Baurecht

Vorläufiger Rechtsschutz wegen Verstoßes gegen Nachbarschutzrecht bei Erteilung einer Baugenehmigung

Aktenzeichen  RN 6 S 17.1349

Datum:
22.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 144764
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 59 S. 1 Nr. 1
BauGB § 34
VwGO § 80 Abs. 5
BauNVO § 15 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die in Art. 47 Abs. 1 BayBO normierte Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen dient nicht dem Schutz des Nachbarn. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 12 Abs. 1 BauNVO begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie zB die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wertminderungen bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Mittelgarage.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 329 und 383 der Gemarkung … (…). Der Beigeladene ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 330 und 330/2 der Gemarkung … (…), die nordwestlich bzw. nordöstlich der Grundstücke des Antragstellers liegen. Zwischen den Baugrundstücken und den Grundstücken des Antragstellers liegt die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. 331 der Gemarkung …, die sich im Eigentum der Stadt Z… befindet. Das streitgegenständliche Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohn- und Geschäftshaus B…“ der Stadt Z… Der Bebauungsplan wurde von der Stadt Z… am 20. Juni 2016 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen. Am 27. Juni 2016 wurde der Beschluss ortsüblich bekannt gemacht. Als Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist ein Mischgebiet (MI) ausgewiesen.
Der Beigeladene beantragte mit Formblättern vom 17. Mai 2016 die Erteilung einer Baugenehmigung sowie einer wasserrechtlichen Genehmigung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit offener Mittelgarage auf dem Grundstück FlNr. 330 (…). Am 22. März 2017 wurden geänderte Pläne vorgelegt. Am 18. April 2017 hat die Gemeinde Z… ihr Einvernehmen zu folgenden Befreiungen vom Bebauungsplan erteilt: Größenreduzierung der Terrasse im EG, Entfall der Geländeveränderung unterhalb der Terrasse im EG, Unterschreitung des Dachterrassenrücksprungs an der Gebäudeecke im Südosten. Das Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geprüft. Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung mitsamt einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (Az 00315-Z16). Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 01. Juni 2017 zugestellt.
Am 21.06.2017 hat der Antragsteller gegen den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplan Normenkontrollantrag gestellt, welcher beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 15 N 17.1175 geführt wird und über den noch nicht entschieden ist.
Am 30.06.2017 hat der Antragsteller die unter dem Aktenzeichen RN 6 K 17.1076 geführte Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamtes Regen vom 30. Mai 2017 (Az: 315-Z16) aufzuheben.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8. August 2017 ließ der Antragsteller zudem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass der Bebauungsplan unwirksam sei. Das angefochtene Bauvorhaben entwickle zudem ein rücksichtsloses Maß der baulichen Nutzung, da die Photovoltaikanlagen des Antragstellers auf beiden Grundstücken unzumutbar verschattet würden. Der Antragsteller habe hier drei Abnahmeverträge (Einspeiseleistung ca. 90 kW), von denen zwei (an der Südseite) betroffen seien. Weiterhin sei offen, wie die laut Baugenehmigung vorgeschriebenen zehn Parkplätze angefahren werden sollten. Die Beengtheit der Situation lege umfangreiche Rangiermanöver nahe. Es werde daher erheblicher und unzumutbarer Ziel- und Quellverkehr bzw. Parksuchverkehr befürchtet, der beim Antragsteller zu einer rücksichtslosen Lärmbelastung führen werde. Der Antragsteller habe die dadurch hervorgerufenen, erheblichen Lärmbelästigungen ebenso wenig hinzunehmen wie schädliche Umwelteinwirkungen durch Abgase, Staub und Feinstaub. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass Stellplatz 10 im genehmigten Eingabeplan nicht dargestellt sei und es deshalb offen sei, wo sich dieser befinde und ob er den Anforderungen an einen notwendigen Stellplatz genüge. Schließlich fehle auch für Lkw, die Müllentleerung, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumfahrzeuge, etc. eine Wendemöglichkeit. Auch insoweit werde es erhebliche Lärmbelästigungen geben. Auf der Ostseite des Baugrundstücks solle zudem ein „Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit“ bestehen. Der dort abgewickelte Fußgängerverkehr führe aber zu weiteren Rangiermanövern. Die genehmigten Stellplätze genügten des Weiteren nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So würden zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sein müssen, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) ergäben auch insoweit kein einheitliches Bild. Die Baugenehmigung habe diese Frage ebenfalls offen gelassen und gebe nur allgemein die Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung wieder, ohne zu entscheiden, ob diese Vorgaben hier überhaupt erfüllt seien. Die Baugenehmigung sei damit auch in sich (formal) widersprüchlich und diesbezüglich auch formell rechtswidrig. Ein Abstandsflächenplan fehle offensichtlich, wäre aber trotz des vereinfachten Verfahrens erforderlich, um die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung zu überprüfen. Gerade angesichts der wiederholt gerügten Verschattung der Grundstücke des Antragstellers samt der darauf befindlichen Photovoltaikanlagen wäre die Einhaltung der Abstandsflächen zwingend vom Beigeladenen nachzuweisen. Im Umkehrschluss indiziere das Fehlen jeglicher Abstandsflächenplanung die Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers. Der Baugenehmigung könne weiter entnommen werden, dass dem Beigeladenen das Baugrundstück offenbar nicht ganz gehöre. So solle das städtische Grundstück mit der FlNr. 331 offenbar überbaut werden. Die Baugenehmigung enthalte sogar einen „Bauraum für Terrasse/aufgeständerte Uferpromenade“, der weit in das Flurstück 668 hineinreiche, welches sich offenbar im Eigentum des Antragsgegners befinde. Im Freiflächengestaltungsplan (mit Genehmigungsstempel vom 29.05.17) sei hierzu vermerkt, dass ein „Pachtvertrag in Vorbereitung“ sein solle. All dies lasse die Einhaltung der Abstandsflächen noch unwahrscheinlicher erscheinen. Dabei solle auch der Durchführungsvertrag „an die neue Planung anzupassen“ sein. Das Bauvorhaben könne sich daher, auch abstandsflächenrechtlich gesehen, umso weniger auf den zugrunde liegenden Bebauungsplan berufen. Der Bescheid vom 30. Mai 2017 verweise zudem explizit auf „die mit dem Prüfstempel vom 30. Mai 2017“ versehenen Bauvorlagen. Der Freiflächengestaltungsplan trage allerdings keinen solchen Prüfstempel. Gleiches gelte für den Brandschutzplan, dessen Prüfstempel auf September 2016 zurückgehe. Ein entsprechender Prüfstempelverweis stelle die gedankliche Schnur zu den Bauvorlagen dar. Grundrissplan und Freiflächengestaltungsplan wichen jedoch inhaltlich voneinander ab. Der Genehmigungsinhalt sei also unbestimmt. Der Bescheid des Antragsgegners sei daher offensichtlich rechtswidrig. Seine Vollziehung würde für den Antragsteller schwerwiegende, irreparable Folgen bewirken.
Für den Antragsteller wird beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 30.06.2017 gegen den Bescheid des Landratsamtes Regen vom 30.05.2017 (Az: 315-Z16) anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt der Antragsgegner u.a. aus, dass vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestünden. Ein Nachbar könne eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt seien, die auch seinem Schutz dienten, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lasse und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittle. Nur daraufhin sei das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Der im vereinfachten Genehmigungsverfahren vorzunehmende Umfang der Prüfung werde allein durch Art. 59 Abs. 1 BayBO bestimmt, welcher die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, konkretisiere. Öffentlichrechtliche Anforderungen, die nicht in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayBO aufgezählt seien, insbesondere die Einhaltung der Abstandsflächen, seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen. Es werde aber trotzdem darauf hingewiesen, dass sich die Abstandsflächen für das gegenständliche Verfahren mittelbar aus den festgesetzten Baugrenzen und den festgesetzten maximalen Wandhöhen ergäben. Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO finde die Regelung zur Tiefe der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO keine Anwendung, da dies der Bebauungsplan nicht vorsehe. Ausreichende Belichtung, Besonnung, Belüftung, Sozialabstand und Anforderungen an Brandschutz und Schallschutz seien berücksichtigt worden. Auf Ziffer 5.5 der Begründung zum Bebauungsplan (S. 26) und die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der zulässigen Bebauung innerhalb der Baugrenzen werde verwiesen. Die vorgegebenen Baugrenzen seien in den Eingabeplänen entsprechend dargestellt. Doch auch selbst bei einer anderen Betrachtung würden die erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zu den Grundstücken des Antragstellers eingehalten. Von einer erdrückenden Wirkung des gegenständlichen Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller könne nicht gesprochen werden. Zwischen dem Bauvorhaben und den Gebäuden des Antragstellers befinde sich noch die Verkehrsfläche „…“ und der Abstand betrage über 15,0 m. Außerdem liege dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine konkrete Objektplanung zugrunde, wobei das Maß der baulichen Nutzung mittelbar durch eine enge Baukörperausweisung definiert werde (siehe auch Ziffer 5.3 der Begründung zum Bebauungsplan). Selbst wenn durch das Vorhaben des Beigeladenen eine Verschattung der Photovoltaikanlage des Antragstellers hervorgerufen würde, was jedoch nicht glaubhaft gemacht sei, könnte dies keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme begründen, da mit der Einhaltung der Abstandsfläche zugleich feststehe, dass der Antragsteller eine gegebenenfalls durch das streitgegenständliche Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung seiner Photovoltaikanlage hinnehmen müsse. Dies folge schon daraus, dass Wertminderungen für sich genommen keinen Maßstab dafür bildeten, ob Beeinträchtigungen im Sinn des Rücksichtnahmegebots zumutbar seien oder nicht. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei vielmehr bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit der baurechtlichen Stellung des Betroffenen zu berücksichtigen, dass ein Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt habe, es nicht in der Hand habe, durch die Art und Weise seiner Ausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die neun offenen Stellplätze im Erdgeschoss würden über Zufahrten von beiden Längsseiten (von Westen und von Osten) erreicht. Auf Ziffer 5.6 der Begründung zum Bebauungsplan (S. 27) werde verwiesen. Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze seien einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit bestehe eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Entsprechend den Ausführungen in Ziffer 4.2.4 der Begründung zum Bebauungsplan (S. 21) seien durch das Bauvorhaben bei der Abfallentsorgung und dem Winterdienst keine Probleme zu erwarten. Die Überbauung von Teilflächen im Süden des Baugrundstücks mit einer aufgeständerten Terrasse sei im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend vorgesehen. Die privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Bauherrn und Grundstückseigentümern seien privatrechtlich zu regeln. Die Baugenehmigung werde unbeschadet Rechte Dritter erteilt. Auf die entsprechende Auflage in Teil II Ziffer 3.13 im angefochtenen Baugenehmigungsbescheid werde verwiesen. Der für das gegenständliche Bauvorhaben erforderliche Freiflächengestaltungsplan M 1:100 vom 24. April 2017 sei von der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Regen am 29. Mai 2017 geprüft worden. Der entsprechende Prüfstempel befinde sich auf dem Plan. Das Brandschutzkonzept von Dipl. Ing. Univ. … vom 3. August 2016 und die brandschutzrechtliche Stellungnahme zur Ausführung von Deckbauteilen seien vom Landratsamt Regen geprüft worden und Bestandteil der Baugenehmigung vom 30. Mai 2017 (Auflagen Ziffer 2.1 und 2.2 in Teil II). Inwieweit die unterschiedlichen Prüfungsdaten von Antragsunterlagen zu einer Unbestimmtheit des Genehmigungsinhaltes führten könnten, erschließe sich dem Landratsamt Regen nicht. Dass die Bauvorlagen an unterschiedlichen Tagen geprüft worden seien, könne nicht zur Rechtswidrigkeit führen. Bestandteil der Baugenehmigung seien die mit dem Prüfstempel vom 30. Mai 2017 und der Nummer 00315-Z16 versehenen im vereinfachten Verfahren mit Brandschutz geprüften Bauvorlagen.
