Europarecht

Bezirksschornsteinfegermeister, Bevollmächtigter, Hoheitliche Tätigkeit, Widerruf der Bestellung, Nebentätigkeitsgenehmigung, Antragsgegner, Aufschiebende Wirkung, Verwaltungsgerichte, Kehrbezirk, Nebentätigkeitsverbot, Widerrufsentscheidung, Rücknahme und Widerruf, Widerruf von Verwaltungsakten, Antrag auf Aufhebung, Nach Aufhebung, Aufhebung der Bestellung, Aufhebungsgründe, Anordnung des Sofortvollzugs, Begründungserfordernis, Antragstellers

Aktenzeichen  W 8 S 21.241

Datum:
2.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 3530
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchfHwG § 12 Abs. 1 Nr. 2
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
SchfHwG § 11
GG Art. 12 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 17.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begeht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Aufhebung seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf den Kehrbezirk … …
1. Der Antragsteller wurde zuletzt für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 28. Februar 2023 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf den Kehrbezirk … … bestellt.
Seit dem 1. Mai 2020 ist der Antragsteller erster Bürgermeister … … … Gleichzeitig war er weiterhin zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Kehrbezirks … … bestellt.
Mit Schreiben vom 9. April 2020 teilte die Regierung von Unterfranken dem Antragsteller mit, dass ein Nebeneinander eines berufsmäßigen Bürgermeisteramtes und der Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nicht in Betracht komme, weshalb dem Antragsteller ein Antrag auf Aufhebung der Bestellung auf den Kehrbezirk … … nahegelegt werde. Einen entsprechenden Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt.
Der Gemeinderat des … … erteilte am 26. Mai 2020 dem Antragsteller die Genehmigung, dass er acht Stunden wöchentlich seiner Nebentätigkeit als Kaminkehrermeister nachgehen darf.
Mit Schreiben vom 24. September 2020 teilte die Regierung von Unterfranken dem Antragsteller mit, dass der Widerruf seiner Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger beabsichtigt sei, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 widerrief die Regierung von Unterfranken die Bestellung des Antragstellers zum 1. März 2016 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf den Kehrbezirk … …. Der Widerruf werde mit Bestandskraft dieses Bescheides wirksam (Nr. 1). Weiter verpflichtete sie den Antragsteller, die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt wurde. Hinzu kommen Auslagen (Nr. 2). In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Im Vorfeld der Kommunalwahlen 2020 habe sich der Antragsteller über einen Landtagsabgeordneten an den Bayerischen Staatsminister des Innern, für Sport und Integration mit dem Anliegen gewandt, als Bürgermeisterkandidat bei der anstehenden Kommunalwahl zu kandidieren. Gleichzeitig solle sein Kehrbezirk bei seiner möglichen Wahl zunächst sechs Jahre (eine Periode) durch einen Stellvertreter betreut werden. Mit dieser Option wäre es ihm möglich, nach nur einer Amtsperiode wieder in seinen ursprünglichen Kehrbezirk zurückzukehren und er müsse dann nicht auf die Zuteilung eines neuen, gegebenenfalls weiter entfernten Kehrbezirks im Auswahlverfahren auf Regierungsebene warten. Sollte die Wiederwahl erfolgreich gewesen sein, würde der Kehrbezirk dann neu ausgeschrieben. Der Bayerische Staatsminister des Innern, für Sport und Integration habe mit Schreiben vom 15. April 2020 geantwortet, dass eine Vertretung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters für die gesamte Dauer seiner Bürgermeister-Amtszeit nicht zulässig sei. Es sei bereits fraglich, ob ein Fall der Verhinderung nach § 11 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) im vorliegenden Fall gegeben sei. Auch sei der Zeitraum von sechs Jahren für eine Stellvertretung zu lang. Über eine erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung habe der Gemeinderat zu entscheiden. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bestellungsbescheids zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom 19. Februar 2016 sei Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5 BayVwVfG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften seien erfüllt. Der Widerruf stehe grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Durch die Wahl des Antragstellers zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister … … … seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die einer Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entgegenstünden. Ohne den Widerruf würde das öffentliche Interesse gefährdet werden. Gleichzeitig würden durch den Widerruf mögliche schwere Nachteile für das Gemeinwohl zumindest verhütet. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger würden hoheitliche Tätigkeiten ausüben und über die Betriebs- und Brandsicherheit der betreffenden Anlagen in ihrem Kehrbezirk wachen, vgl. § 8 SchfHwG. Hierzu würden sie die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 SchfHwG kontrollieren und die Kehrbücher führen. Sie seien nach § 5 SchfHwG für die Mängelverwaltung zuständig. Eine Hauptaufgabe der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sei außerdem die Feuerstättenschau nach § 14 SchfHwG, bei der u.a. die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen überprüft werde. Außerdem hätten die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Befugnis zu anlassbezogenen Überprüfungen. Weitere Aufgaben seien die Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen sowie Mitwirkung bei der Brandbekämpfung. In § 18 Abs. 1 SchfHwG werde ausdrücklich darauf verwiesen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen habe. Bei einer gleichzeitigen Tätigkeit als berufsmäßiger 1. Bürgermeister … … … seien erhebliche Interessenkonflikte zu erwarten. Die unparteiische Aufgabenerfüllung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sei nicht garantiert. Dieser habe vielfach Mängel zu beanstanden oder Vorschriften umzusetzen, die für den Bürger „unangenehm“ seien (z.B. Austauschpflicht von Festbrennstoffanlagen, veralteten Heizungen usw.). Dies sei ein Grund, der den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in der Gunst Betroffener zumindest nicht steigen lasse. Gleichzeitig erfordere die Stellung als erster Bürgermeister, dass bei einer angestrebten Wiederwahl möglichst viele Wähler gewonnen werden könnten. Hier bestehe die Befürchtung, dass eine konsequente Mängelverfolgung aufgrund der widerstrebenden Interessen unterbleiben oder zumindest relativiert werden könnte. Eine Gefährdung der Betriebs- und Brandsicherheit wäre die Folge. Die Arbeitsbelastung durch die hoheitlichen Tätigkeiten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sei nicht unerheblich. Im Allgemeinen werde von einem Prozentsatz von 30 bis 35% der allgemeinen Arbeitszeit ausgegangen. Bei einer 38,5 Stundenwoche ergäben sich 11,55 bis 13,48 Stunden, also rund 12 bis 13 Stunden Arbeitsbelastung pro Woche. Die von der Gemeinde erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung vom 28. Mai 2020 decke diesen Umfang nicht. Der Antragsteller rechne in seiner Stellungnahme vom 9. September 2020 vor, dass von den erforderlichen 492 Jahresstunden für hoheitliche Tätigkeiten 416 Stunden direkt von ihm und der Rest durch seine Frau als Bürokraft (78 Stunden) bzw. durch seinen Bruder als Vertreter erbracht werden könnten. Dabei setze er allerdings die Untergrenze von 30% für hoheitliche Tätigkeiten an. Bei einem Ansatz von 35% kämen nach der dortigen Berechnungsweise bereits weitere 5% bzw. 82 Stunden hinzu (5% von 1.640,10 Jahresstunden). Außerdem müssten Büroarbeiten vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zumindest überwacht und mitverwaltet werden. Eine Unterschreitung der Acht-Stunden-Grenze sei damit anzuzweifeln bzw. nicht sichergestellt. Dies vermöge auch nicht die von dem Antragsteller sicherlich gut durchdachte Arbeitsorganisation innerhalb seines Kehrbezirks zu entkräften. Diese betreffe im Wesentlichen die freien Tätigkeiten. Die hoheitlichen Tätigkeiten könne ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nicht delegieren. Vielmehr seien diese von ihm höchstpersönlich auszuführen, vgl. § 14 Abs. 1 SchfHwG. Eine Vertretung nach § 11 SchfHwG sei nur in zugelassenen Fällen möglich. Eine Vertretung bzw. Freistellung für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bis zu einer möglichen Wiederwahl zum Bürgermeister … … in sechs Jahren sei nicht vorgesehen bzw. könne aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit, die stets gewährleistet sein müsse, nicht zugelassen werden. Eine generelle drohende Arbeitslosigkeit in sechs Jahren wie vom Antragsteller geltend gemacht könne für einen ehemaligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger grundsätzlich nicht eintreten, da er selbständiger Handwerker sei und sogenannte freie Tätigkeiten grundsätzlich immer ausgeführt werden könnten. Die tatsächliche Arbeitsbelastung als Bürgermeister werde auch durch die mögliche freie Zeiteinteilung und die Kenntnisse von Verwaltungsabläufen im Rathaus und ähnliches nicht reduziert. Eine optimierte Arbeitsorganisation durch Wohnortwahl und Arbeitseinteilung sowie zur Verfügung stehende Mitarbeiter (auch aus dem familiären Umfeld) würde nichts an der Tatsache ändern, dass ein ganz erheblicher Arbeitsanteil vom jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister persönlich erbracht werden müsse. Eine Arbeitsaufteilung dahingehend, dass die hoheitlichen Tätigkeiten ungleichmäßig über die Jahre verteilt werden, um in einzelnen Jahren eine Entlastung zu erfahren, würden den durchschnittlichen Arbeitsaufwand nicht reduzieren. Die angeführte Verkleinerung des Kehrbezirks durch Wegzüge und Sterblichkeit sowie eine geringe Zahl an Neubauten könne nicht sicher vorhergesagt werden. Zum anderen würden auch im Bereich der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die zu erledigenden Aufgaben tendenziell immer komplexer. Der Widerruf der Bestellung des Antragstellers sei geeignet, erforderlich und auch angemessen gewesen. Ein milderes Mittel habe nicht zur Verfügung gestanden.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 ordnete die Regierung von Unterfranken die sofortige Vollziehung der Nr. 1 Satz 1 ihres Bescheides vom 27. Oktober 2020 an. Nr. 1 Satz 2 des Bescheids vom 27. Oktober 2020 betreffend die Feststellung, dass der Widerruf mit Bestandskraft des vorgenannten Bescheides wirksam werde, habe sich durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erledigt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stütze sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Sie liege im öffentlichen Interesse. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Leib und Leben der Betroffenen im Kehrbezirk gefährdet seien und Schaden erlitten. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Bestellung auf den Kehrbezirk … … … müsse demgegenüber zurücktreten. Der Antragsteller könne nach wie vor die freien Tätigkeiten ausführen, die hoheitlichen Tätigkeiten seien neu zu vergeben. Die Gründe für eine Gefährdung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie die weiteren Erwägungen seien im Bescheid vom 27. Oktober 2020 ausführlich dargelegt und in der Klageerwiderung vom 18. Dezember 2020 noch vertieft worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde hierauf verwiesen. Ohne die sofortige Vollziehung des Widerrufs sei die Betriebs- und Brandsicherheit nicht mehr gewährleistet. Die Interessenkollision aus dem Bürgermeisteramt und der Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister und die Arbeitsbelastung würden dazu führen, dass eine ordnungsgemäße Kehrbezirksverwaltung nicht mehr gewährleistet sei. Im Ergebnis könne ein weiteres Zuwarten über den Ausgang des Klageverfahrens nicht hingenommen werden, da jederzeit ein Schaden von Eigentum, Leib und Leben eintreten könne. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass durch schlecht gewartete oder fehlerhafte Feuerungsanlagen Unfälle, zum Teil mit Todesfolge, eintreten könnten. Die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kehrbuchführung trage entscheidend zur Sicherheit bei. Nebenbei sei angemerkt, dass das Bewerbungs- und Wiederbesetzungsverfahren für den Kehrbezirk unzumutbar hinausgezögert werde.
2. Mit Schriftsatz vom 18. November 2020, bei Gericht eingegangen am 27. November 2020, ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 20.1860 Klage gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2020 erheben und mit Schriftsatz vom 16. Februar 2021, bei Gericht eingegangen am 18. Februar 2021, im vorliegenden Sofortverfahren b e a n t r a g e n,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 27. Oktober 2020 (Az.: 22.2-2206.25-4/00) wiederherzustellen.
Zur Antragsbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller wohne unmittelbar angrenzend zu seinem Kehrbezirk, anders als andere Schornsteinfeger, die nach Aufhebung der Residenzpflicht zum Teil mehr als 0,75 Stunden von ihrem Kehrbezirk entfernt wohnen würden. Arbeit am Wochenende sei für den Antragsteller eine Selbstverständlichkeit. Die Terminvergabe werde durch seine Ehefrau organisiert. Seine Planung gehe dahin, dass er zukünftig freitags nachmittags und samstags bzw. bei Bedarf mittwochmittags im Umfang von acht Stunden die Woche seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wahrnehme. Seine Erfahrung seit der Wahl zum ersten Bürgermeister der … … zeige, dass die parallele Wahrnehmung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfeger neben dem Bürgermeisteramt bei seinem Arbeitstempo und entsprechender Organisation ohne Qualitätsmangel möglich sei, zumal er als Bürgermeister keine festen Arbeitszeiten habe und er sich durch die feste Terminvergabe freitags und samstags unnötige Wege spare und so sämtliche Bürger antreffe. Im Jahr 2020 habe er sämtliche hoheitliche Tätigkeit nahezu schon vor der Bürgermeisterwahl erledigt gehabt. Der Antragsteller sei vor seiner Wahl zum ersten Bürgermeister bereits über sechs Jahre bereits zweiter Bürgermeister der 7.500-Einwohner-Gemeinde gewesen und daher mit den Strukturen vertraut. Zudem existiere eine zweite Bürgermeisterin, die bereit sei, bei Bedarf verschiedene Aufgaben zu übernehmen. Der Kehrbezirk des Antragstellers liege zudem sehr zentral und er wohne in unmittelbarer Nähe zu dem Kehrbezirk, so dass die Fahrzeiten im Vergleich zu anderen Kehrbezirken wenig ins Gewicht fallen würden. Dem Antragsteller seien zudem keine Mängelrügen hinsichtlich seiner Arbeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bekannt gemacht worden. Sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell seien u.a. im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners immer wieder Personen als Kaminkehrmeister tätig gewesen und hätten parallel dazu öffentliche Ämter innegehabt. So sei beispielsweise der CSU-Abgeordnete … …, der von 2013 bis 2018 Mitglied des Bayerischen Landtags gewesen sei, in dieser Zeit auch bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister gewesen. Der Antragsgegner habe die Anordnung des Sofortvollzugs schon nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Der Verweis auf eine Klageerwiderung im Rahmen des Klageverfahrens entspreche dem Begründungserfordernis nicht. Zudem würden die für den Erlass des Bescheides vom 27. Oktober 2020 maßgeblichen Gründe mit denjenigen der Anordnung der sofortigen Vollziehung übereinstimmen. Durch den Verweis werde deutlich belegt, dass das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung gerade nicht über das Interesse herausgehe, das nach seiner Einschätzung den Erlass des Verwaltungsaktes vom 27. Oktober 2020 gerechtfertigt habe. Darüber hinaus sei die Widerrufsentscheidung vom 27. Oktober 2020 offenkundig rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass anders als nach früherem Recht die Tätigkeit der Schornsteinfeger nicht mehr streng reglementiert sei. Insbesondere sei das Nebentätigkeitsverbot aufgehoben worden, wodurch neue Tätigkeitsfelder und Einkommensmöglichkeiten für Schornsteinfeger eröffnet würden. In der Gesetzesbegründung vom 22. Mai 2008 zu dem neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz sei zu § 18 in Bezug auf die Berufspflichten des Bezirksbevollmächtigten vielmehr u.a. ausgeführt, dass Nebentätigkeiten erlaubt seien, solange die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Bezirksbevollmächtigten übertragenen Aufgaben gewährleistet bleibe und keine unmittelbaren Interessenskonflikte auftreten würden. Die Schornsteinfegerbetriebe seien infolge der Gesetzesänderungen nicht mehr auf die klassischen Schornsteinfegertätigkeiten beschränkt, weil das grundsätzliche Verbot von Nebentätigkeiten aufgehoben werde. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG umfasse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Etwas Anderes folge auch nicht aus dem vom Antragsgegner im Rahmen seiner Stellungnahme im Klageverfahren hervorgehobenen, vorliegend allerdings ausdrücklich bestrittenen, Umstand der angeblichen Gefährdung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes durch die Aufnahme der weiteren Tätigkeit als Bürgermeister. Sämtliche Arbeiten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zum Schutz der Betriebs- und Brandsicherheit und zum Zweck des Umweltschutzes seien gut planbar. Mangels entsprechender Regelung durch den Gesetzgeber scheide ein Widerruf allein deshalb, weil ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger noch einen anderen, zweiten Beruf ausübe, von vornherein aus. Ein entsprechender Widerruf wäre lediglich dann zulässig, wenn sich im konkreten Fall zeigen würde, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm obliegende Tätigkeit nicht mehr zuverlässig und ordnungsgemäß ausführe. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstünden gemäß § 21 SchfHwG der Aufsicht der zuständigen Behörden. Diese Aufsichtsbehörde habe ausreichende Mittel, um zu prüfen und ihrerseits sicherzustellen, dass ein Bezirksschornsteinfeger ungeachtet der Aufnahme eines Zweitberufs weiterhin gewährleiste, dass das ihm obliegende Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Betriebs- und Brandsicherheit, aber auch der Umweltschutz gewährleistet werde, ohne dass es des Widerrufs der Bestellung bedürfe. Im Nachgang zu der Aufnahme der Tätigkeit als Bürgermeister im Mai 2020 habe es keinerlei Beanstandungen der Tätigkeit des Antragstellers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger von Seiten der Aufsichtsbehörde gegeben. Zudem habe der Antragsteller im Januar und Februar diesen Jahres so viele Feuerstättenschauen wie noch nie zuvor durchgeführt, was gleichfalls zeige, dass er aufgrund seines Arbeitsethos und seiner Arbeitsorganisation in der Lage sei, zwei hauptamtliche Tätigkeiten nebeneinander wahrzunehmen, so dass eine konkrete Gefährdungslage tatsächlich nicht gegeben sei. Die von der Behörde behauptete abstrakte Gefährdungslage reiche nach alldem gerade nicht für einen Widerruf aus. Etwas Anderes gelte auch nicht unter Berücksichtigung des Sonderfalls, dass ein Bewerber um das Amt des Bezirksschornsteinfegers – wie hier – im Bereich für den er sich bewerbe bzw. für den er eingesetzt sei, auch Bürgermeister sei. Der Antragsteller als Bürgermeister unterliege nämlich dem Neutralitätsgebot. Solange wie hier keine konkreten Anhaltspunkte in Form