Baurecht

Zur Untersagung der Nutzung von Wohnräumen

Aktenzeichen  9 CS 19.1675

Datum:
5.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30488
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 2 Abs. 3, Art. 31, Art. 33, Art. 76 Sa. 2

 

Leitsatz

1. Die Nutzung einer baulichen Anlage kann untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann nicht allein wegen ihrer formellen Illegalität untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist oder die Nutzung von Wohnraum untersagt wird, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 5 S 19.819 2019-08-09 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2019, mit dem ihm – für sofort vollziehbar erklärt und zwangsgeldbewährt – untersagt wurde, die Räume im Rampengeschoss/Rampengeschoss Galerie, im Erdgeschoss und im vierten Obergeschoss (Dachgeschoss) im Gebäude G…straße …, FlNr. … Gemarkung W… nach Ablauf von vier Monaten ab Zustellung des Bescheids zum Zwecke des Wohnens selbst zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen.
Gegen den Bescheid vom 3. Juni 2019, in welchem außerdem gegenüber den Miteigentümerinnen am betreffenden Grundstück eine Duldungsanordnung erging, erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Ferner beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 9. August 2019 abgelehnt. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei ausreichend begründet. Die im Eilverfahren zu treffende Abwägungsentscheidung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Nutzungsuntersagung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die tatsächlich ausgeübte Wohnnutzung des Rampengeschosses/Rampengalerie für 23 Wohneinheiten, des Erdgeschosses für 15 Wohneinheiten und des Dachgeschosses für 13 Wohneinheiten sei mangels hierfür erforderlicher Baugenehmigung formell rechtswidrig. Zuletzt seien mit Baugenehmigungen vom 14. April 2011, 31. Juli 2012 und 30. Januar 2013 die Nutzung der betreffenden Geschosse des Gebäudes für sechs Wohnungen im Rampengeschoss/Rampengalerie, acht Wohnungen im Erdgeschoss sowie drei Wohnungen im Dachgeschoss genehmigt worden. Die übersteigende tatsächliche Wohnnutzung und die vorgenommenen baulichen Veränderungen, insbesondere die Neuaufteilung der Räume, sei eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO sei nicht gegeben; insbesondere liege kein Fall des Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO vor, da an die deutlich kleinteiligere und intensivere Wohnnutzung jedenfalls höhere bzw. neue bauordnungsrechtliche Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO und Art. 62 bis 62b BayBO zu stellen seien. Die tatsächlich ausgeübte Wohnnutzung sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Unabhängig davon, ob der Bauantrag des Antragstellers vom 6. Oktober 2017 zur dritten Planänderung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO als zurückgenommen zu behandeln oder in diesem Bauantragsverfahren der Brandschutznachweis bauaufsichtlich zu prüfen oder durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz zu bescheinigen gewesen sei, verletze die hier in Rede stehende tatsächlich ausgeübte Wohnnutzung in einem Gebäude der Klasse 5 die nach Art. 55 Abs. 2 BayBO auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Brandschutz, an Stellplätze sowie an Wohnungen und Aufenthaltsräume. In Bezug auf die brandschutzrechtlichen Anforderungen werde auf die Kontrollberichte der bauaufsichtlichen Kontrollen der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2016, 14. September 2017 und 12. Oktober 2017 verwiesen. Die vom Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren zur dritten Planänderung vorgelegte „Ergänzung zum Brandschutznachweis“ (des Architekturbüros …*) vom 6. Oktober 2017 sei zur Behebung oder Ausräumung der danach festgestellten brandschutztechnischen Mängel nicht geeignet, weil sie lediglich das Brandschutzkonzept vom 26. November 2012 fortführe und damit die vorhandene bauliche Situation außer Betracht lasse. Nach der brandschutztechnischen Stellungnahme des Amtes für Zivil- und Brandschutz vom 16. August 2018, auf die Bezug genommen werde, bestünden weiterhin brandschutztechnische Bedenken, die das Verwaltungsgericht teile und die es näher ausführt.