Der mit Beschluss vom 9. August 2017 beigeladene Bauherr beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt der Bevollmächtigte des Beigeladenen aus, dass der Antragsteller nicht Nachbar im Sinne der BayBO und des BauGB sei. Das Grundstück des Beigeladenen grenze nicht an das Grundstück des Antragstellers an. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Baugenehmigung seien deutlich vom Anwesen des Antragstellers abgegrenzt. Die Entfernung des Grundstücks des Antragstellers zum geplanten Bauvorhaben betrage ca. 20 m. Es sei nicht einmal im Entfernten vorstellbar, dass der Antragsteller nach der Möglichkeitstheorie durch das Bauvorhaben des Beigeladenen in seinen Rechten verletzt werde. Nur die Möglichkeit der Verletzung des Eigentumsrechtes nach Art. 14 GG in nicht spezifizierter Art und Weise reiche für eine Klagebefugnis nicht aus, da ansonsten die Popularklage „durch die Hintertür eingeführt“ werden würde. Der Antragsteller könne sich nicht auf eine Verletzung einer drittschützenden Norm berufen. Dies gelte insbesondere für das Rücksichtnahmegebot. Die Art der bisherigen baulichen Nutzung werde beibehalten. Der Gebietserhaltungsanspruch sei somit gewahrt. Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhaben sei nicht zu erkennen und könne insbesondere nicht darauf gestützt werden, dass durch das Vorhaben des Beigeladenen die Photovoltaikanlagen des Antragstellers unzumutbar ver-schattet würden. Ein Verschattungsgutachten des Bauamtes der Stadt Z… habe zu dem Ergebnis geführt, dass keine Beeinträchtigungen stattfänden. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung sei darüber hinaus anerkannt, dass die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Hausdach keinen Abwehranspruch gegen andere erzeugen könne. Ansonsten könnte fast jedes Bauvorhaben des Nachbarn dadurch vereitelt werden, dass rechtzeitig eine Photovoltaikanlage an der eigenen Hausfassade angebracht werde, welche dann verschattet würde. Die Möglichkeit der Verschattung einer Photovoltaikanlage durch bauliche Maßnahmen in der Umgebung falle in das unternehmerische Risiko des Photovoltaikanlagenbetreibers. Zudem sei das bisher vorhandene Gebäude im Giebel höher gewesen als das neu zu errichtende. Weiterhin werde das neu zu errichtende Gebäude in deutlich größerem Abstand zu dem Anwesen des Antragstellers gebaut als das alte. Auch das Maß der baulichen Nutzung sei dem bestehenden Ortsbild angepasst worden. Die Wandhöhe sei mit maximal 9,50 m festgesetzt worden. Von einer erdrückenden Wirkung könne nicht ausgegangen werden, da das Bauvorhaben des Beigeladenen eine Breite von 10,50 m aufweise. Die Anwesen des Antragstellers dagegen hätten eine Breite von 80 m. Die zehn zu errichtenden Parkplätze seien im Bauantragsverfahren auf dem Eingabeplan nachgewiesen worden. Im Gebäude selbst befänden sich neun Stellplätze. Der zehnte Stellplatz werde auf dem Nachbargrundstück, welches ebenfalls dem Beigeladenen gehöre, nachgewiesen. Dies ergebe sich durch die Hinweise rechts unten im Eingabeplan. Auch wäre nach der geltenden Stellplatzsatzung der Stadt Z… eine – hier nicht beabsichtigte – Stellplatzablöse möglich. Ein (hier nicht gegebenes) Fehlen bestimmter Parkplätze führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Die Überwachung der Einhaltung der Auflagen der Baugenehmigung sei Aufgabe des Antraggegners und nicht des Antragstellers. Durch das neue Vorhaben werde des Weiteren die Befahrbarkeit des B…s verbessert. Im Bebauungsplanverfahren sei Wert darauf gelegt worden, dass die bestehenden Verkehrsflächen für einen an- und abfahrenden Verkehr so wenig wie möglich verringert würden. So seien die Verkehrsflächen zwischen dem Anwesen Nr. 7 und dem neu zu errichtenden Gebäude deutlich erweitert worden. Dies betreffe ebenfalls die Fläche zwischen dem Neubau und Anwesen Nr. … Das Gebäude sei weiter zum Fluss Regen hin verschoben worden, damit die Verkehrssituation im Zentrum des … entschärft werden könne. Es seien dadurch auch Bodenversiegelungen zurückgeführt und zusätzliche Grünflächen geschaffen worden. Ein Abstandsflächenplan befinde sich auf Seite 26 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Hieraus sei zu entnehmen, dass durch die Verwirklichung des Bauvorhabens des Beigeladenen keine Abstandsflächenunter- oder überschreitungen stattfänden. Eine mögliche Abstandsflächenverletzung sei auch nicht mehr Prüfungsgegenstand des Antragsgegners. Eine Verunstaltung des Ortsbildes durch den Neubau finde nicht statt. Das Gebäude des Beigeladenen entstamme einem Entwicklungskonzept der Stadt Z… Die Stadt Z… sei seit mehreren Jahren bestrebt, die auf dem B… vorliegenden städtebaulichen Missstände zu beheben. Eine Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes liege nicht vor.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze in den Verfahren RN 6 S 17.1349 und RN 6 K 17.1076 sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB), er kann jedoch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen. Ein derartiger Antrag hat nur dann Erfolg, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des streitgegenständlichen Verwaltungsakts überwiegt. Da an der Umsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse besteht, richtet sich diese Interessenabwägung in der Regel nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Der Antragsteller ist zwar antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil zumindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass er als Eigentümer eines Grundstücks, das baurechtlich als Nachbargrundstück angesehen werden kann, durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt ist. Für die Annahme der baurechtlichen Nachbareigenschaft ist es ausreichend, dass tatsächlich eine Rechtsbeeinträchtigung durch Verletzung nachbarschützender Baurechtsvorschriften möglich ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist aber unbegründet, weil die Klage nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten besitzt und damit das Interesse am Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Nach Auffassung des Gerichts wird der Antragsteller durch die Erteilung der Baugenehmigung vom 30. Mai 2017 nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt.
