Baurecht

Verletzung der Abstandsfläche; Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft

Aktenzeichen  W 5 S 18.1260

Datum:
13.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 35880
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 80a Abs. 3
BauGB § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1
BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 4, Art. 63, Art. 68 Abs. 1 S. 1
WEG § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 14, § 5 Abs. 1
BGB § 242

 

Leitsatz

1 „Vor“ den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden einzuhalten (Art. 6 Abs. 1 S. 1 BayBO). Dies spricht dafür, dass vorliegend (auch) das Gemeinschaftseigentum der Antragstellerin (hier: einer Wohnungseigentümergemeinshaft) berührt sein könnte und damit eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen wäre. (Rn. 28) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Da gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 4 BayBO zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Erteilung einer Abweichung nicht vom Erfordernis der „Atypik“ abhängig wäre, muss dem Vorbringen nicht weiter nachgegangen werden, dass sich aus der Neuregelung nicht ohne Weiteres ergebe, dass nunmehr die Rechtsprechung zum Erfordernis der Atypik nicht mehr gelte und dem Gesetzgeber insbesondere die Umsetzung einer entsprechenden Absicht „nicht überzeugend im Wortlaut gelungen“ sei, wenn kein Zweifel daran besteht, dass tatsächlich ein atypischer Fall vorliegt. (Rn. 43) (red. LS Alexander Tauchert)
3 Die Antragstellerin kann aus dem Umstand, dass das Grundstück der Beigeladenen bisher nicht bebaut war genauso wenig eine Schutzwürdigkeit ableiten, wie aus dem Umstand, dass die Voreigentümerin des Baugrundstücks die Zustimmung zu dem damaligen Bauvorhaben erteilt hat (hier: im Jahr 2006). (Rn. 50) (red. LS Alexander Tauchert)
4 Nach dem Rechtssatz, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind, stünde dem Antragstellerin das geltend gemachte Abwehrrecht auch dann nicht zu, wenn die mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Abweichung nicht den Anforderungen des Art. 63 Abs. 1 S. 1 BayBO entsprechen würde. (Rn. 51) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentümer des Anwesens auf den Grundstücken Fl.Nr. …4 und …6 der Gemarkung W., … Straße …2, …2a, …2b und …2c in W., gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 9. Juli 2018 erteilte Baugenehmigung zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. …4 und …4/1 der Gemarkung Würzburg, …Straße …0 in Würzburg (Baugrundstück).
1. Das Baugrundstück wie auch das Grundstück der Antragstellerin befinden sich im Geltungsbereich des „Baulinienauflageplan für das Gebiet zwischen F. Straße, S.-straße, A.-straße (jetzt F.-straße) und W.-straße“ vom 6. August 1927, in der Fassung der Änderung vom 7. Oktober 1998. Dieser setzt u.a. Baugrenzen und Baulinien fest und enthält die Formulierung, dass für die Abstandsflächen Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO anzuwenden sei.
Das Baugrundstück der Beigeladenen, das (in Ost-West-Richtung) ca. 20 m breit und (in Nord-Süd-Richtung) ca. 78 m lang ist, grenzt im Osten an das Grundstück der Antragstellerin an und war bisher unbebaut.
Die Eigentumswohnanlage der Antragstellerin, bestehend aus 22 Wohneinheiten und einer Tiefgarage, wurde mit Baugenehmigungsbescheid der Stadt Würzburg vom 10. Mai 2006 genehmigt. Ausweislich der genehmigten Planunterlagen handelt es sich um einen (in Nord-Süd-Richtung) ca. 45 m langen Gebäudetrakt, bestehend aus vier Baukörpern mit drei, sechs, drei und fünf Vollgeschossen. Hierbei wurde von der vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsfläche auf der Ostseite (grundsätzlich erforderlich: maximal 14,873; geplant: minimal 8,66) wie auch vom Verbot der Überlagerung von Abstandsflächen eine Abweichung zugelassen.
2. Mit Bauantrag vom 14. Juli 2017 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit 23 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 23 Stellplätzen und zwei Außenstellplätzen auf dem Baugrundstück. Unter dem Datum 12. Januar 2018 legte die Beigeladene einen 2. Tekturantrag zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern (Haus 1 im Süden, viergeschossig und Haus 2 im Norden, dreigeschossig) mit 22 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 28 PKW-Stellplätzen und einem Außenstellplatz auf dem Baugrundstück vor. Unter dem 12. Januar 2018 wurde ein Antrag auf Abweichung gemäß Art. 6 BayBO hinsichtlich der Verringerung der Abstandsflächen gestellt. So wurde u.a. bzgl. Haus 1 Richtung Westen gegenüber Grundstück Fl.Nr. …4 eine Verringerung der Abstandsfläche von 10,51 m um 6,60 m und gegenüber Fl.Nr. …6 von 10,525 um 6,605 m beantragt. Hinsichtlich Haus 2 wurde u.a. eine Reduzierung Richtung Westen beantragt gegenüber Grundstück Fl.Nr. …6 von 8,71 m um 4,80 m. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Überlagerungen und der daraus notwendige Verringerungsantrag sich durch den schmalen langen Grundstückszuschnitt ergäben. Bedingt durch die vorhandene, hohe Nachbarbebauung lägen die bestehenden Abstandsflächen der Nachbargrundstücke Fl.Nr. …3, …4, …6, …2 und …4/2 ebenfalls auf ihrem Baugrundstück. Aus dem Abstandsflächenplan Nachbarn sei ersichtlich, wie die Abstandsflächen von besagten Nachbargrundstücken auf die beplanten Grundstücke Fl.Nr. …4 und …4/1 zum Liegen kämen. Belichtung, Belüftung und Brandschutz seien gewährleistet.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2018 erteilte die Stadt Würzburg der Beigeladenen die Baugenehmigung nach den Plänen vom 20. Dezember 2017, 12. Januar 2018 und 12. April 2018, geändert am 12. April 2018 und 19. Juni 2018. Des Weiteren wurden Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von der gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsfläche auf drei Seiten zugelassen, so u.a. auf der Westseite (grundsätzlich erforderlich: 3,00 m – 13,31 m; Verkürzung auf: 0,00 m – 6,72 m). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass von der Einhaltung der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsfläche auf der Westseite eine Abweichung gewährt worden sei, da es sich um eine gegenseitige Grenzverletzung im ungefähr gleichen Ausmaß handele. Es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Belichtung, der Belüftung und des Brandschutzes. Der Mindestabstand (3 m) werde durch die geplanten Wohngebäude eingehalten, eine Unterschreitung des Mindestabstandes erfolge ausschließlich durch die öffnungslose Tiefgarage. Die Durchführung der Vorschrift würde in diesem Fall zu einer unbilligen Härte führen. Die Abweichungen seien auch unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
3. Gegen den Bescheid vom 9. Juli 2018 ließ die Antragstellerin am 9. August 2018 durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben (W 5 K 18.1047). Sie stellte am 5. Oktober 2018 im hiesigen Verfahren den Antrag;
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. August 2018 anzuordnen.
