Baurecht

Versagung des gemeindlichen Einvernehmens und Nachbarschutz

Aktenzeichen  M 1 K 18.3006

Datum:
28.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 43222
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 59
BauGB § 31 Abs. 2, § 36
BauNVO § 15 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
GG Art. 28 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Der Eigentümer eines jenseits der Straße gelegenen Grundstücks kann, je nach Art des Gebiets, der Verkehrsbedeutung der Straße und nach Art und Auswirkungen des Vorhabens im baurechtlichen Sinne Nachbar sein. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB dient allein dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit als Ausfluss von deren Selbstverwaltungskompetenz und nicht dem Nachbarschutz. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
1. Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht bereits an fehlender Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Obwohl das Grundstück des Klägers nicht an das Baugrundstück angrenzt, sondern südlich versetzt auf der gegenüber liegenden, westlichen Seite der ca. 6,5 m breiten Anwohner Straße „… …“ liegt, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers in eigenen nachbarschützenden Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend für die Nachbareigenschaft im Baurecht ist, der Einwirkungsbereich des Bauvorhabens. Auch der Eigentümer eines jenseits der Straße gelegenen Grundstücks kann, je nach Art des Gebiets, der Verkehrsbedeutung der Straße und nach Art und Auswirkungen des Vorhabens im baurechtlichen Sinne Nachbar sein (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 131. EL Oktober 2018, Art. 66 Rn. 65 ff.). Überdies liegen das Kläger- und das Baugrundstück im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans, woraus sich ebenfalls drittschützende Rechte ergeben können.
2. Die Klage ist unbegründet, weil die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2018 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Wegen der Begründung hierfür wird auf das zwischen den Parteien ergangene Urteil vom 28. November 2018 im Verfahren M 1 K 17.2541 Bezug genommen. Die Genehmigung des streitgegenständlichen Einbaus einer 3. Wohneinheit im Dachgeschoss der Doppelhaushälfte 2 verletzt aus den dort im Einzelnen aufgeführten Gründen den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten.
Darauf, dass das Landratsamt sich bei der Genehmigung vom 28. Mai 2018 über die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens hinweggesetzt hat, könnte sich allenfalls die Gemeinde selbst, nicht aber der Kläger als privater Dritter berufen, denn das Einvernehmserfordernis des § 36 BauGB dient allein dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit als Ausfluss von deren Selbstverwaltungskompetenz (Art. 28 Abs. 2 GG) und nicht dem Nachbarschutz.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich so auch einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung be-ruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.


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