1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf das Grundstück des Nachbarn fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 – 2 B 1010/13 – juris; BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94 – juris; BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84; BVerwG, U.v. 13.6.1980 – IV C 31.77 – juris; VG Würzburg, U.v. 11.8.2016 – W 5 K 15.830 – juris Rn. 51). Es ist daher unerheblich, ob die Baugenehmigung einer vollständigen Rechtmäßigkeitsprüfung standhält, insbesondere ob die Vorschriften des jeweiligen Verfahrens eingehalten wurden.
Wird – wie hier – eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans erteilt, wird ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch geschaffen, dass der (vorhabenbezogene) Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 – 2 B 1010/13 – juris; BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94.94 – juris; BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 39.86 – juris; VG Würzburg, U.v. 11.8.2016 – W 5 K 15.830 – juris Rn. 52).
2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 30. Mai 2017 wurde – zu Recht – im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, da ihr kein Sonderbau i.S.v. Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 – 20 BayBO zu Grunde liegt.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i.S.d. Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen i.S.d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).
3. Im vorliegenden Fall ist ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Bauplanungsrechts nicht gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auf § 30 BauGB oder auf § 34 BauGB stützen kann.
a) Wenn man unterstellt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 12 BauGB.
Nach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 12 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
aa) Der Antragsteller kann sich, wenn man den Bebauungsplan „…“ als Bewertungsgrundlage heranzieht, nur auf die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots berufen, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans „…“ zu Baugrenzen, der zulässigen Wandhöhe, aber auch der vorgesehenen Zahl der Stellplätze keine nachbarschützende Wirkung besitzen. Weder aus den planlichen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes noch aus dem dazugehörigen ausführlichen Begründungstext ergibt sich der eindeutig erkennbare Wille der Stadt Z…, die betroffenen Grundstückseigentümer durch diese Festsetzungen in ihren Nachbarrechten schützen zu wollen. Vielmehr verfolgen diese Festsetzungen nur den Zweck, dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung nachzukommen. In der Begründung benennt die Stadt Z… als Planungsziele den B…platz in Anlehnung an die historisch gewachsene Bestandsstruktur durch offene aber verdichtete Bauweise mit Einzelbaukörpern zu fassen und andererseits die neue Bebauung an das Flussufer heranzurücken. Weiterhin sollte die Hochwassersituation durch eine hochwasserangepasste Bauweise verbessert und eine attraktive Verbindung am Flussufer entlang ins Stadtzentrum geschaffen werden (S. 15 der Begründung).
bb) Im Übrigen hält das Vorhaben des Beigeladenen die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohn- und Geschäftshaus B…“ abgesehen von drei Ausnahmen – nämlich hinsichtlich der Größenreduzierung der Terrasse im EG, des Entfalls der Geländeveränderung unterhalb der Terrasse im EG und der Unterschreitung des Dachterrassenrücksprungs an der Gebäudeecke im Südosten – ein, so dass auch insoweit eine Verletzung drittschützender Vorschriften von vornherein nicht in Betracht kommt. Soweit hinsichtlich der Größenreduzierung der Terrasse im EG, des Entfalls der Geländeveränderung unterhalb der Terrasse im EG und der Unterschreitung des Dachterrassenrücksprungs an der Gebäudeecke im Südosten nach Art. 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wurde, ist keine Verletzung nachbarschützenden Rechts ersichtlich, da alle drei Abweichungen den südlichen – und damit den vom Antragsteller abgewandten – Bereich des Bauvorhabens betreffen.
cc) Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen das (drittschützende) in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Ein Vorhaben ist danach unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets (im Baugebiet selbst oder) in dessen Umgebung unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 – 2 CS 10.2137). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Antragsteller aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist.
Der Vortrag der Antragstellerseite bietet keine ausreichenden Gesichtspunkte dafür, dass es auf Grund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers kommen kann:
(1) Soweit sich die Antragstellerseite darauf beruft, dass der Beigeladene ihrer Meinung nach die erforderliche Zahl an Stellplätzen nicht nachgewiesen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 47 Abs. 1 BayBO normierte Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen nicht dem Schutz des Nachbarn dient.
