Baurecht

Wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, Verrohrung eines oberirdischen Gewässers, Bestimmtheit

Aktenzeichen  Au 9 K 20.2830

Datum:
5.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 21159
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
VwGO § 162
WHG § 100 Abs. 1
WHG § 67 Abs. 2 S. 1
BayWG Art. 58
BayVwVfG Art. 37

 

Leitsatz

Tenor

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Klage wird, soweit sie noch aufrechterhalten wurde, abgewiesen.
III. Soweit das Verfahren in Ziffer I. eingestellt wurde, trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Ziffern I. und V. des streitgegenständlichen Bescheids aufgehoben hatte, wurde der Rechtsstreit durch die Beteiligten insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Nach Abgabe der entsprechenden Erledigungserklärungen ist lediglich gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens insoweit nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. Ziffer III. des Urteilstenors).
2. Soweit die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und den wechselseitigen Erklärungen der Beteiligten noch aufrechterhalten wurde, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die im gegenständlichen Bescheid unter Ziffer I. verfügte Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 100 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG.
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG obliegt die Gewässeraufsicht den Kreisverwaltungsbehörden. Diese ordnen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.
(1) Bei dem streitgegenständlichen Bachlauf handelt es sich um ein oberirdisches Gewässer 3. Ordnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 WHG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG), so dass die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes anwendbar sind. Entgegen der Auffassung der Kläger stellt der Bach nicht lediglich einen Entwässerungsgraben im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayWG dar, der von den Regelungen der Wassergesetze ausgenommen wäre. Sowohl aus der im Klageverfahren vorgelegten historischen Karte als auch aus dem beim Ortstermin besichtigten Gewässerverlauf ist erkennbar, es sich bei dem streitgegenständlichen Bachlauf um ein aus einer Quelle gespeistes, oberirdisches Fließgewässer handelt. Der Umstand, dass der Bach im weiteren Verlauf lediglich in einem schmalen Graben verläuft, der vermutlich infolge einer in der Vergangenheit erfolgten Begradigung entstanden ist, ändert an der Eigenschaft eines oberirdischen Fließgewässers nichts. Für die Behauptung, der Bach sei kein naturnahes Gewässer, weil er nahezu ausschließlich durch die Abwässer einer Hauskläranlage gespeist werde, gibt es nicht einmal dem Ansatz nach Anhaltspunkte. Diese Behauptung kann nach Durchführung des Augenscheintermins auch ausgeschlossen werden.
(2) Die Verrohrung des bisher auf dem Grundstück der Kläger offen verlaufenden Gewässerabschnitts stellt einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau im Sinn von § 67 Abs. 2 WHG dar, der mangels vorheriger Genehmigung illegal und somit rechtswidrig ist. Sowohl durch Luftbildaufnahmen aus den Jahren 2009, 2012, 2015 und 2018 als auch durch die vom Kläger zu 2 beim Ortstermin gemachten Angaben sieht es das Gericht als belegt und nachgewiesen an, dass der ehemals offen verlaufende Bach auf dem Grundstück der Kläger auf ca. 40 m verrohrt wurde und somit aus der Natur verschwunden ist. Die Verrohrung einer Strecke von 40 m ist für die wasserwirtschaftlichen Funktionen des Baches nicht gänzlich unbedeutend (vgl. OVG NW, B.v. 30.5.2001 – 20 A 3847/00 – juris Rn. 10 für eine Verrohrung von 15 m).
Einwirkungen auf ein Gewässer, die ohne die nach dem Wasserrecht notwendigen Genehmigung vorgenommen werden, sind nicht nur formell rechtswidrig, sondern widersprechen zugleich auch dem materiellen Recht. Eine Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität, wie sie für den Bereich des öffentlichen Baurechts entwickelt worden ist, lässt sich wegen der grundsätzlichen Unterschiede der beiden Rechtsmaterien für den Bereich des Wasserrechts nicht vornehmen. Im Rahmen des Baurechts hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Beseitigungsanordnung nicht schon deshalb gerechtfertigt ist, weil es für die bauliche Anlage an der notwendigen Baugenehmigung fehlt. Eine solche Beseitigungsanordnung verstößt vielmehr