Europarecht

Anmeldung, Kaufpreis, Beweislast, Berufung, Berechnung, Anspruch, Verbraucher, Bindungswirkung, Klageregister, Klage, Zeitpunkt, Ablauf, Hemmung, Streitwert, Sinn und Zweck, gesetzliche Regelung, deliktischer Anspruch

Aktenzeichen  21 U 2789/20

Datum:
3.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 58743
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme
– zu den nachstehenden Hinweisen einschließlich der Streitwertfestsetzung
– und zur Bereitschaft zur vergleichweisen Beendigung des Verfahrens durch Zahlungsoder Rückgabevergleich bis zum 07.09.2020.

Gründe

I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche, die die Klagepartei gegen die Beklagte in der Folge des sog. Dieselabgasskandals geltend macht.
1. Die Klagepartei erwarb am 11.06.2013 zu einem Preis von 44.109,00 € brutto (Anlage K1) von einem Autohaus einen Neuwagen …, Erstzulassung 2013, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist die Herstellerin des Motors. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20 km, am 10.02.2020 betrug er 127.411 km.
Die Klagepartei hatte sich im Klageregister der Musterfeststellungsklage am OLG Braunschweig, Az.: 4 MK 1/18, eingetragen, diese Anmeldung am 20.05.2019 zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 28.05.2019 Klage erhoben. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 24.09.2019 (Bl. 59 ff. d.A.) die Einrede der Verjährung.
Die Beklagtenpartei behauptet unter Berufung auf die umfangreiche Medienberichterstattung zum Dieselabgasskandal ab Herbst 2015 einschließlich der dortigen Information über die Möglichkeit zur Recherche der Betroffenheit einzelner Fahrzeuge auf der von der Beklagten bereitgestellten Internetseite mittels der FIN, die Klagepartei habe schon im Jahr 2015 Kenntnis erlangt von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom Dieselabgasskandal und damit von allen anspruchsbegründenden Umständen, ansonsten läge der Klagepartei grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Klagepartei bestreitet dies; sie habe erst mit Erhalt vom Rückrufschreiben von der Betroffenheit ihres Wagens Kenntnis erlangt. Vom Dieselskandal habe sie zwar schon 2015 aus den Medien erfahren; eine Betroffenheitsabfrage im Internet habe sie nicht vorgenommen.
Die Beklagte behauptet außerdem, die Klageseite habe die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage allein vorgenommen, um eine Verjährungshemmung noch im Jahr 2018 herbeizuführen, bis seitens ihrer anwaltlichen Vertreter genügend Kapazität zur Erhebung einer Individualklage vorhanden gewesen sei. Die klägerischen Vertreter hätten auf diese Weise in großer Zahl Mandanten zur Verjährungshemmung „geparkt“. Die Klageseite bestreitet dies. Die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage habe dem Zweck des Gangs des sichersten Wegs gedient bei gleichzeitig ernsthafter Absicht der Rechtsverfolgung. Zur Abmeldung habe sich die Klageseite entschlossen, als sich mit Bekanntgabe eines Termins im Musterfeststellungsverfahrens am 15.05.2019 erst für den Herbst 2019 eine lange Verfahrensdauer abzeichnete. Außerdem seien nach der seitens des OLG Braunschweig in Individualrechtsstreitigkeiten vertretenen Rechtsauffassung die Erfolgsaussichten der Musterfeststellungsklage für die Klageseite ungünstig eingeschätzt und daher mit einem längeren Instanzenzug gerechnet worden.
2. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2020 abgewiesen wegen Verjährung. Die Verjährung sei mit Ablauf des Jahres 2018 eingetreten. Die Klagepartei könne sich wegen der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage nicht auf die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 S. 1 BGB berufen. Denn die Anmeldung mit anschließender Abmeldung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Klagepartei habe nie ernsthaft vorgehabt, sich dem Musterfeststellungsverfahren durchgängig anzuschließen, sondern allein den Zweck der Verjährungshemmung verfolgt. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der Verjährungsregeln insgesamt, abschließend Rechtsfrieden herbeizuführen.
II.
Der Senat erteilt hierzu folgende – vorläufige Hinweise:
1. In Anschluss an BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, kommt in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich eine Haftung dem Grunde nach in Betracht gem. §§ 826, 31 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises Zugum-Zug gegen Übergabe und Übereignung des betroffenen Fahrzeugs.
Nach der zitierten Rechtsprechung muss sich die Käuferseite allerdings im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (lineare Berechnung auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km).
Hinsichtlich des Ersatzes vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nach der zitierten Rechtsprechung bei der Berechnung lediglich eine 1,3-Geschäftsgebühr anzusetzen zuzüglich der Kostenpauschale und Umsatzsteuer; auszugehen ist von dem um die gezogenen Nutzungen gekürzten Erstattungsanspruch.
Einen Anspruch auf Ersatz deliktischer Zinsen hat der BGH grundsätzlich ausgeschlossen mit Entscheidung vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 397/19 und VI ZR 354/19. Abzustellen wäre hier insofern auf die (neben den deliktischen Zinsen allein beantragten) Prozesszinsen ab 02.08.2019.
2. Nach vorläufiger Würdigung erscheint dem Senat die Annahme von Verjährung problematisch.
Der Senat hat sich noch keine abschließende Meinung gebildet zu der Frage, ob vorliegend der 31.12.2015 oder ein späterer Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB maßgeblich ist. In der Rechtsprechung werden hierzu – auch mit Blick auf Besonderheiten der jeweiligen Fälle – unterschiedliche Standpunkte vertreten (zum Verjährungsbeginn ab 31.12.2015 zum Beispiel OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2020, Az.: 26 U 73/19, OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2020, Az.: 10 U 455/19 und vom 14.04.2020, Az.: 10 U 466/19, OLG München, Beschluss vom 02.06.2020, Az.: 3 U 7229/19; dagegen zum späteren Verjährungsbeginn: Brandenburgisches OLG; Urteil vom 17.03.2020, Az.: 3 U 85/19, OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2020, Az.: 7 U 470/19).
Vorliegend kommt jedoch eine Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht.
Danach wäre abzustellen auf die Erhebung der Musterfeststellungsklage beim OLG Braunschweig (Az.: 4 MK 1/18) gem. § 253 Abs. 1 ZPO. Die Erhebung der Musterfeststellungsklage erfolgte noch im Jahr 2018. Insofern käme es auf die Frage des Beginns der Verjährung nicht entscheidend an.
Zweifelhaft ist vorliegend die Verneinung der Hemmung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB.
Bereits die erstinstanzlich herangezogene Begründung, der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Abmeldung vom Musterfeststellungsverfahren und Klageerhebung belege die rechtsmissbräuchliche Absicht, die Musterfeststellungsklage in treuwidriger Weise allein zur Verjährungshemmung auszunutzen, erscheint zweifelhaft, zumal eine Klageerhebung erst nach Abmeldung zulässig ist, § 610 Abs. 3 ZPO (siehe auch Schriftsatz der Beklagten vom 05.08.2019, Bl. 56 f. d.A., mit dem sie sich auf Unzulässigkeit der Klage beruft). Die Darlegungsund Beweislast läge insofern bei der Beklagten.
Aber auch dann, wenn die Herbeiführung der Verjährungshemmung ein wesentliches Motiv für die Klagepartei zur Teilnahme an der Musterfeststellungsklage gewesen sein sollte, sieht der Senat keinen Raum, hierauf die Hemmungswirkung zu verneinen.
Hiergegen spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Der Gesetzgeber hat die Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister bedacht und hierfür keine besonderen Voraussetzungen bestimmt und gerade keine „Sanktion“ daran geknüpft, sondern sogar festgehalten, dass die Hemmung dann – wie auch sonst gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB – erst sechs Monate nach Rücknahme endet, § 204 Abs. 2 S. 2 BGB.
Auch Sinn und Zweck der Normierung der Musterfeststellungsklage sprechen gegen die Annahme des Rechtsmissbrauchs bei Anmeldung zur Musterfeststellungsklage mit dem wesentlichen Motiv der Verjährungshemmung (insofern anders als in dem durch den BGH mit Urteil vom 28.10.2015, Az.: IV ZR 526/14, zur Anrufung der Gütestelle entschiedenen Sachverhalt).
Es handelt sich bei den Bestimmungen zur Musterfeststellungsklage ausweislich der Regelung und der Gesetzesbegründung um Verbraucherschutzrecht (siehe BT-Drs. 19/2507, BR-Drs. 176/18, BT-Drs. 19/2439): Im dem durch standardisiertes Massengeschäft geprägten Wirtschaftsleben käme es durch unrechtmäßiges Verhalten von Marktanbietern häufig zu einer Vielzahl von geschädigten Verbrauchern. Diese würden – vor allem wenn der Schaden im Einzelfall gering ist – ihre Ansprüche oft nicht individuell verfolgen, da ihnen der Aufwand unverhältnismäßig erscheine („rationales Desinteresse“). Der unrechtmäßig erlangte Gewinn verbliebe so bei dem Anbieter, der hierdurch auch noch einen Vorteil gegenüber rechtstreuen Wettbewerbern erziele. Vor diesem Hintergrund solle die Musterfeststellungsklage mit der Möglichkeit der kostenfreien Anmeldung auf elektronischem Weg und ohne Anwaltszwang einen einfachen Weg der kollektiven Rechtsverfolgung bieten ohne Prozesskostenrisiko für den einzelnen (BT-Drs. 19/2507, S. 1, 13, 15 f., BR-Drs. 176/18, S. 1, 10, 12 f., BT-Drs. 19/2439, S. 1, 14, 16 f.). Gefördert wird diese Niederschwelligkeit der Teilnahme an einer Musterfeststellungsklage durch den Umstand, dass dem Betroffenen explizit die Möglichkeit eingeräumt wird, sich der Bindung eines Musterfeststellungsverfahrens zu entziehen, indem er bis zum Ablauf des Tages vor dem ersten Termin seine Anmeldung ohne Gründe zurücknehmen kann, § 608 Abs. 3 ZPO (BT-Drs. 19/2507, S. 16, 24, BR-Drs. 176/18, S. 14, 24, BT-Drs. 19/2439, S. 17, 25). Die Bestimmungen zur Verjährungshemmung wurden im Hinblick auf die Musterfeststellungsklage erweitert, um Verbrauchern alle Möglichkeiten offen zu halten: „Hierdurch soll sichergestellt werden, dass angemeldete Verbraucher, die den Ausgang der Musterfeststellungsklage im Hinblick auf die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils abwarten, nicht durch den Ablauf von Verjährungsfristen während der Dauer der Musterfeststellungsklage daran gehindert werden, ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen“ (BT-Drs. 19/2507, S. 28 und 27, siehe auch BR-Drs. 176/18, S. 28 und 27, BT-Drs. 19/2439, S. 29 und S. 28).
Letztlich hat der Gesetzgeber damit das vom Landgericht zitierte Ziel der Verjährungsvorschriften zur Erreichung von Rechtsfrieden zugunsten der Teilnehmer an einer Musterfeststellungsklage und damit zugunsten des Verbraucherschutzes eingeschränkt.
Soweit sich die Beklagte darauf stützt, vorrangiges Ziel des Gesetzes sei es, eine Entlastung der Gerichte zu erreichen, weshalb bei einer Anmeldung zum Zwecke der Verjährungshemmung von Rechtsmissbrauch auszugehen wäre (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 28.10.2015, Az.: IV ZR 526/14), kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient die Musterfeststellungsklage nur „darüber hinaus“ der effektiven Rechtsdurchsetzung, sie „kann durch die verbindliche Entscheidung wesentlicher Tatsachen- und Rechtsfragen zu einer Entlastung der Justiz beitragen…“ (BT-Drs. 19/2507, S. 15, BR-Drs. 176/18, S. 12, BT-Drs. 19/2439, S. 16). Auch die Stellungnahme des Nationalen Kontrollrates stellt das Regelungsziel der Entlastung der Gerichte lediglich neben das der Verbesserung der Rechtsdurchsetzung für Verbraucher (BT-Drs. 19/2439, S. 31 ff.). Im Kontext der Gesetzesbegründung – Erhöhung des Rechtschutzes der betroffenen Verbraucher und Stärkung der Rechtsdurchsetzung zumal zulasten von Marktanbietern, die sonst aus ihrem unrechtmäßigen Verhalten Wettbewerbsvorteile gegenüber rechtstreuen Wettbewerbern erzielten (BT-Drs. 19/2507, S. 1, BR-Drs. 176/18, S. 1, BT-Drs. 19/2439, S. 1) – kann aus dieser – ohnehin zurückhaltenden Formulierung – nicht auf eine teleologische Beschränkung der Verbraucherrechte im Hinblick auf die Verjährungshemmung geschlossen werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als ein wesentlicher Grund für die eilig betriebene gesetzliche Regelung der Musterfeststellungsklage noch im Jahr 2018 die Verhinderung des Verjährungseintritts von Ansprüchen aus dem Dieselskandal war (BR-Drs. 176/18, vgl. dort wiedergegebenes Schreiben der Bundeskanzlerin vom 11.05.2018 sowie das in BT-Drs. 19/2439 wiedergegebene Schreiben vom 04.06.2018 und BR-Drs. 176 [Beschluss], S. 11, BT-Drs. 19/2701, S. 7, 10, BT-Plenarprotokoll 19/39, S. 3747).
