Baurecht

Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch fehlende Beteiligung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren

Aktenzeichen  M 1 K 15.5309

Datum:
16.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 46 Abs. 3, Art. 58 Abs. 3, Art. 64 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BauGB BauGB § 36
GG GG Art. 28 Abs. 2
BV BV Art. 11 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Die Wahrung des gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Einvernehmen nach § 36 BauGB ist im Klageweg erzwingbar. Die Missachtung des Rechts auf Einvernehmen führt zur Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, ohne dass es darauf ankommt, ob die gemeindliche Planungshoheit auch materiellrechtlich verletzt ist. (redaktioneller Leitsatz)
Eine Änderung der Art der baulichen Nutzung ist städtebaulich erheblich und hat zur Folge, dass das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 BauGB zu dem Änderungsantrag erneut eingeholt werden muss. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Aktenzeichen: M 1 K 15.5309
Gericht: VG München
Urteil
16. Februar 2016
1. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte: Änderung eines Bauvorhabens; Städtebauliche Bedeutung des Begriffs „Atelier“; Einvernehmen; Fehlende Beteiligung der Gemeinde im Genehmigungsverfahren
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
Gemeinde C.
vertreten durch den ersten Bürgermeister, Verwaltungsgemeinschaft B. a. C., G-Str. …, B. a. C.
– Klägerin –
bevollmächtigt: Rechtsanwälte …
gegen

vertreten durch: Regierung von …, Vertreter des öffentlichen Interesses, B-str. …, M.
– Beklagter –
beigeladen:
1. …
2. …
zu 1 und 2 wohnhaft: …
zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte…
wegen Baugenehmigung (FlNr. 18 Gem. …)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts …, die Richterin am Verwaltungsgericht …, die Richterin …, den ehrenamtlichen Richter …, die ehrenamtliche Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2016 am 16. Februar 2016 folgendes
Urteil:
I.
Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 27. Oktober 2015 (Az. …/…) wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die den Beigeladenen unter dem 27. Oktober 2015 erteilte Baugenehmigung für den Anbau eines Ateliers mit Wohnraum an eine bestehende …werkstatt auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung ….
Mit Bescheid vom …. Januar 2015 war den Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin eine Baugenehmigung zum Anbau eines Ateliers an eine bestehende …werkstatt erteilt worden. Diese Baugenehmigung ist aufgrund der Klage eines Grundstücksnachbarn noch nicht bestandskräftig, denn über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil vom 30. Juni 2015 (M 1 K 15.704) wurde noch nicht entschieden.
Unter dem …. September 2015 haben die Beigeladenen beim Landratsamt einen Bauantrag zur Änderung der Baugenehmigung vom …. Januar 2015 gestellt. Das Bauvorhaben wurde nicht mehr als „Anbau eines Ateliers“, sondern als „Anbau eines Ateliers mit Wohnraum“ bezeichnet. In dem zur Genehmigung gestellten, geänderten Plan ist der Grundriss des Dachgeschosses von 13,31 m² Atelierfläche auf 11,46 m² Wohnfläche und eine 1,36 m² große Nasszelle (gesamt 12,82 m²) geändert. Ferner wurde eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) beantragt.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 erteilte das Landratsamt die beantragte Baugenehmigung sowie Abweichungen von den Abstandsflächen, ohne die Klägerin von dem Bauantrag und dem bauaufsichtlichen Verfahren zu benachrichtigen. Auf die Frage des gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin wird in dem Bescheid nicht eingegangen. Unter „Sonstiges“ enthält er den Hinweis, dass im Übrigen die „Auflagen im Bescheid vom …. Januar 2015 (Az. …) entsprechend“ gelten.
Gegen diesen Genehmigungsbescheid hat die Klägerin am …. November 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie insbesondere vorträgt, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze sie in ihrem verfassungsrechtlich verbürgten kommunalen Selbstverwaltungsrecht, das die gemeindliche Planungshoheit umfasse. Mit dem Bescheid vom 27. Oktober 2015 werde abweichend von der ursprünglichen Baugenehmigung vom „29. Januar 2015“ (gemeint wohl: 22.1.2015) im Dachgeschoß anstelle von Ateliernutzung nun Wohnen genehmigt. In der mündlichen Verhandlung zur Nachbarklage gegen die ursprüngliche Baugenehmigung hätten die Beigeladenen angegeben, eine Wohnnutzung sei nicht beabsichtigt. Auch die Änderung des Grundrisses im Dachgeschoss sei der Umstellung auf Wohnnutzung geschuldet. Damit werfe das geänderte Vorhaben neue bauplanungsrechtliche Fragen auf. Verfahrensrechtlich hätte deshalb das gemeindliche Einvernehmen i. S. d. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eingeholt werden müssen. Auch materiell sei in die Planungshoheit der Klägerin eingegriffen worden, denn sie hätte Gelegenheit erhalten müssen, mit den ihr im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung stehenden Mitteln zur Sicherung ihres Planungsrechts auf das geänderte Vorhaben zu reagieren. Dieser Verstoß wiege so schwer, dass die angefochtene Baugenehmigung aufzuheben sei. Einer materiellrechtlichen Prüfung der Rechtslage bedürfe es darüber hinaus nicht. Zudem sei wegen des Antrags auf Abweichung im Rahmen der Genehmigung vom 27. Oktober 2015 erstmals Abstandsflächenrecht geprüft worden. Die hieran auch geknüpfte bauplanungsrechtlich relevante Frage der Gewährleistung des abwehrenden Brandschutzes im näheren Umgriff des Vorhabens sei damit erstmals aufgeworfen worden.