(2) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes kann sich vorliegend auch nicht aus der Situierung der Stellplätze ergeben. In Mischgebieten sind Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig. Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14). Besondere Umstände, die die Regelung der Parksituation im Erdgeschossbereich des Bauvorhabens und die Zufahrt als unzumutbar erscheinen lassen, sind hier nicht ersichtlich. Für eine abweichende Beurteilung bestehen vorliegend bereits angesichts der geringen Zahl von nur zehn Stellplätzen keine Anhaltspunkte. Zu berücksichtigen ist dabei weiterhin, dass die Zufahrt zu den Stellplätzen sich ausweislich Ziffer 5.6 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber der Grundstücke des Antragstellers befindet. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt sind. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage, dürfte dort jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden.
(3) Soweit der Antragsteller Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver befürchtet, teilt das Gericht diese Befürchtung nicht. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche dient ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem …weg und dem B… für die Öffentlichkeit gesichert wird, ist nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „…“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führt zum Ufer hin und dient wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, sind keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reicht ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Des Weiteren ist aus den vorgelegten Plänen auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B…s verkleinert worden wäre. Insbesondere neben dem streitgegenständlichen Vorhaben scheint nun mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führt aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Das Gericht teilt daher die Befürchtung des Antragstellers nicht, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten sind.
(4) Das Bauvorhaben entfaltet gegenüber dem Antragsteller auch keine erdrückende Wirkung. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft z.B. befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78; B.v. 20.9.1984 – 4 B 181/84; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – alle juris). Ob dies der Fall ist, hängt ganz wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Dass das Bauvorhaben des Beigeladenen dem Antragsteller gegenüber erdrückende Wirkung entfalten würde, ist nicht zu sehen. Das anzunehmen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück aufgrund einer außergewöhnlichen Dimension regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft und das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird; dem Grundstück muss gleichsam die „Luft zum Atmen“ genommen werden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.2.2009 – 1 ME 282/08 – NordÖR 2009, 179; OVG Lüneburg, B.v. 15.1.2007 – 1 ME 80/07 – BauR 2007, 758; OVG Münster, U.v. 9.2.2009 – 10 B 1713/08 – NVwZ-RR 2009, 374). Eine solche Wirkung hat die Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden angenommen (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78: 2½-geschossiges Gebäude des Klägers an der engsten Stelle nur 15 m vom 11-geschossigen Hochhaus des Beigeladenen entfernt; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85: 11,5 m hohe Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen auf lediglich 7 m breitem Grundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 8.8.2007 – 14 AS 07.1855 – juris;). Solche gravierenden Auswirkungen gehen von dem geplanten Vorhaben des Beigeladenen aber nicht aus. Bereits die Lage und die Entfernung der Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Die Gebäude des Antragstellers liegen dem Bauvorhaben getrennt durch die Straße (teilweise) schräg gegenüber und sind von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.709 – juris). Auch die vom Bebauungsplan vorgegebenen Abstandsflächen sind gewahrt. Eine Einhaltung einer Abstandsfläche i.S.d. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO von 1 H, mindestens jedoch 3 m, ist nicht erforderlich. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind zwar vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden einzuhalten. Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO findet Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO jedoch keine Anwendung, wenn von einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringere Tiefe als nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO liegen müssten. Erfasst werden alle Satzungen, in denen Außenwände zulassende oder vorschreibende Festsetzungen getroffen werden können. Das sind Festsetzungen, die mittelbar die Situierung und die Höhe von Außenwänden bestimmen, also einerseits Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO und andererseits Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Höhe der baulichen Anlagen als die Regelungen des Nutzungsmaßes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BauNVO, die unmittelbar oder mittelbar die zulässige Wandhöhe bestimmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 – 1 NE 05.2818 – NVwZ-RR 2006, 761). Hiervon hat die Stadt Z… in Absatz 9 der textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohn- und Geschäftshaus B…“ Gebrauch gemacht. Denn hierin wurde festgesetzt, dass „Unterschreitungen der nach Art. 6 (5) Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen […] gem. Art. 6 (5) Satz 3 BayBO zulässig [sind], soweit sie sich aus der maximalen Ausnutzung der festgesetzten Baugrenzen und der maximal festgesetzten Wand- und Firsthöhen ergeben.“ Hinsichtlich des streitgegenständlichen Gebäudes wurden Baugrenzen festgesetzt sowie eine Firsthöhe von max. 12,8 m. Diese werden vom streitgegenständlichen Bauvorhaben eingehalten. Bei Annahme eines wirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind nach alledem die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten, so dass eine Rechtsverletzung des Antragstellers grundsätzlich nicht angenommen werden kann.