Nach überschlägiger und unbestrittener Berechnung der Antragsgegnerin löse die tatsächlich ausgeübte Wohnnutzung zudem einen Mehrbedarf von etwa 35 Kfz-Stellplätzen aus, der nicht gedeckt sei. Darüber hinaus seien die Wohnungen zum Teil nicht mit Badewanne oder Dusche bzw. nicht mit Kochnische ausgestattet und es bestünden Bedenken im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Nettowohnflächen. Die Nutzungsuntersagung sei ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers vor dem Hintergrund der aktenkundig festgestellten und seitens des Antragstellers nicht ausgeräumten sicherheitsrelevanten Mängel, zumal eine Frist von vier Monaten eingeräumt worden sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung verweist der Antragsteller auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben. Die Problematik der Versagung der Baugenehmigung und die Erteilung der Nutzungsuntersagung hänge mit dem von der Antragsgegnerin geforderten Nachweis eines Prüfsachverständigen für Brandschutz zusammen, obwohl bei Gebäudeklasse 5 die Einschaltung eines Prüfsachverständigen oder die Prüfung durch das Bauaufsichtsamt möglich sei. Der Antragsteller habe ausdrücklich und nachhaltig eine Prüfung durch das Bauaufsichtsamt der Antragsgegnerin gewünscht. Dies sei ihm verweigert worden. Darüber hinaus sei bereits vorgetragen worden, dass das Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4 zuzuordnen sei. Dies ergebe sich aus dem Brandschutzkonzept des Architekturbüros … vom 20. September 2010 und sei auch von der Landesgewerbeanstalt so bewertet worden. Das Gebäude sei nicht erhöht worden. In den Unterlagen der Antragsgegnerin sei die Gebäudeklasse handschriftlich geändert worden. Der Antragsteller habe die durchschnittliche Höhe des Gebäudes durch einen Diplommathematiker berechnen lassen. Dieser habe 11,76 m ermittelt. Der Antragsteller habe auch einen erfolgreichen „Anleiterversuch“ durch die Feuerwehr veranlasst. Der vermeintliche Grund der Anordnung stehe in keinem Verhältnis zur möglichen Gefahr und insbesondere zu den Folgen des Wohnungsverlustes, der den Bewohnern drohe. Eine Gefahr für Leib und Leben der Bewohner bestehe nicht. Im Hinblick auf die bemängelte Wohnqualität des Hauses sei zu berücksichtigen, dass es von Studenten und Singles genutzt werde, die größeren Wohnungen dienten als Wohngemeinschaften. In die Zwei-/Drei- und Vierzimmerwohnungen des Hauses seien vom Antragsteller jeweils Dusche und WC eingebaut worden. Es bestehe keine schlechte Aufenthaltsqualität. Mikrowohnungen dienten der Bekämpfung der Wohnungsknappheit.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts W… vom 9. August 2019 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nutzungsuntersagung in Nr. 1 und die Duldungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2019 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es treffe nicht zu, dass der Antragsteller die bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutzes gewünscht habe. Der mit den Baugenehmigungen vom 14. April 2011, 31. Juli 2012 und 30. Januar 2013 getroffenen Entscheidung, den Brandschutz bauaufsichtlich zu prüfen, habe sich der Antragsteller dadurch entzogen, dass er die Aufnahme der Nutzung nicht angezeigt habe. Nach Wiederaufnahme des bauordnungsrechtlichen Verfahrens durch die Antragsgegnerin im Sommer 2016 habe der Antragsteller mit Schreiben vom 2. August 2016 mitgeteilt, dass der Brandschutz nunmehr abschließend von einem Prüfsachverständigen geprüft werde. Der Entwurfsverfasser der dritten Planänderung habe dieses Ansinnen im Rahmen seiner Vorlage auch bekräftigt. Die vom Antragsteller beschriebene Auseinandersetzung um die vermeintlich unzutreffende Festsetzung der Gebäudeklasse 5 sei hinreichend gelöst. Es werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts W… vom 25. Januar 2019 verwiesen. Der vom Antragsteller beschriebene „Anleiterversuch“ sei ein Einsatz der Feuerwehr im August 2017 gewesen, der veranlasst gewesen sei, weil Teile eines Balkongeländers abzustürzen drohten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Senat nimmt zunächst auf die ausführlichen Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens wird folgendes ergänzt:
1. Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Eine Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann nicht allein wegen ihrer formellen Illegalität untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist oder – wie ggf. hier – die Nutzung von Wohnraum untersagt wird, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet; im letzteren Fall ist wegen der einer Beseitigungsanordnung gleichkommenden Wirkung eine abschließende materiell-rechtliche Prüfung erforderlich (BayVGH, B.v. 28.6.2016 – 15 CS 15.44 – juris Rn. 13).
Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Antragsteller untersagte Nutzung (u.a) wegen Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Brandschutz aller Voraussicht nach nicht genehmigungsfähig ist. Es hat hierzu auf die Berichte zu den bauaufsichtlichen Kontrollen vom 20. Dezember 2016, 14. September 2017 und 12. Oktober 2017 sowie die brandschutztechnische Stellungnahme des von der Antragsgegnerin eingeschalteten Amtes für Zivil- und Brandschutz vom 16. August 2018 verwiesen und ausführlich sowie im Einzelnen dargelegt, warum es hinsichtlich der tatsächlich ausgeübten Wohnnutzung weiterhin von Verstößen gegen dem Brandschutz dienende Normen, insbesondere gegen Art. 31 und 33 BayBO, ausgeht, etwa im Hinblick auf die Abtrennung des Treppenhauses zum Flur im Rampengeschoss/Rampengalerie, die Fluchtweglänge oder -breite für einzelne Wohnungen, das Fehlen einer Rauchableitung an oberster Stelle im Treppenhaus, oder solche als zumindest fraglich erachtet, wie in Bezug auf das Bestehen einer feuerhemmenden Abtrennung der einzelnen Wohneinheiten (Art. 27 BayBO). Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen. Dem Verwaltungsgericht ist insoweit auch darin zu folgen, dass es auf die mit dem Beschwerdevorbringen aufgeworfene Frage, ob und in welcher Weise der Antragsteller sein Wahlrecht nach Art. 62b Abs. 2 BayBO, den Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigen oder bauaufsichtlich prüfen zu lassen, ausgeübt, oder seine Wahl, was im laufenden Genehmigungsverfahren möglich gewesen wäre, geändert hat (vgl. Weinmann in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand September 2019, Art. 62b Rn. 18), nicht ankommt. Der erforderliche Brandschutznachweis ist bei Fortbestehen brandschutzrechtlicher Mängel jedenfalls nicht erbracht.
2. Das Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei dem von der Nutzungsänderung betroffenen Gebäude um eines der Gebäudeklasse 4 handele, ist nicht zutreffend.
Der Gebäudeklasse 4 sind Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² zuzuordnen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BayBO). Die Höhe ist dabei das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO). Wie das Verwaltungsgericht schon mit Beschluss vom 25. Januar 2019 (W 5 S 18.1603) ausgeführt hat, wurde – entgegen der ursprünglichen Benennung als Gebäudeklasse 4 im Bauantrag und im Brandschutznachweis von 20. September 2010 – bereits dem Baugenehmigungsverfahren, das zu der Baugenehmigung vom 14. April 2011 führte, die Gebäudeklasse 5 zugrunde gelegt, weil die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, sowohl von der G…straße als auch von der A…straße aus betrachtet, mehr als 13 m beträgt (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO). Dem entsprechend ordnete auch der Antragsteller sein Vorhaben im Bauantrag zur dritten Planänderung der Gebäudeklasse 5 zu. Die mit der Beschwerde vorgetragene Behauptung, dass ein Diplommathematiker eine Höhe von 11,76 m ermittelt habe, genügt nicht, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene und nach Aktenlage zutreffende Gebäudeklassifizierung in Frage zu stellen.
3. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Jedenfalls in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht angeführten brandschutztechnischen Mängel, stellt der Erlass der Nutzungsuntersagung eine verhältnismäßige Maßnahme dar. Aufgrund dieser Mängel, aus denen im jederzeit denkbaren Brandfall erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit resultieren könnten, besteht hier auch ein besonderes Dringlichkeitsinteresse für die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Antragsgegnerin, auf dessen Vorliegen es bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung nur ausnahmsweise ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2015 – 9 CS 15.394 – juris Rn. 15).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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