Zur Begründung der Klage wie auch des Sofortantrags wurde vorgetragen: Der Antrag sei zulässig und begründet. Die Antragstellerin sei insbesondere antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, wobei diese sich aus den gleichen Gründen ergebe wie die Klagebefugnis in der Klage vom 9. August 2018. Soweit die Beigeladene dies in Zweifel ziehe, verkenne sie, dass die gesamte äußere Gebäudehülle und auch die Balkone und Terrassen im Gemeinschaftseigentum und nicht im Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer stünden. Auch die Wohngärten hätten einen Schutzanspruch. Der Klage kämen hohe Erfolgsaussichten zu. Die Antragstellerin sei insbesondere klagebefugt, weil sie geltend machen könne, zumindest möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu werden. Im Falle einer Eigentumswohnanlage sei jedenfalls für die hier in Rede stehenden Beeinträchtigungen ein eigenes Abwehrrecht der Eigentümergemeinschaft anerkannt. Im vorliegenden Fall stehe im Kern die Befreiung des Bauvorhabens von der Einhaltung der Abstandsflächen gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin im Streit. Die Abstandsflächen wirkten als solches auf das gesamte Grundstück und nicht nur auf einzelne Wohnungseigentümer, auch wenn diese durch die hinter dem Abstandsflächenrecht stehenden Schutzgüter (z.B. Belichtung und Belüftung) zum Teil unterschiedlich stark betroffen würden.
Die angegriffene Baugenehmigung verletze die Antragstellerin in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO. Es dürfte außer Streit stehen, dass die Abstandsflächen des Bauvorhabens in erheblichem Umfang, d.h., bis fast zur Hälfte nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO in Richtung zum Anwesen der Antragstellerin die Grundstücksgrenze überschreiten würden. Hinzu komme, dass sich diese Abstandsflächen auch mit den Abstandsflächen des Anwesens der Antragstellerin überlappten, obwohl dies nach Art. 6 Abs. 3 BayBO grundsätzlich unzulässig sei. Des Weiteren entstehe durch die Brüstungsmauer der Tiefgarage eine unmittelbar grenzständige oberirdische Mauer von ca. 1 m Höhe. Die der Beigeladenen erteilte Abweichung von den nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen in Richtung des Anwesens der Antragstellerin sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Es sei schon fraglich, ob aus rechtssystematischen Gründen überhaupt eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO zulässig sei. Im hier vorliegenden Streitfall führe die erteilte Abweichung dazu, dass die minimal notwendige Belichtung der Wohn- und Aufenthaltsräume im Erdgeschoss des Anwesens der Antragstellerin nach Osten nur noch gerade so gewahrt bleibe. Soweit sich an der Ostfassade auch Balkone und kleine Nutzgärten der dahinterliegenden Wohneinheiten befänden, werde der durch die Abstandsflächen geschützte „Sozialabstand“ drastisch unterschritten. Generell verlange die Gewährung einer Abweichung, dass eine Atypik des konkreten Falls gegenüber dem gesetzlich normierten Fall gegeben sei. In der Begründung der Abweichung werde aber nicht erläutert, worin die Atypik liegen solle. Aber selbst dann, wenn man im vorliegenden Fall von einer ausreichenden Atypik ausgehen sollte, fehle jede Auseinandersetzung mit der Frage, warum hier bei der faktischen Verkürzung des Gebäudeabstandes um die Hälfte der in Art. 6 BayBO geschützte Sozialabstand noch gewahrt bleibe. Ob durch die seit dem 1. September 2018 geltende Hinzufügung des Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO nunmehr die Rechtsprechung zum Erfordernis der Atypik nicht mehr gelte, ergebe sich nicht ohne weiteres. Es sei sehr zweifelhaft, ob mit der Neuregelung die ständige Rechtsprechung zum Erfordernis der Atypik als Voraussetzung für die Ausnahme nach Art. 63 Abs. 1 BayBO überwunden werden könne. Die Festsetzung im Baulinienplan, dass die Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO einzuhalten seien, beruhe auf Art. 98 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 BayBO 1994, sie seien als örtliche Bauvorschriften in den Baulinienauflageplan nach Art. 98 Abs. 3 BayBO integriert, es handele sich nicht um einen lediglich deklaratorischen Hinweis, vielmehr um ein tragendes Gestaltungsprinzip des Baulinienauflageplans. Es bedürfe insoweit einer Befreiung am Maßstab des § 31 Abs. 2 BauGB, eine solche sei aber weder beantragt noch erteilt worden. Die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen auch nicht vor. Der Antragstellerin sei es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Einhaltung des Abstandsflächenrechts zu berufen. Weder könne der Antragstellerin ein unredlicher Erwerb der eigenen Abwehrrechtsposition vorgehalten werden, noch habe sie gegenüber dem Voreigentümer des Baugrundstücks eigene Pflichten verletzt. Der dem Abstandsflächenrecht innewohnende Schutz der gesunden Wohnverhältnisse sei auch dann noch schutzwürdig, wenn im Jahr 2006 für das Anwesen der Antragstellerin eine Abweichung von den Abstandsflächen im ungefähr ähnlichen Umfang gewährt worden sei. Eine entscheidende Rolle spiele hierbei zum einen, dass der damalige Eigentümer seine Nachbarunterschrift erteilt habe, und zum anderen, dass der historische Zustand als Wald eine Bebauung in ähnlichem Umfang nicht habe erwarten lassen. Die objektive Tatsache, dass für das Anwesen der Antragstellerin eine Abweichung von den Abstandsflächen erteilt worden sei, die im Umfang ungefähr der jetzt streitigen Abweichung entspreche, rechtfertige für sich allein noch nicht diese Abweichung. Maßgeblich sei stets, ob der grundsätzlich bestehende Anspruch auf Einhaltung der Abstandsflächen schutzwürdig sei. Dies sei hier der Fall. Wenn die frühere Eigentümerin des Baugrundstücks sich eine eigene Bebauung im heute streitgegenständlichen Umfang hätte sichern wollen, hätte sie entweder die Nachbarunterschrift verweigern müssen oder aber mit dem damaligen Bauträger des Anwesens der Antragstellerin einen Vertrag über einen wechselseitigen Verzicht auf die Einhaltung der Abstandsflächen schließen müssen.