(5) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der vom Antragsteller befürchteten Verschattung seiner Photovoltaikanlage. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt sein wird, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128.99 – BayVBl 1999, 568; BayVGH, B.v. 4.5.2011 – 15 ZB 10.201 – juris). Dies ist nach dem unter (4) Gesagten der Fall. Ein Ausnahmefall von obigem Grundsatz, dass kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden, liegt auch nicht deswegen vor, weil der Antragsteller finanzielle Einbußen beim Betrieb seiner Photovoltaikanlagen befürchtet. Wertminderungen bilden nämlich für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinn des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Das Rücksichtnahmegebot gibt einem Grundstückseigentümer insbesondere in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen nicht das Recht, von jeglicher Schattenwirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben (BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris; VG Regensburg, B.v. 12.7.2013 – RN 6 S 13.859 – juris; VG Regensburg, U.v. 14.10.2014 – 6 K 14.1209 – juris). Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist. Je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buche. Der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – NVwZ-RR 1997, 516; BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn.15). Angesichts der im Vergleich zum Vorgängergebäude in etwa identischen Giebelhöhe und eines Abstands der Gebäude von ca. 17 m kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass deswegen eine nicht mehr hinnehmbare Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin eintritt.
(6) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ein städtisches sowie ein Grundstück des Antragsgegners nach den Planunterlagen ebenfalls teilweise durch das streitgegenständliche Vorhaben überbaut werden sollen, ist nicht erkennbar, in wie weit er hierdurch in eigenen Rechten verletzt wird. Die Baugenehmigung ergeht gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet privater Rechte Dritter. Zivilrechtliche Vereinbarungen spielen demnach bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung keine Rolle.
b) Im Falle der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohn- und Geschäftshaus B…“ richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO und im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB. Der Antragsteller kann sich auch bei Beurteilung des Bauvorhabens am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB nur auf die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots berufen, weil die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (BayVGH, B. v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris; BayVGH, B. v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist im nicht beplanten Innenbereich entweder Bestandteil des Tatbestandsmerkmals des Einfügens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 – IV C 9.77) oder es findet in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung über § 15 Abs. 1 BauNVO, der eine Ausprägung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ist und Anlagen für unzulässig erklärt, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Auch hiernach ist eine Rechtsverletzung des Antragstellers nicht ersichtlich.
aa) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich im vorgenannten Sinne in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks liegt nach summarischer Prüfung des Gerichts im Rahmen der Umgebungsbebauung. Die absolute Höhe des Bauvorhabens findet sich im Rahmen der Umgebungsbebauung, insbesondere beim giebelständigen Nachbargebäude „…“ wieder. Auch die abgerissenen Vorgängergebäude „…“ entsprachen nach vorläufiger Ansicht des Gerichts hinsichtlich ihrer Höhe ungefähr dem streitgegenständlichen Bauvorhaben.
bb) Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben des Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO zulässig. Eine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin ist insbesondere nicht unter dem Aspekt des Gebietsbewahrungsanspruchs gegeben.
cc) Geht man von der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „…“ aus, kann der Vortrag der Antragstellerseite, die Abstandsflächen des Art. 6 BayBO würden nicht eingehalten, der Klage bereits deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – NVwZ 1998, 58). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt auch im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot nicht in Betracht, insbesondere auch nicht unter dem Aspekt der Verschattung der Photovoltaikanlage des Antragstellers (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris). Das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen verstößt nämlich nicht zu Lasten des Antragstellers gegen das Abstandsflächenrecht der BayBO. Eine Rechtsverletzung des Antragsstellers käme vorliegend nur bei einer Verkürzung einer Abstandsflächentiefe hinsichtlich der Außenwand, die seinem Grundstück gegenüberliegt, in Betracht (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2015 – 2 B 15.1431 – NVwZ-RR 2016, 249). Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO grundsätzlich 1 H, mindestens jedoch 3 m. Bei zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügt nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO als Tiefe der Abstandsflächen die Hälfte der nach Art. 6 Abs. 5 BayBO erforderlichen Tiefe, mithin 0,5 H. Ausweislich der Eingabepläne weist die nördliche (also den Grundstücken des Antragsstellers gegenüberliegende) Außenwand des streitgegenständlichen Bauvorhabens an der breitesten Stelle eine Ausdehnung von 10,99 m auf. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO ist daher vorliegend trotz des Bauens an die Grundstücksgrenze nach Art. 6 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 3 BayBO anwendbar, da es sich beim angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 331 um eine Verkehrsfläche handelt. Gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO bemisst dich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe und wird senkrecht zur Wand gemessen. Die Wandhöhe nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO beträgt ausweislich des Eingabeplans 9,40 m. Gemessen von der Außenwand des Erdgeschosses aus beträgt die Tiefe der Abstandsfläche also 4,70 m. Für die Berechnung der Abstandsfläche darf jedoch auch der um 2,50 m zurückgesetzte Dachaufbau nach Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO nicht unberücksichtigt gelassen werden. An der höchsten Stelle beträgt die hier voll anzusetzende Höhe des Dachaufbaus 12,79 m. 0,5 H beträgt danach also 6,40 m. Da das Penthouse jedoch um 2,50 m zurückgesetzt ist die längere Abstandsflächentiefe von 4,70 m gerechnet ab der Außenwand des Erdgeschosses (ohne Treppenhaus) maßgeblich. Grundsätzlich hat diese Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Grundstück selbst zu liegen. Dies ist hier ausweislich der Planunterlagen zwar nicht der Fall. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO darf die Abstandsfläche jedoch auch bis zu deren Mitte auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen. An der engsten Stelle weist der nicht überbaute Teil des Grundstücks Fl.Nr. 331 zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Grundstück des Antragstellers FlNr. 338 gemessen aus dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster eine Breite von ca. 15 m auf. Selbst wenn man zu Lasten des Beigeladenen annimmt, dass diese gesamte Fläche als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist, übersteigt vorliegend die Tiefe der Abstandsfläche (0,5 H = 4,7 m) die Hälfte der Verkehrsfläche (= ca. 7,5 m) nicht. Die Abstandsflächen nach Norden zu den Grundstücken des Antragstellers hin werden also vorliegend gewahrt. Es liegt auch kein Ausnahmefall von dem Grundsatz, dass kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden, vor. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter 3. a) cc) (5) verwiesen.
dd) Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots rügt, ist ebenfalls auf die oben dargestellten Ausführungen zu verweisen.
ee) Auch bei unterstellter Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wäre der Antragsteller nach alledem durch die streitgegenständliche Genehmigung bei einer Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit an § 34 BauGB nach summarischer Prüfung des Gerichts nicht in eigenen Rechten verletzt.
4. Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist nicht unbestimmt.
Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, so dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – BeckRS 2017, 117012). An der erforderlichen Bestimmtheit der Baugenehmigung könnte es demnach mangeln, wenn es dem Antragsteller auf Grund der Darstellung in den Bauvorlagen nicht möglich wäre, eine etwaige Verletzung der ihn schützenden Nachbarrechte zu prüfen. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Abstandsflächen sind bereits in Ziffer 5.5 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan grafisch dargestellt. Darüber hinaus ist aus den genehmigten Plänen i.V.m. Absatz 9 der textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan eindeutig herauszulesen, dass sich die Abstandsflächen aus der maximalen Ausnutzung der festgesetzten Baugrenzen und der maximal festgesetzten Wand- und Firsthöhen ergeben. Selbst bei angenommener Unwirksamkeit des Bebauungsplans können die Abstandsflächen mittels der in den Eingabeplänen eingezeichneten Angaben leicht errechnet werden. Weiterhin ist aus den Planunterlagen und Ziffer 5.6 des Bebauungsplans erkennbar, welche Wege für die Zufahrt zu den Stellplätzen vorgesehen sind. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Bauvorlagen Prüfstempel mit unterschiedlichen Daten tragen, kann daraus keine Unbestimmtheit der Baugenehmigung hergeleitet werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Antragsunterlagen an unterschiedlichen Tagen geprüft werden. Aufgrund des mit der Nummer 00315-Z16 versehenen Stempels geht jedenfalls eindeutig hervor, dass die Grundrisssowie Ansichtspläne, der Auszug aus dem Liegenschaftskataster und der Brandschutzplan Bestandteil der Baugenehmigung vom 30. Mai 2017 sind. Unschädlich ist, dass der Freiflächengestaltungsplan keinen solchen Stempel trägt, da dieser nicht Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist. Die Baugenehmigung enthält auch keine Vorgaben, die auf diesen Freiflächengestaltungsplan Bezug nehmen.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, weil dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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