Baurecht

Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids, Gebot der Rücksichtnahme, Lichteinfallswinkel

Aktenzeichen  M 8 K 19.2266

Datum:
14.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 21452
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
BayBO Art. 71
BauGB § 34

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Vorbescheid vom 11.4.2019 nach PlanNr. … wird hinsichtlich der Frage 1 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Vorbescheidsantrag vom 25.2.2019 nach PlanNr. … hinsichtlich der Frage 1 positiv zu verbescheiden.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.  

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf positive Beantwortung der Frage 1 des Vorbescheidsantrags vom 25. Februar 2019 nach PlanNr. … unter Aufhebung des insoweit angefochtenen negativen Vorbescheids vom 11. April 2019, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO ist vor Einreichung eines Bauantrags auf Antrag zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens vorweg ein Vorbescheid zu erteilen. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherrn gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung im Rahmen des einschlägigen Genehmigungsverfahrens sind, fest. Er entfaltet insoweit während seiner Geltungsdauer – in der Regel drei Jahre (Art. 71 Satz 2 BayBO) – Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.
Nach Art. 71 Satz 4 Halbsatz 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine zulässige Vorbescheidsfrage positiv zu beantworten und der begehrte Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben, soweit seine Zulässigkeit mit dem Vorbescheid abgefragt wird, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind.
Die auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des abgefragten Vorhabens gerichtete Frage 1 des Vorbescheidsantrags war positiv zu beantworten, da dem geplanten Bauvorhaben insoweit keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind, Art. 71 Satz 4 BayBO, Art. 68 Abs. 1 BayBO, Art. 59 Satz 1 Nr. 1a) BayBO i.V.m. §§ 29 ff BauGB. Das Vorhaben genügt den Anforderungen des einfachen Bebauungsplans Nr. 1707 und vermag sich im Übrigen rücksichtsvoll in die maßgebliche Umgebung einzufügen, § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB.
Die Beklagte hat in ihrer Antwort auf die streitgegenständliche Vorbescheidsfrage zwar zunächst die Art der Nutzung sowie das Maß, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche dem Grunde nach als planungsrechtlich zulässig erachtet. Gleichwohl wurde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Ergebnis aufgrund eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme insgesamt verneint. Der Vorbescheid war daher in Bezug auf die Frage 1 nicht nur hinsichtlich der Antwort zum Maß der Nutzung, sondern im Ganzen aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Vorbescheidsantrag vom 25. Februar 2019 nach PlanNr. … insoweit positiv zu verbescheiden.
2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich der Art der baulichen Nutzung nach nach dem einfachen Bebauungsplan Nr. … der Beklagten und im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB (§ 30 Abs. 3 BauGB). Der einfache, übergeleiteten Baulinienplan, welcher eine vordere Baulinie festsetzt, ist für das Rückgebäude nicht von Belang. Solche sogenannten Gebäudefluchtlinien treffen keine Aussage über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Rückgebäuden (BayVGH, B.v. 30.3.2015 – 2 ZB 13.1962, BayVBl 2015, 749).
2.1. Das Vorhaben ist seiner Art nach – Wohnen – unstreitig zulässig. Die Festsetzung „allgemeines Wohngebiet – WA 11“ des Bebauungsplans Nr. … ist auch wirksam (vgl. zur bloßen Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans im Falle der Unwirksamkeit der dort vorgenommenen Kontingentierung von Schank- und Speisewirtschaften: BayVGH, B.v. 28.11.2012 – 2 ZB 11.1669 – juris Rn. 9).
2.2. Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich des Maßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die maßgebliche nähere Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Insbesondere ist es gegenüber der Bebauung …straße 48 und 50 nicht rücksichtslos.
2.2.1. Es kommt zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt (stRspr, BVerwG, U.v. 26.5.1978 – IV C 9/77, BVerwGE 55, 369 (380); B.v. 27.3.2018 – 4 B 60.17, ZfBR 2018, 479). Die maßgebliche nähere Umgebung ist ferner für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.1997 – 4 B 172.97 – juris Rn. 5).