Davon abgesehen verlange auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zwischen den Gebäuden. Bauplanungsrechtlich spiele dabei neben der Belichtung und Belüftung gerade auch die ausreichende Wahrung des Sozialabstandes eine Rolle. Weiterhin werde die Frage aufgeworfen, ob bei einer nahezu Halbierung des jeweiligen Abstandes im konkreten Fall schon eine bedrängende Wirkung entstehe.
4. Die Stadt W. stellte den Antrag,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen: Der Antrag sei unbegründet, da die erhobene Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 9. Juli 2018 mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werde. Die Erteilung der Befreiung von der südlichen Baugrenze sowie die Abweichungen von den grundsätzlich erforderlichen Abstandsflächen, auch gerade gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin, deren Wohnanlage die grundsätzlich erforderlichen Abstandsflächen in vergleichbarem Ausmaß nicht einhalte, seien in zulässiger Weise gewährt worden. Die Baugenehmigung begegne planungsrechtlich keinen Bedenken. Das Flurstück …4 sei ein Baugrundstück, da im Baulinienauflageplan von 1928 im Süden über die gesamte Breite des Grundstücks eine Gebäudefluchtlinie festgesetzt sei. Der tatsächlich vorhandene Bewuchs und die entsprechende Darstellung im Baulinienauflageplan von 1998 ändere hieran nichts. Eine weitere Befreiung von den Festsetzungen des Baulinienauflageplans sei für das Bauvorhaben, das sich ersichtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfüge, nicht ersichtlich. Der im Baulinienauflageplan enthaltene Verweis auf die Abstandsflächenregelung in Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO stelle keine selbständige örtliche Bauvorschrift dar, da weder eine über die Regelabstände hinausgehende (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 5 BayBO) noch eine die Regelabstände unterschreitende Abstandsfläche (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 6 BayBO) festgesetzt worden sei. Damit sei die allein nach Art. 63 BayBO erfolgte Beurteilung der beantragten Abweichungen von den Abstandsflächen ausreichend. Diese hätten gerade unter Einbeziehung der nachbarlichen Interessen zugelassen werden können, da die Wohnanlage der Antragstellerin die Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen in vergleichbarem Ausmaß nicht einhalte, aufgrund der Festsetzungen des Baulinienauflageplans nie davon habe ausgegangen werden können, dass das Grundstück der Beigeladenen nicht bebaut werde, und die Wohnanlage der Antragstellerin selbst einer bedeutsamen Befreiung von der Einhaltung der Baulinie bedurft habe.
5. Die Bevollmächtigte der Beigeladenen stellte den Antrag,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet, denn die Klage in der Hauptsache habe nach summarischer Prüfung keinen Erfolg. Im Übrigen wäre der Antrag selbst bei offenen Erfolgsaussichten abzulehnen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei es der Beigeladenen wegen der immensen finanziellen Verluste nicht zumutbar, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Die Klage sei bereits unzulässig. Denn die Antragstellerin sei als Wohnungseigentümergemeinschaft zumindest im vorliegenden Fall nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine entsprechende Rechtsverletzung sei von vornherein ausgeschlossen. Die gerügten Verstöße gegen die Abstandsflächenvorschriften beträfen hier denknotwendig nicht das Gemeinschaftseigentum. Die einzelnen Wohnungen und deren Nutzung zu Wohnzwecken seien ausschließlich dem Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer zugeordnet. Die Eigentümergemeinschaft könne insoweit nicht beeinträchtigt sein.
