Europarecht

Bestätigung über die Verarbeitung personenbezogener Daten

Aktenzeichen  B 9 K 18.1013

Datum:
12.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 51619
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1, § 123
SGG § 51
SGB X § 83, § 816
DSGVO Art. 15

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner eine Bestätigung darüber, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, falls ja, die Erteilung bestimmter Auskünfte über diese personenbezogenen Daten sowie bestimmte weitere Informationen.
Der Antragsteller ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70. Sein Arbeitgeber hat beim Antragsgegner am 3. Juli 2018 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des mit dem Antragsteller bestehenden Arbeitsverhältnisses beantragt. Nachdem dies dem Antragsteller mitgeteilt worden war, bat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner mit Schreiben vom 6. Juli 2018 unter Hinweis auf Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) und § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) um Ausstellung einer Bestätigung dahingehend, ob den Antragsteller betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und, falls ja, gleichzeitig Auskunft über diese personenbezogenen Daten in Form einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis h) und Abs. 2 DSGVO.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. September 2018, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am gleichen Tage, ließ der Antragsteller Klage erheben und beantragen,
I. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Bestätigung gemäß Art. 15 DSGVO und § 83 SGB X dahingehend auszustellen, ob zur Person des Klägers betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden;
II. sollte dies der Fall sein, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger gemäß Art. 15 DSGVO und § 83 SGB X gleichzeitig Auskunft über diese personenbezogenen Daten in Form einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und folgende weitere Informationen zu erteilen, und zwar:
1. a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offen gelegt worden sind oder noch offen gelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der den Beklagten (gemeint wohl: Kläger) betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person;
2. werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung zu unterrichten.
Zugleich ließ der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragen. Der Antragsteller habe die datenschutzrechtliche Auskunft im Schreiben vom 6. Juli 2018 verlangt, um seine Rechte gegenüber dem Inklusionsamt in gehöriger Weise wahrnehmen zu können. Der Antragsgegner habe das Auskunftsverlangen bislang nicht erfüllt; zwischenzeitliche Mahnungen seien unbeantwortet geblieben. Es spiele keine Rolle, dass die Auskunft nach Art. 15 DSGVO und § 83 SGB X keinen Verwaltungsakt darstelle. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung dieser Auskunft, der mit einfacher Leistungsklage zum Verwaltungsgericht durchzusetzen sei. § 75 VwGO komme nicht zur Anwendung. Zulässigkeitsvoraussetzungen sei lediglich ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, nicht dagegen das Verstreichenlassen einer Sperrfrist von sechs Monaten. Auch die Anwendung einer Verbescheidungsfrist von drei Monaten analog § 75 VwGO sei falsch. Der Antragsteller benötige die begehrten Auskünfte und Daten dringend zur Rechtsverteidigung in weiteren Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren.
Für den Antragsgegner erwiderte das Zentrum Bayern Familie und Soziales mit Schriftsatz vom 14. September 2018 und beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Es liege bereits kein Anordnungsgrund vor. Die Rechtsverteidigung in weiteren Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sei von der Erfüllung des Auskunftsverlangens nicht tangiert. Darüber hinaus handele es sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Außerdem seien dem Bevollmächtigten des Antragstellers die mit Schreiben vom 6. Juli 2018 geforderten Informationen bereits übermittelt worden.
Mit Beschluss vom 20. September 2018 erklärte sich das Bayerische Verwaltungsgericht München für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth.
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018 legte das Zentrum Bayern Familie und Soziales dem Gericht die Behördenakte sowie ein Schreiben der Regionalstelle Oberpfalz vom 6. September 2018 vor, mit dem dem Antragsteller sowohl die Auskünfte i.S.d. Art. 15 DSGVO als auch eine Kopie seiner gesamten Verwaltungsakte zugesandt worden seien. Zudem sei auf das Schreiben des Inklusionsamtes vom 5. September 2018 (Bl. 71 der Behördenakte) zu verweisen.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 und 23. Oktober 2018 wies das Gericht den Antragstellerbevollmächtigten darauf hin, dass Bedenken an der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges sowie am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bestünden und zudem möglicherweise inzwischen eine Erledigung eingetreten sei und gab hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Antragstellerbevollmächtigte führte im Schriftsatz vom 4. November 2018 aus, die Rechtswegzuweisung in § 81 Abs. 1 SGB X betreffe Streitigkeiten zwischen einer Aufsichtsbehörde und einer verarbeitenden Stelle, was auf den Antragsteller nicht zutreffe. Die DSGVO treffe keine Aussage im Hinblick auf die Rechtswegzuweisung. Das Auskunftsbegehren stehe in einem engen Zusammenhang mit einem Antrag des Arbeitgebers des Antragstellers auf Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung gemäß §§ 168 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), für derartige Streitigkeiten sei eindeutig der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Gemäß § 17a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) werde eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges beantragt.
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.