Zur maßgeblich näheren Umgebung zählt – dieses berücksichtigend – zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der beim Augenschein gewonnenen Erkenntnisse die westliche Hälfte des Gevierts …straße, …straße und …straße. Die östliche Geviertshälfte ist dagegen nicht dazu zu rechnen. Hier zeigt sich aufgrund des Wechsels von geschlossener Bauweise mit massiver Blockrand- und rückwärtiger Bebauung mit vier bis fünf Geschossen zu offener, deutlich kleinteiligeren Bebauung (ein- bis zweigeschossige Bebauung) ein klarer Strukturschnitt.
2.2.2. Das Vorhaben kann sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche an der Bebauung des Nachbargrundstücks …straße 9 orientieren. Die maßgebliche Umgebung ist weiter geprägt von geschlossener Bauweise, sodass sich das Vorhaben ohne Weiteres auch hinsichtlich dieses Parameters einfügt.
Ferner fügt es sich mit fünf Geschossen (E + III + D) und einer Wandhöhe von 14,02 m ohne Weiteres in die maßgebliche Umgebung ein, die von vier- bis fünfgeschossigen Gebäuden, welche das Vorhaben teilweise überragen, geprägt ist (die Wandhöhe des Rückgebäudes …straße 9 beträgt etwa ca. 15,30 m).
2.3. Das Vorhaben ist auch gegenüber der Umgebungsbebauung, insbesondere der Bebauung auf den Anwesen …straße 48 und 50 nicht rücksichtslos.
Das Rücksichtnahmegebot geht im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des Einfügens auf (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 32; B.v. 27.3.2018 – 4 B 50.17 – juris Rn. 4), sodass die Frage nach dem Einfügen nicht unabhängig von der Wahrung des Rücksichtnahmegebots beantwortet werden kann. Daraus folgt, dass ein Vorhaben, das sich zwar innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens hält, sich trotzdem nicht einfügt, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5/98, NVwZ 1999, 523).
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).
2.3.1. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann zwar dann in Betracht kommen, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens aufgrund seiner Höhe bzw. seines Volumens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ würde (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris Rn. 38; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 28; B.v. 10.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 27). Für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich jedoch schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30).
Das Vorhaben und auch die „mit der Aufstockung entstehende Giebelwand“ ist – dieses berücksichtigend – gegenüber der Bebauung auf dem Nachbargrundstück …straße 48 und 50 (Fl.Nr. …) nicht erdrückend, da das Vorhaben mit einer Wandhöhe von 14,02 m und einer Firsthöhe von 17,18 m hinter der Höhe dieser Gebäude mit einer Wandhöhe von 17,66 m bzw. 17,91 m und einer Firsthöhe von 23,91 m (…straße 48: Tekturgenehmigung vom 7. Oktober 1998, Schnitte, PlanNr. … und …straße 50: Baugenehmigung vom 25.8.2011 nach PlanNr. …) deutlich zurückbleibt.
Eine unzumutbare erdrückende Wirkung geht angesichts dessen auch nicht von der Ausgestaltung des Dachs (Mansarddach) und / oder den Loggien bzw. Dacheinschnitten auf der Nordostseite des Vorhabens aus. Hinsichtlich der Loggien ist ferner anzumerken, dass das Rücksichtnahmegebot dem Nachbarn nicht das Recht gibt, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. Sächs. OVG, B.v. 23.2.2010 – 1 B 581/09 – juris Rn. 5), denn gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2010 – 2 B 09.328 – juris Rn. 30) und daher hinzunehmen. Die nordwestliche Giebelseite wird überdies als Brandwand ausgebildet, sodass insoweit Einblicke nicht zu besorgen sind.
2.3.2. Von dem Vorhaben geht auch keine unzumutbare Verschattungswirkung aus.
Das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben (BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Ein Verschattungseffekt als typische Folge der Bebauung ist insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen, bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze daher in der Regel nicht rücksichtslos und hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 24; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 – 1 B 19/15 – juris Rn. 19; SächsOVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 19).