Die Klage sei auch nicht begründet, der angegriffene Genehmigungsbescheid sei rechtmäßig, insbesondere verletze er die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften sei nicht rechtswidrig. Nicht nachvollziehbar sei die von der Antragstellerin geäußerte Rechtsauffassung, wonach aus rechtsdogmatischen Gründen eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO nicht bzw. nur ausnahmsweise und unter sehr strengen Anforderungen zulässig sein soll. Die Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO seien erfüllt. Insbesondere sei eine Beeinträchtigung geschützter Nachbarbelange nicht erkennbar. Die ausreichende Belichtung und Belüftung des Anwesens der Antragstellerin bleibe erhalten. Auch hinsichtlich des Sozialabstands komme eine Beeinträchtigung nicht in Betracht. Die Gebäude seien an der engsten Stelle mindestens knapp 10 m voneinander entfernt, in anderen Bereichen sogar bis zu 20 m. Die Erteilung der Abweichung sei im Übrigen auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Umgebungsbebauung in der Z. weise generell eine verdichtete Bauweise auf. Die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO würden vielfach nicht eingehalten. So sei insbesondere auch für die Errichtung des Anwesens der Antragstellerin eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zum Grundstück der Beigeladenen hin in einem Umfang erteilt worden, der den Umfang der vorliegend streitgegenständlichen Abweichung noch übersteige, jedenfalls nicht hinter diesem zurückbleibe und insoweit vergleichbar sei. Die Erteilung der Abweichung sei auch nicht insoweit rechtswidrig, als das Erfordernis der Atypik nicht gegeben sein solle. Mit der Novellierung der Bayerischen Bauordnung zum 1. September 2018 habe der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass das Vorliegen eines atypischen Falles nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Abweichung sei. Es könne dahinstehen, ob diese Änderung zugleich auch eine Auslegungsregelung für die Zeit vor der Novellierung darstelle oder nicht. Jedenfalls könne die Beigeladene diese Klarstellung für sich in Anspruch nehmen. Denn ausnahmsweise sei auf den Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung abzustellen, wenn – wie hier – Verwaltungsakte noch nicht vollzogen seien bzw. es sich um Dauerverwaltungsakte handele. Letztlich komme es hierauf nicht an, und zwar vor dem Hintergrund, dass tatsächlich ein atypischer Fall vorliege. Denn der schlauchförmige Grundstückszuschnitt des Baugrundstücks lasse eine sinnvolle Bebauung, die sich nach dem Maß der baulichen Nutzung an der Umgebungsbebauung orientiere, unter Einhaltung der Abstandsflächen nicht zu. Die angegriffene Baugenehmigung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die Abstandsflächen erforderlich gewesen wäre. Selbst wenn es sich bei dem Verweis auf die (damaligen) Abstandsflächenvorschriften um eine Festsetzung handeln sollte (dies sei anzuzweifeln), so stelle dieser inhaltlich einen bloßen Verweis ohne eigenen Regelungsgehalt dar. Soweit die Antragstellerin meine, dass Abstandsflächenvorschriften auch durch die Oberkante der Tiefgarage verletzt werden würden und soweit eine Abweichung erforderlich sei, sei dies aus verschiedenen Gründen unzutreffend bzw. nicht entscheidungserheblich. Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung sei die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Denn die von der Antragstellerin gerügten Verstöße gegen die Abstandsflächenvorschriften und damit zugleich Beeinträchtigungen der Schutzzwecke Belichtung und Sozialabstand beträfen denknotwendig nicht das Gemeinschaftseigentum, sondern ausschließlich das Sondereigentum und könnten ausschließlich durch die jeweils konkret betroffenen Sondereigentümer geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen scheide eine Rechtsverletzung auch deshalb aus, als das Anwesen der Antragstellerin selbst durch eine Abweichung in vergleichbarem Umfang errichtet worden sei und zudem deutlich höher sei als das Vorhaben der Beigeladenen.
6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg; er ist jedenfalls unbegründet.
1. Es kann offenbleiben, ob der Antrag bereits unzulässig ist.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt vorliegend, weil sie sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens wendet (§ 212a BauBG). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag kann unmittelbar bei Gericht gestellt werden.
Die Beigeladenenseite ist der Auffassung, dass es der Klage der Antragstellerin bereits an der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehle, dementsprechend wäre dann auch von einer mangelnden Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO auszugehen.
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Für ein Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gilt die Bestimmung im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren entsprechend (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1992 – 4 A 4/92 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 134).
Die Bejahung der Klage- bzw. Antragsbefugnis setzt voraus, dass es auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens des Betroffenen zumindest möglich erscheint, dass dieser durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt wird (sog. Möglichkeitstheorie, vgl. BVerwG, B.v. 21.1.1993 – 4 B 206/92 – juris).
Im Falle der Anfechtung eines an einen anderen gerichteten begünstigenden Verwaltungsakts durch einen Dritten kann sich eine eigene, die Klage- bzw. Antragsbefugnis begründende Rechtsposition aus einer im Verfahren zu prüfenden drittschützenden Norm ergeben. Ob eine die behördliche Entscheidung tragende Norm Dritten, die durch die Entscheidung betroffen werden, Schutz gewährt und Abwehrrechte einräumt, hängt vom Inhalt der jeweiligen Norm sowie davon ab, ob der Drittbetroffene in den mit der behördlichen Entscheidung gestalteten Interessenausgleich eine eigene schutzfähige Rechtsposition einbringen kann. Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, sich von der Allgemeinheit unter-scheidenden Personenkreises dienen (st. Rspr. vgl. BVerwG, Ue.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – u. 16.3.1989 – 4 C 36/85 – beide juris).
Die drittschützende Wirkung einer Norm wird also durch eine sachliche – Gebot der Rücksichtnahme auf bestimmte Interessen Dritter – wie auch eine personale Komponente – Betroffensein eines nach dem Schutzzweck der Norm zu ermittelnden Personenkreises – bestimmt. Im Hinblick auf die im Genehmigungsverfahren für das streitgegenständliche Vorhaben zu prüfenden Vorschriften verhält es sich so, dass diese Bestimmungen drittschützend sind – das gilt sowohl für die Vorschriften des Abstandsflächenrechts als auch das in § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BauNVO bzw. § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Fraglich und zwischen den Beteiligten streitig ist allerdings, ob sich die Antragstellerin hierauf auch berufen kann, ob sie als Wohnungseigentümergemeinschaft des Nachbargrundstücks zu dem Personenkreis gehört, dem nach den vg. Bestimmungen Abwehrrechte gegen die Erteilung einer Baugenehmigung eingeräumt werden.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat insoweit darauf abgestellt, dass im Kern die Befreiung des Bauvorhabens von der Einhaltung der Abstandsflächen gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin im Streit stehe. Die Abstandsflächen wirkten als solches auf das gesamte Grundstück und nicht nur auf die einzelnen Wohnungseigentümer, auch wenn diese durch die hinter dem Abstandsflächenrecht stehenden Schutzgüter (z.B. Belichtung und Belüftung) zum Teil unterschiedlich stark betroffen würden. Es stünden die gesamte äußere Gebäudehülle und auch die Balkone und Terrassen im Gemeinschaftseigentum und nicht im Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer. Auch die Wohngärten hätten einen Schutzanspruch. Demgegenüber hat die Bevollmächtigte der Beigeladenen geltend gemacht, dass die gerügten Verstöße gegen die Abstandsflächenvorschriften hier denknotwendig nicht das Gemeinschaftseigentum beträfen. Denn die einzelnen Wohnungen und deren Nutzung zu Wohnzwecken seien ausschließlich dem Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer zugeordnet. Die Eigentümergemeinschaft könne insoweit nicht beeinträchtigt sein.
