Baurecht

Zuteilung Abwasserkontingent, Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Abrechnung, Rückerstattung

Aktenzeichen  M 10 K 18.6114

Datum:
11.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22091
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 54, 56, 60

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, zuletzt mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 137.025 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
1.1 Für den zunächst gestellten Klageantrag auf Abrechnung gemäß der vertraglichen Vereinbarung bestand ein prozessuales Rechtsschutzinteresse, da die Beklagte vorprozessual eine entsprechende Abrechnung bzw. Auskunft verweigert hatte. Der Kläger konnte aufgrund der vertraglichen Regelung in § 3 der Vereinbarung vom 20. März 2007 von der Beklagten im Vorfeld für einen später eventuell geltend zu machenden Zahlungsanspruch zunächst Auskunft darüber verlangen, ob das ursprünglich vereinbarte Abwasserkontingent mit der erst später durch seinen Rechtsnachfolger erfolgten Neubaumaßnahme ausgeschöpft worden war oder nicht, woraus sich gegebenenfalls ein Rückzahlungsanspruch ergeben könnte.
1.2 Der geltend gemachte Auskunfts- bzw. Abrechnungsanspruch wurde durch den prozessualen Verlauf letztlich obsolet, da aufgrund der Stellungnahmen des Beklagten und der vom Gericht eingeholten Auskunft des Beigeladenen dem Kläger selbst eine Berechnung des behaupteten Rückzahlungsanspruchs möglich wurde. Der zuletzt gestellte Klageantrag auf Zahlung des nunmehr vom Kläger selbst berechneten behaupteten Rückzahlungsanspruchs ist eine sachdienliche Klageänderung nach § 263 ZPO bzw. entspricht dem prozessualen Modell einer Stufenklage nach § 254 ZPO, wonach die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, bis zu einer Rechnungsmitteilung oder Berechnungsmöglichkeit vorbehalten wird.
2. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der von ihm geforderten 137.025 EUR.
2.1 Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch des Klägers aufgrund der Vereinbarung mit der Beklagten vom 20. März 2007 besteht nicht.
Eine Rückzahlungsverpflichtung ist in § 3 der Vereinbarung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 der Vereinbarung findet unter der Voraussetzung, dass es zu einer die Zuteilung der Abwasserkontingente rechtfertigenden Baumaßnahme nicht oder nur teilweise kommt – zum Beispiel deshalb, weil der Kläger oder ein etwaiger Rechtsnachfolger von einer Realisierung des Bauvorhabens Abstand nimmt oder die Baugenehmigung nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang erteilt wird – und deshalb vom Beigeladenen zugewiesene Abwasserkontingente oder Teile hiervon zurückgenommen werden oder an ihn zurückzugeben sind, eine Rückzahlung des nicht verzinsten Betrags an die Beklagte nach Maßgabe der Verbandssatzung sowie der Richtlinie über die Zuteilung von Abwasserkontingenten statt.
2.1.1 Insoweit liegt eine wirksame vertragliche Regelung vor. Die Vereinbarung vom 20. März 2007 ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag als sogenannter Austauschvertrag nach Art. 54, 56 Abs. 1 BayVwVfG. Danach kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen; insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
Vorliegend war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Beklagte im Gemeindegebiet Trägerin der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung. Zu ihren Aufgaben zählte es, für angeschlossene oder anzuschließende Grundstücke die Entwässerung sicherzustellen, sie musste insbesondere in Baugenehmigungsverfahren der Baugenehmigungsbehörde bestätigen, dass für ein beantragtes Bauvorhaben die öffentliche Versorgung mit Wasser und die Entsorgung des Abwassers sichergestellt war. Dabei bestand die Besonderheit im Verbandsgebiet des Beigeladenen, dass die Beklagte wie auch die anderen Verbandsgemeinden nur die Ortskanalisation betrieben, nicht aber die eigentliche Abwasserbehandlung der gesammelten Abwässer in einer Kläranlage. Der Betrieb der Kläranlage wie auch das überörtliche Sammeln des Abwassers war aufgrund der Zweckverbandsregelungen Aufgabe des Beigeladenen. Insoweit konnte die Beklagte nicht frei selbst entscheiden, ob für ein geplantes Neubauvorhaben ausreichende Kapazitäten zur Beseitigung des zu erwartenden Abwassers durch Reinigung in einer Kläranlage vorhanden waren.
Da für die eigentliche Reinigung des Abwassers der Beigeladene zuständig war, musste die Beklagte im Innenverhältnis mit diesem abklären, ob und wie viele weitere Kapazitäten für das zu erwartende Abwasser verfügbar waren. Insoweit sahen die Verbandssatzung sowie die hierzu ergangene Richtlinie über die Zuteilung von Abwasserkontingenten eine Zustimmung bzw. Zuteilung von Einwohnerwerten im Sinne der Reinigungsleistung der vorhandenen Kläranlage durch den Beigeladenen vor; für die Zuteilung von Einwohnerwerten war auch ein finanzieller Ausgleich zwischen der Beklagten als Mitgliedsgemeinde und dem Beigeladenen vorgesehen. Dementsprechend hatte die Beklagte vor Abschluss der Vereinbarung beim Beigeladenen angefragt, ob und zu welchen Konditionen wie viele Abwassereinheiten für den vom Kläger geplanten Hotelbau zur Verfügung stünden. Hierzu teilte der Beigeladene mit Schreiben vom 7. März 2007 mit, dass als Gesamtkontingent für den geplanten Hotelneubau 315 Einwohnerwerte erforderlich wären. Hiervon seien der Beklagten bereits 1993 122 EW zugeteilt worden, sodass die Beklagte noch maximal 193 EW aus dem Kontingent für dieses Projekt beantragen könne. Zudem wurden weitere Konditionen benannt sowie die Berechnung der pro Einwohnerwert nach der Richtlinie anzusetzenden Umlage (2,175 Millionen EUR × 0,02% pro EW = 435 EUR pro EW).
In § 1 Abs. 1 der Vereinbarung wurde als Kostenübernahme des Klägers dementsprechend für die Zuteilung von Abwasserkontingenten ein Betrag von 137.025 EUR ermittelt (435 EUR mal die geplanten 315 EW), den die Beklagte im Innenverhältnis des Zweckverbands als Ausgleich gegenüber den anderen Mitgliedsgemeinden an den Beigeladenen zu zahlen hatte. Damit war die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart und diente der Behörde, also der Beklagten, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, der Finanzierung der von ihr im Außenverhältnis betriebenen öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Die Gegenleistung war den gesamten Umständen nach angemessen und stand im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde.
Zur Sicherstellung der Angemessenheit der Gegenleistung war in § 1 Abs. 2 der Vereinbarung geregelt, dass im Fall einer abweichenden Inanspruchnahme der vereinbarten Einwohnerwerte eine Erstattung durch die Beklagte oder Nachzahlungen durch den Kläger zu leisten seien. Auch die Rückzahlungsvereinbarung in § 3 Abs. 2 der Vereinbarung – für den Fall, dass die Baumaßnahme nicht oder nur teilweise ausgeführt würde – sollte sicherstellen, dass bei keiner oder geringerer Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Einwohnerwerte dies finanziell ausgeglichen werde, die Gegenleistung also zugunsten des Klägers angemessen angepasst werde.
Auch die übrigen Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Vertrag lagen vor, insbesondere Schriftform. Gründe für eine Nichtigkeit der Vereinbarung nach Art. 59 BayVwVfG sind nicht ersichtlich.
2.1.2 Die Voraussetzungen für einen vertraglichen Rückzahlungs- bzw. Erstattungsanspruch liegen jedoch nicht vor.
– Nach § 1 Abs. 2 der Vereinbarung ergibt sich die endgültige Höhe des in Abs. 1 vereinbarten Betrags für die Zuteilung von Abwasserkontingente aus der abschließenden Rechnungsstellung des Beigeladenen gegenüber der Beklagten; etwaige Erstattungs- bzw. Nachzahlungsbeträge sind zu zahlen, sobald der Beigeladene schriftlich der Beklagten bestätigt, dass weitere EW zugeteilt oder zugeteilte EW zurückgenommen werden. Vorliegend erfolgte jedoch keine abschließende Rechnungsstellung, der Beigeladene hatte der Beklagten auch nicht schriftlich bestätigt, dass zugeteilte Einwohnerwerte zurückgenommen würden bzw. worden seien. Das Gericht geht davon aus, dass eine abschließende Rechnungsstellung oder Mitteilung durch den beigeladenen aufgrund des Wechsels in der Aufgabenträgerschaft für die öffentliche Entwässerung von der Beklagten zum Beigeladenen ab dem Jahr 2013 nicht (mehr) erfolgte.
