Baurecht

Verstoß einer Balkonanlage gegen das Abstandsflächenrecht

Aktenzeichen  Au 5 K 16.850

Datum:
17.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 6 Abs. 5 S. 3
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
VwGO VwGO § 60 Abs. 2 S. 3, S. 4

 

Leitsatz

Aufgrund der bereits bestehenden engen Bebauung stellt sich die Errichtung von Balkonen als eine wesentliche Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung im Sinne des Art. 6 Abs. 5 S. 3 Hs. 2 BayBO dar, wenn das Vorhaben gerade einmal 0,8 m von dem benachbarten Wohngebäude und dessen Fensteröffnungen entfernt ist und die auf zwei Stockwerken geplanten 31 Balkonanlagen zu einer erheblichen Verschattung des benachbarten Gebäudes führt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig. Die Klageerhebung erfolgte zwar nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO war jedoch zu gewähren.
Die Klägerin hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO von einem Monat nach Bekanntgabe bzw. Zustellung des Verwaltungsakts nicht eingehalten. Der Bescheid der Beklagten vom 21. April 2016 war mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, die die Klägerin auf die Möglichkeit der Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg als statthaften Rechtsbehelf hinwies. Dieser Bescheid ist der Klägerin nach eigenen Angaben am 4. Mai 2016 zugestellt worden. Damit war Fristende gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Samstag den 4. Juni 2016. Da es sich dabei um einen Samstag handelt, verschiebt sich das Fristende gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. 222 Abs. 2 ZPO auf den nächsten Werktag. Die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist damit am 6. Juni 2016 um 0 Uhr abgelaufen. Die Klageerhebung am 7. Juni 2016 erfolgte nicht mehr innerhalb der Klagefrist.
Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Bei Nachholung der Handlung kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
Die Klägerin hat die versäumte Handlung – hier die Klageerhebung – innerhalb der Antragsfrist nachgeholt, damit konnte ihr die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Weiterhin ist ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben. Die Klägerin war an der Einhaltung der Frist ohne ein Verschulden ihrerseits gehindert.
Für das Verschulden bezüglich der Fristwahrung kommt es darauf an, ob der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles auch zumutbar war (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 60 Rn. 9). Rechtsunkenntnis des deutschen Fristenrechtes führt nicht zu einem Wiedereinsetzungsgrund. Denn auch von einem Rechtsunkundigen wird erwartet, dass er entsprechende Informationen einholt oder sich anwaltlich beraten lässt. Dies gilt auch, wenn ein Ausländer ein Verfahren in Deutschland betreiben möchte. Dagegen durfte sich die Klägerin auf die regulären Postlaufzeiten von Österreich nach Deutschland 20 verlassen. Ohne Verschulden handelt ein Absender, wenn er Post ordnungsgemäß zu einem Zeitpunkt abgesandt hat, in dem innerhalb der regulären Beförderungsdauer mit dem rechtzeitigen Eingang gerechnet werden darf (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 60 Rn. 17 m.w.N.). Die Klägerin hat die Klageschrift ordnungsgemäß und rechtzeitig abgesandt. Die reguläre Postlaufzeit der von der Klägerin gewählten Versandart „Priority“ von Österreich nach Deutschland wird mit zwei bis vier Tagen angegeben. Tatsächlich dauerte der Versand jedoch fünf Werktage. Die Klägerin durfte mit dem rechtzeitigen Eingang der Klageschrift rechnen.
2. Die Klage ist in der Sache unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die in Ziffer 1 des Bescheides angeordnete Beseitigung der Balkonanlage ist rechtmäßig.
Die baurechtliche Beseitigungsanordnung stützt sich auf Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Die Errichtung der Balkonanlage stellt sich als formell und materiell illegal dar.
aa) Die Errichtung der Balkonanlage als bauliche Anlage ist genehmigungspflichtig nach Art. 55 Abs. 1 BayBO. Es liegt keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. e BayBO vor. Es handelt sich bei der Balkonanlage nicht um einen unbedeutenden Teil einer Anlage. Es liegen zudem keine bloßen Instandhaltungsarbeiten nach Art. 57 Abs. 6 BayBO vor.
Eine bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung der streitgegenständlichen Balkone liegt nicht vor. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 19. Februar 1929 für das Gebäude hat zwar nach dem Vortrag der Klägerin einen Balkon umfasst. Diese Genehmigung kann jedoch für die Neuerrichtung einer Balkonanlage in der vorliegenden Ausgestaltung keine Regelungswirkung besitzen, wie im Folgenden noch ausgeführt werden wird.
bb) Die Anlage ist nicht genehmigungsfähig und damit auch materiell illegal.
aaa) Das vorliegende Bauvorhaben verstößt gegen das Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO.
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Ausnahmen sind in den Art. 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayBO geregelt. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen und dürfen sich nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO nicht überdecken. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Das sich hieraus ergebende Maß ist H (Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayBO). Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt dabei 1 H, mindestens jedoch 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO). Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO gilt jedoch generell eine abweichende Tiefe der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO, wenn sich einheitlich abweichende Abstandsflächentiefen aus der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben.