Grundsätzlich kann der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbs. 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211 – juris unter Verweis auf BVerwG, B.v. 20.8.1992 – 4 B 92/92 – juris; BayVGH, B.v. 2.10.2003 – 1 CS 03.1785 – BayVBl. 2004, 664; B.v. 11.2.2004 – 2 CS 04.18 – juris; B.v. 10.6.2008 – 2 CS 08.1298 – juris; B.v. 21.1.2009 – 9 CS 08.1330-1336 – juris; B.v. 22.3.2010 – 15 CS 10.352 – juris). Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 WEG bestimmten Räume (eine bestimmte Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmten Räume) sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird (§ 5 Abs. 1 WEG). Demgegenüber ist die Gesamtheit der Wohnungseigentümer Inhaberin der das Gemeinschaftseigentum – dies sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG) – betreffenden öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rn. 12).
Die Antragstellerin macht ausschließlich eine Verletzung des Abstandsflächenrechts sowie des Gebots der Rücksichtnahme durch die Abstandsflächenverkürzung geltend. Insoweit ist fraglich, ob die Verletzung des Abstandsflächenrechts überhaupt eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums darstellen kann oder ob dies ausschließlich das Sondereigentum betrifft. „Vor“ den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden einzuhalten (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Somit fällt die auf der Westseite der beiden streitgegenständlichen Gebäude der Beigeladenen vor dem freistehenden Teil der Wand jeweils anfallende Abstandsfläche auch auf einen Teilbereich des Grundstück Fl.Nr. …4 und …6. Die von der Abstandsfläche (grundsätzlich) betroffene Fläche des Grundstück Fl.Nr. …4 und …6 ist aber Teil des Gemeinschaftseigentums der Antragstellerin. Dies spricht aus Sicht der Kammer dafür, dass vorliegend (auch) das Gemeinschaftseigentum der Antragstellerin berührt sein könnte und damit eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen wäre. Letztlich kann diese Frage aber auch offenbleiben.
2. Denn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist (jedenfalls) unbegründet.
Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Nachbar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.
Vorliegend lässt sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung anhand der Akten feststellen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung der Stadt Würzburg vom 9. Juli 2018 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, da der angefochtene Bescheid die Antragstellerin nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO (i.d.F. der Bek. vom 14.8.2007, zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 12.7.2017) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach § 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO zu prüfen und nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO beantragte Abweichungen i.S.d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO.
2.1. Der Vortrag der Antragstellerseite, dass die angegriffene Baugenehmigung die Antragstellerin in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO verletze, kann nicht zum Erfolg des Antrags führen. Denn es liegt keine Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften zu Lasten der Antragstellerin vor.
2.1.1.  Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO nach der Wandhöhe und beträgt gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1 H, mindestens 3 m. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und lässt sich auch den genehmigten Planunterlagen (vgl. Abstandsflächenplan) unzweifelhaft entnehmen, dass bzgl. des streitgegenständlichen Vorhabens, und zwar sowohl hinsichtlich des Hauses 1 als auch des Hauses 2, die nach Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen von 1 H in Richtung Westen nicht eingehalten werden können und sich teilweise auf das Grundstück der Antragstellerin erstrecken.
2.1.2.  Allerdings hat die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid nach Art. 63 Abs. 1 BayBO u.a. hinsichtlich der Westseite – und damit in Richtung des Anwesens der Antragstellerin – eine Abweichung erteilt, die jedenfalls nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Im Einzelnen:
Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen u.a. von Anforderungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Satz 1 BayBO vereinbar sind.
2.1.3.  Soweit von Seiten des Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgebracht wird, dass es schon fraglich sei, ob aus rechtssystematischen Gründen überhaupt eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO zulässig sei, kann diese Rechtsauffassung von Seiten der Kammer nicht geteilt werden. Die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO ist unter den dort genannten Voraussetzungen „von Anforderungen dieses Gesetzes“, also von allen Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und damit auch von denen der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zulässig. Ausdrückliche Regelungen, die eine Abweichung hinsichtlich des Art. 6 BayBO ausschließen, enthält die Bauordnung nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass – wie von Antragstellerseite vorgebracht wird – in Art. 6 BayBO bereits selbst umfangreiche Regelungen enthalten sind, wann die grundsätzlich einzuhaltenden Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO nicht gelten bzw. von diesen abgewichen werden kann. Denn diese Sonderregelungen, in denen für spezifische Bereiche unter besonderen Voraussetzungen Abweichungen kraft Gesetzes zugelassen werden, so u.a. in Art. 6 Abs. 3 Halbs. 2 und Abs. 6 BayBO stehen selbständig neben der Generalklausel des Art. 63 BayBO (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, 130. Erg. Lief. Juli 2018, Art. 63 Rn. 10), in deren Anwendungsbereich eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist. Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass sich auch in zahlreichen anderen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung solche Sonderregelungen finden und auch insoweit keine rechtlichen Bedenken bestehen, dass nach der Generalklausel des Art. 63 BayBO im Rahmen einer behördlichen Einzelfallentscheidung Abweichungen erteilt werden können.
2.1.4. Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerseite, dass die Gewährung einer Abweichung verlange, dass eine Atypik des konkreten Falls gegenüber dem gesetzlich normierten Fall gegeben sei, vorliegend in der Begründung der Abweichung im streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid aber nicht erläutert werde, worin die Atypik liegen solle, kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, muss es – so die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris) wie auch der Kammer – im Einzelfall besondere Gründe geben, die es rechtfertigen, dass die Anforderung zwar berücksichtigt, ihrem Zweck aber nur unvollkommen entsprochen wird. Es müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 63 Rn. 12; Beck´scher Online-Kommentar Bauordnungsrecht Bayern, 8. Edition Stand Juli 2018, Art. 63 Rn. 41). Voraussetzung für einen atypischen Sachverhalt ist also, dass Gründe vorliegen, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen.
In Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Bayerische Landesgesetzgeber mit der Novellierung der Bayerischen Bauordnung durch § 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 523) mit Wirkung zum 1. September 2018 dem Art. 6 Abs. 1 BayBO einen Satz 4 angefügt, wonach Art. 63 unberührt bleibt. Damit soll – ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drucksache 17/21574, S. 13) – ausdrücklich klargestellt werden, dass tatbestandliche Voraussetzungen einer Abweichung von Vorgaben des Abstandsflächenrechts ausschließlich in Art. 63 BayBO geregelt sind. Die Gesetzesbegründung stellt weiter darauf ab, dass eine „Atypik“, wie sie die Rechtsprechung auch nach der Änderung der abstandsrechtlichen Vorschriften durch das Gesetz vom 12. April 1994 (GVBl. Nr. 8/1994, S. 210) als zusätzliches (nunmehr ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) einer Abweichung verlangt, vom Gesetz nicht gefordert wird.
Die Neuregelung ist auch dem hiesigen gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen. Zwar ist bei Nachbarklagen maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. BayVGH, U.v. 4.10.1991 – 2 B 88.284 – juris). Aus Gründen der Prozessökonomie sind jedoch nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, weil ihm aufgrund der veränderten Umstände im Falle der Aufhebung der Baugenehmigung ein Anspruch auf erneute Genehmigungserteilung zustünde (BayVGH, U.v. 4.10.1991 – 2 B 88.284; BVerwG, B.v. 22.4.1996 – 4 B 54.96; beide juris).
Nach allem wäre gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Erteilung einer Abweichung nicht vom Erfordernis der „Atypik“ abhängig. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin gegen die Neuregelung vorbringt, dass sich aus dieser nicht ohne Weiteres ergebe, dass nunmehr die Rechtsprechung zum Erfordernis der Atypik nicht mehr gelte und dem Gesetzgeber insbesondere die Umsetzung einer entsprechenden Absicht „nicht überzeugend im Wortlaut gelungen“ sei, muss dem nicht weiter nachgegangen werden, weil die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass hier tatsächlich ein atypischer Fall vorliegt.
Zwar hat die Antragsgegnerin in der Begründung der Abweichungsentscheidung – wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin zu Recht rügt – keine Begründung für eine Atypik vorgebracht. Allerdings hat die Beigeladene zur Begründung ihres Antrags auf Abweichung ausgeführt, dass die Überlagerungen und der daraus notwendige Verringerungsantrag sich durch den schmalen langen Grundstückszuschnitt ergäben. Denn das schlauchförmige Grundstück mit einer Breite von ca. 20 m und einer Länge von ca. 78 m lässt – wie die Bevollmächtigte der Beigeladenen vorgetragen hat – eine sinnvolle Bebauung, die sich nach dem Maß der baulichen Nutzung an der Umgebungsbebauung orientiert, unter Einhaltung der Abstandsflächen schlicht nicht zu. Anders als der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, liegt hier zur Überzeugung der Kammer, den diese aus den in den Behördenakten enthaltenen Katasterauszügen, einem Luftbild und dem vorgelegten Baulinienauflageplan gewinnen konnte, eine atypische Fallgestaltung vor. Die Besonderheit des Falles, die eine Abweichung von der Einhaltung der Regelabstandsflächen gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin rechtfertigt, ergibt sich jedenfalls aus der Lage der betroffenen Grundstücke und der hierauf errichteten (Wohn-)Gebäude, insbesondere dem Zuschnitt des Baugrundstücks und dessen Umgriff im Stadtteil Z. Im fraglichen Bereich, sowohl innerhalb des Geltungsbereichs des „Baulinienauflageplan für das Gebiet zwischen F. Straße, S.-straße, A.-straße (jetzt F.-straße) und W.-straße“ als auch darüber hinaus halten nur vergleichsweise wenige Gebäude die nach heutigen Maßstäben erforderlichen Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO ein. Dies gilt gerade auch für die an das Baugrundstück im Osten und Westen angrenzenden Anwesen, so auch das der Antragstellerin.
2.1.5. Anders als der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung vorliegend zu bejahen. Denn die erteilte Abweichung erweist sich unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Anforderungen des Art. 3 Satz 1 BayBO vereinbar.
Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz – wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme – eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (Dhom, in Simon/Busse, BayBO, Art. 63 Rn. 31 ff.). Werden die nachbarlichen Interessen nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt, dann wird der Nachbar auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Vorschrift, von der die Abweichung zugelassen wird, nicht dem Nachbarschutz dient. Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris). Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist der Zweck der jeweiligen Anforderung‚ in diesem Fall des Abstandsflächenrechts‚ zu berücksichtigen. Insofern entspricht es gesicherter Auffassung‚ dass der Zweck des Abstandsflächenrechts darin besteht‚ eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für notwendige Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern (z.B. BayVGH‚ U.v. 14.10.1985 – 14 B 85 A.1224 – BayVBl 1986‚ 143; U.v. 14.12.1994 – 26 B 93.4017 – VGHE n.F. 48‚ 24). Dies kann bereits unmittelbar den gesetzlichen Vorschriften des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2‚ Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO entnommen werden.
Insoweit bleibt zunächst festzustellen, dass eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Anwesens der Antragstellerin erhalten bleibt. Auch die Antragstellerseite geht davon aus, dass die notwendige Belichtung der Wohn- und Aufenthaltsräume im Erdgeschoss des Anwesens der Antragstellerin nach Osten (gerade so) gewahrt bleibt, dass nämlich selbst dort (gemessen an der Unterkante der Fenster- oder Türöffnung) ein Lichteinfallswinkel von mindestens 45° eingehalten wird. Beeinträchtigungen der Belüftung des Anwesens der Antragstellerin sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden.
