Baurecht

Versagung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zur Anbringung eines Werbeschildes an der Fassade eines zu einem denkmalgeschützten Ensemble gehörenden Gebäudes

Aktenzeichen  9 ZB 19.282

Datum:
8.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 167
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 114 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BayDSchG Art. 1 Abs. 2, Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Ein denkmalgeschütztes Ensemble erfordert nicht, dass nur “alte Bausubstanz” vorhanden ist.(Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das überlieferte Erscheinungsbild eines Ensembles wird durch das erhaltungswürdige Orts-, Platz- oder Straßenbild (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG), das nicht nur aus einzelnen Teilen baulicher Anlagen, sondern aus einem Gesamteindruck besteht, geprägt. Es genießt vor dem Hintergrund, dass ein denkmalrechtlich geschütztes Ensemble selbst Baudenkmal ist, insoweit keinen geringeren Schutz vor Veränderungen als ein Einzeldenkmal. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Versagungsgrund des Art. 6 Abs. 2 BayDSchG gilt auch für Ensembles.(Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 17 K 16.881 2018-12-06 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für zwei an den Brüstungsseiten eines Balkons angebrachte kleinere Werbeanlagen (kleiner 1 m²) an dem Gebäude … …straße …, 91126 S* … (FlNr. … Gemarkung S* …*) und wendet sich zugleich gegen die mit der Versagung dieser Erlaubnis verbundene entsprechende Beseitigungsanordnung im Bescheid vom 20. April 2016. Die betreffende Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2018 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Im angefochtenen Urteil geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Anbringung der beiden Werbeanlagen am Balkon an der Nordseite des Gebäudes … …straße … in S* … einer Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG bedarf. Dies ist entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht zu beanstanden.
Wer ein gemäß Art. 1 Abs. 3 BayDSchG denkmalgeschütztes Ensemble verändern will, bedarf nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG der Erlaubnis, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Gemäß Art. 1 Abs. 3 BayDSchG kann zu den Baudenkmälern (vgl. Art. 1 Abs. 2 BayDSchG) auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Denkmaleigenschaft gemäß Art. 1 Abs. 1 BayDSchG erfüllen, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.
aa) Dem Kläger gelingt es vorliegend nicht, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ensemblequalität nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG im fraglichen Bereich der … …straße ernstlich in Zweifel zu ziehen, indem er auf vorhandene „Glaskastenneubauten“ sowie weitere Funktionsgebäude aus den fünfziger und sechziger Jahren, die die wenigen Jugendstilbauten zurückdrängten, verweist bzw. anführt, dass die – zum Teil mit in den Luftraum des Fußgängerweges ragenden Leuchtreklamen ausgestatteten – Neubauten Postbank, Zahnarztgebäude, Post, … …, Landeszentralbank, …-Bank, …bank, … Markt, die Häuser um den Taschenladen und das ehemalige Zuchthaus in der Überzahl seien und das Bild prägten.
Das Verwaltungsgericht hat das streitgegenständliche Gebäude … …straße …, das nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten für sich genommen kein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 BayDSchG darstellt, als Teil eines denkmalgeschützten Ensembles „… …straße“ angesehen. Hinsichtlich des Vorhandenseins eines Ensembles im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BayDSchG hat es auf die elektronischen Karten für die Beklagte auf dem Geoportal des Freistaats Bayern zur Aktennr. E-5-65-000-2 der Denkmalliste sowie zutreffend darauf hingewiesen, dass ein denkmalgeschütztes Ensemble nicht erfordert, dass nur „alte Bausubstanz“ vorhanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 2 ZB 16.1842 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – juris Rn. 4). Zudem hat es ausgeführt, dass zum Ensemble hier zahlreiche gelistete Einzeldenkmäler (* …straße … … … … … … … …, zudem …straße * und … in unmittelbarer Nachbarschaft zum streitgegenständlichen Gebäude sowie S* …straße *) mit Entstehungszeit zum Ende des 19. / Anfang des 20. Jahrhunderts, mit zwei- oder dreigeschossiger Bauweise und häufigen Stilelementen der Neorenaissance bei großzügiger Bauweise zu zählen seien. Davon habe sich die Kammer beim Augenscheinstermin eine eigene Überzeugung bilden können. Das Verwaltungsgericht übersieht somit nicht etwa, dass sich ggf. neuere Bauten nicht in das ursprüngliche Bild des Ensembles einfügen. Es erachtet diese Beeinträchtigungen insbesondere in Anbetracht der Vielzahl der am Ensemble teilnehmenden Einzeldenkmäler, auch nahe dem streitgegenständlichen Gebäude, jedoch ersichtlich nicht als ausschlaggebend dafür, dass die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Ensembles in Frage gestellt sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 2 ZB 15.1869 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht zu erschüttern vermocht. Seinem Vorbringen lässt sich insbesondere kein substantiierter Hinweis darauf entnehmen, dass aufgrund des Vorhandenseins neuerer Bausubstanz, trotz der zahlreichen noch vorhandenen Einzeldenkmäler als historischer Bausubstanz entlang der … …straße, ein Funktionszusammenhang oder ein gemeinsames Grundprinzip, um den Gebäuden einen sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort zu vermitteln, nicht mehr festgestellt werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 2 ZB 16.1842 – juris Rn. 10; U.v. 22.4.2016 – 1 B 12.2353 – juris Rn. 18, vgl. auch Rn. 20).