Zwar ist in der Rechtsprechung im Hinblick auf die Lichtverhältnisse anerkannt, dass die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung von Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicherstellt (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 9.6.2011 – 2 ZB 10.2289 – juris Rn. 5; U.v. 20.9.2011 – 2 B 11.761 – juris Rn. 26). Daraus ist jedoch im Umkehrschluss nicht zu folgern, dass es für den Nachbarn grundsätzlich unzumutbar ist, wenn ein dahingehender Lichteinfallswinkel nicht eingehalten wird. Der 45°- Lichteinfallswinkel stellt keine absolute, in jedem Fall einzuhaltende Mindestgrenze dar, sondern soll (nur) „möglichst“ eingehalten werden (VG München, U.v. 30.6.2014 – M 8 K 13.1102 – juris Rn. 49; U.v. 19.5.2014 – M 8 K 13.1110 – juris Rn. 58, m.w.N.; B.v. 18.5.2020 – M 8 SN 20.1696, n.V.). Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet nämlich keine bestimmte Dauer oder „Qualität‘ der natürlichen Belichtung oder die unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen Situation (OVG Hamburg, B.v. 26.9.2007 – 2 Bs 188/07 – juris).
Eine die Genehmigungsfähigkeit ausschließende Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist mithin erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben für die Nachbarbebauung eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. zur Unzumutbarkeit: BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Entscheidend sind insofern jeweils die Umstände des Einzelfalls.
Das Ansetzen des starren, aus dem Bauordnungsrecht entlehnten 45°- Lichteinfallswinkel-Kriteriums ist – dieses berücksichtigend – vorliegend schon aufgrund des Versatzes und der besonderen Ausrichtung der inmitten stehenden Gebäude zueinander nicht zielführend. Das Kriterium vermag den Umständen des Einzelfalls und der besonderen städtebaulichen Gegebenheiten nicht gerecht zu werden. Zum einen wird hierfür regelmäßig von parallel gegenüberliegenden Wänden auszugehen sein und zum anderen wird nur eine Momentaufnahme dargestellt (vgl. die von der Beklagten angeführte Plandarstellung „Schnitt“), bei der der Lauf der Sonne und die Ausbreitung des Lichts nur unzureichend berücksichtigt werden kann.
Zur Bestimmung dessen, was Rücksichtnahmebegünstigten und Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, sind vielmehr die nähere Umgebung als (städte-)baulicher Rahmen, in den das Vorhaben- und Nachbargrundstück eingebettet sind, sowie die jeweilige besondere bauliche Situation der betroffenen Grundstücke in den Blick zu nehmen.
Die maßgebliche Umgebung (s.o.) liegt im dicht bebauten innerstädtischen Bereich und ist geprägt durch massive, mehrgeschossige Blockrandbebauung, welche sich auch im rückwärtigen Bereich fortsetzt. Diese Art der Bebauung bedingt zwangsläufig die wechselseitige Verschattung von Vorder- und Rückgebäuden, insbesondere der unteren Geschosse. Auch aufgrund des spitz zulaufenden Winkels zwischen …straße und …straße sind gegenseitige Verschattungseffekte zwischen den Wohnhäusern vorgezeichnet. Die Einhaltung eines 45°- Lichteinfallswinkels kann dementsprechend aufgrund der Höhenentwicklung und der geringen Gebäudeabstände zueinander in der maßgeblichen Umgebungsbebauung – zumindest in den unteren Geschossen – ersichtlich weitestgehend nicht gewährleistet werden.
Aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung führt im hier vorgegebenen städtebaulichen Kontext zwangsläufig jede weitere Bebauung bzw. Aufstockung (hier die weitestgehenden Angleichung an das Nachbargebäude …straße 9, Rückgebäude) zu einer Reduzierung der Belichtung der betroffenen Nachbargebäude. Dies ergibt sich hinsichtlich des Vorhabens insbesondere aus den besonderen Grundstückszuschnitten des Vorhabengrundstücks und der Nachbargrundstücke …straße 48 und 50 sowie der dort verwirklichten hohen Blockrandbebauung (E+V+zwei DG) zulasten von (auch) der Belichtung dienenden Freiflächen auf eigenem Grund.
Ferner ist eine dem Vorhaben und den betroffenen Nachbargrundstücken vergleichbare bauliche Situation bereits in der prägenden Umgebung vorhanden. Das Rückgebäude …straße 5 reicht bei einer Geschossigkeit von E+IV+DG (ausgebaut) an der engsten Stelle bis auf ca. 6,0 m (abgegriffen) an das fünfgeschossige Gebäude …straße 46 heran.
Durch das Hinzutreten des Vorhabens entsteht keine unzumutbare weitere Verschattung bzw. Verschlechterung der Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse, welche – gemessen an dieser vorgegebenen städtebaulichen Situation – von der Nachbarbebauung nicht mehr hinzunehmen wäre.
Der Abstand zwischen den betroffenen Gebäuden beträgt an der engsten Stelle ca. 8,0 m (abgegriffen), bei Berücksichtigung der nicht im amtlichen Lageplan eingezeichneten Balkonanlage, welche eine Tiefe von ca. 1,50 m aufweist (…straße 48: Tekturgenehmigung vom 7. Oktober 1998, Schnitte, PlanNr. … und …straße 50: Baugenehmigung vom 25.8.2011 nach PlanNr. …) verringert sich der Abstand entsprechend. Das entspricht den Gegebenheiten in der maßgeblichen Umgebung (s.o.).
Die Gebäude stehen ferner nicht parallel, sondern schräg bzw. versetzt zueinander. Das Vorhaben liegt den Anwesen …straße 48 und 50 nur mit seiner nördlichen Gebäudeecke gegenüber. Aufgrund dessen wird die Belichtung gerade von (Süd-)Osten und (Süd-)Westen her durch das Vorhaben nicht wesentlich und von Süden her nicht unzumutbar beeinträchtigt. Insbesondere verbleibt sowohl auf der Südostseite als auch auf der Südwestseite jeweils ein breiter Belichtungskorridor.
Die gegenwärtige Belichtungssituation der unteren Geschosse, insbesondere des Erdgeschosses des Gebäudes …straße 50 ist neben der bis zum Dachgeschoss reichenden, durchgehenden Balkonanlage ferner insbesondere auch auf die Brandwand des Anwesens …straße 52 zurückzuführen. Diese ragt im Osten um ca. 5,0 m (abgegriffen) über die südliche Außenwand des Gebäudes …straße 50 hinaus und erreicht eine Höhenentwicklung bis knapp über die Traufe des Anwesens …straße 50. Hieran schließt sich der eingeschossige Bestandsbau auf dem Vorhabengrundstück an. Überdies besteht zwischen dem Vorhabengrundstück und den Anwesen …straße 48 und 50 eine ca. 2,0 m hohe Grenzmauer. Im südöstlichen Bereich der …straße 50 ist hierdurch ein Hinterhof entstanden, dessen Belichtung aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung weitestgehend von Westen her erfolgt. Auf die bestehende Belichtungssituation hat das im Süden gelegene Vorhaben aufgrund der Situierung der Gebäude zueinander und der vorhandenen Belichtungskorridore jedoch keinen unzumutbaren Einfluss.
Auch die Belichtungssituation der unteren Geschosse der …straße 48 wird maßgeblich durch die eigene massive Balkonanlage und die Brandwand des Vordergebäudes …straße 46, welche im Westen um ca. 5,0 m über die südliche Außenwand des Gebäudes …straße 48 hinausragt, bestimmt. Angesichts der Gebäudeabstände von ca. 11,0 m bis 21,0 m (abgegriffen) und der verbleibenden Belichtungskorridore im Südosten und Südwesten ist eine unzumutbare, nicht mehr hinnehmbare Verschlechterung der Belichtungs- und Besonnungssituation durch das Vorhaben auch hier nicht zu besorgen.
Es verbleibt mithin auch bei Beachtung der besonderen städtebaulichen Situation und der Begebenheiten auf den betroffenen Grundstücken bei dem Grundsatz, dass in einem von geschlossener oder halboffener Bebauung geprägten innerstädtischen Bereich mit einer höheren Verschattung durch ein neu errichtetes bzw. aufzustockendes Wohngebäude regelmäßig zu rechnen und diese hinzunehmen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 20.11.2020 – 10 S 66/20, NVwZ-RR 2021, 335; B.v. 30.3.2020 – 10 S 30/19, BeckRS 2020, 6293).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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