Die Klägerin beantragt,
der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 27. Oktober 2015, Az. …/…, wird aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und vertritt die Auffassung, die Klägerin habe nicht erneut am bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt werden müssen. Der zugrunde liegende Bauantrag enthalte weder Änderungen in der Nutzung des Gebäudes noch Grundrissänderungen im Vergleich zum bereits genehmigten Bauvorhaben. Vielmehr beinhalte der neue Bauantrag nun Anträge auf Abweichung von den Abstandsflächen. Bereits in der Erstgenehmigung sei die Möglichkeit, im Atelier auch zu wohnen, berücksichtigt. Dies sei auch aus der ursprünglichen Baubeschreibung vom 14. November 2013 ersichtlich, wo von 26,56 m² „Wohnfläche“ die Rede sei. Der Verzicht auf die Beteiligung der Gemeinde verletze diese nicht in ihren Rechten, denn das Vorhaben sei bereits unter Ersetzung ihres Einvernehmens genehmigt. § 36 BauGB sehe die Beteiligung der Gemeinde aus den städtebaulichen Gründen der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB vor, nicht auch zur bauordnungsrechtlichen Abweichung von Abstandsflächen. Ebenso wenig sei der abwehrende Brandschutz Teil des Bauplanungsrechts.
Die Beigeladenen vertreten ebenfalls die Auffassung, der Tekturantrag habe keine bauplanungsrechtlich relevanten Änderungen des Vorhabens beinhaltet, weshalb der Verzicht auf die Beteiligung der Klägerin diese nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletze. Selbst wenn eine Ersetzung ihres Einvernehmens erforderlich gewesen wäre, führe das nicht zur Begründetheit der Klage, weil kein vom materiellen Recht losgelöster Anspruch auf Einhaltung eines vorgeschriebenen Verfahrens bestehe. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 16. Februar 2016, wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2015 ist rechtswidrig und die Klägerin wird dadurch in eigenen subjektivöffentlichen Rechten, nämlich in ihrer Planungshoheit als durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Bayerische Verfassung (BV) geschütztem Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klägerin hätte von dem Änderungsbauantrag in Kenntnis gesetzt werden und damit die Möglichkeit erhalten müssen, über die Erteilung des gemäß § 36 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden. Damit hätte sie, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, die Gelegenheit erhalten, zu entscheiden, ob sie die städtebauliche Entwicklung durch Bauleitplanung steuern und hierzu Sicherungsinstrumente einsetzen will.
1. Gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist der Bauantrag schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO ist eine Stellungnahme der Gemeinde zum Bauantrag vorgesehen. Eine Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren ist somit zunächst unabhängig von § 36 BauGB gesetzlich bestimmt. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden Rechnung zu tragen, das sich nicht in der städtebaulichen Planungshoheit im Sinn von § 36 BauGB erschöpft.
Die Beigeladenen sind von der in Art. 64 Abs. 1 BayBO vorgesehenen Vorgehensweise abgewichen und haben ihren Änderungsantrag unmittelbar dem Landratsamt vorgelegt. Das Landratsamt hätte deshalb gemäß Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Klägerin als Stelle, deren Beteiligung durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, zu dem Bauantrag hören müssen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Änderungsantrag städtebaulich i. S. d. § 36 BauGB relevante Änderungen enthielt.
2. Die erneute Einholung des Einvernehmens der Klägerin zu dem Änderungsbauantrag vom …. September 2015 war gemäß § 36 BauGB erforderlich und ist zu Unrecht unterblieben. Die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2015 ist allein deshalb rechtswidrig und aufzuheben. Einer materiellrechtlichen Verletzung der Planungshoheit der Klägerin bedarf es nicht.
Die Beigeladenen haben erstmals mit ihrem Änderungsbauantrag vom …. September 2015 Wohnnutzung beantragt. Die Änderung der Art der baulichen Nutzung ist städtebaulich erheblich und hat zur Folge, dass das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 BauGB zu dem Änderungsantrag erneut eingeholt werden muss. Die Erforderlichkeit des Einvernehmens bezieht sich auf das Vorhaben, das Gegenstand des jeweiligen bauaufsichtlichen Verfahrens ist. Wird das Vorhaben geändert und erhält demgemäß das bauaufsichtliche Verfahren einen anderen Inhalt, bedarf es eines erneuten Ersuchens an die Gemeinde nach § 36 BauGB; ein für ein anderes Vorhaben erteiltes Einvernehmen macht ein erneutes Einvernehmen nicht entbehrlich (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 1.8.2015, § 36 BauGB Rn. 13; BVerwG, B.v. 11.8.2008 – 4 B 25.08 – juris Rn. 11).
