Europarecht

Anordnung der Beseitigung von Sammelcontainern

Aktenzeichen  W 4 K 15.298

Datum:
19.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KrWG KrWG § 18 Abs. 5 S. 2, § 62

 

Leitsatz

Aus der Untersagung der Sammlung von Altkleidern und -schuhen ergibt sich die Verpflichtung zur Beseitigung der zum Sammlungszweck aufgestellten Container (ebenso VGH München BeckRS 2014, 53702). Rechtsgrundlage der Beseitigungsverfügung ist § 62 KrWG. (redaktioneller Leitsatz)
Der Träger der Sammlung ist richtiger Adressat der Verfügung zur Beseitigung von Sammelcontainern.  Die Fristsetzung von einer Woche (nach Zustellung der Verfügung) zur Beseitigung der Sammelcontainer ist angemessen (Anknüpfung an VG Würzburg BeckRS 2016, 53716). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage, die sich nach sachgerechter Auslegung gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 27. Februar 2015 sowie gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 23. Juni 2015 richtet, ist zulässig. Sie ist aber unbegründet, da die Bescheide vom 27. Februar 2015 und vom 23. Juni 2015 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Die Verpflichtung zur Entfernung der aufgestellten Container beruht auf § 62 KrWG (so auch VG Bayreuth, U. v. 7.7.2015 – B 2 K 14.93 – juris Rn. 34). Zur Umsetzung der Untersagungsverfügung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass sich bei lebensnaher Betrachtungsweise die Verpflichtung zur Beseitigung der aufgestellten Container aus der angeordneten Sammlungsuntersagung ergibt (BayVGH, B. v. 7.7.2014 – 20 CS 14.1179 – juris Rn. 2). Die Untersagung der Sammlung in Ziffer 1 des Bescheids vom 27. Februar 2015 ist rechtmäßig, da die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelgutes nicht plausibel dargelegt hat. Hierzu wird auf die Urteilsbegründung in der Verwaltungsstreitsache W 4 K 15.197 verwiesen. Infolgedessen konnte das Landratsamt zur Umsetzung der auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung gemäß § 62 KrWG die erforderlichen Anordnungen treffen.
Als Trägerin der Sammlung ist die Klägerin die richtige Adressatin. Die Frist (von einer Woche nach Zustellung) ist angemessen. Das Ermessen wurde ordnungsgemäß durch den Beklagten ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 40 BayVwVfG). Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass keine milderen Maßnahmen (wie etwa das Unbrauchbarmachen der Container durch Befestigung der Einwurfklappe) denkbar sind, um das angestrebte Ziel des Kreislaufwirtschaftsrechts, eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen, zu erreichen.
2.
Die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 23. Juni 2015 ist ebenfalls unbegründet.
Die Zwangsgeldandrohung, die auf Art. 36 i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 VwZVG gestützt werden kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG wurde ein Zwangsgeld für den Fall der konkreten Zuwiderhandlung angedroht. Einwendungen gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgelds sind weder ersichtlich noch wurden solche erhoben. Die Frist (vgl. Ziffer 2: Entfernung der Container bis spätestens 22.7.2015) ist gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG angemessen. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1 (vgl. Ziffer 3 des Bescheids vom 27. Februar 2015) war darüber hinaus gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sichergestellt.
3.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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