Damit fehlt es jedenfalls an den vertraglich vereinbarten formellen Voraussetzungen für eine Erstattung von nicht in Anspruch genommenen Einwohnerwerten durch den Kläger oder seinen Rechtsnachfolger, der letztlich den Hotelneubau durchführte.
– Auch die vertraglichen Voraussetzungen für eine Rückzahlungsverpflichtung nach § 3 Abs. 2 der Vereinbarung liegen nicht vor. Die Voraussetzung, dass es zu einer die Zuteilung der Abwasserkontingente rechtfertigenden Baumaßnahme nur teilweise komme, etwa weil von einer Realisierung des Bauvorhabens Abstand genommen oder die Baugenehmigung nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang erteilt werde, liegt zwar vor. Das vom Rechtsnachfolger des Klägers errichtete Hotel fiel wesentlich kleiner aus als zunächst vom Kläger beim Abschluss der Vereinbarung geplant. Die ursprüngliche Planung sah eine Bettenanzahl von 218 vor, dementsprechend auch 218 EW, zusätzlich noch 14 EW für Beschäftigte und 83 EW für Sitzplätze in den Konferenzräumen, insgesamt also 315 EW.
Dem Rechtsnachfolger des Klägers wurde mit Baugenehmigung des Landratsamts … vom 7. September 2015 die Errichtung von 3 Hotelgebäuden genehmigt, für die insgesamt nach der Stellungnahme des Beigeladenen vom 22. Juni 2020 lediglich 181 EW zugrunde gelegt worden waren.
Tatsächlich errichtet wurde lediglich ein Gebäude mit 25 Zimmern, Empfang, Restaurant und notwendigen Nebenräumen. Hieraus ergibt sich nach der Berechnung des Klägers (Schriftsätze vom 2.7.2020 und vom 20.11.2020) ein Bedarf von insgesamt nur 77 EW, was eine gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung deutliche Reduzierung der ursprünglich angesetzten Einwohnerwerte bedeutet. Hieraus errechnet der Kläger auch den von ihm zuletzt verlangten Rückzahlungsbetrag in Höhe von 103.530 EUR (ursprünglich gezahlter Betrag für 315 EW von 137.025 EUR – 33.495 EUR für nur 77 EW à 435 EUR).
Damit liegt eine teilweise Abstandnahme vom ursprünglichen Bauvorhaben vor.
Jedoch fehlt es an den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Vereinbarung, dass zum einen vom Beigeladenen zugewiesene Abwasserkontingente oder Teile hiervon zurückgenommen wurden oder an ihn zurückzugeben sind. Dies ist nach dem Vortrag der Beklagten und des Beigeladenen nicht erfolgt, vielmehr wurden nach der Erklärung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2021 die erfolgten Zahlungen auf zugeteilte Abwasserkontingente mit zu erhebenden Herstellungsbeiträgen verrechnet bzw. von einer Abgeltung der Herstellungsbeiträge ausgegangen.
Zum anderen fehlt es an der Voraussetzung, dass deshalb eine Rückzahlung an die Beklagte erfolgte; eine Rückzahlung durch den Beigeladenen an die Beklagte erfolgte gerade nicht.
2.2 Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aufgrund einer Anpassung des Vertragsinhalts oder Kündigung des Vertrags nach Art. 60 BayVwVfG (Anpassung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage).
Art. 60 Abs. 1 BayVwVfG sieht vor, dass wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zumutbar ist, den Vertrag kündigen kann.
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse setzt voraus, dass nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen haben. Vertragsgrundlage sind die bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die für den Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH, U.v. 24.3.2010 – VIII ZR 160/09 – NJW 2010, 1663 ). Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse daher nur, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten. Schließlich müssen die Folgen der nachträglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar ist (BVerwG, U.v. 18.7.2012 – 8 C 4/11 – juris).
Im vorliegenden Fall sind wohl die rechtlichen Bedingungen weggefallen, die die Grundlage für die Vereinbarung vom 20. März 2007 waren. In dem Vertrag war schon in der Vorbemerkung ausdrücklich vorausgesetzt, dass für die Abwasserentsorgung ein Dreiecksverhältnis vorliegt; zum einen der Kläger als Bauherr, dessen geplantes Anwesen an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen ist, zum zweiten die Beklagte als Trägerin der örtlichen öffentlichen Entwässerungseinrichtung und zum dritten der Beigeladene als der im Innenverhältnis zur Beklagten für die überörtliche Abwassersammlung und Abwasserbehandlung in seiner Kläranlage Zuständige.
Dieses Dreiecksverhältnis wurde mit Inkrafttreten der neuen Verbandssatzung des Beigeladenen vom 21. Juni 2013 mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2014 aufgelöst. Der Beigeladene übernahm auch im Außenverhältnis die Aufgaben des Trägers der öffentlichen Entwässerungseinrichtung.
Nach Art. 17 Abs. 1 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) können Gemeinden, Landkreise und Bezirke sich zu einem Zweckverband zusammenschließen und ihm einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen. Nach Art. 22 Abs. 1 KommZG gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über.
In § 5 Abs. 1 Verbandssatzung ist hierzu geregelt, dass das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die gesetzliche Aufgabe der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung zu erfüllen, und die hierzu notwendigen Befugnisse einschließlich der Abgabenhoheit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf den Zweckverband übergehen.
Insoweit lagen ab dem 1. Januar 2014 veränderte rechtliche Rahmenbedingungen vor, da nicht mehr wie in der Vereinbarung vorgesehen der Beklagte, sondern der Beigeladene gegenüber dem Kläger für die Abwasserbeseitigung zuständig war. Das frühere Modell, wonach sich die im Außenverhältnis als Entwässerungsträger auftretenden Mitgliedsgemeinden im Innenverhältnis vom Beigeladenen – unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Mitgliedsgemeinden – entsprechende Abwasserkontingente für neue Bauvorhaben gegen finanziellen Ausgleich zuteilen lassen mussten, war hinfällig. Ab dem 1. Januar 2014 wäre die Vereinbarung vom 20. März 2007 so nicht mehr abzuschließen gewesen.
Ob sich hieraus möglicherweise ein Anspruch des Klägers auf Anpassung der ursprünglichen Vereinbarung oder deren Kündigung ergeben könnte, kann im Rahmen der erhobenen Leistungsklage auf Zahlung nicht entschieden werden. Denn der Kläger hat bisher gegenüber der Beklagten keine Vertragsanpassung verlangt.
Die Anpassung ist durch entsprechende Willenserklärung gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen; die Anpassung selbst erfolgt durch Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrags. Weigert sich der Vertragspartner, einen entsprechenden Änderungsvertrag abzuschließen, so kann der Betroffene seinen Anspruch auf Vertragsanpassung mit einer Leistungsklage geltend machen, die auf Zustimmung zu dem Änderungsvertrag gerichtet ist (Tegethoff in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 60, Rn. 26-28).
Offen bleibt auch, ob der Anspruch, die Anpassung eines Vertrags zu verlangen, der Verjährung unterliegt (so Bonk/Neumann/Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 60 Rn. 31; Giehl in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Januar 2021, Art. 60, Rn. 25: Regelverjährung nach §§ 195,199 BGB; a.A. Tegethoff in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 60, Rn. 26), und ob zwischenzeitlich bereits Verjährung eingetreten ist, wenn der Vertragsanpassungsanspruch zum 1. Januar 2014 entstanden wäre.
Eine Kündigung, die der Schriftform bedarf (Art. 60 Abs. 2 BayVwVfG), ist ebenfalls nicht erfolgt.
2.3 Sonstige Anspruchsgrundlagen für das Zahlungsverlangen des Klägers sind nicht ersichtlich.
Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat dieser billigerweise nach § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen, da er keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.


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