Wie auch aus § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB und Art. 58 Abs. 3 BayBO ersichtlich, wonach die Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren (in dem es eines Einvernehmens wegen der vorangegangenen Bauleitplanung grundsätzlich nicht bedarf) vom Bauherrn bei der Gemeinde einzureichen sind, will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Gemeinde von allen Vorhaben mit städtebaulicher Relevanz erfährt. Hierdurch soll sie in die Lage versetzt werden, auf ein Vorhaben, sofern es städtebaulich relevant ist, planerisch reagieren zu können (vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 36 Rn. 4).
Der ursprüngliche Bauantrag der Beigeladenen hat eine Wohnnutzung nicht, zumindest nicht hinreichend bestimmt, umfasst. Dies konnte im Urteil der Kammer vom 30. Juni 2015 in der Sache M 1 K 15.704 unerörtert bleiben, weil eine Rechtsverletzung des dortigen Klägers und Grundstücksnachbarn angesichts der Prägung der näheren Umgebung des Bauvorhabens durch Wohnen, Handwerk und Gewerbe gleichermaßen bei jeder Interpretation des Begriffs „Atelier“ ausschied. Im vorliegenden Verfahren kommt es dagegen auf die Art der baulichen Nutzung an, weil die Klägerin als Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die Möglichkeit haben muss, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln des Städtebaurechts die städtebauliche Entwicklung auf dem Baugrundstück und in dessen näherer Umgebung zu steuern.
Der Begriff „Atelier“ ist der städtebaulichen Terminologie fremd und kann keiner der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Arten der baulichen Nutzung eindeutig zugeordnet werden. Der Begriff „Atelier“ ist auslegungsbedürftig und kann insbesondere eine handwerklich/künstlerische, eine gewerbliche, aber auch eine Wohnnutzung umfassen. Ein Indiz dafür, dass bereits mit dem ursprünglichen Bauantrag Wohnnutzung beabsichtigt war, kann darin gesehen werden, dass im Formblatt der Baubeschreibung zum Bauantrag vom 13. November 2013 die Rubrik „Wohnfläche“ anstelle der Rubrik „Gewerbefläche“ ausgefüllt ist. Die gewichtigeren Umstände sprechen aber dagegen. Nämlich zum einen, dass in der Planzeichnung zum ursprünglichen Bauantrag lediglich im Erdgeschoss eine Toilette mit Waschbecken vorgesehen war, eine Wohnnutzung nur mit einem Waschbecken als Waschgelegenheit aber Art. 46 Abs. 3 BayBO widersprechen würde. Vor allem spricht aber gegen eine ursprünglich beantragte und genehmigte Wohnnutzung, dass die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 über die Nachbarklage gegen die Baugenehmigung vom …. Januar 2015 sich zur Auslegung des Begriffs „Atelier“ selbst festgelegt und ausdrücklich zur Niederschrift angegeben haben, es sei keine Wohnnutzung beabsichtigt.
Nach dem Eingabeplan vom 21. September 2015 wurde das Bauvorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu der Genehmigung vom …. Januar 2015 in städtebaulich relevanter Art und Weise verändert. Der Grundriss des Dachgeschosses ist von 13,31 m² Atelierfläche auf 11,46 m² Wohnfläche und eine 1,36 m² große Dusche (gesamt 12,82 m²) geändert worden. Wie auch die Neuformulierung der Beschreibung des Bauvorhabens („Anbau eines Ateliers mit Wohnen an eine bestehende …werkstatt“) zeigt, wurde damit nunmehr eine neue Nutzungsart, nämlich Wohnen, beantragt.
Ist, wie hier wegen der beschriebenen städtebaulich relevanten Änderung des Vorhabens, der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnet, sichert die Vorschrift der Gemeinde ein Mitwirkungsrecht, das die Baugenehmigungsbehörde zu achten hat und dessen Wahrung im Klagewege erzwingbar ist. Ist der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnet, entfaltet sich dessen planungsrechtliche Schutzfunktion: Die vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit (BVerwG, U.v. 16.9.2004 – BVerwG 4 C 7.03 – BVerwGE 122, 13/18 – juris Rn.15). Bereits die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der Klägerin auf Einvernehmen führt zur Aufhebung der Baugenehmigung, ohne dass es darauf ankommt, ob ihre gemeindliche Planungshoheit auch materiellrechtlich verletzt ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2008 – 4 B 25.08 – NVwZ 2008, 1347 ff. – juris Rn. 6, 9 f.).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oderPostanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Empfehlung in Nr. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Klage einer Nachbargemeinde gegen die Baugenehmigung: 30.000 Euro) wurde nicht herangezogen, weil die Klägerin keine „Nachbargemeinde“ ist. Auch die Empfehlung in Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs ist nicht einschlägig, weil das Einvernehmen der Klägerin nicht ersetzt worden ist. Der Streitwert wurde deshalb in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs nach der Bedeutung der Sache gebildet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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