Europarecht

Aufklärungs- und Beweisbeschluss (Volkswagen AG; VW-Touareg, 3.0 TDI-Motor (EU 4))

Aktenzeichen  8 O 3226/18

Datum:
3.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 31386
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Zum Nachweis der Behauptung des Klägers, an seinem Pkw Touareg 3.0 TDI BlueMotion, Erstzulassung 24.05.2012 (EU 5), läge eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, wird die Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte führt zunächst zutreffend aus, dass eine Aufklärung „ins Blaue hinein“ nicht betrieben werden dürfe. Allerdings kam es nun am 28.11.2019 laut eigener Mitteilung des VW-Konzerns bezüglich 27500 Exemplaren des VW-Touareg mit einem 3.0 TDI-Motor (EU 4) aus dem Herstellungszeitraum 2005 bis 2008 zu einem Pflichtrückruf. Das klägerische Fahrzeug mit Erstzulassung 24.05.2012 fällt zwar nicht darunter. In der notwendigen Gesamtschau und der Betroffenheit von Fahrzeugen bereits aus dem Zeitraum 2005 bis 2008 kann die Behauptung des Klägers, auch bei seinem Fahrzeug läge eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, nicht mehr als Behauptung ins Blaue hinein angesehen werden.
2. Zum Nachweis der Behauptung des Klägers, an seinem Pkw Touareg 3.0 TDI BlueMotion, Erstzulassung 24.05.2012 (EU 5), läge eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, wird die Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben.
Der Kläger behauptet, die Grenzwerte der Euro-5-Abgasnorm werden nur durch die verbaute Software erreicht, die erkennt, wenn der Pkw sich auf dem Prüfstand befindet und dann in den NOx-optimierten Modus 1 schaltet. Im normalen Fahrbetrieb schaltet die Software in den Modus 0, der zu einem höheren NOx-Ausstoß führt.
3. Mit der Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird
… beauftragt.
4. Die Übersendung der Akte wird davon abhängig gemacht, dass der Kläger vorerst einen Auslagenvorschuss in Höhe von 30.000,00 € bei Gericht einreicht.
Frist hierzu: 10.01.2020.
Die Anforderung eines weiteren Auslagenvorschusses bleibt ausdrücklich vorbehalten.


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