Aufgrund der vorliegenden Grenzbebauung im innerstädtischen dicht bebauten Bereich, die sich in der gesamten näheren Umgebung des Baugrundstücks zeigt, ist von einheitlich abweichenden Abstandsflächen auszugehen. Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 BayBO dürfen jedoch auch in diesem Fall die ausreichende Belichtung und Belüftung nicht beeinträchtigt werden. Nach den im Augenschein gewonnenen Erkenntnissen sowie den vorliegenden Lageplänen ergibt sich durch die geplante und zum Teil bereits errichtete Balkonanlage eine erhebliche Beeinträchtigung der dem Abstandsflächenrecht zugrunde liegenden Belange der Belichtung und Belüftung. Das Vorhaben ist gerade einmal 0,8 m von dem benachbarten Wohngebäude und dessen Fensteröffnungen entfernt. Zudem führt die auf zwei Stockwerken geplante 31 Balkonanlage zu einer erheblichen Verschattung des benachbarten Gebäudes. Aufgrund der bereits bestehenden engen Bebauung stellt sich die Errichtung der Balkone als eine wesentliche Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 BayBO dar.
bbb) Das Vorhaben verletzt des Weiteren das Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich der östlich angrenzenden Nachbarn.
Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 96/79 – BVerwGE 67, 334). Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens bzw. in einer unmittelbaren Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten.
Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie der tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19/90 – DVBl 1993, 652).
Die streitgegenständliche Balkonanlage beeinträchtigt – wie bereits dargelegt -die nachbarlichen Belange hinsichtlich Belichtung und Belüftung, zudem stört sie in erheblicher Weise den sozialen Wohnfrieden. Die Balkonanlage befindet sich ca. 0,8 m von den Fenstern des östlichen Nachbargebäudes entfernt. Die Möglichkeit der Einsicht in das Nachbargebäude wird durch das Vorhaben in einer für die Nachbarn unzumutbaren Weise vergrößert. Die Errichtung der Balkonanlage auf zwei Stockwerken beeinträchtigt dadurch das nachbarschaftliche Verhältnis erheblich.
cc) Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Bestandsschutz berufen.
Zum einen lässt die Änderung der Bausubstanz durch die Verwendung moderner Wiederherstellungsmaterialien den Bestandsschutz entfallen, zum anderen umfasst der Bestandsschutz generell nicht bauliche Erweiterungen oder einen Ersatzbau (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 76 Rn. 120 und 129). Des Weiteren geht eine fehlende Nachweisbarkeit des Bestandsschutzes im Sinne einer materiellen Beweislast zu Lasten des von der Beseitigungsanordnung Betroffenen (Decker a.a.O. Art. 76 Rn. 130). Dementsprechend muss der Betroffene nachvollziehbar darlegen, inwieweit die von der Beseitigungsanordnung erfasste Anlage der bestandsgeschützten „alten“ Anlage entspricht.
Vorliegend handelt es sich unstreitig nicht um eine bloße Instandsetzung eines vorhandenen Balkons. Nach dem Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wisse er nicht, wann der Balkon abgebrochen worden sei, jedenfalls seien im Jahre 2012, als die Klägerin das Grundstück erworben habe, nur noch rudimentäre Reste des Balkons vorhanden gewesen. Damit kann sich die Klägerin nicht auf einen Bestandsschutz berufen. Dies gilt nicht nur aufgrund des Zeitablaufs von mindestens drei Jahren, sondern auch bezüglich der Tatsache, dass hinsichtlich des Umfangs und der Bauweise der Balkonanlage nicht einmal von einer gleichwertigen Neuerrichtung einer bestehenden baulichen Anlage ausgegangen werden kann. Diese Einschätzung erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht vorbringen konnte, dass es sich um eine gleichwertige bauliche Anlage handele. Die von der Klägerin vorgelegte Kopie der Baugenehmigung vom 19. Februar 1929 bezieht sich zudem nur auf einen Balkon im dritten Obergeschoss des Gebäudes.
dd) Das in Art. 76 Satz 1 BayBO eröffnete Ermessen wurde von der Beklagten rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. Die Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung wurde von der Beklagten erkannt und das Ermessen ausgeübt. Wenn die Beseitigung das einzige Mittel ist, um einen rechtmäßigen Zustand im Sinne des Baurechts herzustellen, dann liegt die Beseitigung in der Regel im öffentlichen Interesse, da nur auf diese Weise dem „wilden Bauen“ begegnet werden kann (Decker in Simon/Busse/Decker, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 76 Rn. 209). Es wurde von der Beklagten daher zu Recht auf die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände sowie die Problematik der Bezugsfallwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens abgestellt.
b) Die in Ziffer 2 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Beseitigung aus Ziffer 1 des Bescheides genügt den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die in Ziffer 2 angesetzte Frist zur Beseitigung von vier Wochen hält das Gericht für noch angemessen. Zudem hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugesichert, nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides zu vollstrecken. Die Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt formuliert. Für die Klägerin ist ersichtlich, dass die Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 mit einem Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro bedroht sind. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG eröffneten Rahmen und ist hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Balkonanlage angemessen. Das wirtschaftliche Interesse wurde dabei von der Beklagten im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens ermessensfehlerfrei geschätzt (Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG).
c) Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus Art. 1 und 2 Kostengesetz (KG). Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 KG i.V.m. dem Kostenverzeichnis. Der Gebührenrahmen beträgt nach Nr. 2.I.1. Tarifstelle 1.45 des Kostenverzeichnisses 25,00 bis 2.500,00 EUR. Der Verwaltungsaufwand ist dabei nach Art. 6 Abs. 2 KG zu berücksichtigen. Aufgrund der erforderlichen Ortseinsicht und des Prüfungsumfangs ist die Gebührenhöhe von 400,00 EUR angemessen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben