Europarecht

Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege

Aktenzeichen  M 18 E 19.2711

Datum:
24.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7958
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 4, § 27, § 33, § 35a, § 39, § 41
SGB IX § 14, § 113 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 123

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis 1. Mai 2021, Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i.V.m. § 39 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege zu bewilligen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner, Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege weiterhin zu bewilligen.
Der am … … 1998 geborene Antragsteller lebt seit seinem dritten Lebensjahr in einer Pflegefamilie. Laut Protokoll der Fachkonferenz des Antragsgegners vom 8. Juni 2016 wurde er in seiner frühen Kindheit von seiner leiblichen Mutter misshandelt und vernachlässigt. Mit seiner leiblichen Familie hat er kaum Kontakt. Der leibliche Vater des Antragstellers ist im Jahr 2015 verstorben.
Die Pflegeeltern des Antragstellers, Frau K. und Herr S., waren zunächst Vormunde des Antragstellers und sind seit seiner Volljährigkeit als Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten und Sozialleistungsträgern, und Wohnungsangelegenheiten bestellt.
In einem Arztbrief der Tagesklinik W. vom 24. Februar 2015 wird für den Antragsteller als Diagnose ein „fetales Alkoholsyndrom (FAS, Q86.0)“ angegeben. Er verfüge über einen Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung 80, Merkzeichen G (Beeinträchtigung der Gehfähigkeit), B (Begleitperson) und H (Hilflosigkeit)). Der Gesamt-IQ liege mit einem Wert von 72 noch knapp im Bereich unterdurchschnittlicher Intelligenz.
Der Antragsgegner gewährte für den Antragsteller zunächst Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII in Form der Unterbringung in Vollzeitpflege bei seinen Pflegeeltern.
Zudem wurde dem Antragsteller Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Betreuung in einer heilpädagogischen Tagesstätte der Lebenshilfe F. e.V. gewährt.
Ab dem 23. Juni 2016 gewährte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 21. Juni 2016, 21. Dezember 2016 und 20. Juni 2017 für den Antragsteller jeweils zeitlich befristet, zuletzt bis 22. Juni 2018, Hilfe für junge Volljährige in Form der Übernahme der Kosten für die Unterbringung in Vollzeitpflege bei den Pflegeeltern des Antragstellers nach Maßgabe des § 41 SGB VIII. In der Betreffzeile der Bescheide ist jeweils Folgendes angegeben: „Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 Abs. 2 i.V.m. § 33 SGB VIII“.
In dem Protokoll der Fachkonferenz des Antragsgegners vom 20. Juni 2018 wird zur Einschätzung durch die fallführenden Fachkräfte ausgeführt, der Antragsteller sei aufgrund seiner FAS-Diagnose in seiner psychosozialen Entwicklung sowie in lebenspraktischen Fertigkeiten weit hinter seinem tatsächlichen Alter. Er benötige weiterhin die emotionale als auch lebenspraktische Unterstützung seiner Pflegeeltern, damit seine Entwicklung einen weiteren positiven Verlauf nehmen könne. Zur Einschätzung anderer Fachkräfte heißt es, laut Bericht der Tagesklinik W. würden weitere Verselbständigungsversuche dem Antragsteller eher Schaden zufügen. Er solle auch in Zukunft vorrangig beschützt und behütet werden. Als „Entscheidung“ ist angegeben: „Vollzeitpflege § 33 SGB VIII oder 35a SGB VIII“.
Laut einer internen E-Mail des Antragsgegners vom 28. Juni 2018 könnte die Vollzeitpflege „auf § 35a umgestellt werden“, da es sich bei der Diagnose FAS Q86.0 um eine solche nach der ICD-10 handle. Hierfür solle aber ein aktuelles Gutachten vorgelegt werden.
Mit E-Mail vom 29. Juni 2018 teilte der Antragsgegner der Pflegemutter des Antragstellers mit, dass der Antragsgegner – Wirtschaftliche Hilfen – ca. ein halbes Jahr vor Vollendung des 21. Lebensjahrs beim Bezirk Oberbayern die Fallübernahme beantragen werde. Hierzu sei eine aktuelle IQ-Testung erforderlich. Die Pflegemutter bat den Antragsgegner hierauf am selben Tag per E-Mail um Übersendung eines aktuellen Bescheids sowie um nähere Erläuterung zum Zweck der erneuten IQ-Testung. Sie wies darauf hin, dass es ihnen ein Anliegen sei, als Pflegefamilie im Jugendhilfesystem zu verbleiben, solange die Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers noch nicht abgeschlossen sei, u.a. weil er in diesem System besser aufgehoben und dort seine Geschichte und Hilfebedarf präsenter sei als dann beim Bezirk Oberbayern, dessen Aufbau und Strukturen ihnen nicht wirklich bekannt seien.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2018 gewährte der Antragsgegner für den Antragsteller ab 23. Juni 2018 bis 22. Juni 2019 Hilfe für junge Volljährige in Form von Übernahme der Kosten für die Unterbringung in Vollzeitpflege nach Maßgabe des § 41 SGB VIII. In der Betreffzeile ist nunmehr „Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 Abs. 2 i.V.m. § 35a SGB VIII“ angegeben.
Im Folgenden informierte der Antragsgegner die Pflegemutter des Antragstellers über das weitere Verfahren im Rahmen der beabsichtigten Fallabgabe an den Bezirk Oberbayern und bat schließlich mit Schreiben vom 4. Juli 2018, in der Tagesklinik W. ein Gutachten nach § 35a SGB VIII erstellen zu lassen.
Ausweislich des im weiteren Verlauf vorgelegten Arztbriefs der Tagesklinik W. vom 17. August 2018 liegt das Ergebnis des Wechsler-Intelligenztests für Erwachsene (WAIS) mit einem Gesamt-IQ von 74 im Bereich unterdurchschnittlicher Intelligenz.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 wandte sich der Antragsgegner an den Bezirk Oberbayern und bat diesen, den Hilfefall des Antragstellers ab 23. Juni 2019 in eigener Zuständigkeit weiterzuführen. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners sei derzeit gemäß §§ 85, 86a Abs. 4 SGB VIII gegeben. Die Hilfegewährung werde auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres notwendig sein. Hierfür sei gemäß Nr. 1.5 der zwischen dem Bezirk Oberbayern als überörtlichem Sozialhilfeträger und den Landkreisen sowie kreisfreien Städten in Oberbayern als örtliche Jugendhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit geschlossenen Kooperationsvereinbarung der Bezirk Oberbayern sachlich zuständig. Dem Schreiben als Anlage beigefügt waren u.a. der Antrag vom 18. März 2016 sowie der Bescheid vom 2. Juli 2018.
Am 8. November 2018 bestätigte der Bezirk Oberbayern gegenüber dem Antragsgegner per E-Mail den Eingang des Antrags auf Fallübernahme und teilte mit, eine Fallübernahme nach Nr. 1.5 der Kooperationsvereinbarung könne nicht erfolgen. Die Kooperationsvereinbarung beziehe sich lediglich auf Eingliederungshilfe. Ohne Zweifel sei die Zuständigkeit des Bezirks für Eingliederungshilfe für über 21-Jährige gegeben. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassten jedoch nicht die Unterbringung in Pflegefamilien nach § 41 in Verbindung mit § 33 SGB VIII. Auch die Regelung des § 54 Abs. 3 SGB XII, die die Betreuung in einer Pflegefamilie der Eingliederungshilfe gleichstelle, wenn damit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden werde, laufe zum 31. Dezember 2018 aus. Aus Sicht des Bezirks Oberbayern bestehe deshalb die Notwendigkeit, den Antragsteller und dessen Betreuer dahingehend zu beraten, dass die aktuelle Hilfeform mit dem 23. Juni 2019 ende und anschließend lediglich die Eingliederungshilfen des Bezirks Oberbayern gegeben seien, soweit entsprechender Bedarf bestehe.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2019, eingegangen beim Antragsgegner am 14. Januar 2019, beantragten die Pflegeeltern des Antragstellers für diesen die Weitergewährung der Hilfe zur Erziehung „gemäß § 27 SGB VIII in Verbindung mit §§ 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 41 SGB VIII“ ab dem 23. Juni 2019. Zur Begründung wurde – wie bisher – ausgeführt, der Antragsteller wolle weiterhin mit seinen Pflegeeltern leben und von ihnen betreut, begleitet sowie erzieherisch und finanziell unterstützt werden, da er aufgrund des fetalen Alkoholsyndroms und seiner nicht einfachen Vorgeschichte zu einem eigenverantwortlichen Leben mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten noch nicht in der Lage sei.
Den Antrag auf Weitergewährung der Hilfe zur Erziehung vom 11. Januar 2019 leitete der Antragsgegner mit Schreiben vom 15. Februar 2019 an den Bezirk Oberbayern mit der Bitte um Bearbeitung in eigener Zuständigkeit weiter.
Per E-Mail vom 15. Februar 2019 teilte der Antragsgegner der Pflegemutter des Antragstellers mit, laut Mitteilung des Bezirks Oberbayern vom 8. November 2018 übernehme dieser die Zuständigkeit für den Antragsteller im Rahmen der Eingliederungshilfe für über 21-Jährige. Sie möge sich daher an den Bezirk Oberbayern zur Beratung über die weitere Form der Maßnahme bzw. Unterbringung wenden.
Auf die Frage der Pflegemutter des Antragstellers vom 21. Februar 2019 hin, wie die weitere Vorgehensweise nun sein werde, teilte der Bezirk Oberbayern dieser am selben Tag per E-Mail mit, die Information des Antragsgegners sei leider nicht ganz zutreffend. Bereits am 8. November 2018 sei der Antragsgegner über die Rechtslage informiert und der Antrag auf Fallübernahme an den Antragsgegner zurücküberwiesen worden. Ein Verlängerungsantrag der Kinder- und Jugendhilfe sei eben gerade nicht möglich, sondern es sei der Bedarf der Eingliederungshilfe für Erwachsene zu prüfen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassten jedoch nicht die Unterbringung in Pflegefamilien nach § 41 in Verbindung mit § 33 SGB VIII. Zugleich wurden der Pflegemutter die jeweiligen Ansprechpartner beim Bezirk Oberbayern, unter anderem für betreutes Wohnen in Familien, genannt.
Zu den Ausführungen des Bezirks Oberbayern nahm der Antragsgegner gegenüber der Pflegemutter des Antragstellers mit E-Mail vom 21. Februar 2019 Stellung und wiederholte seine bisherige Argumentation. Die Zuständigkeit für die weitere Hilfegewährung liege ab Vollendung des 21. Lebensjahres zweifelsfrei beim Bezirk Oberbayern. Dies habe dieser auch so bestätigt. Zu klären sei jedoch, in welcher Form durch den Bezirk Oberbayern Hilfe gewährt werden könne. Hierzu werde sie gebeten, sich mit den vom Bezirk Oberbayern genannten Ansprechpartnern in Verbindung zu setzen.
Am 6. März 2019 ging beim Antragsgegner eine Stellungnahme der Tagesklinik W. zur Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII datiert vom 28. Februar 2019 ein. Als Diagnose ist darin eine „Fetale Alkohol-Spektrumsstörung (ARND) (ICD-10: Q86.0)“ genannt. Zur 2. Achse (umschriebene Entwicklungsstörungen) heißt es, der Antragsteller sei noch nicht altersgerecht entwickelt. Er sei sehr unselbständig. Der Antragsteller sei naiv, arglos und verleitbar. Er sei impulsiv und bringe sich achtlos in Gefahr. Zur 4. Achse (körperliche Symptomatik) wird ausgeführt, beim „ARND“ handle es sich um eine irreversible hirnorganische Schädigung durch eine präpartale Alkoholexposition. Menschen mit einer „ARND“ bedürften in der Regel der steten Aufsicht und der täglichen Unterstützung. Vor allem seien Menschen mit „ARND“ zu schützen, weil sie selbst Gefahren nicht altersgerecht erkennen und Risiken nicht einschätzen könnten. Fremden Absichten seien sie in der Regel ausgeliefert. Dies gelte in deutlicher Weise für den Antragsteller. Zur 5. Achse heißt es u.a., der Antragsteller sei Pflegekind. Die bei ihm bestehenden Entwicklungsverzögerungen, die kognitiven, sozialen und emotionalen Einbußen gingen unmittelbar auf die vorgeburtliche Vergiftung des Kindes zurück. Der Wechsel in eine Pflegefamilie sowie die pädagogische Förderung und die medizinische Versorgung hätten dem Antragsteller auf seinem bisherigen Lebensweg sicher geholfen. Zusammenfassend wird ausgeführt, der Antragsteller sei seelisch behindert. Er sei nicht altersgerecht verselbständigt. Für ihn seien vollstationäre Formen des Lebens und Arbeitens zumindest in nächster Zeit unverzichtbar.
Unter dem 1. März 2019 zeigten die Bevollmächtigten des Antragstellers dessen Vertretung gegenüber dem Antragsgegner an und beantragten Akteneinsicht.
Mit Schreiben vom 11. März 2019 bat der Antragsgegner den Bezirk Oberbayern nochmals, den Hilfefall ab dem 23. Juni 2019 in eigener Zuständigkeit weiterzuführen und machte weitere rechtliche Ausführungen.
Mit Schreiben vom 19. März 2019 übersandte der Bezirk Oberbayern der Pflegemutter des Antragstellers Unterlagen für betreutes Wohnen in Familien (BWF).
Unter dem 24. März 2019 baten die Bevollmächtigten des Antragstellers um Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides und führten mit Schreiben vom 18. April 2019 aus, dass die Weiterleitung des Antrags auf Weiterleistung der Hilfe für junge Volljährige vom 11. Januar 2019 offensichtlich erst am 15. Februar 2019 an den Bezirk Oberbayern erfolgt sei. Dies sei somit nicht in der Zwei-Wochen-Frist des § 14 SGB IX geschehen, sodass der Antragsgegner für die Leistung weiter zuständig sei.
Laut einer weiteren Stellungnahme der Tagesklinik W. vom 15. April 2019, in der als Diagnose (wieder) „Fetales Alkoholsyndrom (FAS) (ICD-10: Q86.0)“ angegeben ist, lebt der Antragsteller weiterhin bei seinen Pflegeeltern. Er entwickle sich langsam in Richtung Verselbständigung. Die Körperpflege geschehe noch ohne Orientierung und recht planlos. Hier sei noch viel Hilfe nötig. Erfreulich sei, dass der sehr naive und sehr leicht verleitbare Antragsteller auch in Bezug auf Sozialkontakte auf seine Pflegeltern höre. Erwachsene mit „FAS“ in seinem Alter seien regelhaft längst zu Straftaten verleitet oder selbst Opfer von Straftaten geworden. Empfohlen werde, dass dem Antragsteller bei seinen Pflegeeltern zunächst Hilfe für junge Volljährige gewährt werde. Ohne den Schutz der Pflegeltern würde er verwahrlosen und Täter oder Opfer werden. Zudem werde gesehen, dass der Antragsteller Fortschritte in Richtung Verselbständigung mache, die unterstützt werden sollten.
Am 23. April 2019 nahm die Pflegemutter des Antragstellers per E-Mail Kontakt mit dem Bezirk Oberbayern auf und erläuterte, warum sie sich bislang auf das Schreiben vom 19. März 2019 nicht gemeldet habe. Sie habe sich an eine Fachanwältin für Sozialrecht gewandt, die sie dahingehend beraten habe, keine weiteren Anträge für den Antragsteller zu stellen, um ein „Kuddelmuddel“ zu vermeiden. Auf dem Ausdruck der E-Mail in den Akten des Bezirks Oberbayern findet sich der handschriftliche Vermerk: „Kann als Rücknahme des Antrags gewertet werden.“
Unter dem 10. Mai 2019 teilte der Antragsgegner den Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass § 14 SGB IX hier keine Anwendung finde, da die Zuständigkeit des Bezirks bereits vorab geklärt worden sei und der Antrag nur an den eigentlich richtigen Empfänger weitergeitet worden sei. Aus Sicht des Antragsgegners könne nicht nachvollzogen werden, warum die Pflegefamilie unbedingt eine weitere Leistungsgewährung durch den Antragsgegner wolle. Aufgrund der Einschränkungen und des dauerhaften Unterstützungsbedarfs des Antragstellers gehe es doch darum, eine langfristige Hilfe für ihn sicherzustellen. Somit sei es absolut zielführend, dass die Hilfe ab dem 21. Lebensjahr durch den Sozialhilfeträger übernommen werde, weil es hier im Gegensatz zur Jugendhilfe keine Altersbeschränkung gebe.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 teilten die Bevollmächtigten des Antragstellers dem Antragsgegner mit, dieser habe eine ordnungsgemäße Abgabe an den Bezirk Oberbayern nicht veranlasst. Vorliegend werde kein betreutes Wohnen in Familien mit Abschluss eines Betreuungsvertrages begehrt. Diese Vorgaben mache der Bezirk Oberbayern. Dabei handele es sich um eine gänzlich andere Hilfeart, die vorliegend nicht angezeigt sei. Selbstverständlich handle es sich bei dem Antrag auf Hilfe für junge Volljährige um die Weiterleistung der Jugendhilfe in voller Höhe, so dass § 14 SGB IX anwendbar sei.
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2019, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers für diesen im Wege einer einstweiligen Anordnung,
den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig vom Tag der Entscheidung an, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, seine dem Antragsteller bis zum 22.06.2019 gewährten Leistungen als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Ausgestaltung der Hilfe nach §§ 33 und 39 Abs. 4 SGB VIII fortzusetzen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe ein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller habe Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 33 und 39 Abs. 4 SGB VIII. Die Zuständigkeit des Antragsgegners ergebe sich aus § 14 SGB IX. Zunächst einmal sei mit Bescheid vom 2. Juli 2018, der als Dauerverwaltungsakt zu werten sei, die Hilfe bewilligt worden. Auch die Befristung ändere an der Zuständigkeit nichts. Das Regelungskonzept des § 14 SGB IX könne nicht dadurch umgangen werden, dass ein zuständig gewordener Träger einen Bewilligungsbescheid mit Dauerwirkung beispielsweise zurücknehme und den Leistungsberechtigten auffordere, einen Antrag auf Kostenübernahme bei einem anderen Träger zu stellen. Ebenso widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 14 SGB IX, wenn der Rehabilitationsträger, der nach § 14 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 SGB IX gebunden und vorleistungspflichtig sei, den Antrag auf „Leistungen zur Teilhabe“ in zeitlicher Hinsicht aufspalten könnte und insoweit einen „neuen“ Antrag fingiere, um diesen an einen anderen Rehabilitationsträger weiterleiten zu können. Vorliegend habe der Antragsgegner ein den vorgenannten entsprechendes „Verfahren“ angewandt, indem er die Leistungsgewährung befristet und den Antragsteller an einen anderen Sozialleistungsträger verwiesen habe. Es sei für den Antragsgegner jedoch offenkundig gewesen, dass der Antragsteller exakt diejenige Hilfe habe weiter erhalten wollen, die der Antragsgegner bereits über lange Jahre geleistet habe. Der Antragsgegner verkenne insoweit den Zweck des § 14 SGB IX, den Behinderten aus Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Sozialleistungsträgern herauszuhalten. § 14 SGB IX erfasse auch den Fall, dass zwischen zwei Rehabilitationsträgern gleicher Art die Zuständigkeit umstritten sei. Der Antragsgegner habe Kenntnis vom konkreten Bedarf des Antragstellers gehabt und damit die Folgen des § 14 SGB IX ausgelöst. Ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller einen Antrag auf Weitergewährung der Leistungen gestellt habe, sei auszuführen, dass nach der Befristung kein neuer Antrag hätte gestellt werden müssen. Die Vorschrift des § 41 SGB VIII verlange keinen neuen Antrag. Hinzu käme, dass der Antragsgegner den Antrag nicht in der dafür vorgesehenen Frist an den seiner Meinung nach zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet habe. Deshalb sei er für die Hilfeleistung vollumfänglich zuständig geworden. Zum Inhalt und Umfang der begehrten Hilfe wird ausgeführt, es sei unstreitig, dass bis zum 22. Juni 2019 eine Leistung gewährt worden sei, die den Anforderungen der bedarfsgerechten und notwendigen Hilfeleistung entspreche. Tatsächlich habe sich zum 23. Juni 2019 keine gravierende Änderung der Lebensverhältnisse des Antragstellers ergeben. Die fortgesetzte Hilfeleistung der letzten Jahre und die eindeutige Perspektive des Antragstellers begründeten einen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung der Hilfe nach dem Grundsatz der Hilfekontinuität, der erstmals mit § 37 Abs. 2a SGB VIII gesetzlich geregelt worden sei. Wenngleich sich mit Eintritt der Volljährigkeit und in den folgenden Jahren die Perspektive eines Pflegekindes allmählich ändere, gelte es dennoch, einen angemessenen Übergang zu gestalten. Bei dem Bewilligungsbescheid „vom 28.09.2017“ handle es sich um einen Dauerverwaltungsakt, da mit der Hilfe für junge Volljährige in Form von Vollzeitpflege gemäß § 41 i.V.m. § 33 SGB VIII laufende Leistungen gewährt würden. Eine Aufhebung innerhalb des Bewilligungszeitraums könne folglich nur nach § 48 Abs. 1 SGB X erfolgen. Die vom Antragsgegner genannten Gründe seien keinesfalls so wesentlich, dass er berechtigt gewesen sei, die Hilfe einzustellen. Werde in der jetzigen Phase das Pflegeverhältnis beendet, so würden dem Antragsteller die einzigen Bezugspersonen entzogen. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal jeder Leistung sei ihre Eignung zur Deckung des Hilfebedarfs. Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe nach § 41 SGB VIII müsse daher eine Förderung der Persönlichkeitsentwicklung erwartet werden können. Die Entwicklung des Antragstellers in den letzten Monaten sei positiv, was nicht zuletzt der Fürsorge und der familiären Atmosphäre in der Pflegefamilie geschuldet sei. Mit einer weiteren Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers sei zu rechnen.
Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls gegeben. Ab dem 23. Juni 2019 müssten die Pflegeeltern ihre Leistungen unentgeltlich erbringen und den Lebensunterhalt des Antragstellers sicherstellen, da eine finanzielle Vorleistung dem Antragsteller nicht möglich sei. Seinen Pflegeeltern sei dies nicht zuzumuten, da sie in keinerlei unterhaltsrechtliche Verantwortung zu dem Antragsteller stünden. Dem Antragsgegner dürfe in der Folge seiner Steuerungsverantwortung nicht zugestanden werden, dass die besondere Qualität der Vollzeitpflege zu einem finanziellen Druckmittel gegenüber den Pflegepersonen eingesetzt werden könne. Der Antragsteller müsse in seinem Vertrauen auf verlässliche und kontinuierliche Unterstützung auch durch den Träger der Jugendhilfe geschützt werden. Die Anspruchsgrundlage des § 37 Abs. 2a SGB VIII mache deutlich, dass den Pflegeeltern und ihrem Pflegekind ein Abbruch der Hilfekontinuität nicht zuzumuten sei. Nachdem sich von keiner Seite eine Leistungsverantwortung gezeigt habe, werde in Kürze eine Situation eintreten, in der die Pflegeeltern sich ohne die notwendigen finanziellen Hilfen überfordert fühlten. Hier gelte es, so schnell wie möglich die Fortsetzung der bisherigen Hilfe wieder aufzunehmen. Es dürfe nicht riskiert werden, dass die wichtige Bindung zur Familie unterbrochen und damit Hilfeprozesse beeinträchtigt würden. Dabei sei als Konsequenz der ausgesetzten Hilfe zu bedenken, dass das Pflegeverhältnis beendet werden müsse, weil es ohne angemessene Hilfe von der Pflegefamilie nicht fortgesetzt werden könne. In sachlicher Hinsicht sei die Angelegenheit eilbedürftig, weil die Situation beim Antragsteller und seiner Pflegefamilie aus dem Ruder zu laufen drohe, da die existenzbegründenden Maßnahmen eingestellt worden seien. Eine Hauptsacheentscheidung käme zu spät, um erhebliche Nachteile für den Antragsteller zu verhindern. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Kostenübernahme in beantragter Höhe stelle auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Vorliegend gelte es, das Pflegeverhältnis des Antragstellers vor schwerwiegenden Beeinträchtigungen zu schützen, die eine ungenügende Finanzierung bzw. gar keine Finanzierung über einen längeren Zeitraum bewirken würde. Der Erlass der einstweiligen Anordnung werde ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung begehrt. Im Übrigen stelle der Antragsteller den zeitlichen Umfang der Hilfe und die Dauer der einstweiligen Anordnung in das Ermessen des Gerichts.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2019 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei seelisch behindert. Eine geistige oder körperliche Behinderung liege nicht vor. Der Antragsteller habe beim letzten Intelligenztest einen Gesamt-IQ von 74 erreicht. Grundsätzlich gingen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht seien, den Leistungen nach dem SGB VIII vor. In der zwischen dem Bezirk Oberbayern und den Landkreisen geschlossenen Kooperationsvereinbarung sei jedoch in Nr. 1.5 geregelt worden, dass für notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe an junge Volljährige mit ausschließlich seelischer Behinderung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres das Jugendamt zuständig sei. Ab Vollendung des 21. Lebensjahres sei die Zuständigkeit des Bezirks Oberbayern gegeben.
Mit Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2019 wurde der Bezirk Oberbayern zum Verfahren beigeladen.
Unter dem 17. Juli 2019 nahm der Beigeladene dahingehend Stellung, dass der Antrag keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Antragsteller wolle die Weitergewährung der begehrten Hilfe ausschließlich über den Antragsgegner. Für die begehrte Hilfe sei der Jugendhilfeträger grundsätzlich nur bis zum Eintritt des 21. Lebensjahres zuständig. Mit Eintritt des 21. Lebensjahres wechsle die Zuständigkeit zum überörtlichen Träger. Insoweit greife dann das SGB XII. In Betracht komme danach die Hilfe des Betreuten Wohnens in Familien (BWF). Erforderliche Unterlagen für eine Prüfung seien dem Beigeladenen nie vorgelegt worden. Der „weitergeleitete“ Antrag durch den Antragsgegner sei sogar zurückgenommen worden. Die Bevollmächtigten des Antragstellers hätten eindeutig klargestellt, dass eine Hilfe in Form von Betreutem Wohnen in Familien – für die der Beigeladene zuständig wäre – nicht gewollt sei. Dass der Antragsteller keine Hilfen erhalte, liege an seinem eigenen Verhalten. Aufgrund der Rücknahme des Antrages könne auch nichts entschieden werden. Insoweit mangle es schon am Rechtsschutzbedürfnis sowie an einem Anordnungsgrund und einem Anordnungsanspruch. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass – eine entsprechende Antragstellung vorausgesetzt – über das BWF (Betreutes Wohnen in Familien nach dem SGB XII) eine Pauschale in Höhe von EUR 550,00 an die Gasteltern als Betreuungsgeld gezahlt werde.
Am 22. Juli 2019 teilten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass der Antragsteller zurzeit keinerlei Zahlungen erhalte. Unterhaltsverpflichtete Personen gebe es nicht, sodass seine Existenz gefährdet sei.
Mit weiterem Schreiben vom 16. Oktober 2019 führten sie aus, dass der ursprüngliche Antrag vom 11. Januar 2019 auf Weiterleistung der Hilfe für junge Volljährige zu keiner Zeit zurückgenommen worden sei. Die Voraussetzungen des §§ 41 Abs. 1 SGB VIII seien alle gegeben. Ein begründeter Einzelfall im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB VIII liege vor, wenn es aufgrund der individuellen Situation des Hilfesuchenden inhaltlich nicht sinnvoll sei, die Hilfe mit dem 21. Lebensjahr zu beenden (OVG NW, B.v. 19.12.2013 – 12 A 391/13). Es müsse eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigende Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliege, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahmen gefördert werden könnte. Die bei dem Antragsteller vorliegenden Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung und in der eigenverantwortlichen Lebensführung seien bereits in den Jahren der Jugendhilfegewährung regelmäßig thematisiert worden. Unter Berücksichtigung der bisher erreichten Ziele könne man in Bezug auf die noch vorhandenen Defizite in den Kompetenzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung und vor allem in der eigenverantwortlichen Lebensführung Fortschritte im Entwicklungsprozess erkennen, die über das einen 20. Lebensjahr hinaus zumindest in gesteigertem Maße gefördert werden könnten (OVG NW, B.v. 15.9.2017 – 12 E 303/17). Anders als die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, die die doppelte Aufgabe habe, zum einen einer (drohenden) seelischen Behinderung zu begegnen oder zu mildern und zum anderen den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern, sei die Hilfe für junge Volljährige auf – nicht mehr, aber auch nicht weniger – einen Fortschritt in einem noch andauernden Entwicklungsprozess gerichtet (BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 5 C 26/98). Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zu erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sein, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagnieren, sei die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen. Letzteres sei nicht der Fall und vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen worden. Zwischen den Beteiligten sei nicht streitig, dass die bislang gewährte Hilfe in Form der Unterbringung bei den Pflegeeltern eine geeignete Hilfemaßnahme darstelle, um eine Betreuung des Antragstellers sicherzustellen, und dass der Antragsteller in der Vergangenheit – zumindest kleine – Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und im Bereich der eigenverantwortlichen Lebensführung gemacht habe.
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 31. Oktober 2019, erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Untätigkeitsklage und beantragten, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antrag vom 11. Januar 2019 zu bescheiden (M 18 K 19.5478). Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 schlug der Beigeladene zum Klageverfahren folgendes Vorgehen vor: Der Antragsteller erkläre sich damit einverstanden, dass ein Bescheid ergehe, in welchem sowohl über die Leistungen nach dem SGB VIII als auch die Leistungen nach dem SGB XII ab dem 23. Juni 2019 entschieden werde, und reiche die hierzu benötigten Unterlagen und Auskünfte ein. Der Antragsgegner erlasse anschließend einen Bescheid, in welchem über die Leistungen nach dem SGB VIII und (nach Rücksprache mit dem Beigeladenen) über die Leistungen nach dem SGB XII entschieden werde. Sollte der Antragsteller mit der Entscheidung bzw. dem Umfang der gewährten Leistungen nicht einverstanden sein, stehe ihm gegen den Bescheid die Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel offen.
Während die Bevollmächtigten des Antragsstellers sich hiermit einverstanden erklärten, teilte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22. Januar 2020 mit, mit der vom Beigeladenen vorgeschlagenen Vorgehensweise bestehe kein Einverständnis.
Hierauf führte der Beigeladene unter dem 17. Februar 2020 zum Eilverfahren aus, der Antrag vom 11. Januar 2019 sei nicht innerhalb der Weiterleitungsfrist des § 14 SGB IX weitergeleitet worden. Daher müsse der Antragsgegner als Erstangegangene nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen über den Antrag entscheiden. Soweit der Antragsgegner ausführe, eine Fallübernahme sei bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 erbeten worden, handele es sich nicht um einen Antrag im Sinne von § 14 SGB IX. Der dem Schreiben als Anhang beigefügte Antrag vom 18. März 2016 sei bereits verbeschieden worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte im Eil- und Klageverfahren M 18 K 19.5478 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der entsprechend dem Tenor sachdienlich ausgelegte Antrag ist zulässig und begründet.
Das Gericht hat den Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – im Interesse des Antragstellers dahingehend ausgelegt, dass die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt wird, Hilfe für junge Volljährige entweder in Form der Vollzeitpflege auf der Grundlage des § 41 SGB VIII i.V.m. §§ 33, 39 SGB VIII oder in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie auf der Grundlage des § 41 SGB VIII i.V.m. §§ 35a Abs. 2 Nr. 3, 39 SGB VIII (weiter) zu gewähren. Zwar ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten ausdrücklich beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, die ihm bisher gewährten Leistungen als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII „in Ausgestaltung der Hilfe nach §§ 33 und 39 Abs. 4 SGB VIII“ fortzusetzen, mithin in Form der Vollzeitpflege gemäß (§ 41 Abs. 2 i.V.m.) § 33 SGB VIII einschließlich der Unterhaltsleistungen gemäß (§ 41 Abs. 2 i.V.m.) § 39 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 4 SGB VIII weiter zu gewähren. Aus den nachfolgenden Schriftsätzen der Bevollmächtigten des Antragstellers, insbesondere demjenigen vom 11. Dezember 2019, wird jedoch hinreichend deutlich, dass es dem Antragsteller vordringlich darum geht, die bisher gewährten Leistungen faktisch in gleicher Form – nämlich in Gestalt der Unterbringung bei den bisherigen Pflegeeltern – und in gleichem Umfang – also einschließlich der vom Antragsgegner gewährten Unterhaltsleistungen, insbesondere der in der jeweiligen Altersgruppe gewährten monatlichen Pauschalbeträge in Höhe von zuletzt etwa EUR 1.600,00 – vom Antragsgegner zu erhalten. Auf welcher Rechtsgrundlage (§ 41 Abs. 2 i.V.m. § 33 SGB VIII oder § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) diese Leistungen gewährt werden, spielt hingegen keine entscheidende Rolle, zumal sich die Unterhaltsleistungen gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 SGB VIII sowohl im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) als auch bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) nach § 39 Abs. 4 bis 6 SGB VIII bemessen.
In zeitlicher Hinsicht ist der Antrag entsprechend seinem Wortlaut dahingehend zu verstehen, dass die Verpflichtung begehrt wird, die Hilfe für junge Volljährige bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis 22. Juni 2021 (vgl. auch Antragsschrift vom 4. Juni 2019 in der die Länge der Verpflichtung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird), fortzusetzen. Denn auch Hilfe für junge Volljährige kann im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur zeitabschnittsweise gewährt werden.
Der so verstandene Antrag hat Erfolg.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber – zumindest in zeitlicher Hinsicht – vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4). Insbesondere bei zeitlich gebundenen Begehren bleibt nur die Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. zu allem: Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a bis 66c m.w.N.).
1. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anordnungsanspruch in Gestalt eines Anspruchs auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII entweder in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 33, 39 SGB VIII oder als Eingliederungshilfe in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß §§ 35a Abs. 2 Nr. 3., Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX, § 39 SGB VIII zusteht.
1.1 Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner gemäß §§ 41, 39 SGB VIII ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung bei seinen Pflegeeltern einschließlich Unterhalt als Annex zu dieser Hilfe zu. Ob ihm diese Hilfe in Form der Vollzeitpflege gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. § 33 SGB VIII oder als Eingliederungshilfe in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß § 41 i.V.m. § 35a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX zu gewähren ist, braucht (zumindest) im vorliegenden Eilverfahren nicht entschieden zu werden.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist.
Der Begriff der Notwendigkeit wird regelmäßig im Sinne der Erforderlichkeit verstanden. Die Erforderlichkeit setzt zwingend voraus, dass das Mittel wirksam, also geeignet ist (Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 41 Rn. 3).
Hilfe für junge Volljährige wird im Regelfall nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und darüber hinaus nur in begründeten Einzelfällen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres fortgesetzt. Die Hilfegewährung über das 21. Lebensjahr hinaus hat also Ausnahmecharakter und kommt nur in Betracht, wenn mit der Hilfegewährung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde. Zudem ist ein strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen (Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 41 Rn. 17, Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 41 Rn. 3: vgl. zu den erhöhten Anforderungen auch unten).
Gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII gelten für die Ausgestaltung der Hilfe § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten, des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Zur Aufzählung der Hilfen, die bei einem Hilfebedarf des jungen Volljährigen in entsprechend angeglichener Form zur Anwendung kommen, gehören also neben den analog anwendbaren Hilfeformen der Hilfe zur Erziehung auch die analog anwendbaren Hilfeformen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche (BeckOGK, Stand 1.1.2020, SGB VIII § 41 Rn. 3). Als Annex zur Hilfe ist unter anderem Unterhalt zu gewähren (§ 41 Abs. 2 i.V.m. § 39 SGB VIII). Anspruchsberechtigter ist dabei der junge Volljährige – hier der Antragsteller – selbst, auch für die Hilfeform der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII.
Aus Sicht des Gerichts ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der gewährten Hilfeleistung auch über das Erreichen des 21. Lebensjahr hinaus, mithin auch in dem hier maßgeblichen Entscheidungszeitraum fortbestehen.
Der Antragsgegner hat für den Antragsteller bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres zunächst Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 41, 33 SGB VIII und ab 23. Juni 2018 bis 22. Juni 2019, also bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, gemäß §§ 41, 35a SGB VIII gewährt. Unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage und in welcher Form – als Vollzeitpflege gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. § 33 SGB VIII oder als Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. § 35a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX – die Hilfe künftig zu gewähren ist, handelt es sich damit nicht um einen Neubeginn, sondern eine Fortsetzung von Hilfeleistungen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Leistungen – wie hier – jeweils zum Leistungsspektrum des § 41 Abs. 2 SGB VIII gehören (vgl. Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 41 Rn. 17 m.w.N.).
Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII ist glaubhaft gemacht. Die Fortsetzung der Hilfe in Form der Unterbringung des Antragstellers bei seinen Pflegeeltern ist ausnahmsweise auch über das 21. Lebensjahr hinaus für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung die einzig erforderliche und geeignete Hilfemaßnahme.
Unerheblich ist dabei, ob der Antragsteller, der ausweislich der Stellungnahme der Tagesklinik W. vom 28. Februar 2019 an einer Fetalen Alkohol-Spektrumsstörung leidet und seelisch behindert ist, jemals in der Lage sein wird, ein eigenverantwortliches Leben zu führen. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es schon, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Die in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bestimmten Zeitgrenzen (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres; für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus) beziehen sich nicht auf den Eintritt eines Hilfeleistungserfolges, sondern bezeichnen das Ende der (jugendhilferechtlichen) Hilfeleistungsmaßnahmen (BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 5 C 26.98 – juris Rn. 9f.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist demnach, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahme also nicht völlig ausgeschlossen ist, unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommt und ob jemals das Optimalziel erreicht wird (OVG NW, B.v. 29.9.2014 – 12 E 774/14 – juris Rn. 11 m.w.N.). Erst nach der Vollendung des 21. Lebensjahres des Hilfeempfängers stellt der Gesetzgeber erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte (OVG NW, B.v. 29.9.2014 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.; B.v. 15.9.2017 – 12 E 303/17 – juris Rn. 3; SächsOVG, U.v. 25.11.2014 – 1 A 742/12 – juris Rn. 25; VG Lüneburg, U.v. 10.4.2018 – 4 A 443/16 – juris Rn. 26).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Unterbringung des Antragstellers bei seinen Pflegeeltern ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur die einzig notwendige, sondern auch geeignete Hilfemaßnahme, um den schon Fortschritte zeigenden Entwicklungsprozess beim Antragsteller weiter zu fördern.
Ausweislich der in den Akten enthaltenen fachlichen Stellungnahme des Antragsgegners ist der Antragsteller weiterhin auf die Unterstützung und Förderung durch seine Pflegeltern angewiesen. Auch in den vorliegenden Stellungnahmen der Fachklinik W. heißt es durchgängig, der Antragsteller benötige aufgrund seiner Diagnose Unterstützung insbesondere bei der Körperpflege und anderen alltäglichen Verrichtungen. Ohne den Schutz seiner Pflegeeltern drohe er zu verwahrlosen und – da er naiv und leicht zu verleiten sei – entweder zum Täter oder zum Opfer zu werden. Insbesondere in der letzten in den Akten enthaltenen Stellungnahme der Tagesklinik W. vom 15. April 2019 wird zudem gesehen, dass der Antragsteller Fortschritte in Richtung Verselbständigung mache, die unterstützt werden sollten. Daher ist davon auszugehen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Verselbständigungsprozess beim Antragsteller durch die Unterbringung bei seinen Pflegeltern weiter gefördert werden kann. Die grundsätzliche Notwendigkeit und Eignung der Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege bzw. Betreuung in einer Pflegefamilie dürfte im Übrigen auch unter den Beteiligten außer Streit stehen.
Dementsprechend hat sich vorliegend auch der dem Antragsgegner bei der Wahl der konkreten Hilfemaßnahme zustehende Beurteilungsspielraum alleine auf die Weitergewährung der Vollzeitpflege bzw. Betreuung in einer Pflegefamilie verdichtet.
Grundsätzlich unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und der Fachkräfte des Jugendamtes, welche nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich in diesem Fall darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BayVGH, B.v. 21.2.2013 – 12 CE 12.2136 – juris Rn. 29 m.w.N.). Will also ein Betroffener die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamtes darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist, mithin fachlich vertretbar ist (BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris, Rn. 11 m.w.N.).
Dies ist vorliegend der Fall. Denn als konkrete Hilfemaßnahme steht hier überhaupt nur die Unterbringung und Betreuung des Antragstellers bei seinen Pflegeltern im Raum. Soweit aus den Akten ersichtlich, stellt auch der Antragsgegner nicht in Frage, dass allein diese Form der Hilfe für junge Volljährige – und nicht etwa eine Heimunterbringung oder andere Hilfemaßnahme – in Betracht kommt.
Ob die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII oder – wie zuletzt vom 23. Juni 2018 bis 22. Juni 2019 – als Eingliederungshilfe in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 SGB VIII zu gewähren ist, braucht (zumindest im vorliegenden Eilverfahren) nicht entschieden zu werden.
Neben den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII liegen im vorliegenden Fall zusätzlich die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2, § 35a Abs. 1 SGB VIII vor, da der Antragsteller seelisch behindert im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist. Daher kommt auch die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie als Eingliederungshilfe gemäß § 41 i.V.m. §§ 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 SGB VIII in Betracht.
Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des SGB VIII sind gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII eine Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen.
Der Antragsteller gehört ausweislich der Stellungnahme der Tagesklinik W. vom 28. Februar 2019 aufgrund der bei ihm diagnostizierten Fetalen Alkohol-Spektrumsstörung zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Auch eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt unzweifelhaft und zwischen den Parteien auch unstrittig vor.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII im Fall einer seelischen Behinderung, deren Folgen nicht beseitigt, sondern lediglich abgemildert werden sollen, überhaupt vorliegen müssen, oder ob Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 41, 35a SGB VIII in diesem Fall nicht regelmäßig bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu leisten ist (so etwa VG Cottbus, U.v. 17.6.2014 – 3 K 402/12 – juris Rn. 24 f.; Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 41 Rn. 13; a.A. etwa BeckOGK, Stand 1.1.2020, SGB VIII, § 41 Rn. 51f.).
Die Rechtsfrage, ob der Antragsgegner die Hilfe für junge Volljährige – wie zunächst – in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 41, 33 SGB VIII oder – wie zuletzt – als Eingliederungshilfe in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß §§ 41, 35a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 SGB zu gewähren hat, kann aber der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Die Frage, ob und in welcher Form – hier durch Unterbringung des Antragstellers bei seinen Pflegeeltern – Hilfe zu leisten ist, steht letztlich außer Streit. Ob die Unterbringung des Antragstellers bei seinen Pflegeeltern unter dem „Etikett“ der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII (als Hilfeform der – gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII nur analog anwendbaren – Hilfe zur Erziehung) oder der Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 SGB VIII (als Hilfeform der Eingliederungshilfe) zu leisten ist, spielt für das vorliegende Eilverfahren keine Rolle, weil die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige als Eingliederungshilfe gemäß §§ 41, 35a SGB VIII die gleichen, insbesondere finanziellen, Leistungen umfasst und hierfür gleichermaßen der Antragsgegner zuständig ist (vgl. dazu unten unter 1.2). Denn Hilfe für junge Volljährige als Eingliederungshilfe wird gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII auch durch geeignete Pflegepersonen, insbesondere durch Betreuung in einer Pflegefamilie (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 90, 113 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX in der seit dem 1.1.2020 geltenden Fassung; bis zum 31.12.2019: §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII a.F.), und damit in der vom Antragssteller begehrten Form der Unterbringung bei seinen Pflegeeltern geleistet. Sie umfasst – wie die Vollzeitpflege gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. § 33 SGB VIII – auch die laufenden Leistungen zum Unterhalt, also insbesondere den monatlichen Pauschalbetrag (vgl. § 41 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 4 bis 6 SGB VIII).
1.2 Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass ihm der Anspruch auf Fortsetzung der Hilfe für junge Volljährige gegen den Antragsgegner und nicht gegen den Beigeladenen zusteht. Sowohl für die Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege (§ 41 i.V.m. § 33 SGB VIII) als auch in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie als Eingliederungshilfe (§ 41 I.V.m. § 35a SGB VIII) ist der Antragsgegner örtlich und sachlich zuständig (§ 85 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII i.V.m. Art. 15 Satz 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze – AGSG, § 86 Abs. 6 SGB VIII).
1.2.1 Für diese Ansprüche ist der Antragsgegner vorrangig und auch nicht nur vorläufig zuständig. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen die Leistungen nach dem Achten Buch Leistungen nach dem (ab 1.1.2020) Neunten und Zwölften Buch vor. Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Vorrang der Jugendhilfe enthält § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII: Danach gehen abweichend von Satz 1 u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem (bis 31.12.2019: Zwölften; ab 1.1.2020) Neunten Buch – etwa in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß §§ 90 ff., 113 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX – für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Für junge Menschen, die – wie hier (vgl. dazu unten) – (ausschließlich) seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, bleibt es also im Umkehrschluss beim Vorrang der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII.
Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass selbst in dem – hier nicht vorliegenden – Fall, dass bei dem Betroffenen neben einer seelischen auch eine geistige Behinderung vorläge und damit ein Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (bzw. bis 31.12.2019 SGB XII) bestünde, der Träger der Jugendhilfe zur Leistung verpflichtet bliebe. Denn selbst ein möglicher Nachrang der Jugendhilfe hat keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Hilfesuchenden – hier dem Antragsteller – und dem Jugendhilfeträger. Auf der Ebene der Verpflichtung gegenüber dem Hilfesuchenden bewirkt ein Nachrang der Jugendhilfe keine Freistellung des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers und keine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers. Im Falle sich überschneidender Zuständigkeiten sind im Interesse des Hilfeempfängers, der hierdurch keinen Nachteil erleiden soll, beide Hilfeträger zur Leistung verpflichtet. Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger. Das Vorrang- bzw. Nachrangverhältnis wirkt sich erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger (bzw. seit 1.1.2020: sonstigen Träger der Eingliederungshilfe, vgl. § 94 Abs. 1 SGB IX n.F., Art. 66d AGSG n.F.) aus. Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht (bzw. seit 1.1.2020: Eingliederungshilferecht nach dem SGB IX) im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind also der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe (bzw. seit 1.1.2020: der sonstige Träger der Eingliederungshilfe) dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (stRspr des BVerwG, vgl. nur BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 5 C 26/98 – juris Rn. 14; U.v. 9.2.2012, 5 C 3/11 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 17.2.2014 – 12 C 13.2646 – juris Rn. 18; B.v. 24.2.2014 – 12 ZB 12.715 – juris Rn. 26; SächsOVG, U.v. 25.11.2014 – 1 A 742/12 – juris Rn. 17; VG Greifswald, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1179/13 – juris Rn. 8; VG Lüneburg, U.v. 10.4.2018 – 4 A 443/16 – juris Rn. 34).
1.2.2 Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Regelungen in Art. 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AGSG – sei es in Bezug auf einen allgemein bestehenden möglichen bundesgesetzlichen Anwendungsvorrang, sei es in der konkreten Fallvariante (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2014 – 12 ZB 12.715 – juris Rn. 27, B.v. 17.2.2014 – 12 C 13.2646 – juris Rn. 27 a.E.) – würden auch diese Regelungen ausschließlich zu einer (vorläufigen) Verpflichtung des Antragsgegners führen.
1.2.3 Soweit sich der Antragsgegner auf die von § 10 Abs. 4 SGB VIII (siehe oben Nr. 1.2.1) abweichende Regelung in Nr. 1.5 der zwischen dem Beigeladenen als überörtlichem Sozialhilfeträger und den Landkreisen – u.a. dem Antragsgegner – sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten in Oberbayern als örtliche Jugendhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit geschlossenen Kooperationsvereinbarung beruft, kann er damit nicht durchdringen, da das Gericht die Regelung für unwirksam erachtet.
Grundlage dieser Vereinbarung sind laut Präambel die Sozialgesetzbücher SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), SGB XII (Sozialhilfe) und SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Die gemäß ihrer Nr. 3.7 am 1. August 2010 in Kraft getretene Kooperationsvereinbarung soll den Interessen Behinderter und von Behinderung bedrohter junger Menschen und ihrer Angehörigen oder ihrer gesetzlichen Vertreter/innen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten dienen und möglichen Nachteilen wegen des gegliederten Systems der unterschiedlichen Träger entgegenwirken (Satz 2 der Präambel). Unter Nr. 1. (Sachliche Zuständigkeiten) heißt es unter Nr. 1.5. (Junge Volljährige mit ausschließlich seelischer Behinderung): „Für notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe an junge Volljährige mit ausschließlich seelischer Behinderung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres das Jugendamt zuständig. Ab Vollendung des 21. Lebensjahres ist die Zuständigkeit des Bezirks gegeben. In geeigneten Fällen kann der Jugendhilfeträger die Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus bis zum Ende der Maßnahme erbringen. Die ab dem 21. Lebensjahr erbrachten Leistungen werden vom Bezirk Oberbayern erstattet.“. In Nr. 2 (Vorläufige Zuständigkeit) heißt es: „§ 14 SGB IX findet Anwendung.“. Unter 3. (Sonstige Vereinbarungen) wird weiter ausgeführt: „Diese Vereinbarung regelt das Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und § 53 SGB XII. Andere mögliche Leistungsarten nach dem SGB VIII oder SGB XII bleiben unberührt. Diese Ansprüche sind ggf. getrennt festzustellen und als solche ggf. auch von unterschiedlichen Leistungsträgern getrennt zu gewähren.“ (Nr. 3.1).
Nach Nr. 1.5 Satz 2 dieser Vereinbarung wäre somit für notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe ab Vollendung des 21. Lebensjahres – bezogen auf den Antragsteller hier also ab dem 23. Juni 2019 – (allein) der Beigeladene zuständig. Die Voraussetzungen der Nr. 1.5 der Vereinbarung liegen vor. Denn der Antragsteller hat laut Arztbrief der Tagesklinik W. vom 17. August 2018 einen IQ von 74 und ist damit nicht geistig, sondern ausschließlich seelisch behindert. Eine geistige Behinderung wird im Hinblick auf die ICD-10 (F70) in der Regel erst ab einem IQ-Wert von unter 70 angenommen (BayVGH, B.v. 5.6.2007 – 12 BV 05.218 – juris Rn. 18; vgl. auch Nr. 1.3 und 1.6 der Kooperationsvereinbarung). Zudem handelt es sich – jedenfalls nach Auffassung des Antragsgegners für den Zeitraum ab dem 23. Juni 2018 – um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe und nicht der Hilfe zur Erziehung, für die die Kooperationsvereinbarung gemäß ihrer Nr. 3.1. keine Anwendung findet. Selbst wenn das Gericht im Hauptsacheverfahren zum Ergebnis käme, dass vorliegend Hilfe für junge Volljährige als Eingliederungshilfe gemäß §§ 41, 35a SGB und nicht als Vollzeitpflege gemäß §§ 41, 33 SGB VIII zu leisten wäre, wäre aber der Antragsgegner und nicht der Beigeladene zur Hilfeleistung verpflichtet. Denn das Gericht hält die zwischen dem Beigeladenen und – u.a. – dem Antragsgegner geschlossene Kooperationsvereinbarung für unwirksam.
Zu der zwischen dem Beigeladenen und den Landkreisen und kreisfreien Städten in Bayern geschlossenen Kooperationsvereinbarung hat die Kammer bereits mit Urteil vom 22. Juli 2017 (M 18 K 15.1386 – juris) ausgeführt, dass die gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht durch diese Vereinbarung abdingbar ist:
„Bei der am 1. August 2010 in Kraft getretenen Kooperationsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X (hier sogenannter koordinationsrechtlicher Vertrag). Die Parteien der Vereinbarung sind öffentlich-rechtlich organisierte Träger. Vereinbarungsgegenstand ist im Wesentlichen die Abgrenzung von sachlichen Zuständigkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), der Sozialhilfe (SGB XII) und der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). […]. Öffentlichrechtliche Verträge nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X dürfen nur begründet, geändert oder aufgehoben werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Entgegenstehende Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind nicht nur formelle Gesetze oder Rechtsverordnungen, sondern auch allgemeine Rechtsgrundsätze des öffentlichen Rechts. Die materielle Vertragsfreiheit ist nicht nur durch den Vorbehalt des Gesetzes (§ 31 SGB I) begrenzt, sondern auch durch den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Vorrang des Gesetzes. Danach ist es der Verwaltung untersagt, im Wege des Vertrags andere Rechtsfolgen zu setzen als sie gesetzlich vorgesehen sind.“
Das Gericht sieht keinen Anlass für eine hiervon abweichende Beurteilung. Selbst wenn man in Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG eine Grundlage für von § 85 SGB VIII abweichende Landesvorschriften über die Zuständigkeit sehen wollte (so SächsOVG, U.v. 12.4.2016 – 4 A 209/15 – juris Rn. 21; Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 85 Rn. 12 m.w.N., auch zur a.A.), fehlt es jedenfalls an einer solchen Landesnorm. Gemäß Art. 84 Abs. 1 AGSG arbeiten die kreisangehörigen Gemeinden, die örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe eng und vertrauensvoll zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XII zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Über ihre Zusammenarbeit schließen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe mit den jeweiligen örtlichen Trägern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen ab (Art. 84 Abs. 3 AGSG). Diese Bestimmungen gelten bezüglich der Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe entsprechend (Art. 66g Abs. 1 AGSG). Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft erscheint, ob der Landesgesetzgeber mit Art. 84 Abs. 3 AGSG die dort genannten Träger dazu ermächtigen wollte, im Wege von Kooperationsvereinbarungen von den Bundesgesetzen abweichende Zuständigkeitsbestimmungen zu treffen, fehlt es jedenfalls an einer entsprechenden Bestimmung für das Verhältnis zur Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII. Denn diese unterfällt dem Teil 7 des AGSG, der spezielle Vorschriften für den Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts nach dem SGB VIII enthält. Eine Verweisung auf Art. 84 Abs. 1 und 3 AGSG enthält Teil 7 des AGSG, anders als Art. 66g Abs. 1 in Teil 7a des AGSG (Vorschriften für den Bereich des SGB IX – Rehabilitation und Teilhaben von Menschen mit Behinderungen) gerade nicht.
Einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage bedarf es umso mehr, als mit Nr. 1.5 der Kooperationsvereinbarung – wie der vorliegende Fall zeigt – jedenfalls in deren Ausgestaltung durch den Beigeladenen eine abweichende Regelung zu Lasten des Antragstellers getroffen wird. Nach Nr. 1.5. der Vereinbarung wäre ab dem 21. Lebensjahr (allein) der Beigeladene für die Gewährung von Eingliederungshilfe zuständig. Anstelle der nebeneinander bestehenden Ansprüche auf Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII und dem (bis 31.12.2019) SGB XII bzw. dem (seit 1.1.2020) SGB IX, stünde dem Antragsteller ab Vollendung des 21. Lebensjahrs nur mehr ein Anspruch nach dem SGB XII bzw. SGB IX zu. Zwar umfasst auch die Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII a.F. (bis 31.12.2019) bzw. den §§ 90 ff., § 113 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 i.V.m. § 80 SGB IX n.F. (ab 1.1.2020) die Betreuung in einer Pflegefamilie. Nach den Ausführungen des Beigeladenen wird aber nach dessen Programm „Betreutes Wohnen in Familien“ (BWF) den Gasteltern lediglich eine Pauschale in Höhe von EUR 550,00 als Betreuungsgeld und damit ein deutlich niedriger Pauschalbetrag als der vom Antragsgegner nach (§§ 41, 33 bzw. §§ 41, 35a SGB VIII jeweils i.V.m.) § 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 4, Abs. 5 SGB VIII gewährte Betrag gezahlt. Unabhängig von der Frage, ob dies – jedenfalls bis zum 31. Dezember 2019 – überhaupt zulässig oder ob mangels einer näheren Regelung über Art und Höhe der Leistung in § 54 Abs. 3 SGB XII ohnehin eine Orientierung an § 39 SGB VIII geboten gewesen wäre (so BSG, U.v. 25.9.2014 – B 8 SO 7/13 R – juris Rn. 34; LSG BW, U.v. 25.7.2019 – L 7 SO 1686/17 – juris Rn. 27 ff.), erscheint Art. 84 Abs. 3 AGSG nicht als ausreichende bzw. ausreichend bestimmte Rechtsgrundlage, um die darin genannten überörtlichen und örtlichen Träger im Außenverhältnis zum Hilfeempfänger zu derart weitreichenden, nicht nur die sachliche Zuständigkeit, sondern auch den Inhalt der Leistungen betreffenden Abweichungen zu ermächtigen.
1.2.4 Auch aus der Bestimmung des § 14 SGB IX, der auch nach der (nach hiesiger Auffassung ohnehin unwirksamen) Kooperationsvereinbarung anwendbar bleibt (vgl. Nr. 2 der Vereinbarung), ergibt sich keine Zuständigkeit des Beigeladenen, sondern vielmehr umgekehrt eine solche des Antragsgegners.
Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der (erstangegangene) Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX). Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen (zweitangegangenen) Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierrüber den Antragsteller (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der (erstangegangene) Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger), § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Muss für die Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB IX). Wird der Antrag weitergeleitet, gelten § 14 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB IX für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX).
In der Gesetzesbegründung zu § 14 SGB IX (a.F.) ist zum Zweck der Vorschrift ausgeführt, sie trage dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken. Die Norm enthalte für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung vorgehe und alle Fälle der Feststellung der Leistungszuständigkeit erfasse. Ziel sei die möglichst schnelle Leistungserbringung. Dies liege im Interesse der Leistungsberechtigten, aber auch der zuständigen Rehabilitationsträger. Grundsätzlich solle der zuerst angegangene Rehabilitationsträger die Leistungen erbringen (vgl. BT-Drs. 14/5047, S. 102).
§ 14 SGB IX ist immer anzuwenden, wenn Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Satz 1 SGB IX) gegenüber einem Rehabilitationsträger ein Rehabilitationsbegehren zum Ausdruck bringen, wobei ihr Anliegen ggf. nach dem Meistbegünstigungsprinzip auszulegen ist. Bei sonstigen Anträgen auf Sozialleistungen verbleibt es insbesondere bei § 43 SGB I (Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 14 Rn. 43).
Die Norm gilt für alle Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX. § 14 SGB IX ist von Amts wegen für alle Teilhabeleistungen zu beachten. Die Norm betrifft sowohl die sachliche als auch örtliche Zuständigkeit und gilt gleichermaßen innerhalb desselben Sozialleistungszweiges, also etwa beim Streit zwischen örtlichem und überörtlichem Träger der Eingliederungshilfe oder zwischen zwei Krankenkassen bzw. Rentenversicherungsträgern (Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 14 Rn. 44 f.). § 14 SGB IX gilt daher auch, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern – wie hier im Verhältnis zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger (seit 1.1.2020: sonstigem Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX) – ein Vorrang-/Nachrangverhältnis (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII) besteht, also in dieser Konstellation auch in Fällen mehrfacher Zuständigkeit (BSG, U.v. 30.6.2016 – B 8 SO 7/15 R – juris Rn. 12, OVG NW, B.v. 10.8.2017 – 12 B 754/17 – juris Rn. 15; VG Aachen, U.v. 15.3.2018 – 1 K 2578/17 – juris Rn. 33).
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, findet § 14 SGB IX – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – vorliegend Anwendung. Der Antragsteller begehrt hier Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IX. Zwar hat der Antragsteller beim Antragsgegner jeweils die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 (u.a.) i.V.m. §§ 33, 41 SGB VIII beantragt, zuletzt mit Schreiben vom 11. Januar 2019. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip ist dieser Antrag aber dahingehend auszulegen, dass die Weitergewährung der bisherigen Leistungen begehrt wird, unabhängig davon, in welcher Form und auf welcher Rechtsgrundlage – als Vollzeitpflege gemäß §§ 41, 33 SGB VIII oder als Eingliederungshilfe gemäß §§ 41, 35a SGB VIII – die Leistungen erbracht werden. Auch der beim Antragsgegner gestellte Antrag ist also zu verstehen, dass entweder Leistungen nach §§ 41, 33 SGB VIII oder §§ 41, 35a SGB VIII begehrt werden. Entgegen der (zunächst vertretenen) Ansicht des Beigeladenen hat der Antragsteller seinen Antrag auch nicht zurückgenommen. Die E-Mail der Pflegemutter vom 23. April 2019 lässt sich erkennbar nur dahingehend verstehen, dass neben dem beim Antragsgegner bereits gestellten Antrag kein weiterer Antrag beim Beigeladenen gestellt wird. Ab dem 23. Juni 2018 hat der Antragsgegner diese Leistungen als Eingliederungshilfe gemäß §§ 41, 35a SGB VIII und damit als Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 Nr. 5 SGB IX erbracht. Auf die Frage, ob der Antragsgegner auch dann als Rehabilitationsträger tätig geworden wäre, wenn er die Leistungen (weiterhin) als Hilfe zur Erziehung bzw. Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 41, 33 SGB VIII erbracht hätte, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an (ablehnend etwa BayLSG, U.v. 16.11.2017 – L 8 SO 284/16 – juris Rn. 27; anders VG Bayreuth, B.v. 19.2.2010 – B 3 E 10.55 – juris Rn. 30; anders wohl auch OVG NW, B.v. 10.8.2017 – 12 B 754/17 – juris Rn. 12). Auch der Beigeladene ist als Träger der Eingliederungshilfe (bis 31.12.2019: § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, Art. 81 Nr. 1 AGSG a.F.; seit 1.1.2020: § 94 SGB IX n.F., Art. 66d AGSG n.F.) Rehabilitationsträger, § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX.
Dahingestellt bleiben kann auch, ob es sich bei dem Antrag vom 11. Januar 2019 auf Weitergewährung der Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus um einen neuen Antrag oder um einen (bloßen) Verlängerungsantrag handelt, der nicht als Antrag i.S.v. § 14 Abs. 1 SGB IX zu werten ist. Denn in beiden Fällen wäre der Antragsgegner zuständig.
Für die Entscheidung über die Verlängerung einer bestimmten Maßnahme ist keine Antragstellung erforderlich, weil hierüber von Amts wegen befunden werden muss, wenn das Teilhabeziel noch nicht erreicht ist. Es handelt sich um einen einheitlichen Leistungsfall, der unter Beachtung des Rechtsgedankens von § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX und des Grundsatzes der Leistungserbringung „aus einer Hand“ vom ursprünglich leistenden Träger abzuschließen ist (Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 14 Rn. 58 m.w.N.; vgl. auch LSG Niedersachen-Bremen, B.v. 15.1.2018 – L 8 SO 249/17 B ER – juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Leistungskontinuität). Wird der Antrag auf Weitergewährung der Hilfe für junge Volljährige mithin als Verlängerungsantrag erachtet, wäre der Antragsteller bereits deshalb zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet.
Wertet man den Antrag hingegen insbesondere im Hinblick auf die Vollendung des 21. Lebensjahres und die damit einhergehenden strengeren Voraussetzungen für die Fortsetzung der Leistungen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) als Neuantrag, bleibt es ebenfalls bei der Zuständigkeit des Antragsgegners. Denn der Antragsgegner hat den bei ihm am 14. Januar 2019 eingegangen Antrag vom 11. Januar 2019 erst mit Schreiben vom 15. Februar 2019 und damit nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an den Beigeladenen weitergeleitet. Der Antragsgegner ist daher auch als erstangegangener Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zum Antragsteller allein durch den Zeitablauf zuständig geworden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX; Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 14 Rn. 95 m.w.N.).
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der vom Antragsgegner mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 weitergeleitete Antrag vom 18. März 2016 schon deshalb keine Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX begründet hat, weil sich der Antragsgegner für diesen Antrag für zuständig gehalten und diesen unter dem 21. Juni 2016 auch verbeschieden hat.
1.3. In zeitlicher Hinsicht hat der Antragsteller einen Anspruch auf Fortsetzung der bisher gewährten Leistungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 22. Juni 2021, geltend gemacht. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII soll die Hilfe für junge Volljährige (nur) für einen begrenzten Zeitraum auch über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus gewährt werden. Konkrete Vorgaben zur (maximalen) Dauer des „begrenzten Zeitraums“ macht das Gesetz nicht. Ein schematisches Vorgehen verbietet sich hier, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 41 Rn. 17; Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., 2015, § 41 Rn. 26). Vorliegend erscheint somit auch die Verpflichtung des Antragsgegners zu einer Bewilligung für einen längeren Zeitraum – wie hier bis zum 22. Juni 2021- als gerechtfertigt, da angesichts der beim Antragsteller vorliegenden Diagnose nach den in den Akten enthaltenen fachlichen Stellungnahmen auf der einen Seite von einem noch über längere Zeit fortbestehenden Hilfebedarf auszugehen ist und auf der anderen Seite weitere Fortschritte bei der Persönlichkeitsentwicklung nicht ausgeschlossen sind.
2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller begehrt die Fortsetzung der bereits gewährten Hilfe für junge Volljährige. Zwar ist der Beigeladene dem Grunde nach bereit, dem Antragsteller Eingliederungshilfe (seit 1.1.2020) nach §§ 90 ff. SGB IX in Gestalt der Betreuten Wohnens in Familien zu gewähren. Der den Pflegeeltern als Betreuungsgeld gewährte Pauschalbetrag beträgt aber nach Angaben des Beigeladenen lediglich EUR 550,00. Für das Gericht ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass es dem Antragsteller ohne die ihm bisher gewährten deutlich höheren finanziellen Leistungen gemäß §§ 41 Abs. 2, 39 SGVB VIII – sei es in Verbindung mit § 33 (Vollzeitpflege), sei es in Verbindung mit § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe) – nicht möglich ist, in gleichem Umfang von seinen Pflegeeltern versorgt zu werden. Ohne Erlass der einstweiligen Anordnung wäre der Antragsteller daher unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt. Der Umstand, dass die Pflegeeltern den Antragsteller seit Einstellung der Leistungen offenbar gleichwohl in ihrem Haushalt untergebracht und versorgt haben, steht dem nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.


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