bb) Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG bedarf der Erlaubnis, wer ein Ensemble verändern will, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Letzteres hat das Verwaltungsgericht für das Anbringen der Werbeschilder als von außen sichtbare Änderung eines Gebäudes, das Bestandteil eines Ensembles ist, zu Recht bejaht und damit begründet, dass ein Ensemble wie ein Einzeldenkmal, allerdings vorrangig hinsichtlich seines Erscheinungsbildes, vor – selbst geringfügigen – von außen sichtbaren Änderungen, deren Durchführung den bestehenden Zustand betreffen, geschützt ist. Das überlieferte Erscheinungsbild eines Ensembles wird durch das erhaltungswürdige Orts-, Platz- oder Straßenbild (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG), das nicht nur aus einzelnen Teilen baulicher Anlagen, sondern aus einem Gesamteindruck besteht, geprägt (vgl. BayVGH, B.v. 29.2.2016 – 9 ZB 15.1146 – juris Rn. 10; B.v. 8.1.2020 – 1 ZB 19.1540 – juris Rn. 6; B.v. 12.12.2012 – 15 ZB 11.736 – juris Rn. 4 m.w.N.). Es genießt vor dem Hintergrund, dass ein denkmalrechtlich geschütztes Ensemble selbst Baudenkmal ist, insoweit keinen geringeren Schutz vor Veränderungen als ein Einzeldenkmal (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 2 ZB 16.1842 – juris).
Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, eine Erlaubnispflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG bestehe nicht, da die Anbringung weißer Werbeschilder mit, auch nach Einschätzung der Beklagten, zurückhaltender dünner Schrift darauf nicht zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Ensembles führe, setzt er den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen. Vielmehr stellt er lediglich seine Einschätzung der Beurteilung des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne sich mit dessen Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Damit genügt er bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2018 – 9 ZB 18.907 – juris Rn. 3 m.w.N.).
b) Nach dem Zulassungsvorbringen bestehen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes im Sinne des Art. 6 Abs. 2 BayDSchG, die für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands des Ensembles und somit gegen die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis sprechen. Die beiden streitgegenständlichen Werbetafeln mit dezenter blauer Schrift auf weißem Grund seien nur auf darunter befindlichen verschmutzten weißen Sperrholzplatten am Geländer eines Balkons angebracht, der das Ensemble nicht präge. Außer an dem Gebäude … …straße … gebe es einen solchen Balkon an keinem anderen Haus in diesem Bereich und er sei auch kein Stilelement der Neorenaissance. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil erwecken diese Einwände jedoch nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den Versagungsgrund des insoweit auslegungsbedürftigen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG zu Recht auf Ensembles übertragen (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2019 – 2 ZB 18.528 – juris Rn. 4 m.w.N.) und gewichtige Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, darin gesehen, dass das Gebäude … …straße … wegen seiner Typik als zweigeschossige Villa aus dem 19. Jahrhundert in das durchaus inhomogene, durch Villengebäude, Funktionsgebäude und Mehrparteienwohnhäuser mit eigenen Fassaden und Dachaufbauten geprägte Ensemble eingepasst sei. Im Sinne einer großstädtischen Ringstraßenbebauung, die auch die Eigenständigkeit des jeweiligen Gebäudes und seines vormaligen Besitzers hervorhebe und der jedem Gebäude zugeordneten repräsentativen Funktion seien am streitgegenständlichen Gebäude insbesondere die weiße Fassadengestaltung, der besondere Dachaufbau und vor allem die zur Straße ausgerichtete hervorstechende Balkonkonstruktion diejenigen Merkmale, die der Villa ihre Individualität im Ensemble vermittelten. Die Eigenständigkeit der einzelnen ensembleprägenden Gebäude im Hinblick auf Veränderungen der äußeren Gebäudemerkmale möglichst ungeschmälert zu erhalten, sei ein gewichtiger denkmalschutzfachlicher Belang. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander.