Soweit sich die Antragstellerin auf eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens durch die an der Ostfassade ihres Anwesens befindlichen Balkone und Nutzgärten beruft und auch vorbringt, dass der Einblick in die jeweilige Wohnung oder auf den Balkon oder den Nutzgarten frontal ermöglicht werde, kann dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die Kammer ist zwar der Auffassung‚ dass über die vg. Zwecke hinaus auch der sog. Wohnfrieden (Sozialabstand) als Zweck des Abstandsflächenrechts anzuerkennen ist. Hierzu gehört der Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einblickmöglichkeiten und vor dem unerwünschten Mithören sozialer Lebensäußerungen in der Nachbarschaft. So sollen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch dem Interesse dienen‚ unmittelbare Einblicke zu begrenzen (vgl. BayVGH‚ B.v. 20.7.2010 – 15 CS 10.1151 – juris; U.v. 8.5.2008 – 14 B 06.2813 – juris). Allerdings lässt sich vorliegend eine solche Beeinträchtigung nicht feststellen. Das Haus 1 der Beigeladenen weist ausweislich des Abstandsflächenplans einen (Mindest-)Abstand von 3,91 m zur östlichen Grundstücksgrenze auf, das südlich gelegene Gebäude der Antragstellerin Nr. 12 (ausweislich des Abstandsflächenplans Nachbarn) einen Abstand von 7,29 m und das sich in nördlicher Richtung anschließende Haus Nr. …2a einen Abstand von 6,04 m zur östlichen Grundstücksgrenze auf. Die Gebäude sind demnach an der engsten Stelle knapp 10 m (genau 9,95 m) voneinander entfernt, im Übrigen mindestens 11,20 m. Das Haus 2 der Beigeladenen weist ebenfalls einen Grenzabstand Richtung Westen von 3,91 m auf, das diesem gegenüberliegende Haus Nr. …2c der Antragstellerin einen Abstand von 6,07 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, so dass die Gebäude ebenfalls an der engsten Stelle knapp 10 m (genau 9,98 m) voneinander entfernt sind. Dass insoweit der notwendige Sozialabstand nicht eingehalten wäre, kann aus Sicht der Kammer nicht nachvollzogen werden.
Des Weiteren ist hier von wesentlicher Bedeutung, dass die teilweise deutlich höheren (nämlich teilweise fünf- und sechsgeschossigen) Wohngebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin zum Grundstück der Beigeladenen die nach Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalten und selbst unter Erteilung von Abweichungen hinsichtlich der Abstandsflächen erbaut wurden. So würden ausweislich des Abstandsflächenplans Nachbarn des südlich gelegenen, fünfgeschossigen Gebäudes der Antragstellerin eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 7,04 m, hinsichtlich des sich nördlich anschließenden dreigeschossigen Gebäudes von 2,94 m, hinsichtlich des sich wiederum Richtung Norden anschließenden sechsgeschossigen Gebäudes von 8,19 m und hinsichtlich des nach Norden abschließenden dreigeschossigen Gebäudes von 2,20 m auf dem Grundstück der Beigeladenen zum Liegen kommen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurden der Beigeladenen bzgl. Haus 1 Richtung Westen gegenüber Grundstück Fl.Nr. …4 und gegenüber Fl.Nr. …6 eine Verringerung der Abstandsfläche um 6,60 m genehmigt. Hinsichtlich Haus 2 wurde u.a. eine Reduzierung Richtung Westen genehmigt gegenüber Grundstück Fl.Nr. …6 um 4,80 m. Damit kann – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat – festgestellt werden, dass die Wohnanlage der Antragstellerin gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen die Abstandsflächen (des Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO) in vergleichbarem Ausmaß nicht einhält wie die streitgegenständliche Wohnanlage der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin.
Die Antragstellerin kann aus dem Umstand, dass das Grundstück der Beigeladenen bisher nicht bebaut war genauso wenig eine Schutzwürdigkeit ableiten, wie aus dem Umstand, dass die Voreigentümerin des Baugrundstücks im Jahr 2006 die Zustimmung zu dem damaligen Bauvorhaben erteilt hat. Nach allem erweist sich die der Beigeladenen erteilte streitgegenständliche Abweichung nach Art. 63 BayBO nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Darüber hinaus folgt die Kammer dem von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131; VGH Mannheim, B.v. 29.9.2010 – 3 S 1752/10; beide juris). Nach diesem Maßstab stünde der Antragstellerin das geltend gemachte Abwehrrecht auch dann nicht zu, wenn die mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Abweichung nicht den Anforderungen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO entsprechen würde.
2.1.6. Soweit die Antragstellerseite Verstöße gegen Abstandsflächenvorschriften bzgl. der Tiefgarage rügt, wonach die Brüstungsmauer der Tiefgarage (sowie ihrer Einfahrtsrampe) über die natürliche Geländeoberfläche hinausrage, kann auch dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
Denn hinsichtlich der Tiefgarage wurde eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften überhaupt nicht von Seiten der Beigeladenen beantragt. Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO setzt aber die Zulassung von Abweichungen nach Abs. 1 Satz 1 einen gesonderten, also ausdrücklich gestellten schriftlichen Antrag mit Begründung voraus. Ein solcher wurde hier bzgl. der Tiefgarage aber gerade nicht gestellt. Denn ausweislich des „Antrag auf Abweichung gemäß Art. 6 BayBO – Verringerung Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke“ vom 12. Januar 2018 (Bl. 41 der Bauakte) wurden lediglich Abweichungen von den Abstandsflächen hinsichtlich des Hauses 1 und des Hauses 2 beantragt, nicht aber hinsichtlich der Tiefgarage. Damit handelt es sich insoweit nicht um eine beantragte Abweichung i.S.v. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO (i.d.F. der Bek. vom 14.8.2007, zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 12.7.2017), so dass sie nicht dem Prüfungsrahmen unterfällt.
2.1.7. Soweit die Antragstellerseite rügt, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich gewesen wäre, aber nicht erteilt worden sei, kann dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der im „Baulinienauflageplan für das Gebiet zwischen F. Straße, S.-straße, A.-straße (jetzt F.-straße) und W.-straße“ vom 6. August 1927, in der Fassung der Änderung vom 7. Oktober 1998 enthaltene Verweis auf die Abstandsflächenregelung in Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO stellt keine selbständige örtliche Bauvorschrift dar, da weder eine über die Regelabstände hinausgehende (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 5 BayBO 1994) noch eine die Regelabstände unterschreitende Abstandsfläche (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 6 BayBO 1994) festgesetzt wurde. Es handelt sich also um einen bloßen Hinweis auf die gesetzliche Regelung des Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO.
