Baurecht

Zurücktreten des Baumschutzes hinter bestehendem Baurecht

Aktenzeichen  2 ZB 16.936

Datum:
23.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28750
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 6, Art. 71
Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München § 5 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München kann das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze auf Antrag genehmigt werden, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Gehölzen nicht möglich ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2 Um einen solchen Fall handelt es sich bei bestehendem Baurecht mit der Folge, dass insoweit Gesichtspunkte des Baumschutzes grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurücktreten. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Können zum Beispiel durch eine vertretbare Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers Bäume erhalten werden, die unter dem Schutz der Baumschutzverordnung stehen, kann es geboten sein, hiervon Gebrauch zu machen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

8 K 14.3167 2015-12-07 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 34.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Unschädlich ist, dass die Beklagte in ihrem Zulassungsantrag einen Zulassungsgrund nicht ausdrücklich benannt hat. Für die Darlegung der Zulassungsgründe im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt es, wenn der dargelegte Zulassungsgrund in der Sache auf einen der gesetzlichen Zulassungstatbestände zielt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 und BVerwG, B.v. 2.10.2003 – 1 B 33.03 – NVwZ-RR 2004, 220). Das innerhalb der Frist Dargelegte muss sich lediglich zweifelsfrei einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 58). Dies ist hier noch der Fall. Die Ausführungen der Beklagten können dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet werden.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen des dargelegten Zulassungsgrunds keinen ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beklagte greift in der Begründung ihres Zulassungsantrags nur die vom Erstgericht angenommene Zulässigkeit der Lage des Baukörpers im Hinblick auf baumschutzrechtlichen Anforderungen (Frage 4.1 des Vorbescheidsantrags vom 19. November 2013) dezidiert an, nicht hingegen die ebenso im Erstverfahren behandelten Fragen zum Maß der baulichen Nutzung und zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Kubatur des Untergeschosses (Fragen 1.1. und 1.2 des Vorbescheidsantrags vom 19. November 2013).
Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Erstgerichts, dass der Kläger einen Anspruch auf positive Beantwortung seines Vorbescheidsantrags vom 19. November 2013 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), insbesondere der Frage nach der Zulässigkeit der Lage des Baukörpers unter baumschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Dem Vorhaben steht die Baumschutzverordnung der Beklagten vom 18. Januar 2013 (MüABl. 2013, S. 66) nicht entgegen.
a) Soweit die Beklagte einen unzulässigen Eingriff in ihr durch § 5 der Baumschutzverordnung eingeräumtes Ermessen durch die Entscheidung des Erstgerichts rügt, greift ihr Vortrag nicht durch. Dem Kläger steht eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Baumschutzverordnung der Beklagten zu, da vorliegend das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert ist.
Nach der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Baumschutzverordnung kann das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze auf Antrag genehmigt werden, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Gehölzen nicht möglich ist. Um einen solchen Fall handelt es sich bei bestehendem Baurecht mit der Folge, dass insoweit Gesichtspunkte des Baumschutzes grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurücktreten (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.1998 – 2 B 96.2819 – juris). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Können zum Beispiel durch eine vertretbare Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers Bäume erhalten werden, die unter dem Schutz der Baumschutzverordnung stehen, kann es geboten sein, hiervon Gebrauch zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.1998 a.a.O.).
Zweifelhaft erscheint die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend eine Verlagerung des Baukörpers nach Süden dem Bauherrn nicht zumutbar sei, weil kein vernünftiger Bauherr eine Vergrößerung der Garten- bzw. Freifläche auf der Nordseite zu Lasten der Garten- und Freifläche auf der Südseite vornehmen würde. Dies kann hier aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte hat in ihrem Ablehnungsbescheid vom 7. Juli 2014 die Feststellung getroffen, dass zur Erhaltung der nördlichen Baumkulisse, insbesondere der im Baumbestandsplan als Nummern 18 und 19 dargestellten Bäume, eine Verschiebung des Baukörpers nach Süden um 2,2 m erforderlich sei, und eine entsprechende Situierung des Bauvorhabens gefordert. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass eine derartige Lage des Baukörpers dazu führen würde, dass die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen im Süden nicht mehr eingehalten wären. Ausweislich der Baupläne zum Vorbescheidsantrag ist bei einer Wandhöhe von 3,57 m eine Mindestabstandsfläche nach Süden von 3,57 m notwendig (Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO). Bei einer Verschiebung des Bauköpers um 2,2 m würde nur noch ein Abstand von 3,31 m zur südlichen Grundstücksgrenze verbleiben. Nach Inkrafttreten der Änderung der Bayerischen Bauordnung (Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018, GVBl, S. 523) zum 1. September 2018 ist die Einhaltung der Abstandsflächen auch wieder Bestandteil des Prüfungsumfangs einer Baugenehmigung (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchtstabe b) BayBO). Der Kläger kann nicht auf das Risiko der Beantragung einer Abweichung von den Abstandsflächen (Art. 63 BayBO) verwiesen werden, insbesondere da insoweit drittschützende Nachbarrechte betroffen sind.
Die Beklagte hat weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch in ihrem Zulassungsantrag eine alternative Verschiebung des Vorhabens in geringerem Maße unter Einhaltung der südlich notwendigen Abstandsflächen vorgebracht. Der Vortrag der Beklagten, dass eine Einhaltung der Abstandsflächen bei einer geringfügigen Umplanung des Baukörpers möglich sei, führt ebenso wenig zum Erfolg. Denn eine konkrete Modifikation des Baukörpers hat die Beklagte nicht dargetan. Weitere Ermessensgesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Der Einwand der Beklagten, das Erstgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass im Baumbestandsplan die Krone des Baums Nummer 21 zu klein und die Krone des Baums Nummer 20 gar nicht dargestellt sei, verfängt nicht. Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger einen Anspruch auf Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Baumschutzverordnung, so dass es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.


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