Das Verwaltungsgericht kommt nach seinen vorgenannten Erwägungen auch zutreffend zu dem Ergebnis, dass sich die Webetafeln auf die Eigenart des Ensembles in seiner originalen Struktur und mit seinen typischen Merkmalen bzw. auf ensembleprägende Bestandteile auswirken (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2018 – 2 B 18.742 – juris Rn. 40). Dass das Anbringen der streitgegenständlichen Werbebanner aus zwei Blickrichtungen die homogene Fassadengestaltung unterbricht und das äußere Erscheinungsbild des ansonsten schlicht in Weiß und ohne größere Verzierungen am Geländer gehaltenen Balkonvorbaus stört, lässt sich anhand der in den Akten zahlreich vorhandenen Lichtbilder auch nachvollziehen. Die mit ihrem Aufdruck letztlich die Seiten der Balkonbrüstung vollständig einnehmenden Werbeschilder beinträchtigen danach im vorstehenden Sinn den Balkon selbst und die durch den Balkon ganz wesentlich geprägte Gebäudefassade zur Straße hin. Es ist dem Verwaltungsgericht zudem darin zuzustimmen, dass nicht auf eine das Denkmal beeinträchtigende Entwicklung, also auf eine etwaige Vorbelastung, hier durch an den Balkonseiten angebrachte weiß gestrichene Sperrholzplatten, zu blicken ist, sondern allein auf den Bestand, der seinen historischen Charakter bewahrt hat (BayVGH, U.v. 9.6.2004 – 26 B 01.1959 – juris Rn. 19; B.v. 29.2.2016 – 9 ZB 15.1146 – juris Rn. 10; U.v. 16.6.2015 – 15 B 13.424 – juris Rn. 41).
Der Kläger setzt all dem auch sonst nichts Substantiiertes entgegen. Dass, wie der Kläger auch schon erstinstanzlich vorgetragen hat, keine vorhandene Gliederung des Balkongeländers überdeckt worden sei, weil sich an den Balkonseiten Sperrholzplatten befänden, war nach den Ausführungen im Urteil für das Verwaltungsgericht bei der von ihm vorgenommenen und ihm auch zustehenden uneingeschränkten Überprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs der gewichtigen Gründe (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2018 – 2 B 18.742 – juris Rn. 39; B.v. 31.10.2012 – 2 ZB 11.1575 – juris Rn. 4) insoweit nicht relevant. Es hat der weißen Gestaltung des Balkons, die durch die an dessen Seiten angebrachten Sperrholzplatten eingehalten wird, prägende Wirkung zugesprochen. Auch die Frage, ob die betreffenden Werbeschilder ohne größeren Aufwand wieder abgenommen werden könnten, spielt dafür, ob gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, keine Rolle; ebenso wenig, ob der vorherige Zustand aus Sicht des Klägers „hässlich“ war oder ob der Kläger einen in der Vergangenheit an der Westseite der Fassade angebrachten und von der Beklagten wohl genehmigten Schriftzug, den das Verwaltungsgericht in Relation zur großflächigeren Fassade als dezenter und eingriffsärmer ansieht, dagegen als massiver und eingreifender empfindet (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2005 – 14 B 04.2285 – juris Rn. 19).
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ermessensfehlerfrei ergangen ist. Im Hinblick auf die nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit (§ 114 Satz 1 VwGO) ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG vor, hat der Antragsteller – hier der Kläger – einen Rechtsanspruch darauf, dass bei Versagung der Erlaubnis vom nach dem Gesetzeswortlaut eingeräumten Ermessen pflichtgemäß Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2019 – 15 ZB 18.1275 – juris Rn. 5). Hiervon ist das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat dabei, anders als der Kläger zu seinem Zulassungsantrag vorbringt, nicht etwa angenommen, dass der Beklagte keine Ermessensentscheidung vorgenommen oder in keiner Weise zu seiner Ermessensausübung ausgeführt hat. Es hat unabhängig von der Frage, ob ihm darin gefolgt werden kann, dass die Beklagte gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG von einer tiefergehenden Begründung absehen durfte, im Ergebnis richtig herausgearbeitet, dass durch die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung die privaten Interessen des Klägers nicht in unzulässiger Weise gegenüber den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zurückgesetzt worden sind. Der Kläger, der als Mieter keine Eigentümerinteressen geltend machen könne, habe selbst keine Belange vorgetragen, die als Ausfluss seiner freien Berufsausübung erheblich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen wären; solche hätten sich auch nicht aufgedrängt. Der standesrechtlichen Pflicht zur äußerlichen Darstellung des Kanzleisitzes sei einerseits durch ein vor dem Gebäude angebrachtes Kanzleischild Genüge getan. Das Interesse des Klägers an Werbung an der Stätte der Leistung habe die Beklagte andererseits nicht in Frage gestellt, sondern alternative Anbringungsmöglichkeiten erwogen.