von Tatsachen vorlägen, die darauf schließen bzw. befürchten ließen, dass der Antragsteller zukünftig dem geltenden Recht zuwiderhandeln könne, sei allein das Innehaben des Amtes als Bürgermeister und der damit möglicherweise einhergehende Wunsch einer Wiederwahl nicht geeignet, die Nichtbestellung zum Schornsteinfeger und mithin einen Widerruf zu begründen. Anhaltspunkte für eine für einen Widerruf der Bestellung erforderliche konkrete Gefährdung lägen hier allerdings bei zutreffender Würdigung nicht vor. Ferner enthalte das Gesetz keine Regelung dazu, in welchem zeitlichen Umfang ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger pro Woche zur Verfügung stehen müsse. Tatsächlich sei dieser in der zeitlichen Gestaltung seiner Tätigkeit frei und er sei lediglich verpflichtet, die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchzuführen. Insoweit liege es allerdings in der Natur der Sache, dass je nach Größe des Kehrbezirks und Arbeitsweise und Organisationsfähigkeit des jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers hierfür acht Stunden die Woche ausreichen könnten. Ebendies sei vorliegend – wie nicht zuletzt auch die Erfahrungen des Antragstellers seit seiner Wahl im Mai 2020 zeigen würden – der Fall. Zudem wäre auch die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers zu entscheiden. Der Antragsteller habe ein anerkennenswertes, wirtschaftliches Interesse daran, dass er im Falle einer fehlenden Wiederwahl nicht sowohl sein Amt als auch seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger verliere. Zudem seien keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, den Antragsteller anders als den angeführten Abgeordneten aus Bayern zu behandeln, der trotz Tätigkeit als Abgeordneter im Landtag weiterhin als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger tätig sein durfte.
Mit Schreiben vom 1. März 2021 ließ der Antragsteller eine Eidesstattliche Versicherung vom 20. Februar 2021 vorlegen.
Die Regierung von Unterfranken b e a n t r a g t e für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23. Februar 2021
die kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags.
Zur Antragserwiderung brachte sie im Wesentlichen vor: Dem Begründungserfordernis aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sei hinreichend Rechnung getragen. Der Antragsgegner habe anders als dargestellt nicht pauschal auf den Ausgangsbescheid und die Klageerwiderung in der Hauptsache verwiesen. Die Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger lasse sich auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 BayVwVfG stützen. Ebenso könne die Aufhebung auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG gestützt werden. Der Widerruf sei hier zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses geboten. Die Interessenskollision einerseits, andererseits aber auch die Arbeitsbelastung, die sich aus der Wahrnehmung des Amtes des ersten Bürgermeisters, den hoheitlichen Tätigkeiten als Bezirksschornsteinfeger und der Betriebsleitereigenschaft ergebe, würden dazu führen, dass die ordnungsgemäße Kehrbezirksverwaltung nicht mehr gewährleistet sei. Die Zuverlässigkeit des Antragstellers sei nachträglich weggefallen, weil er nach dem Gesamteindruck im Rahmen einer prognostischen Bewertung nicht die Gewähr dafür biete, dass er die hoheitlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfülle bzw. er sei auch rechtlich nicht dazu in der Lage. Ein Zuwarten, bis im Einzelfall tatsächlich ein Schaden für Leib und Leben oder die Umwelt eintrete, könne nicht gefordert werden. Die Gefährdungslage bestehe vielmehr darin, dass das allgemeine öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Kehrbezirksverwaltung einschließlich der ständigen Verfügbarkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers dauerhaft konkret beeinträchtigt werde. Die Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister sei eine Tatsache, die dazu geführt hätte, dass die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht vorgenommen worden wäre. Wie in § 8 SchfHwG zum Ausdruck komme, sei zwischen der Bestellung und den übrigen Tätigkeiten, die dem Schornsteinfegerhandwerk angehörten, zu unterscheiden. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger müssten stets zuverlässig sein, also die Gewähr dafür bieten, jederzeit die ihnen obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehöre auch die ständige Verfügbarkeit der eigenen Person, da die hoheitlichen Aufgaben nicht delegierbar seien. Die Antragstellerseite nehme irrtümlich an, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger habe lediglich die Aufgaben aus § 13 und § 14 SchfHwG wahrzunehmen und sei auf die Besichtigungspflicht beschränkt, so dass sämtliche Arbeiten gut planbar wären. Die Feuerstättenschau möge zwar eine Hauptaufgabe sein. Die Aufgaben eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gingen aber gerade im Hinblick auf die Betriebs- und Brandsicherheit weit darüber hinaus. Im Gegensatz zur antragstellerseitigen Auffassung bestehe eine gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung bei der Brandbekämpfung. Im Brandfall könne eine Hinzuziehung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers notwendig werden. Weiterhin seien die anlassbezogenen Überprüfungen nach § 15 SchfHwG eine wichtige Aufgabe der Bezirksschornsteinfeger. Auch hier sei gegebenenfalls ein sofortiges Einschreiten erforderlich. Die Arbeitsbelastung durch die hoheitlichen Tätigkeiten sei nicht unerheblich. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Arbeitsbelastung zumindest so hoch sei, dass sich eine Bestellung auf mehr als einen Bezirk verbiete. Dies verdeutliche, dass die Wahrnehmung der hoheitlichen Tätigkeiten nicht nur eine Nebentätigkeit sei. Die Annahme eines durchschnittlichen Anteils der hoheitlichen Aufgaben im Verhältnis zu den übrigen Tätigkeiten von 30 bis 35% entspreche den behördlichen Erfahrungswerten. Die genehmigten acht Stunden wöchentlich wolle der Antragsteller nach eigenen Angaben allein deshalb einhalten, weil er einen Teil der Aufgaben nicht in eigener Person ausführen wolle, was aber unzulässig sei. In der Begründung zum Gesetzentwurf sei ausdrücklich die Rede davon, dass Nebentätigkeiten erlaubt seien, und auch nur dann, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sichergestellt sei. Die Tätigkeit als hauptamtlicher erster Bürgermeister sei nicht ansatzweise als Nebentätigkeit zu qualifizieren. Gleiches gelte für die hoheitlichen Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Mit dem Verbot der Mehrfachbestellung habe der Gesetzgeber gerade klargestellt, dass die hoheitlichen Aufgaben keine Nebentätigkeiten seien und sich somit eine Wahrnehmung um mehr als einen Bezirk verbiete. Die von der gemeindlichen Nebentätigkeitsgenehmigung umfassten acht Stunden wöchentlich seien nicht ausreichend, um die Betriebs- und Brandsicherheit im Kehrbezirk sicher zu gewährleisten. Neben den hoheitlichen Aufgaben verfüge der Antragsteller noch über weitere Tätigkeitsfelder in seinem Betrieb, die er nicht delegieren könne. Die Antragstellerseite sei sich offenbar des Grundsatzes der Meisterpräsenz nicht bewusst. Bei den zulassungspflichtigen Handwerken gelte das Betriebsleiterprinzip. Die damit zusammenhängenden Aufgaben könnten nicht delegiert werden, außer es werde eine andere Person mit den Aufgaben des Betriebsleiters, die ebenfalls über einen Meistertitel verfüge, betraut. Beim Schornsteinfegerhandwerk sei von einer ständigen Präsenzpflicht auszugehen. Bei einer berufsmäßigen Stellung als erster Bürgermeister könne die Präsenz nicht ansatzweise sichergestellt werden. Unabhängig davon liege es auf der Hand, dass die Aufgaben eines Betriebsleiters einen Mindestumfang aufwiesen, der zusammen mit den hoheitlichen Tätigkeiten weit über das hinausgehe, was mit einer Nebentätigkeitsgenehmigung für acht Stunden wöchentlich abgedeckt wäre. Die Erledigung der schriftlichen Sachen durch die Ehefrau des Antragstellers sei unzulässig. Die schriftlichen Sachen zusammen mit den hoheitlichen Tätigkeiten könnten nicht delegiert werden. Die Übernahme von Tätigkeiten, in denen es zu Berührungspunkten kommen könnte, durch den Bruder des Antragstellers sei ebenfalls nicht zulässig, da eine dauerhafte Vertretung auch für Teilbereiche eines Kehrbezirks nicht vorgesehen sei. Zudem wäre bei einer längeren Vertretung eine von der Kreisverwaltungsbehörde angeordnete Vertretung erforderlich. Da der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die hoheitlichen Tätigkeiten in eigener Person ausführen müsse, liege hierin ein gravierender Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger habe grundsätzlich vollständig und jederzeit zur Verfügung zu stehen. Ferner sei nicht belegt, dass der genannte ehemalige Bayerische Landtagsabgeordnete während seines Mandats auch hoheitliche Tätigkeiten ausgeführt habe. Bei einer gleichzeitigen Tätigkeit als berufsmäßiger 1. Bürgermeister und als bestellter Bezirksschornsteinfeger seien erhebliche Interessenkonflikte zu erwarten. Die unparteiische Aufgabenerfüllung sei nicht garantiert. Der Antragsteller habe im Anhörungsverfahren selbst die bestehende Konfliktlage bestätigt. Im Falle des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG sei die Aufhebung von vornherein zwingend. Zuverlässig in diesem Sinne sei nur, wer die Gewähr dafür biete, jederzeit seine Amtspflichten aus §§ 13 bis 15 bzw. 16 SchfHwG zu erfüllen, und zwar sowohl in persönlicher als auch fachlicher Hinsicht. Die erforderliche Gewähr könne der Kläger aus den bereits genannten Gründen nicht bieten. Die Aufhebung der Bestellung sei auch nicht unverhältnismäßig. Das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug liege unzweifelhaft vor, auch unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage müsse insoweit zurücktreten, was sich vor allem auch aus der Bedeutung der gefährdeten Schutzgüter ergebe. Eine Gefährdung der Betriebs- und Brandsicherheit lasse ein Abwarten des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens nicht zu. Bei der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller weiterhin die freien Tätigkeiten ausführen dürfe, vorausgesetzt, er werde auch dem Betriebsleiterprinzip gerecht. Damit und zudem im Hinblick auf die Tätigkeit als berufsmäßiger 1. Bürgermeister sei auch eine Existenzgefährdung nicht zu befürchten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 20.1860) und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antragsgegner hat den Widerruf der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5 BayVwVfG gestützt. Mit Antragserwiderung vom 23. Februar 2021 erklärte der Antragsgegner, dass die Aufhebung ebenso auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG gestützt werden könne. In diesem Fall entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers an sich schon kraft Gesetzes gemäß § 12 Abs. 3 SchfHwG (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Gleichwohl ist die ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit unschädlich und bei Abstellung auf die im streitgegenständlichen Bescheid genannte Rechtsgrundlage auch erforderlich.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße schriftlich begründet. Ausreichend ist jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Je nach Fallgestaltung können die Gründe für die sofortige Vollziehung auch ganz oder teilweise mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sein. Der Antragsgegner hat in der streitgegenständlichen Anordnung vom 27. Januar 2021 ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse liege, da ansonsten die Betriebs- und Brandsicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Sie sei zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten. Er hat dem auch die Interessen des Antragstellers gegenübergestellt und sie nicht als gleichwertig oder gar überwiegend bewertet, so dass ein Zuwarten bis zum Ausgang des Klageverfahrens nicht hingenommen werden könne, da jederzeit ein Schaden von Eigentum, Leib und Leben eintreten könne. Daraus wird deutlich, dass sich der Antragsgegner die besondere Rechtfertigungsbedürftigkeit des Sofortvollzugs bewusstgemacht hat. Damit ist die Forderung, die besonderen auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsaktes angestrebten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, Rechnung getragen. Denn der Widerruf der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist auf die Voraussetzung einer Gefährdung des öffentlichen Interesses gestützt. Der Antragsgegner hat sich bei der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs vom 27. Januar 2021 gerade nicht auf einen reinen Verweis auf die Klageerwiderung beschränkt, so dass vorliegend offenbleiben kann, ob, wie von der Antragstellerseite vorgebracht, der Verweis auf externe Schreiben allein dem schriftlichen Begründungserfordernis i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO von vornherein nicht gerecht wird. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (OVG Bln-Bbg, B.v. 21.8.2020 – OVG 5 S 39.19 – StoffR 2020, 218; OVG NRW, B.v. 11.8.2019 – 13 B 717/20 – juris; BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 20 CS 17.1609 – juris).
Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffene Regelung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
Der Antragsgegner hat den Widerruf der Bestellung im streitgegenständlichen Bescheid zu Unrecht auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 BayVwVfG gestützt. Spezialermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist jedoch § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG. Die Regelungen des § 12 SchfHwG gehen bei Vorliegen der in § 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SchfHwG genannten Aufhebungsgründe insoweit den Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach Art. 48, 49 BayVwVfG vor (Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfeger-Handwerksrecht, 2. Auflage 2019, § 12 Rn. 5, 44 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 49 Rn. 20b).
Ist ein Verwaltungshandeln zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt, ist zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang das Verwaltungshandeln mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, ohne dass es hierfür einer richterlichen Umdeutung bedarf (BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18; Wysk/Bamberger, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 113 Rn. 20). Vorliegend kann der Widerruf mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG als Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden. Dass die Voraussetzungen zur Aufhebung der Bestellung des Antragstellers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides gegeben sind, hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 27. Oktober 2020, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend – wenn auch gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5 BayVwVfG als Rechtsgrundlage – begründet und mit dem Antragserwiderungsschreiben vom 23. Februar 2021 weiter vertieft. In diesem Schreiben führte der Antragsgegner zudem zutreffend aus, dass die Aufhebung der Bestellung ebenso auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG gestützt werden könne und machte insoweit weitere Ausführungen.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG ist unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts die Bestellung aufzuheben, wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt.
Zuverlässig i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG ist nur, wer im Rahmen einer Prognoseentscheidung die Gewähr dafür bietet, zukünftig seine beruflichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen und die geltende Rechtsordnung jederzeit verlässlich zu beachten (vgl. Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfegerhandwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 12 SchfHwG, Rn. 24 ff.; BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28/11 – BVerwGE 145, 67). Nach ständiger Rechtsprechung besitzt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nur dann die erforderliche fachliche und persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen. Diese ergeben sich insbesondere aus § 8 und §§ 13 bis 16 SchfHwG. Danach hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Doppelstellung inne, wobei der hoheitliche Bereich der Tätigkeit als Beliehener von dem handwerklichen Teil zu unterscheiden ist. So gehört er gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG als Gewerbetreibender dem Schornsteinfegerhandwerk an und übt zugleich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG hoheitliche Tätigkeiten aus, insbesondere bei der Führung der Kehrbücher nach § 13 SchfHwG, bei der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, bei Erlass des Feuerstättenbescheides nach § 14a SchfHwG und bei der Bauabnahme nach § 16 Abs. 1 SchfHwG i.V.m. Art. 28 Abs. 3 BayBO (vgl. Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfegerhandwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 8 SchfHwG, Rn. 14). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat somit im Vergleich zu anderen Handwerkern eine Sonderstellung inne, bei der die öffentlich-rechtlichen Elemente überwiegen. Für ihn gelten nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts. Zusätzlich muss er auch die Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen. Ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, die auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufs schließen lassen. Von der Behörde wird demnach eine Wertung von Tatsachen verlangt, verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Insoweit sind in Anbetracht der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des präventiven Brand- und Immissionsschutzes und des Umweltschutzes an dessen Zuverlässigkeit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. VG München, U.v. 28.5.2019 – M 16 K 17.4056 – juris; B.v. 6.2.2018 – M 16 S 17.4055 – juris; SächsOVG, U.v. 15.6.2017 – 3 A 358/16 – GewArch. 2017, 438; SaarlOVG, B.v. 11.10.2013 – 1 B 395/13 – GewArch 2014, 89; BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28/11 – BVerwGE 145, 67). Der Bezirksschornsteinfeger nimmt seine öffentlichen Aufgaben unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahr; er ist insofern Beliehener und damit als Behörde anzusehen, vgl. Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG. Er tritt insbesondere den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken und Räumen hoheitlich gegenüber. Er ist wie jede andere Behörde an Gesetz und Recht gebunden, namentlich an die Grundrechte. Ein Bezirksschornsteinfeger, der nicht die Gewähr bietet, die geltende Rechtsordnung in seinem Kehrbezirk jederzeit verlässlich zu beachten, ist persönlich unzuverlässig. Auf ein persönliches Verschulden kommt es hierbei nicht an (BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28/11 – BVerwGE 145, 67; vgl. Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfegerhandwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 8 SchfHwG, Rn. 4 u. 8 ff., 15 ff; § 12 SchfHwG, Rn. 22 ff.).
Die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger war vorliegend, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum zusteht, zwingend gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG aufzuheben, weil Tatsachen nachweislich belegen, dass der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nicht besitzt. Nachweislich belegt ist eine Tatsache, wenn sie über einen bloßen Verdacht hinausgeht, mithin ein belastbarer, objektiver Sachverhalt vorliegt (Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfegerhandwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 8 SchfHwG, Rn. 21). Nach summarischer Prüfung ist der Antragsgegner im vorliegenden Fall zu Recht von einer negativen Zuverlässigkeitsprognose ausgegangen.
Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit ist zu berücksichtigen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger öffentliche Aufgaben zur Gefahrenabwehr wahrnimmt. Daher sind erhöhte Anforderungen an seine persönliche und fachliche Qualifikation zu stellen. Er muss auch nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Berufspflicht bieten.
Für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gelten nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts. Zusätzlich muss er auch durchweg Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen. Ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, die auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufes schließen lassen. Von der Behörde wird demnach eine Wertung von Tatsachen verlangt, verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28/11 – BVerwGE 145, 67 – juris, Rn. 19). In Anbetracht der dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des präventiven Brand- und Immissionsschutzes sind an dessen Zuverlässigkeit hohe Anforderungen zu stellen (VG München, U.v. 28.5.2019 – M 16 K 17.4056 – juris; B.v. 6.2.2018 – M 16 S 17.4055 – juris; VGH BW, B.v. 6.9.1990 – 14 S 1080/90 – GewArch 1991, 69).
