Erbrecht

Antrag auf Festsetzung der Nachlasspflegervergütung

Aktenzeichen  VI 0286/05

Datum:
15.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 136123
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Aichach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
KostO § 15 Abs. 1 S. 1, § 31 Abs. 2, § 104, § 106

 

Leitsatz

Eine endgültige Erledigung im Sinne von § 15 Abs.1 Satz 1 KostO liegt erst dann vor, wenn das Nachlassgericht keine Nebengeschäfte mehr ausführen muss. Zu solchen Nebengeschäften zählt auch die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Wert für die Erhebung der Nachlasspflegschaftsgebühr wird auf 3.267.696 € festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe

Im vorliegenden Nachlassverfahren wurde am 17.06.2005 Nachlasspflegschaft angeordnet und Rechtsanwalt … zum Nachlasspfleger bestellt. Für die Anordnung der Nachlasspflegschaft wurde eine Gebühr nach §§ 104, 106 KostO aus einem Wert von 1.267.696 € erhoben.
Mit Beschluss vom 21.02.2013 wurde die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Anschließend wurde Antrag auf Festsetzung der Nachlasspflegervergütung gestellt. Hierüber wurde endgültig mit Beschluss des OLG München vom 16.03.2015 entschieden.
Am 26.09.2016 hat der zuständige Bezirksrevisor beim Landgericht Augsburg einen Antrag auf Wertermittlung und Festsetzung des Gegenstandswertes bezüglich der Nachlasspflegschaft auf 3.267.696 € gestellt.
Die Beteiligten – vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten – wurden zum angehört. Einwände gegen den Antrag wurden erhoben durch die von Frau Rechtsanwältin … vertretenen Miterben. Ihre Stellungnahme wird im folgenden gewürdigt.
Dem Antrag war aus folgenden Gründen, zu entsprechen.
Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Kostenordnung (§ 161 KostO, § 136 GNotKG).
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KostO können Kosten wegen unrichtigem Ansatz nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach endgültiger Erledigung der Angelegenheit dem Zahlungspflichtigen mitteilt wurde. Aufgehoben wurde die Nachlasspflegschaft bereits 2013. Eine endgültige Erledigung liegt jedoch erst vor, wenn das Nachlassgericht keine Nebengeschäfte mehr ausführen muss (Hartmann, Kommentar zu den Kostengesetzen, Rd Nr. 8 zu § 15 KostO). Bezüglich der Nachlasspflegschaft ist ein solches Nebengeschäft die Entscheidung über die Vergütung des Nachlasspflegers. Endgültig entschieden hierüber wurde erst mit Beschluss des OLG aus dem Jahr 2015, so dass die Frist des § 15 KostO gewahrt ist.
Der Nachlasspfleger war bezüglich des Auslandsvermögens auch zweifelsohne tätig. Es wurde zwar originär nicht durch ihn ermittelt, jedoch hat sich ein „Informant“ an den Nachlasspfleger gewandt und angegeben gegen eine Entschädigung Angaben zum Auslandsvermögen machen zu können. Hierzu wurden vom Nachlasspfleger zahlreiche Verhandlungen geführt – wie aus den Nachlassakten ersichtlich.
Das Auslandsvermögen ist eine ungewisse bzw. unsichere Forderung. Als solche wird das entsprechende Vermögen nicht in seiner vollen Höhe berücksichtigt, sondern mit einem Abschlag von 20 %. Da es sich laut den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft um einen Betrag von 10 Millionen Euro handelt, war der Betrag auf 2 Millionen Euro festzusetzen. Soweit die Erben hierzu vortragen, dass es sich um eine nicht realisierbare Forderung handelt, ist der Vortrag diesbezüglich zu unsubstantiiert und kann daher hier keine Berücksichtigung finden. Auch die Tatsache, dass die Erben natürliche Personen und keine Stiftung sind, hat keine Auswirkung auf die Realisierbarkeit der Forderung. Gerade die Vorgehensweise von Steuerberater … als Vertreter des „Informanten“ lässt darauf schließen, dass die Forderung nicht ganz unrealisierbar ist. Der hierzu im Entwurf vorliegende Vertrag sah vor, dass der „Informant“ nur insoweit eine Entschädigung verlangen kann, soweit die Erben Zugriff auf das Auslandsvermögen haben. Eine solche Bestimmung macht nur Sinn, wenn hierauf dann auch zugegriffen werden kann.


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