Europarecht

Berufung, Beteiligung, Rechtsmittel, Fahrzeug, Beweislast, Staatsanwaltschaft, Anklageschrift, Klage, Anspruch, Nachweis, Inverkehrbringen, Inanspruchnahme, Kenntnis, Sicherung, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Aktenzeichen  14 U 4666/20

Datum:
22.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 47473
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

23 O 2396/19 2020-07-24 Urt LGKEMPTEN LG Kempten

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 24.07.2020, Aktenzeichen 23 O 2396/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.800,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 24.07.2020, Aktenzeichen 23 O 2396/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 24.07.2020 und hinsichtlich der Antragstellung auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 3.11.2020 (Bl. 123/129 d.A.) Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 9.3.2021 hat der Senat der Klagepartei ergänzend Gelegenheit zur Äußerung zur Bundesgerichtshofentscheidung vom 8.3.2021, Az. VI ZR 505/19, eingeräumt (Bl. 149 d.A.).
Die nach dem Hinweisbeschluss eingereichten klägerischen Stellungnahmen geben Anlass für folgende ergänzende Ausführungen:
Es kann hier dahinstehen, ob die Klage aufgrund der erfolgten Forderungsabtretung an die Fa. f. GmbH und die von dort erhobene Klage bis zur Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt vom 7.8.2020 unzulässig gewesen sein könnte, da sie vom Erstgericht jedenfalls rechtsfehlerfrei wegen Unbegründetheit abgewiesen wurde.
Die Klagepartei hat auch nach der Möglichkeit, sich zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.3.2021 zu äußern, keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Handeln des Vorstands oder eines Repräsentanten der Beklagten in Bezug auf den streitgegenständlichen Erwerb des PKW Audi A 3 mit einem Motor EA 189 vor dem 2.11.2013 dargelegt.
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8.3.2021 bestätigt hat, trägt im Grundsatz auch bei einer deliktischen Inanspruchnahme aus § 826 BGB die Klagepartei die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, und zwar bei juristischen Personen auch dafür, dass ein verfassungsgemäß berufener Vertreter i.S. von § 31 BGB die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (a.a.O., Rz. 25 m.w.N.)
Entgegen der von der Klagepartei vertretenen Ansicht können die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung gegen die V. AG vom 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19, hinsichtlich des Vorwurfs eines sittenwidrigen Handelns der V. AG nicht ohne weiteres auf die hiesige Beklagte übertragen werden.
Zutreffend ist, dass die Beklagte ein Fahrzeug in Verkehr gebracht hat, das mit einem von der V. AG entwickelten Motor EA 189 mit einer illegalen Motorsteuerung ausgestattet war.
Wie der Bundesgerichtshof zuletzt in seinem Urteil vom 8.3.2021 entschieden hat, genügt jedoch die Feststellung eines arglistigen bzw. sittenwidrigen Verhaltens von Organen bzw. Repräsentanten der Muttergesellschaft noch nicht, um auch eine entsprechende Haftung der hiesigen Beklagten zu begründen. Die Zurechnung fremden Wissens entsprechend § 166 BGB kommt insoweit nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O., Rz. 23) nicht in Betracht.
Erforderlich für einen Anspruch gegen die hiesige Beklagte sei vielmehr entweder eine auch bei der Beklagten getroffene Strategieentscheidung, das Kraftfahrtbundesamt und somit letztlich die Fahrzeugerwerber zu täuschen, oder eine Beteiligung der für die Beklagte handelnden Personen an der von der Muttergesellschaft getroffenen Entscheidung oder zumindest ein Inverkehrbringen der Fahrzeuge der Beklagten trotz Kenntnis der für die Beklagte handelnden Personen, dass die von der Muttergesellschaft gelieferten Motoren mit einer auf eine arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamts abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren.
Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens setzt nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs voraus, dass das unstreitige oder nachgewiesene Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte ergibt, die den Schluss auf eine Kenntnis der verfassungsgemäßen Vertreter der hiesigen Beklagten von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zulassen (BGH, a.a.O., Rz. 28).
Für eine bewusste Strategieentscheidung auf der Vorstandsebene gab es hinsichtlich der V. AG, die den streitgegenständlichen Motor für Millionen von Fahrzeugen entwickelt hat, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19) ausreichende Anhaltspunkte.
Hinsichtlich der hiesigen Beklagten spricht allein der Einbau von rechtswidrig manipulierten Motoren – auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte für den Automobilhersteller und der mit dem Einsatz der rechtswidrigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken – noch nicht für die Annahme, ihre Unternehmensleitung sei in die diesbezügliche strategische Entscheidung ihrer Muttergesellschaft eingebunden gewesen.
Es wäre insoweit konkreter Vortrag der Klagepartei und der Nachweis etwa einer Beteiligung von Mitarbeitern der Beklagten an der Entwicklung des streitgegenständlichen Motors, zu einem Informationsaustausch mit der Muttergesellschaft über die Strategie zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte oder zu einer Überprüfung der Motorsteuerung seitens der Beklagten erforderlich gewesen (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 30), und zwar im vorliegenden Fall bezogen auf einen Zeitpunkt vor dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Oktober 2012 bzw. zumindest vor dem Kaufdatum im November 2013.
Entsprechende konkrete Anhaltspunkte hat die Klagepartei weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung dargelegt und unter Beweis gestellt.
Soweit die Klagepartei auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II aus dem Jahr 2019 gegen den vormaligen Vorstand der Beklagten S. und drei weitere Angeschuldigte wegen Betrugs verweist, zitiert sie daraus nur Vorwürfe, die eine Zeit ab 2015 betreffen und somit für das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Jahr 2012 und die Kaufentscheidung des Klägers am 2.11.2013 nicht ursächlich gewesen sein können.
Hinsichtlich der Motorenentwickler H. und P. hat die Klagepartei nur allgemein und ohne zeitliche Einordnung von der Entwicklung von nicht näher bezeichneten „Motoren“ für die Beklagte berichtet, die mit einer unzulässigen Software in Form einer Abschalteinrichtung ausgestattet sein sollen.
Nach alledem hat die Klagepartei bis zuletzt zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer deliktischen Haftung der Beklagten nicht ausreichend substantiiert vortragen können.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständliche Motor von der Beklagten mit entwickelt worden sein könnte und dass die Vorstände oder Repräsentanten der Beklagten von der Problematik der Motorsteuerung vor dem streitgegenständlichen Kaufvertrag vom 2.11.2013 gewusst hätten, sind nach wie vor weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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