertung dieser Einschätzung ist zu berücksichtigen, dass dem Wasserwirtschaftsamt als zuständiger Fachbehörde im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zukommt (vgl. BayVGH B.v. 17.12.2004 – 8 ZB 14.661 – juris; VG Würzburg B.v. 18.12.2019 – W 4 S 19.1366 – juris). Insbesondere die geringe Belastung der Bodenluft auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, lässt an einem eigenständigen wesentlichen Schadenseintrag zweifeln. Zudem hat die historische Erkundung für den Bereich P6 lediglich eine Wohnnutzung ergeben, die früher ebenfalls auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, situierte Lackiererei befand sich südwestlich davon in einem Bereich, in dem unauffällige Bodenluftmessungen vorgenommen wurden.
Letztlich spricht auch die ermittelte Grundwasserfließrichtung vom klägerischen Grundstück hin zum Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, für eine Schadensverlagerung und gegen einen eigenständigen Schadenseintrag.
Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Störerauswahl und der Frage, ob … … Junior bzw. dessen Erben in die Auswahl einzubeziehen sind, weist das Gericht darauf hin, dass … … nach Angaben des Beklagtenvertreters im Jahr 1985 verstorben ist. Abhängig von der Ermittlung und Einbeziehung eventueller Erben wird zu klären sein, ob eine sukzessive Gesamtrechtsnachfolge den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz1 BBodSchG entspricht oder ob nur der unmittelbare Erbe haften soll. Für den Fall, dass eine unmittelbare Gesamtrechtsnachfolge als ausreichend erachtet wird, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass bei zunehmender Zahl von Erbfällen, die zwischen ursprünglichem Verursacher und als Gesamtrechtsnachfolger Pflichtigen liegen, die Verbindung aus dem Verursacherprinzip immer schwächer wird (vgl. hierzu VGH Mannheim U.v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 – juris; VG Augsburg U.v. 18.9.2018 – Au 3 K 16.1061).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben