Europarecht

Berufung, Leistungen, Inhaltskontrolle, Unterlassung, Zustimmung, Satzung, Zahlung, Versicherungsbedingungen, Auslegung, Klausel, Anspruch, Unwirksamkeit, Betriebskosten, Insolvenz, gesetzliches Verbot, analoge Anwendung, Vermeidung von Wiederholungen

Aktenzeichen  3 U 730/19

Datum:
23.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49755
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

7 O 6408/18 2019-03-05 Urt LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.03.2019, Az.: 7 O 6408/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten in der Berufung um die Zulässigkeit zweier Klauseln in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Beklagten.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, nimmt die Beklagte, eine Wohnbaugenossenschaft, auf Unterlassung in Anspruch. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten sind unter Ziffer 3 a. und b. Klauseln über die Erhebung und Verrechnung eines Agios/Eintrittsgeldes und von Verwaltungskosten enthalten. Hinsichtlich der Einzelheiten der in Streit stehenden Klauseln wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.
Das von der Beklagten erhobene Agio wird mit den Vertriebskosten der Beklagten verrechnet.
Die Satzung der Beklagten enthält hinsichtlich eines Agios und der Verwaltungskosten keine Regelung.
Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der Verwendung der genannten Klauseln ab. Er hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Klauseln seien wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam.
Die Beklagte hat in erster Instanz die Meinung vertreten, die Vorschriften der §§ 305 ff BGB seien nicht anwendbar, da die Bereichsausnahme gemäß § 310 Abs. 4 BGB greife. Auch eine unangemessene Klausel sei nicht gegeben.
Das Landgericht hat es der Beklagten im angegriffenen Urteil unter Androhung von Ordnungsmitteln unter anderem untersagt,
1. bezüglich eines zu erhebenden Eintrittsgeldes bzw. Agios in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel mit dem folgenden Wortlaut zu verwenden oder sich hierauf zu berufen:
„Die monatlichen Raten werden bis zu deren Abdeckung auf das Agio/Eintrittsgeld verrechnet“, wenn nicht der Pflichtgenossenschaftsanteil von der betreffenden Person bereits voll eingezahlt ist;
2. bezüglich zu erhebender Verwaltungskosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel mit dem Wortlaut zu verwenden:
„Die Begleichung dieser Kosten erfolgt in der Weise, dass nach Tilgung des gemäß Ziffer 3 a ausgewiesenen Agios 30 Monate lang auf die weiteren monatlichen Raten ein Teil auf die Monatsrate der Kosten verrechnet wird, der Rest dem Kapitalkonto des Mitglieds gutgeschrieben wird.“
wenn nicht der Pflichtgenossenschaftsanteil von der betreffenden Person bereits voll eingezahlt ist.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Verrechnungsklausel bezüglich des Agios sowie diejenige hinsichtlich der Verwaltungskosten seien wegen Verstoßes gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 18 S. 1, S. 2 GenG unwirksam. Dabei sei das Landgericht ohne weiteres dazu befugt, die Unwirksamkeit etwaiger Klauseln auch wegen Verstoßes gegen sonstiges zwingendes Recht zu prüfen. Im Rahmen des Genossenschaftsrechts gelte der Grundsatz der Satzungsstrenge. Abweichungen von der Satzung seien nur dann möglich, wenn diese im Gesetz explizit zugelassen seien. Im Genossenschaftsgesetz seien die finanziellen Leistungspflichten der Mitglieder, die von keiner unmittelbaren Gegenleistung abhängig sind, abschließend geregelt. Aus diesem Grund seien beide Klauseln unwirksam. Aufgrund des Verstoßes gegen ein Gesetz könne es offenbleiben, ob die Bereichsausnahme nach § 310 Abs. 4 BGB eingreife und ob darüber hinaus eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB vorliege.
Gegen das Urteil hat die Beklagte bezogen auf die genannten Untersagungen Berufung eingelegt, mit der sie insoweit ihr erstinstanzliches Ziel auf Klageabweisung weiterverfolgt.
Zur Begründung führt die Beklagte aus, das Landgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise keinen rechtlichen Hinweis erteilt. In der mündlichen Verhandlung habe das Landgericht Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Verrechnungsklausel geäußert, worauf es im Urteil nicht mehr eingegangen sei. Daher handle es sich bei dem angegriffenen Urteil um eine Überraschungsentscheidung. Die erweiternde Auslegung des § 1 UKlaG unter Einbeziehung des § 134 BGB sei gesetzeswidrig. Daher treffe auch die Rechtsansicht des Landgerichts, es könne offenbleiben, ob eine Bereichsausnahme gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB eingreife und, ob darüber hinaus eine unangemessene Benachteiligung des Mitglieds gegeben sei, nicht zu. Die Ansicht des Landgerichts, dass die Regelung finanzieller Leistungspflichten im Genossenschaftsgesetz abschließend sei, sei ebenfalls nicht haltbar. In Schrifttum und Rechtsprechung wurden weitergehende Geldleistungspflichten auf satzungs- oder individualvertraglicher Grundlage anerkannt, die über das unmittelbare Vorbild der gesetzlichen Regelungen im Genossenschaftsgesetz hinausgingen. Das Agio und der Verwaltungskostenanteil seien als Teil der Beitrittsunterlagen korporationsrechtlicher Natur, wodurch die Bereichsausnahme nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB eingreife. Selbst wenn die Regelungen über die Erhebung und Verrechnung des Agios und des Verwaltungskostenanteils als schuldrechtliche Vereinbarung zu qualifizieren wären, seien diese zulässig, da die Einwerbung von Genossenschaftskapital dem Förderzweck der Beklagten diene, um Erwerbsund Bauprojekte zu wohnwirtschaftlichen Zwecken für Mitglieder realisieren zu können. Die unmittelbar damit in Verbindung stehenden Vertriebskosten müssten von den Mitgliedern, die der Beklagten beitreten, wirtschaftlich getragen werden. Eine andere Ansicht führe zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Genossenschaft bei der Einwerbung von Eigenkapital gegenüber anderen Rechtsformen, bei denen die Ausweisung und Ausgleichung von Vertriebsund Verwaltungskosten üblich sei.
Die Beklagte beantragt in der Berufung:
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.03.2019, Aktenzeichen 7 O 6408/18, wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt in der Berufung:
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er führt aus, eine Gehörsverletzung scheide bereits deshalb aus, weil sämtliche Argumente tatsächlicher und rechtlicher Art bereits im schriftlichen Vorverfahren ausgiebig erörtert worden seien. Soweit das Erstgericht nicht auf einen Verstoß gegen § 134 BGB hingewiesen habe, sei dies im Ergebnis unzutreffend, denn ein Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot indiziere auch einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Im Übrigen dürfe die Genossenschaft nur die im Genossenschaftsgesetz abschließend geregelten finanziellen Leistungspflichten geltend machen. Die Bereichsausnahme nach § 310 Abs. 4 BGB komme nicht zur Anwendung, da hier Betriebskosten, die in der Satzung keine Grundlage hätten, im Streit stünden und nicht Zahlungspflichten, die der korporationsrechtlichen Sphäre angehörten.
Die Parteien haben auf Anregung des Senats einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Erklärungen vom 25.03/26.03.2020 zugestimmt. Mit Beschluss vom 21.04.2020 hat der Senat als Schluss der mündlichen Verhandlung den 12.05.2020 bestimmt.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die Feststellungen des Erstgerichts im Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die angegriffenen Untersagungen zu Recht ausgesprochen.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht die erforderliche Prozessführungsbefugnis des Klägers nach § 1, § 3 Abs. 1 S.1 Nr. 1, § 4 UKlaG.
Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, über das behauptete streitige Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen, ohne dass eine eigene materiellrechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen braucht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Vor § 50 Rn. 18). Diese liegt beim Kläger vor. Bei dem Kläger handelt es sich um eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG, die nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG berechtigt ist, Ansprüche nach § 1 UKlaG geltend zu machen. Der Kläger macht mit der Klage geltend, es liege ein Verstoß nach § 307 BGB vor, wobei eine Bereichsausnahme nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht greife. Er behauptet damit das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UKlaG, zu dessen prozessualer Geltendmachung er berechtigt ist.
2. Die Klage ist auch begründet.
Die Beklagte hat die Verwendung der in Streit stehenden AVB nach § 1 UKlaG zu unterlassen, da sie wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam sind.
2.1. Nach der Regelung in § 1 UKlaG ist Voraussetzung für einen Anspruch die Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 bis § 309 BGB.
2.1.1.
Die angegriffenen Vertragsbedingungen der Beklagten unterliegen grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB und werden von der Bereichsausnahme nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht erfasst.
a) Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, die Warenlieferungen oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, nicht der Inhaltskontrolle, wenn sie unmittelbar auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, mitgliedschaftlicher Natur sind und dazu dienen, den Gesellschaftszweck zu verwirklichen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1991 – II ZR 44/91, NJW-RR 1992, 379, beckonline; BGHZ 103, 219 (222 f.) = NJW 1988, 1729 = LM § 18 GenG Nr. 6). Für die Genossenschaft hat der BGH (Urteil vom 08.02.1988 – II ZR 228/87, NJW 1988, 1729, beckonline) entschieden, die Bereichsausnahme nach dem damals geltenden § 23 Abs. 1 AGBG gelte jedenfalls – neben der Gestaltung der Mitgliedschaftsverhältnisse – auch für diejenigen Satzungsbestandteile, in denen auf korporationsrechtlicher Ebene Austausch- und Benutzungsverhältnisse zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern geregelt werden, die der Förderung des Zwecks des genossenschaftlichen Zusammenschlusses dienen. Beruht der Geschäftsverkehr der Mitglieder mit ihrer Genossenschaft auf einer rein vertraglichen Grundlage, so spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhältnisses ab (BGH, Urteil vom 08.02.1988, NJW 1988, 1729, beckonline). Etwas anderes gilt für genossenschaftliche Sonderpflichten, die davon gekennzeichnet sind, dass sie unmittelbar auf der Satzung beruhen und mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft stehen und fallen: Sie entstehen ohne weiteres durch die mit dem Beitritt verbundene Unterwerfung unter die Satzung nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen und entfallen wieder mit Beendigung der Mitgliedschaft (vgl. BGH a.a.O).
Verträge, die lediglich mittelbar gesellschaftsrechtliche Fragen zum Gegenstand haben, das Mitgliedschaftsrecht als solches nicht regeln, sind nicht von § 310 Abs. 4 S. 1 BGB erfasst (BeckOGK/Richters/Friesen, 01.02.2020, BGB § 310 Rn. 189, 190).
b) Nach diesen Maßstäben sind die in Streit stehenden Klauseln der Inhaltskontrolle nicht entzogen, da sie das Mitgliedschaftsrecht als solches nicht unmittelbar tangieren und auch nicht dazu dienen, den Förderzweck zu verwirklichen, sie nach alldem nicht korporationsrechtlicher Natur sind. Die Klauseln entstammen zudem nicht der Satzung der Beklagten und begründen bereits deshalb keine mitgliedschaftsrechtlichen Sonderpflichten.
Soweit die Beklagte weiter argumentiert, die körperschaftsrechtliche Natur der Klauseln sei dadurch herzuleiten, dass die Umlage unmittelbar mit dem Beitritt eines Mitglieds verbunden ist, führt auch das nicht zu einer anderen Beurteilung. Insoweit bezieht sich die Beklagte auf die bereits genannte Entscheidung des BGH vom 09.06.1960 – II ZR 164/58, in der der BGH aber auch ausführt, dass eine genossenschaftliche Leistungspflicht nur mit Zustimmung aller Beteiligten geschaffen werden könne. Jedenfalls an einer statutarischen Regelung, wonach alle Genossenschaftsmitglieder dieser Leistung im Sinne einer mitgliedschaftlichen Pflicht zugestimmt haben, fehlt es hier. Dafür reicht es nach Ansicht des Senats auch nicht aus, dass ein jeder einzelne Genosse dieser für seine Person geltenden Leistungspflicht bei dem Beitritt zugestimmt hat. Hierdurch wird ein mitgliedschaftsrechtlicher Bezug vergleichbar einer statutarischen Regelung nicht ausreichend hergestellt.
Insbesondere betreffen die angegriffenen Regelungen nicht den Vorgang des Beitritts und der Erhebung eines Eintrittsgeldes an sich, bei der ein mitgliedschaftlicher Zusammenhang durch den Akt der Begründung der genossenschaftsrechtlichen Beziehung noch hergestellt werden könnte. Tatsächlich werden mit den beiden Verrechnungsklauseln – worauf das Erstgericht zu Recht hingewiesen hat – schlichtweg Vertriebs- und Verwaltungskosten auf die Mitglieder umgelegt und insoweit Zahlungspflichten begründet. Dies dient aber allein der Vergütung der im Vertrieb tätigen Personen. Der Genossenschaft kommen die erhobenen Gelder hingegen nicht unmittelbar zugute, da sie der Kapitalbildung nicht zufließen.
c) Die angegriffenen Klauseln dienen auch nicht dem Förderzweck der Beklagten, der nach § 2 Abs. 1 der Satzung vorrangig darin liegt, eine gute, sichere, und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung, insbesondere verbunden mit der Möglichkeit der Veräußerung von Wohnraum in erster Linie an ihre Mitglieder, aber auch an Dritte, zu schaffen.
Die Klausel zur Erhebung und Verrechnung des „Agios“, welches nach den eigenen Angaben der Beklagten mit den Vertriebskosten verrechnet wird, ist nicht geeignet, den Förderzweck nach § 2 Abs. 1 der Satzung zu dienen. Vielmehr dient die Verrechnungsklausel der Deckung der Vertriebskosten der Beklagten, die allenfalls mittelbar durch die Möglichkeit des Einwerbens weiterer Mitglieder und damit des Aufbaus von Eigenkapital dem satzungsmäßigen Förderzweck dienen. Entsprechendes gilt für die Verrechnungsklausel bezüglich der Verwaltungskosten. Auch insoweit ist ein unmittelbarer Bezug zu dem satzungsmäßigen Förderzweck der Schaffung einer sozial verantwortbaren Wohnungsversorgung nicht herzustellen.
Diese allenfalls mittelbare Förderung des Genossenschaftszwecks reicht nicht aus. Erforderlich ist insoweit vielmehr, dass durch die Regelungen Rechte und Pflichten begründet werden, die unmittelbar der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks dienen und damit zu einem echten materiellen Bestandteil der Genossenschaftsbeziehung werden. Die Deckung der Vertriebs- und Verwaltungskosten kommt allenfalls in zweiter Linie und damit mittelbar auch der Tätigkeit der Beklagten zur Anwerbung neuer Genossen und damit dem Aufbau weiteren Kapitals zugute (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1991 – II ZR 44/91 zur Frage der Verwirklichung des Förderzwecks durch Club-Gebühren und Club-Leistungen, durch die eine Mitgliedschaft attraktiver gemacht und somit neue Mitglieder angelockt werden sollten). 3 U 730/19 – Seite 8 – 2.1.2.
Der Unwirksamkeit nach §§ 307 ff BGB steht es gleich, wenn sich diese nach anderen Vorschriften (§§ 134, 138 BGB, anderweitiges zwingendes Recht) ergibt, soweit diese zumindest die gleiche Schutzrichtung aufweisen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl., 2020, UKlaG § 1 Rn.4; MüKo ZPO/Micklitz/Rott, 5. Aufl., 2017, UKlaG, § 1 Rn. 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen zwingendes Recht verstoßen und aus diesem Grunde nichtig sind, den Gegner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligen und deshalb Gegenstand von Unterlassungsansprüchen nach § 1 UKlaG sein können (BGH, Urteil vom 13.07.2004 – KZR 10/03-, GRUR 2005,62, beckonline; Urteil vom 26. 01. 1983 – VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320, beckonline, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dem schließt sich der Senat vollumfänglich an.
Diese Beurteilung ändert sich auch nicht durch den Einwand der Beklagten, dass der BGH mit Urteil vom 12.12.2007, Az. IV ZR 144/06, eine analoge Anwendung des § 1 UKlaG (nur) im Hinblick auf die Einbeziehung eines versicherungsrechtlichen Klauselwerks bejaht habe, um das es nach Ansicht der Beklagten im vorliegenden Fall aber nicht gehe. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der BGH eine erweiternde Auslegung von § 1 UKlaG auf Vorschriften außerhalb der §§ 307 bis 309 BGB grundsätzlich nicht als unzulässig angesehen hat. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung, in der er zur Frage der Einbeziehung zusätzlicher oder veränderter Klauseln in bereits mit dem Kunden vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen Stellung genommen hat, eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf § 305 BGB abgelehnt. Eine Aussage zur Frage, ob auch andere materielle Vorschriften neben den § 307 bis § 309 BGB Prüfungsmaßstab sein können, hat der BGH in der genannten Entscheidung nicht getroffen.
Letztlich kann dahinstehen, ob sich die Unwirksamkeit der Klausel aus § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt. Bei Vorliegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot durch die Verwendung einer AGB-Klausel liegt immer auch eine unangemessene Benachteiligung durch die Bestimmung, die von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, vor.
2.2. Zu Recht hat das Landgericht die Unwirksamkeit der Klauseln wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB i.V.m. § 18 GenG angenommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seinem Urteil Bezug.
Der Senat folgt der in der Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Meinung, dass die im Genossenschaftsgesetz genannten Geldleistungspflichten mit Ausnahme von Eintrittsgeldern und Vereinsstrafen abschließend geregelt sind.
a) Nach dem Urteil des BGH vom 18.12.1978 – II ZR 189/77 kann die Satzung finanzielle Leistungsverpflichtungen nur begründen, soweit sie zum (geschlossenen) Kreis der vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Leistungspflichten gehören. Insbesondere können keine Verpflichtungen, durch die die Mitglieder zur Deckung der allgemeinen Betriebskosten herangezogen werden, begründet werden (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2006 – 3 O 428/05 -, juris; OLG Braunschweig JW 1936, 1387 zur Zulässigkeit einer Verlustumlage). Die Begrenzung der satzungsmäßig festzulegenden Leistungspflichten von Mitgliedern findet ihre Rechtfertigung darin, dass Genossen durch ihren Beitritt zu einer Genossenschaft typischerweise nur ein begrenztes persönliches Risiko übernehmen und Geldleistungspflichten, die über die im Gesetz aufgeführten hinausgehen, auch nicht durch Mehrheitsbeschluss der Genossen ausgesetzt sein sollen.
Diese Ansicht wird im Grundsatz überwiegend auch von Vertretern der Literatur geteilt:
Nach Pöhlmann (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, 4. Aufl. 2012 Rn. 12, GenG § 18 Rn. 12) sind die Mitglieder zur Einzahlung des Geschäftsanteiles (§ 7 Ziff. 1 GenG), zur Deckung eines Fehlbetrages beim Ausscheiden (§ 73 GenG), zu weiteren Einzahlungen zur Abwendung der Insolvenz (§ 87a GenG), zur Zahlung von Nachschüssen im Falle der Insolvenz (§ 105 GenG), zur Zahlung von Eintrittsgeldern und Vereinsstrafen verpflichtet. Andere, von einer unmittelbaren Gegenleistung unabhängige Zahlungspflichten, können nach dieser Auffassung nicht begründet werden.
Auch nach Holthaus/Lehnhoff (in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 39. Aufl, § 18 Rn. 35) und Bauer (Genossenschafts-Handbuch, § 18 Rn. 205, 207) sind die im Genossenschaftsgesetz genannten Geldleistungspflichten, die ihre Grundlage im Gesellschaftsrecht haben, abschließend.
Lediglich Beuthien (Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 16. Aufl., § 18 Rn. 35) meint, das Genossenschaftsgesetz enthalte kein Beitragsverbot und es lasse sich nicht eindeutig erkennen, dass der Kreis der in ihm geregelten Kapitalleistungspflichten der Mitglieder erschöpfend sein soll. Nach dieser Ansicht sei die vorherrschende Meinung in der Literatur zu dem Vorliegen eines Beitragsverbots unnötig streng. Beuthien verweist auf den durch die Gesetzesnovelle 2006 eingeführten § 16 Abs. 3 S.1 GenG und darauf, dass in der Konsequenz auch statutarische Eintrittsgelder unzulässig sein müssten. Nach dieser Auffassung sei unter Beachtung des Verbots der wesentlichen Pflichtenmehrung zu verlangen, dass förder- und haftkapitalbezogene statutarische Geldleistungspflichten, die über den gesetzlich vorgesehenen Kreis der mitgliedschaftslichen Kapitalausstattungspflichten hinausgehen, nur mit Zustimmung aller betroffenen Mitglieder eingeführt werden dürfen (Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 16. Aufl., § 18 Rn. 36).
Auch vertritt Ferneding in seiner Dissertation (Ludger Ferneding, Verwaltungskosten- und Verlustdeckungsumlagen eingetragenen Genossenschaften, Göttingen 1993, Anlage BB1) die Auffassung, dass das Genossenschaftsgesetz kein Beitragsverbot enthalte. Diese Auffassung werde zwar in der Literatur vertreten, dies allerdings nicht konsequent und auch nicht in begründeter Weise. Insbesondere werde der genossenschaftliche Förderzweck durch die Inanspruchnahme der Genossen zu einer Verwaltungskostenumlage nicht verletzt.
b) Der Senat folgt mit Blick auf die gesetzliche Regelung in § 18 GenG für die hier in Streit stehenden Vertriebs- und Verwaltungskosten der in Rechtsprechung und überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach jedenfalls insoweit die finanziellen Leistungspflichten der Genossen abschließend im Gesetz geregelt sind. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.1978 – II ZR 189/77 – können die Genossenschaftsmitglieder gerade nicht zur Zahlung allgemeiner Betriebskosten herangezogen werden.
Die von der Beklagten und in der Literatur vertretene Gegenauffassung führt jedenfalls in Bezug auf die in Streit stehenden Klauseln, mit denen das Neumitglied faktisch zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet wird, nicht zu einer anderen Beurteilung.
aa) Die Gegenstimmen der Literatur rügen, das allgemeine Beitragsverbot werde auch in der Kommentarliteratur nicht konsequent durchgehalten. Bei Annahme einer abschließenden Regelung müssten auch statutarische Eintrittsgelder, die nach allgemeiner Rechtsansicht – sie wurden bereits vom Reichsgericht zugelassen (vgl. Anmerkung von Hans Dieter Ehlenz zum Urteil des OLG Bamberg vom 07.01.1981) – als zulässig angesehen werden (OLG Bamberg, Urteil vom 07.01.1981, BB 1982, 272) unzulässig sein. Bei diesem handelt es sich jedoch um eine mitgliedschaftliche Kapitalausstattungspflicht, die unmittelbar dem Aufbau des Genossenschaftskapitals dient und damit für Förderzwecke verwendet werden kann.
Weiter wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass insofern eine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Der Beitretende kann sofort aus der Förderkraft Nutzen ziehen, ohne wie Altmitglieder durch Voraufwendungen dazu beigetragen zu haben (Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 16. Aufl., § 18 Rn. 35). Eine solche Situation besteht aber gerade bei den Vertriebs- und Verwaltungskosten nicht. Derartige Kosten fallen laufend an und stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Förderzweck der Genossenschaft. Auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Vorteil eines später Eintretenden, der unter Umständen zum Aufbau der Genossenschaft noch nichts beigetragen hat, und den Anfall von Betriebskosten ist nicht herzustellen. Eine sachliche Rechtfertigung kann aus dem späteren Beitritt eines Mitglieds insoweit nicht hergeleitet werden.
bb) Der Verweis der Beklagten sowie der von ihr herangezogenen Literaturstimmen auf die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 GenG lässt ebenfalls keine andere Beurteilung zu. Zutreffend ist zwar, dass nach dieser gesetzlichen Regelung die Möglichkeit besteht, durch die Satzung Pflichten zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, einzuführen oder zu erweitern.
Nach dieser gesetzlichen Regelung besteht eine eng umrissene Möglichkeit für bestimmte Zwecke Zahlungspflichten zu begründen. Aber die Tatsache, dass damit weitere Zahlungspflichten geschaffen werden können, kann nach hiesiger Ansicht nicht als Argument dafür verwendet werden, das Genossenschaftsgesetz regele die finanziellen Leistungspflichten der Mitglieder nicht abschließend. Es besteht insoweit eine gesetzliche Grundlage für die Schaffung weiterer Leistungspflichten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen; ein Widerspruch zu § 18 Satz 2 GenG besteht nicht.
Überdies handelt es sich bei den hier (verdeckten) Leistungsbeiträgen für Vertrieb und Verwaltung nicht um solche, die von § 16 Abs. 3 Satz 2 GenG erfasst sind. Die durch die Genossenschaftsgesetz-Novelle 2006 eingeführte Regelung betrifft laufende Geldleistungen für die Bereitstellung von Leistungen der Genossenschaft, die der Fördergeschäftsbeziehung zwischen der eG und dem Mitglied dienen und damit allen Mitgliedern zugutekommen (Holhaus/Lehnhoff a.a.O., § 16 Rn. 27). An dieser Zielrichtung zur Stärkung der Fördergeschäftsbeziehung fehlt es bei der Umlage von Vertriebs- und Verwaltungskosten. Die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 GenG zu erhebenden Beiträge stellen ein Entgelt für die Bereitstellung besonderer Fördereinrichtungen oder für die Bereithaltung bestimmter Förderungsmittel dar (Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 16. Aufl., § 16 Rn. 24). Um solche Beiträge handelt es sich bei der Umlage der Kosten zum Zwecke der Bereitstellung eines Vertriebssystems oder einer Verwaltung gerade nicht. Vielmehr dienen die angegriffenen Verrechnungen mit Vertriebs- und Verwaltungskosten der allgemeinen Kostendeckung der Genossenschaft.
Aus der Zulässigkeit der Beitragserhebung nach § 16 Abs. 3 GenG kann daher nicht hergeleitet werden, dass die Genossenschaft jedwede Geldleistungspflicht begründen kann. Die Argumentation der Beklagten, dass die in Streit stehenden Verrechnungen auf Vertriebs- und Verwaltungskosten dazu dienen sollen, Eigenkapital der Beklagten durch Einwerben neuer Mitglieder aufzubauen, ändert nichts daran, dass es sich nicht um laufende Beiträge für die Bereitstellung einer besonderen Förderungseinrichtung oder das Bereithalten bestimmter Förderungsleistungsmittel handelt, wie dies § 16 Abs. 3 S. 2 GenG voraussetzt.
Selbst wenn man der Auffassung folgen würde, dass die Genossenschaft ihren gesamten Geschäftsbetrieb und nicht nur Teile der Genossenschaft zur Verfügung stelle und es daher nicht richtig sein könne, dass nur Sonderleistungsbeiträge zulässig sein sollen, müssten Verwaltungskostenumlagen auf der Satzung beruhen (Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 16. Aufl., § 18 Rn. 39a). Auch nach der selbst von der Beklagten argumentativ herangezogenen Dissertation von Ludgar Ferneding (Ludger Ferneding, Verwaltungskosten- und Verlustdeckungsumlagen eingetragenen Genossenschaften, Göttingen 1993), der sich die Beklagte dann aber doch nicht anschließen möchte, bedürfte die Einführung von Verwaltungsund Verlustdeckungsumlagen einer statutarischen Grundlage und überdies hinsichtlich der Beschlussfassung der Einstimmigkeit der Genossen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder liegt in den AVB eine statutarische Grundlage noch kommt durch den Beitritt eines Mitglieds ein einstimmiger Beschluss insoweit zustande.
cc) Die Beklagte stellt weiter darauf ab, dass auch nach den genannten Literaturmeinungen in diversen Konstellationen die Vereinbarung weiterer Leistungspflichten zulässig sein soll. So sei die Gewährung eines Darlehens oder Verpflichtung zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile, z.B. für Baukostenzuschüsse zulässig (Lang-Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, a.a.O. Rn. 36). Nach Bauer (Genossenschafts-Handbuch, § 18 Rn. 205, 207) soll auch die Erhebung eines Entgelts für von der Genossenschaft erbrachte Leistungen zulässig sein, wobei insoweit § 16 Abs. 3 Satz 2 GenG als Grundlage, die eine satzungsgemäße Regelung verlangt, genannt wird.
Insgesamt ist festzustellen, dass innerhalb der Kommentarliteratur hinsichtlich einzelner Leistungspflichten die Auffassung vertreten wird, dass weitere Zahlungspflichten außerhalb des Gesetzes zulässig sein sollen. Insbesondere die Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens oder zur Zahlung von Investition- bzw. Baukostenzuschüssen sollen aber nur durch Einzelvereinbarungen zwischen Genossenschaft und Mitglied begründet werden können, was zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des genossenschaftlichen Förderbetriebs sinnvoll sein könne (Bauer in Genossenschafts-Handbuch, § 18 Rn. 205). Mit der Umlage von Betriebskosten auf die Mitglieder sind derartige Kostenpositionen aber nicht vergleichbar. Eine unmittelbare Stärkung des Förderzwecks wird nicht dadurch erreicht, dass die Verwaltungskosten aus den Mitteln bezahlt werden, die eigentlich dem Kapitalaufbau dienen sollten.
Der Senat sieht nach alldem auch unter Berücksichtigung der genannten Literaturstimmen keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.12.1978 – II ZR 189/77), die sich explizit auch zur Zulässigkeit der Auferlegung von Betriebskosten verhält, abzuweichen.
dd) Selbst wenn man der Auffassung von Beuthien und Ferneding folgen würde, dass Verwaltungskostenumlagen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 GenG zulässig sein sollten, wäre im vorliegenden Fall dem Satzungserfordernis nach § 18 GenG nicht Genüge getan. Mit den hier vorliegenden Klauseln zur Verrechnung des „Agios“ wird den Mitgliedern außerhalb der Satzung die Zahlung von Verwaltungskosten auferlegt.
Demnach bedürfen derartige Umlagen jedenfalls einer statutarischen Grundlage, was die Beklagte selbst unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 09.06.1960 – II ZR 164/58 ausführt, die zudem hinreichend bestimmt sein muss. Eine rein individualvertragliche Regelung reicht sowohl nach der zitierten Rechtsprechung, wie auch nach der Auffassung von Beuthien (Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 16. Aufl., § 18 Rn. 39a) sowie auch nach Ferneding (Dissertation von Ludger Ferneding, Verwaltungskosten- und Verlustdeckungsumlagen eingetragenen Genossenschaften, Göttingen 1993, Anlage BB1), nicht aus.
Soweit die Beklagte argumentiert, die streitigen Regelungen in den AVB der Beklagten erfolgten auf korporationsrechtlicher Ebene und nach einem Teil der Literatur sei daher eine weitere Geldleistungspflicht auch in Form einer Individualvereinbarung möglich, steht dies im Widerspruch zu der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Auch der Verweis der Beklagten auf das Urteil des BGH vom 09.06.1960 – II ZR 164/58 soweit dieses ausführt, dass selbst dann, wenn das Statut keine ausdrückliche Bestimmung über genossenschaftliche Sonderpflichten enthalte, davon auszugehen sei, dass die Genossenschaft ein Entgelt zu gewähren oder zu verschaffen habe, was im Allgemeinen bei Leistungen, die nach der Verkehrsauffassung nicht ohne Entgelt gewährt zu werden pflegen, der Fall sei, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn diese Aussage hat sich auf ein Entgelt für Lieferungen der Genossen an die Genossenschaft bezogen, denen nach den Ausführungen des BGH eine Sonderstellung zukomme. Um einen Fall der Vergütung von Leistungen des Genossen im Rahmen seiner Lieferpflicht gegenüber der Genossenschaft handelt es sich hier jedoch nicht.
c) Das Argument der ungerechtfertigten Benachteiligung der Baugenossenschaften gegenüber Unternehmen mit anderen Rechtsformen überzeugt nicht, zumal die Erhebung eines Eintrittsgelds gegenüber neuen Mitgliedern grundsätzlich zulässig ist. Wenn die Beklagte tatsächlich ein Agio erhebt und dieses nicht mit Verwaltungskosten verrechnet, dient dies der Kapitalbildung der Genossenschaft. Eine Benachteiligung der Genossenschaft, die nicht daran gehindert ist, das Eintrittsgeld gemäß ihrem Förderzweck zu verwenden, ist nicht ersichtlich. Das Verhältnis der Genossenschaft zu seinen Mitgliedern ist von dem besonderen genossenschaftsrechtlichen Förderzweck geprägt und rechtfertigt insoweit eine besondere rechtliche Ausgestaltung im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen. Der Förderzweck der Genossenschaft ist auf eine wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder gerichtet. (vgl. Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 16. Aufl., § 1 Rn. 9). Insbesondere sollen die Genossen, die oftmals wegen fehlender unternehmerischer und rechtlicher Erfahrung besonders schutzbedürftig sind, durch ihren Beitritt zu einer Genossenschaft nur ein begrenztes und überschaubares finanzielles Risiko eingehen müssen (vgl. Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 16. Aufl., § 18 Rn. 1). Diese Kriterien rechtfertigen eine andere Behandlung der Genossenschaft gegenüber Unternehmen in anderen Rechtsformen in Bezug auf deren Möglichkeiten zur Begründung von Leistungspflichten, insbesondere der Erhebung und der Umlage von Vertriebs- und Verwaltungskosten.
Ohnehin wäre der Einwand auch nicht geeignet, die vom Gesetz in § 18 GenG vorgesehene Satzungsstrenge zu überwinden.
2.3. Soweit die Beklagte rügt, in dem erstinstanzlichen Urteil liege eine Überraschungsentscheidung, ist auch dem nicht zu folgen. Die Beklagte rügt insoweit, das Erstgericht hätte nach der mündlichen Verhandlung einen rechtlichen Hinweis auf seine Rechtsauffassung zu einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB erteilen müssen. Insofern macht die Beklagte einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler schon nicht geltend. Hierzu hätte es spätestens mit der Berufungsbegründung eines Vortrags dazu bedurft, welchen weiteren Vortrag die Beklagte bei Erteilung des vermissten Hinweises gemacht hätte, der zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz zu der Frage des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot in rechtlicher Hinsicht ausführlich Stellung genommen hat, hat auch dieses Vorbringen aus vorgenannten rechtlichen Erwägungen nicht zu einer anderen Entscheidung führen können.
Nicht verständlich erscheint die Rüge einer Überraschungsentscheidung im Hinblick auf den vormaligen Klageantrag Ziffer 3 zu der Kündigungspraxis der Beklagten. Insoweit hat die Beklagte das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler scheidet von vorneherein aus.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Im Vordergrund steht die rechtliche Beurteilung, ob durch die von der Beklagten verwendeten Klauseln in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen die Adressaten unangemessen benachteiligt und ob im Übrigen gesetzliche Schutzvorschriften verletzt werden. Dabei handelt es sich, da einzelne Klauseln in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten betroffen sind, um Beurteilungen, die nicht in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten sind und deshalb nicht das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. Zöller/Heßler, 33. Aufl., ZPO, § 543 Rn. 11). Soweit Rechtsfragen von Bedeutung sind, folgt der Senat der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und weicht im Übrigen nicht von einer obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Dies gilt insbesondere für die hier im Streit stehende Verwaltungskostenumlage, die auch nach der Auffassung der Literaturmeinungen, die ein allgemeines Beitragsverbot ablehnen, nur in Form einer Satzungsregelung von den Mitgliedern verlangt werden kann, die im hier zu entscheidenden Fall nicht gegeben ist.
Verkündet am 23.06.2020


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