Die Beklagte hat dementsprechend unter Nr. 6 ihres Bescheids unter Bezugnahme auf die zuvor dargelegten gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes („Insofern“) ausgeführt, dass die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung abzulehnen war, wobei sie darauf hinwies, dass die vom Kläger im Rahmen der Anhörung erwähnten weißen Platten, die wohl seit den siebziger Jahren angebracht seien und Bestandschutz genössen, nicht die Anbringung von Werbeanlagen rechtfertigten, weil diese Brüstungsplatten weiß seien und in der weißen Gestaltung der Balkonanlage nicht auffielen. Die relevanten Gliederungselemente seien hinter den weißen Tafeln vorhanden. Nach Abnahme der Platten könnten Werbetafeln eingefügt werden, so dass es dem Erscheinungsbild nicht zuwiderlaufe. Soweit die Grundstruktur gestört sei und eine Reparatur der Balkonanlage zum Zweck der Integration der Werbeanlage unverhältnismäßig sei, könne auch ein Schriftzug an der Fassade, wie schon für ein Wohnstudio 1987 genehmigt, angebracht werden. Die Beklagte hat demnach in ihrem Bescheid im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung den gegenwärtigen Zustand der Balkonanlage mit ggf. bestehenden Defiziten an der Konstruktion der Balkonseiten, wie sie ausweislich der von der Beklagten im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgelegten Bauzeichnungen (s. Gerichtsakte S. 24, 26) unter den außen und innen verdeckenden Sperrholzplatten noch zu vermuten ist, und das Interesse des Klägers an Werbung an der Stätte der Leistung berücksichtigt. Abgesehen davon, dass die Anbringungsalternative der Einpassung von Werbeschildern zwischen die stehenden und liegenden Holzbalken der Balkonbrüstung offenbar mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt war (s. Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 10.12.2015, Behördenakte S. 1), der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hatte, dass es ihm durch die Eigentümer des Hauses bzw. seine Vermieter verwehrt sei, die am Balkon seitlich angebrachten Platten abzunehmen und sich die Nichterteilung eines entsprechenden erfragten Einverständnisses auch aus der Akte des Verwaltungsgerichts nicht ergibt oder ausreichend deutlich im Zulassungsverfahren vorgetragen worden wäre, lässt sich den im Bescheid benannten alternativen Anbringungsmöglichkeiten nach der betreffenden Formulierung auch nicht entnehmen, dass sie abschließend sein sollten. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sogar noch weitere Alternativen vorgeschlagen, denen sich die anwesenden Eigentümer, die sich allerdings mit der Anbringung von Einzelbuchstaben nicht einverstanden zeigten, ausweislich des Protokolls nicht verschlossen haben.
Soweit der Kläger auch noch vorbringt, dass die Beklagte den Ensembleschutz bei Neubauten in der … …straße nicht ernst nehme, genügt dieser unsubstantiierte Einwand jedenfalls nicht dem Darlegungsgebot. In Bezug auf das Erlaubnisverfahren wäre ein Hinweis auf Bezugsfälle für eine gleichheitswidrige Behandlung auch unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2018 – 1 ZB 17.813 – juris Rn. 4).
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Der Kläger hat bereits die Gründe für die Zulassung nicht hinreichend nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Im Übrigen weist der Fall auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Voraussetzungen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG sind in der Rechtsprechung auch hinsichtlich der Veränderung eines Ensembles hinreichend geklärt. Über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sowie die Frage der ermessensfehlerfreien Abwägung der widerstreitenden Interessen bei Vorliegen eines Versagungsgrundes ist im Einzelfall vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind insoweit im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2020 – 9 ZB 18.172 – juris Rn. 8).
Der Kläger hat bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Seinem Zulassungsvorbringen kann auch ansonsten nicht entnommen werden, worin hier die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu sehen sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine substantiierten Einwendungen erhoben wurden. Der Kläger hat die Materialkosten im erstinstanzlichen Verfahren mit 500,00 Euro angegeben. Dem Verwaltungsgericht ist unabhängig davon darin zuzustimmen, dass die Werbeschilder ohne Substanzverlust und größeren Kostenaufwand beseitigt und weitergenutzt werden könnten. Nach Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs ist somit für die Bemessung des Streitwerts die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes maßgeblich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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