Ausgehend davon erweist sich der Antragsteller aufgrund der gleichzeitigen Ausübung des Bürgermeisteramts als unzuverlässig. Übt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zugleich das Amt eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters aus, fehlt ihm die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung seines Berufes als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Denn bei dieser Sachlage kann ihm im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung in Bezug auf sein künftiges, berufliches Verhalten keine positive Prognose dahingehend gestellt werden, dass er die Gewähr dafür bietet, seinen Beruf in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Seine Unzuverlässigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger resultiert dabei insbesondere aus der durch die gleichzeitige Wahrnehmung des Bürgermeisteramts resultierenden Arbeitsbelastung und nicht lösbaren Interessenkonflikten und basiert damit auf Umständen, von denen in der Folge schwerwiegende Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen können.
Laut der Genehmigung seiner Nebentätigkeit durch … … … vom 26. Mai 2020 darf der Antragsteller acht Stunden wöchentlich seiner Nebentätigkeit als Kaminkehrermeister nachgehen. Unabhängig von der Frage, ob die Nebentätigkeitsgenehmigung wegen eines möglichen Interessenkonflikts i.S.v. Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 BayBG rechtmäßig erteilt werden konnte und ob diese Genehmigung nur die Tätigkeit des Antragstellers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger umfasst oder nur die Ausübung sog. „freier Tätigkeiten“ oder beide Bereiche, hat der Antragsteller jedenfalls schon nicht ausreichend dargelegt, wie er die ihm als bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger obliegenden Aufgaben in der genehmigten Zeit erfüllen kann. Nach den behördlichen Erfahrungswerten entspricht das Verhältnis der hoheitlichen Aufgaben zu den übrigen Tätigkeiten 30 bis 35% (vgl. Bescheid vom 27. Oktober 2020 und Antragserwiderung vom 23. Februar 2021), so dass sich bei einer 38,5 Stunden-Woche 11,55 bis 13,48 Stunden wöchentliche Arbeitsbelastung für die hoheitlichen Tätigkeiten ergeben. Dieser zeitliche Umfang ist von der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht gedeckt, selbst wenn sie nur für hoheitliche Tätigkeiten verwendet würde.
Das Vorbringen des Antragstellers und die vorgelegte eidesstattliche Versicherung führen zu keiner anderen Beurteilung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen, dass je nach Größe des Kehrbezirks und Arbeitsweise und Organisationsfähigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers acht Stunden die Woche ausreichen würden, im Widerspruch dazu stehen, dass der Antragsteller selbst im Verwaltungsverfahren noch von einem zeitlichen Anteil der hoheitlichen Tätigkeiten von 30%, also 11,55 Stunden, ausgegangen ist (vgl. Schreiben des Antragstellers vom 9. September 2020, Bl. 24 der Behördenakte). Der geringere Zeitbedarf des Antragstellers für hoheitliche Tätigkeiten wird mit seiner Arbeitsorganisation und der Struktur des Kehrbezirks begründet, ohne dass dies über die bloße Berechnung der Wochenstunden im Schreiben vom 9. September 2020 (Bl. 24 der Behördenakte) hinausgehend mit Daten anhand des Kehrbuchs genauer belegt wird. Der allgemeine Verweis auf die Größe des Kehrbezirks und die Arbeitsweise des Antragstellers genügt insoweit nicht. Zwar enthält das Gesetz, wie von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen, keine Regelung dazu, in welchem zeitlichen Umfang ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger pro Woche zur Verfügung stehen muss. Allerdings ist der Gesetzesbegründung zu § 10 SchfHwG zu entnehmen, dass jeder Bezirksbevollmächtigte grundsätzlich nur für einen Bezirk bestellt werden kann, da bei einer gleichzeitigen Bestellung für mehrere Bezirke die Gefahr bestünde, dass die Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß wahrgenommen werden und dadurch die Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Umweltschutz gefährdet werden könnten (Gesetzesbegründung zu § 10 SchfHwG, BT-Drucksache 16/9237, S. 32; Seidel/Fischer/Kreiser, Schornsteinfegerhandwerksrecht, 2. Aufl. 2019, § 10 SchfHwG, Rn. 5). Dies zeigt, dass nach der Wertung des Gesetzgebers von einem nicht unerheblichen zeitlichen Umfang der hoheitlichen Tätigkeiten auszugehen ist, der mit der Ausübung einer weiteren Tätigkeit mit ähnlicher zeitlicher Arbeitsbelastung nicht vereinbar ist, und der somit über die von der gemeindlichen Nebentätigkeitsgenehmigung des Antragstellers gedeckten acht Wochenstunden hinausgeht.
Zudem ist die vom Antragsteller im Hinblick auf seine Arbeitsorganisation dargestellte teilweise Delegation seiner Aufgaben nicht zulässig. Denn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss hoheitliche Tätigkeiten grundsätzlich persönlich ausführen. So ist die Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich durchzuführen. §§ 10 und 14 SchfHwG sehen hinsichtlich der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers keine Wahl- oder Tauschmöglichkeit des Eigentümers einer Feuerstätte vor (BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 15). Wie oben bereits ausgeführt, ist für jeden Bezirk grundsätzlich nur ein Bevollmächtigter bestellt. Eine Vertretung für die Feuerstättenschau als hoheitliche Aufgabe ist vom Gesetz nicht vorgesehen, vgl. §§ 11 und 18 Abs. 2 und 3 SchfHwG, wobei es sich bei diesen Regelungen um eine abschließende gesetzliche Regelung der Vertretungsfälle handelt (BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 17). Die vom Antragsteller vorgesehene Vertretung durch seinen Bruder in den zwei Ortschaften, die er auch als Bürgermeister betreut (vgl. E-Mail des Antragstellers vom 13. Juli 2019 an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Bl. 5 der Behördenakte), ist damit nicht zulässig. Zudem besteht insoweit mangels möglicher Vertretung auch ein nicht lösbarer Interessenskonflikt im Kehrbezirk des Antragstellers hinsichtlich Gebäuden im Eigentum der Gemeinde, deren erster Bürgermeister der Antragsteller ist.