Die Verjährungshemmung wurde schließlich bewusst großzügig gestaltet: Denn mit der Maßgeblichkeit der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage als zeitlichem Bezugspunkt bewahrt auch noch eine spätere Anmeldung (bis zum ersten Termin), die an sich ggfls. nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist durchgeführt wird, die Hemmung des individuellen Anspruchs. Diese Entscheidung wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich getroffen: „Die Bundesregierung sieht den vom Bundesrat dargelegten Prüfbedarf nicht, (…). Mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage wird, wie auch sonst nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei Klageerhebung üblich, die Verjährung der noch nicht verjährten Ansprüche gehemmt, unter der Bedingung, dass die Verbraucherin oder der Verbraucher den Anspruch, dem derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt, in dem Klageregister anmeldet. Erfolgt keine fristgerechte, wirksame Anmeldung des individuellen Anspruchs zum Klageregister, entfällt die verjährungshemmende Wirkung für diesen Anspruch wieder. Damit kann sich der Beklagte mit Erhebung der Musterfeststellungsklage darauf einstellen, dass bei Ansprüchen mit demselben Lebenssachverhalt zunächst Verjährungshemmung eintritt und nur für die Verbraucher wieder entfällt, die ihre Ansprüche nicht bzw. nicht wirksam zum Klageregister anmelden.“ (BT-Drs. 19/2701, S. 9 f. zu BR-Drs. 176/18 [Beschluss], S. 10 f.; Hervorhebung durch Senat). D.h. mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage waren korrespondierende individuelle Ansprüche auf Schadensersatz ohnehin sämtlich gehemmt. Meldet ein Verbraucher dann seinen Anspruch selbst mit dem überwiegenden Motiv der Verjährungshemmung zum Klageregister an, liegt darin keine unbillige Belastung der Beklagten wegen der ohnehin bereits bestehenden Hemmung, die einem schutzwürdigen Vertrauen darauf, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, entgegensteht. Aber ohne schutzwürdiges Vertrauen ist auch kein Raum für eine Berufung auf rechtsmissbräuchliches Verhalten.
3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren in Höhe von 25.377,00 € festzusetzen. Abzustellen wäre auf den Kaufpreis abzüglich der gezogenen Nutzungen (linear berechnet bei geschätzter Gesamtlaufleistung von 300.000 km), da die Klageseite dem Nutzungsabzug in der Berufung nicht mehr entgegengetreten ist.
Für den Fall eines Vergleichsschlusses: Ein überschießender Vergleichsstreitwert bestünde nicht.
III.
Der Senat sieht überwiegende Erfolgsaussichten der Berufung und regt dringend eine Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich an.
In Betracht kämen ein reiner Zahlungsvergleich (Behalten des Autos durch die Klagepartei und Zahlung eines Betrages durch die Beklagte in Höhe des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen und eines Restwertes des Wagens) oder ein Rücknahmevergleich (Rückgabe und Übereignung des Wagens gegen Zahlung eines Betrages durch die Beklagten in Höhe des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen). Die Kostenlast läge erst- und zweitinstanzlich auf Beklagtenseite. Bei bestehender Vergleichsbereitschaft könnte ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag in Bezug auf einen Rückgabevergleich unterbreitet werden; hinsichtlich eines Zahlungsvergleichs bedürfte es vorab Angaben zum Zeitwert des Wagens.


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