trotz formeller Illegalität der baulichen Anlage gegen die verfassungsgemäße Eigentumsgarantie. Ein in ähnlicher Weise verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch auf Genehmigung einer Nutzung oder Benutzung des auf oder unter dem Grundeigentum liegenden Wasservorkommens besteht nicht. Das Wasserhaushaltsgesetz stellt in § 4 Abs. 2 und 3 WHG vielmehr ausdrücklich klar, dass das Grundeigentum von sich aus weder zu einer gestattungspflichtigen Gewässerbenutzung noch zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers berechtigt (BVerwG, U.v. 10.2.1978 – IV C 71.75 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 27.10.2011 – 8 CS 11.1380 – juris Rn. 15; VG Regensburg, B.v. 20.11.2007 – RN 13 S 07.1796- juris Rn. 56). Das bedeutet, dass die Behörde allein schon wegen Fehlen der behördlichen Zulassung unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Handlung grundsätzlich repressiv einschreiten kann.
(3) Der im streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Rückbau ist auch verhältnismäßig, weil die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für den vorgenommenen Gewässerausbau haben.
Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann sich im Einzelfall ergeben, dass eine auf die Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Beseitigungsanordnung nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Vor Erlass einer derartigen Anordnung ist daher grundsätzlich zunächst einmal zu prüfen, ob der illegal vorgenommene Gewässerausbau tatsächlich zu einer konkreten Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange führt und damit auch künftig materiell nicht gestattungsfähig ist (BVerwG, U.v. 10.2.1978 – 4 C 71.75 – juris; BVerwG. B.v. 22.8.1997 – 11 B 31.97 – juris; BayVGH, B.v. 7.11.2003 – 22 CS 03.2469 – juris). Eine Behörde verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie gegen eine ungenehmigte wasserrechtliche Gewässerbenutzungs- oder Gewässerausbaumaßnahme abschließend vorgeht, ohne zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung ernsthaft geprüft zu haben. Im Rahmen einer Evidenzprüfung ist daher bei der Abwägung einzubeziehen, ob die formell illegale Gewässerbenutzung mit den materiellen wasserrechtlichen Anforderungen vereinbar ist. Ist erkennbar, dass eine nachträgliche Genehmigung des rechtswidrigen Zustands geboten ist, wäre eine Beseitigungsanordnung nach § 100 Abs. 2 WHG i.V.m. Art. 58 BayWG unverhältnismäßig. Das besagt aber nicht, dass der Erlass einer auf die Beseitigung gerichteten Verfügung davon abhinge, dass zuvor die Möglichkeit einer nachträglichen Legalisierung des Vorhabens abschließend und umfassend geprüft und verneint worden wäre. Das für eine Legalisierung durchzuführende Genehmigungsverfahren muss nicht (mittelbar) in das Beseitigungsverfahren vorverlegt werden. Die behördliche Prüfung ist vielmehr daran auszurichten, ob ohne eine in einem solchen Verfahren vorzunehmende Aufklärung des Sachverhalts erkennbar ist, dass einer Genehmigung nichts entgegensteht oder deutliche, überwiegende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Genehmigungsverfahren zu einer Zulassung des Vorhabens führt. Der Sinn eines vorherigen Zulassungsverfahrens rechtfertigt es, dem Betroffenen einen rechtswidrig geschaffenen Zustand nicht zu seinem Vorteil zu belassen (OVG NW, B.v. 30.5.2001 – 20 A 3847/00 – juris Rn. 21). Zudem besteht auf die Erteilung einer Erlaubnis grundsätzlich kein Rechtsanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Behörde ist bei Fehlen eines Versagungsgrunds WHG nicht verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel aus wirtschaftlichen Gründen, eine Erlaubnis für das beabsichtigte Vorhaben zu erteilen.
Der Beklagte ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den Klägern vorgenommene Verrohrung des auf ihrem Grundstück verlaufenden Bachabschnitts nicht erlaubnisfähig ist. Das Einbringen einer Verrohrung nimmt regelmäßig auf ökologische Belange Einfluss. Die Gewässerstrecke wird durch die Verrohrung aus dem natürlichen Wasserkreislauf ausgegliedert und den typischen Wechselbeziehungen mit seiner Umgebung entzogen. Diesen negativen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen stehen ausschließlich private Belange der Kläger gegenüber. So wurde die Verrohrung augenscheinlich lediglich zur einfacheren Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks vorgenommen. Die Behauptung, die Verrohrung sei notwendig, weil durch die unsachgemäße Durchführung des Feldweg-Durchlasses ein Rückstau des Gewässers mit Seebildung erfolgte, konnte weder im Augenscheintermin bestätigt werden noch ist diese Behauptung angesichts der örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar. Diese Behauptung ist auch nach Aussage der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts, deren fachlicher Einschätzung ein besonderer Stellenwert zukommt, nicht zutreffend. Die Aufweitung des Bachbetts am Ende der Verrohrung ist nach den nachvollziehbaren Aussagen der Vertreterin des Wasserwirtschaftsamts auf die erhöhte Fließgeschwindigkeit des auf abschüssigem Gelände verlaufenden, verrohrten Bachbetts zurückzuführen.
Soweit die Kläger auf den Durchlass unter dem im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens herstellten Feldweg verweisen, so führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Rohrdurchlässe und Verrohrungen eines Gewässers, die sich auf die Kreuzung mit einem Verkehrsweg beschränken, können Anlagen in oder an Gewässern darstellen, deren Genehmigungsfähigkeit im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens beurteilt wird, sofern es sich nicht um einen geringfügigen, unwesentlichen Eingriff handelt. Zudem sind die Sachverhalte nicht vergleichbar, da die Schaffung eines Verkehrswegs im öffentlichen Interesse steht.
(4) Die angeordnete Maßnahme richtet sich auch an die Kläger als richtige Adressaten. Nach Auswertung der im Klageverfahren vorgelegten Luftbildaufnahmen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Verrohrung zumindest vom Kläger zu 2 veranlasst wurde. Er bewirtschaftet das Grundstück unwidersprochen seit dem Jahr 2007. Auf den Luftbildaufnahmen (vgl. Blatt 45 der Gerichtsakte) ist eindeutig zu erkennen, dass der Bachlauf im Zeitraum zwischen den Jahren 2015 und 2018 verrohrt wurde. Im Übrigen können die Kläger als Eigentümer des Grundstücks und somit als Zustandsstörer herangezogen werden.
(5) Die angegriffene Verfügung genügt auch dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts (Art. 37 BayVwVfG). Die Anordnung, „die auf dem Grundstück Fl.-Nr. * der Gemarkung * ohne wasserrechtliche Gestattung auf einer Länge von ca. 40 m nach Südosten durchgeführte Verrohrung eines oberirdischen Fließgewässers rückstandslos zu beseitigen“ verdeutlicht den Klägern mit genügender Klarheit und Vollständigkeit, dass die in das Bachbett eingebrachten Rohre entfernt und die Verrohrung rückgängig gemacht werden muss. Da die Kläger die Verrohrung selbst vorgenommen haben und ihr Verständnishorizont für die Auslegung des Regelungsgehalts der Verfügung von besonderer Bedeutung ist (§§ 133, 157 BGB), ist eine weitere Konkretisierung der geforderten Maßnahmen nicht erforderlich.
b) Die in Ziffer III. geregelte Verpflichtung zur Anzeige des Abschlusses der unter Ziffer I. rechtmäßig angeordneten Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG i.V.m. § 58 BayWG und dient der Sicherstellung der Durchführung der geforderten Beseitigung.
c) Auch gegen die in Ziffer IV. ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG. Da die Zwangsgeldandrohungen an die Bestandskraft der Grundverfügung in Ziffer I. anknüpfen, liegt ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vor. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder hält sich im Rahmen von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15,- EUR und höchstens 50.000,- EUR beträgt. Auch die rechtliche Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) ist gewahrt.
Nach alledem hat die Klage, soweit sie aufrechterhalten wurde, keinen Erfolg. Sie war daher als unbegründet abzuweisen.
3. Hinsichtlich des aufgrund der übereinstimmend abgegebenen Erledigungserklärungen eingestellten Verfahrensteils war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Da in der mündlichen Verhandlung die zunächst angegriffenen Regelungen in Ziffer II und Ziffern V nach rechtlichem Hinweis durch das Gericht seitens des Beklagten aufgehoben wurden, erachtet es das Gericht für sachgerecht, dem Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Soweit die Klage als unbegründet abzuweisen war, tragen die Kläger als im Verfahren unterlegen die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 S. 2 VwGO als Gesamtschuldner. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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