In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass sich aus den in §§ 15 und 16 Abs. 2 SchfHwG geregelten Aufgaben das Erfordernis einer ständigen Verfügbarkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ergibt. Die vom Antragsteller geplante Wahrnehmung seiner Aufgaben als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger freitags und samstags bzw. Mittwoch mittags ist damit nicht vereinbar. Zudem dürfte das Erfordernis der ständigen Verfügbarkeit zu nicht planbaren und damit nicht allgemein durch eine Vertretung durch die zweite Bürgermeisterin zu regelnden zeitlichen Kollisionen mit dem berufsmäßig ausgeübten Bürgermeisteramt führen, zumal eine Vertretung nur bei einer Verhinderung in Betracht kommt (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO). Auch muss außer Betracht bleiben, dass der Antragsteller gegebenenfalls seinen gemeindlich genehmigten Nebentätigkeitsumfang eigenmächtig ausweitet.
Das vom Antragsteller dargelegte Konzept zur gleichzeitigen Wahrnehmung beider Tätigkeiten ist damit nicht geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit aufzuzeigen. Die vorliegenden Tatsachen rechtfertigen vielmehr die Prognose, dass der Antragsteller infolge der gleichzeitigen Wahrnehmung des Bürgermeisteramts seinen aus der Ausübung des Amtes als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger resultierenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen wird. Der Wegfall des früher geltenden Nebentätigkeitsverbots steht dem nicht entgegen. Denn bei der Ausübung des Amts eines berufsmäßigen Ersten Bürgermeisters handelt es sich grundsätzlich um eine über eine bloße Nebentätigkeit hinausgehende hauptamtliche Tätigkeit mit entsprechender zeitlicher Arbeitsbelastung. Das Vorbringen des Antragstellers zu Regelungen seiner Vertretung durch die zweite Bürgermeisterin rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Ergänzend kann auf die zutreffenden Argumente in der Antragserwiderung der Regierung von Unterfranken vom 23. Februar 2021 verwiesen werden.
Nach Beendigung des Amts als erster Bürgermeister bleibt es dem Antragsteller unbenommen, sich um eine erneute Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu bewerben.
Schließlich ist, wie oben bereits ausgeführt, kein Ermessen gegeben. Vielmehr hat nach gesetzlicher Vorgabe bei Feststellung der persönlichen Unzuverlässigkeit die Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zwingend zu erfolgen (VG München, U.v. 28.5.2019 – M 16 K 17.4056 – juris).
Diese Punkte rechtfertigen nach summarischer Prüfung bereits die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers und damit einhergehend die Aufhebung seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, ohne dass es entscheidungserheblich auf die Frage ankommt, ob hinsichtlich der Verwaltung des Kehrbezirks durch den Antragsteller, insbesondere im Hinblick auf die Führung des Kehrbuchs, Qualitätsmängel vorlagen.
Die Aufhebung der Bestellung ist auch nicht unverhältnismäßig oder grundrechtswidrig. Konkret sind keine gleich geeigneten milderen Mittel ersichtlich. Insbesondere stellen Aufsichtsmaßnahmen wie Verweis oder Warnungsgeld lediglich eine Reaktion auf ein Verhalten dar und sind zur Gewährleistung des präventiven Brand- und Immissionsschutzes nicht geeignet. Die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit trotz durch Tatsachen belegter Unzuverlässigkeit käme allenfalls in ganz extremen Ausnahmefällen in Betracht, die vorliegend nicht gegeben sind, zumal dem Antragsteller die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks nicht generell untersagt wird und er die Möglichkeit hat, seinen Beruf laut Art. 12 Abs. 1 GG als Schornsteinfegermeister ohne Hoheitsbefugnis auszuüben (OVG LSA, U.v. 2.12.2015 – 1 L 17.14 – juris). Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) im Hinblick auf den vom Antragsteller genannten Abgeordneten aus Bayern, der trotz Tätigkeit als Abgeordneter im Landtag weiterhin als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger habe tätig sein dürfen, ist nicht gegeben. Aus dem vorgelegten Ausdruck (Anlage 3 der Antragsschrift) ergibt sich nicht eindeutig, dass der betreffende Abgeordnete zugleich auch als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und nicht lediglich im Rahmen der sogenannten freien Tätigkeiten tätig war. Folglich ist schon fraglich, ob überhaupt eine Vergleichbarkeit der Fälle gegeben ist. Im Übrigen besteht kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Auch eine reine Interessenabwägung spricht für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahme ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Im vorliegenden Fall dient die Aufhebung der Bestellung des Antragstellers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger der Gewährleistung des präventiven Brand- und Immissionsschutzes im Kehrbezirk und damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut, das eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund überwiegt nach alledem das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung über das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (VG München, U.v. 28.5.2019 – M 16 K 17.4056 – juris; B.v. 6.2.2018 – M 16 S 17.4055 – juris; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 6.7.2017 – RN 5 S 17.833 – juris). Denn es steht nicht im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 GG, Personen nicht mit der Hoheitsbefugnis eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu beleihen, die Anlass bieten, an ihrer Bereitschaft zu zweifeln, ihre Amtspflicht uneingeschränkt zu erfüllen. Die Gewährleistung einer unparteiischen und rechtsstaatlichen Aufgabenwahrnehmung stellt ein überragendes wichtiges Gemeinschaftsgut dar, hinter das das Interesse des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers mit Hoheitsbefugnissen beliehen zu werden, zurückzustehen hat (BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28/11 – BVerwGE 145, 67). Nicht zuletzt zeigt die gesetzliche Wertung in § 12 Abs. 3 SchfHwG mit dem Sofortvollzug kraft Gesetzes, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig erhebliches Gewicht hat und es besonderer Umstände bedarf, um hiervon eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. VGH BW, B.v. 4.3.2016 – 6 S 2239/15 – juris; BayVGH, B.v. 2.8.2010 – 22 CS 10.1572 – GewArch 2010, 412). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich.
Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs, nach dem der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,00 EUR, als maßgeblicher Wert genannt wird. Die Antragstellerseite hat den Gegenstandswert in der Klageschrift vom 18. November 2020 mit 35.000,00 EUR angegeben. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der Streitwert von 35.000,00 EUR zu halbieren, so dass letztlich 17.500,00 EUR festzusetzen waren. Dies entspricht dem in der Antragsschrift vom 16. Februar 2021 genannten Gegenstandswert.


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