a) Einer Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wie von Antragstellerseite beantragt bedurfte es nicht. Die Feststellung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges vorab steht nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Eine entsprechende Entscheidung ist nur dann zwingend zu treffen, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt hat, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG. Dies ist aber hier nicht der Fall, der Antragsteller hat die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges stets bejaht, der Antragsgegner hat sich zu dieser Frage nicht geäußert. Sinn der Vorabentscheidung ist es, die Rechtswegfrage in einem möglichst frühen Zeitpunkt einer abschließenden Klärung zuzuführen. Sie ist angebracht, wenn Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtswegs bestehen, insbesondere wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 34. EL Mai 2018, § 17a GVG, Rn. 23). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass eine (selbständig anfechtbare) Vorabentscheidung das Verfahren des Eilrechtsschutzes weiter verzögern kann und ein Absehen von einer Vorabentscheidung keine anerkennenswerten Belange der Prozessparteien beeinträchtigt, da sie die Zulässigkeit rügen und damit die Pflicht des Gerichts zur Vorabentscheidung entstehen lassen können, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG (Mayer in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 17a, Rn. 28). Vor diesem Hintergrund war eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges hier nicht erforderlich.
b) Die Eröffnung des Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten ergibt sich aus § 40 Abs. 1 VwGO. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Bei der Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO bzw. § 83 SGB X handelt es sich unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Es liegt allerdings auch keine bundesrechtliche abdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO zu einem anderen Gericht vor (vgl. hierzu allgemein Leopold, ZESAR 2018, 326/327 f.). Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Mangels Regelungskompetenz der EU sind Bestimmungen über die Zuordnung von Streitigkeiten nach der DSGVO zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit in den nationalen Rechtsordnungen zu treffen. Unter Beibehaltung der historisch begründeten Zuständigkeitsstrukturen hat sich der deutsche Gesetzgeber für eine gespaltene Rechtswegeröffnung entschieden. Steht ein Rechtsbehelf aufgrund der Verarbeitung von Sozialdaten i.S.v. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 SGG, eröffnet § 81b Abs. 1 SGB X als bereichsspezifische Zuweisungsnorm i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG den Rechtsweg zu den Sozialgerichten. Die Begründung einer Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit erscheint deswegen sachgerecht, weil sich die weit überwiegende Zahl von Fragestellungen im Kontext einer Verarbeitung von Sozialdaten kaum vom materiell anwendbaren Recht lösen lässt und daher von den zuständigen Fachgerichten beantwortet werden sollte. Zudem kann so den sich aus den Aufgaben der Sozialleistungsträger ergebenden Besonderheiten angemessen Rechnung getragen werden. Fehlt es an einem Zusammenhang mit einer Angelegenheit i.S.d. § 51 SGG, bleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 40 Abs. 1 VwGO. Dies stellt sicher, dass den Verwaltungsgerichten weiterhin all diejenigen Fälle zugewiesen sind, in denen zwar aufgrund der Einordnung einer gesetzlichen Materie als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs (vgl. § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I) das materielle Recht des SGB I und SGB X gilt, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten aber nicht eröffnet ist. Davon erfasst werden z. B. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Sozialdaten in Verfahren nach dem Wohngeldgesetz oder dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, aber auch Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nach §§ 168 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen. Der hier geltend gemachte datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch steht nach den Angaben der Antragstellerseite in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Antrag des Arbeitgebers des Antragstellers auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 3. Juli 2018. Daher ist insoweit nicht von einem Zusammenhang mit einer der in § 51 SGG abschließend aufgezählten Rechtsmaterien auszugehen und es verbleibt bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 40 Abs. 1 VwGO.
2. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist jedoch unbegründet.
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Voraussetzung ist aber jeweils, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
b) Es kann hier dahinstehen, ob mit dem Schreiben des Inklusionsamtes vom 5. September 2018 sowie dem Schreiben der Regionalstelle Oberpfalz vom 6. September 2018 und den insoweit beigefügten Unterlagen dem von Antragstellerseite geltend gemachten Auskunftsanspruch vollumfänglich genüge getan wurde und damit schon kein Anordnungsanspruch mehr besteht. Denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sowohl bei der Sicherungsanordnung als auch bei der Regelungsanordnung bedarf es eines spezifischen rechtlichen Grundes dafür, dass Rechtsschutz nicht erst im regulären Hauptsacheverfahren, sondern – und sei es eben nur vorläufig – im Eilverfahren gewährt wird; der Anordnungsgrund bezeichnet daher die besondere Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Die Tatsachen, aus denen sich der Anordnungsgrund ergibt, sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller hat hierzu allerdings lediglich vorgetragen, er sei auf die begehrten Auskünfte und Daten dringend zur Rechtsverteidigung in weiteren Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren angewiesen. Weder ergibt sich hieraus, um welche Verwaltung- bzw. Widerspruchsverfahren es sich dabei handelt, noch, weshalb insoweit eine besondere Dringlichkeit dahingehend bestehen soll, gerade die konkret geforderten Auskünfte in diesen Verfahren zu benötigen. Angesichts dessen, dass nach dem Vortrag der Antragstellerseite gänzlich unklar bleibt, wofür und in welchem Verfahren der Antragsteller die begehrten Auskünfte verwenden will, ergab sich auch kein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen im Rahmen des – auch im Verfahren des Eilrechtsschutzes nach § 123 VwGO geltenden – Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 34. EL Mai 2018, § 123, Rn. 95 ff. m.w.N.). Im Übrigen hat die Antragstellerseite hierzu trotz gerichtlicher Aufforderung nichts weiter vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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