2.2. Auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen spricht nach summarischer Prüfung nichts für einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren.
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach dem „Baulinienauflageplan für das Gebiet zwischen F. Straße, S.-straße, A.-straße (jetzt F.-straße) und W.-straße“ vom 6. August 1927, in der Fassung der Änderung vom 7. Oktober 1998 sowie ergänzend nach § 34 BauGB. Derartige bei In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne wurden gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 als einfache Bebauungspläne übergeleitet, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten, und entfalten gemäß § 233 Abs. 3 BauGB nach wie vor Geltung. Unerheblich für die Überleitung ist es, ob die alten Vorschriften und Pläne in der Form von Verwaltungsakten, Rechtsverordnungen oder Bebauungsplänen erlassen worden sind. Daran hat sich durch das In-Kraft-Treten des Baugesetzbuches 1987 nichts geändert (vgl. BVerwG, B.v. 10.2.1983 – 4 B 15.83; B.v. 16.12.2003 – 4 B 105.03; BayVGH, U.v. 11.9.2003 – 2 B 00.1400; alle juris). Soweit ein einfacher Bebauungsplan Regelungen bzw. Festsetzungen enthält, bestimmt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens allein danach, ob es diesen Festsetzungen widerspricht oder nicht. Lediglich ergänzend – soweit keine Festsetzungen vorhanden sind – sind die Bestimmungen der §§ 34 oder 35 BauGB heranzuziehen, was § 30 Abs. 3 BauGB ausdrücklich klarstellt.
Entgegen der Meinung der Antragstellerseite geht die Kammer auch davon aus, dass die streitgegenständliche Wohnanlage der Beigeladenen nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte und nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Im Einzelnen:
Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22/75 – juris) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die der Antragstellerin aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihr als Nachbarin billigerweise noch zumutbar ist (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 29 – 38 Rn. 49).
Die anhand des Rücksichtnahmegebots durchzuführende Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin dem Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens keine überwiegenden eigenen Interessen entgegenzusetzen hat. Im Einzelnen:
Auch wenn die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr zum Prüfungsgegenstand gehört, ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung und Wahrung des Wohnfriedens auch städtebauliche Bedeutung haben (BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 4 C 17/90 – NVwZ 1992, 165). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das selbständig neben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu prüfen ist, im Hinblick auf die genannten Belange auch dann verletzt sein kann, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – NVwZ 1999, 879; s.a. BayVGH, B.v. 21.1.2008 – 15 ZB 06.2304 – juris). Mit diesem Grundsatz lässt sich zwar nicht im Umkehrschluss bei jedem Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot herleiten; diesbezüglich kommt es vielmehr stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls an (BayVGH, B.v. 9.10.2006 – 26 ZB 06.1926 – juris). Es ist aber zumindest bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen zu prüfen, ob hierin nicht zugleich auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gesehen werden kann (Wolf in Simon/Busse, BayBO, Art. 59 Rn. 43).
Von derart offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen kann im vorliegenden Fall allerdings nicht die Rede sein. Vielmehr werden unter Berücksichtigung der nicht zu beanstandenden Entscheidung der Antragsgegnerin über die Zulassung einer Abweichung die Abstandsflächenvorschriften eingehalten (s.o. unter 2.1.).
Soweit die Antragstellerseite eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter dem Aspekt einer „bedrängenden Wirkung“ anspricht, kann auch dies nicht zum Erfolg des Antrags führen.
In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung (auch) dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u.a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung.
Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber erdrückende Wirkung entfalten würde, hat von vornherein auszuscheiden. Eine erdrückende Wirkung der drei- bzw. viergeschossigen Wohnanlage der Beigeladenen mit einer Wandhöhe von ca. 8 m und ca. 12 m auf das drei- bis sechsgeschossige Anwesen der Antragstellerin mit einer Wandhöhe von ca. 8 m, ca. 14 m und ca. 17 m scheidet sowohl von den Ausmaßen als auch bzgl. der baulichen Gestaltung aus. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris). Vielmehr überragt hier das Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin das Gebäude der Beigeladenen in der Höhe um einige Meter.
Auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in ihr Grundstück muss die Antragstellerin hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 440). Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Art der baulichen Nutzung, des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 und B.v. 3.1.1983 – 4 B 224.82; BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 15 CS 12.1852; alle juris). Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006, m.w.N.; OVG Schleswig, B.v. 16.10.2009 – 1 LA 42/09; VGH Mannheim, B.v. 3.3.2008 – 8 S 2165/07; OVG Münster, U.v. 12.9.2006 – 10 A 2980/05; alle juris).
Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem Einblicksmöglichkeiten in das Nachbargrundstück, die durch ein neues Bauvorhaben geschaffen werden, unter besonders gravierenden Umständen als Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme angesehen werden, sind hier nicht ersichtlich. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn durch das neue Bauvorhaben unmittelbare Einsichtsmöglichkeiten aus kurzer Entfernung in Wohnräume geschaffen werden, zumal in rückwärtig gelegene Räume, die sich wegen ihrer Lage besonders zur Nutzung als Schlafräume anbieten (so OVG Thüringen, B.v. 11.5.1995 – 1 EO 486/94 und OVG Bremen, B.v. 14.5.2012 – 1 B 65/12 – beide juris) oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. OVG Magdeburg, B.v. 12.12.2011 – 2 M 162/11 – juris).
3. Nachdem die Klage der Antragstellerin nach allem voraussichtlich erfolglos bleiben wird, überwiegt das Interesse der Beigeladenen an einer baldigen Ausnutzung der Baugenehmigung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Somit konnte der Antrag keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Prozesskostenrisiko beteiligt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Nachbarklagen werden nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR im Hauptsacheverfahren bewertet. Die Kammer hält im vorliegenden Fall in der Hauptsache einen Streitwert von 12.500,00 EUR für angemessen, der für das vorliegende Sofortverfahren zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).


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