Europarecht

Dublin III- Verfahren (Italien)

Aktenzeichen  M 2 K 15.50215

Datum:
16.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 27a, § 34a Abs. 1 S. 1
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 2 lit. g, Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 22 Abs. 7

 

Leitsatz

Die Anwendung der Grundsätze der Familieneinheit und der Humanität, die sich insbesondere aus den Erwägungen Nr. 14, 15 und 17 sowie Art. 16 und 17 Dublin III-VO herleiten lassen, können bei einer ernsthaften gelebten eheähnlichen Gemeinschaft im Wege der Ermessensreduzierung auf Null zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs.1 Dublin III-VO führen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die isolierte Anfechtungsklage ist gegen den Bescheid des Bundesamts, mit dem der Asylantrag nach § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung angeordnet wird, ist zulässig. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 27 a AsylG allein die Anfechtungsklage (BayVGH, B. v. 20.5.2015 – 11 ZB 14.50036 – juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 11.2.2015 – 13a ZB 15.50005 – juris Rn. 8 ff.; OVG RhPf, U. v. 5.8.2015 – 1 A 11020/14 – juris Rn. 19; OVG NRW, B. v.16.6.2015 – 13 A 221/15.A – juris Rn. 16 ff.; VGH BW, U. v. 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – juris Rn. 35 ff.). Diese gewährt den erforderlichen wie auch ausreichenden Rechtschutz: Nach Aufhebung des auf § 27 a AsylG gestützten Bescheids hat die Beklagte eine inhaltliche Überprüfung des Asylantrags vorzunehmen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Verpflichtung der Beklagten bedürfte. Nach Abschluss dieser Prüfung hat die Beklagte eine inhaltliche Entscheidung über das Asylbegehren zu treffen. Im Falle einer negativen Entscheidung kann Verpflichtungsklage auf Statuszuerkennung erhoben werden.
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 7. Januar 2015 ist in dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig ist, ist sowohl die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylVfG als auch die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 2 AsylVfG des Bescheids vom 7. Januar 2015 aufzuheben.
Rechtsgrundlage für die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids) ist § 27 a AsylG. Gemäß dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung (Ziffer 2. des Bescheids) ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer u. a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann.
Vorliegend ist aufgrund des EURODAC-Treffers der Kategorie 2 sowie der eigenen Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass Italien nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Mangels Reaktion Italiens auf das Aufnahmeersuchen des Bundesamts vom 3. November 2014 ist die Fiktionswirkung nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO eingetreten. Auch die Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO ist aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss vom 17. April 2015 nicht abgelaufen. Damit wäre Italien weiterhin für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.
Im hier zu entscheidenden Fall ist jedoch Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, weil das der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung zustehende Ermessen für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts auf null reduziert ist (a) und zudem einer Abschiebung ein inländisches Vollstreckungshindernis entgegensteht (b).
a) Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Das der Beklagten danach zustehende Ermessen ist hier auf null reduziert.
Der Kläger ist zwar nicht als Ehegatte und damit nicht als Familienangehöriger seiner Cousine und Lebensgefährtin im Sinne von Art. 2 Buchst. g, 1. Spiegelstrich Dublin-III-VO anzusehen. Die in Deutschland geschlossene Imam-Ehe, für die im Übrigen kein Nachweis vorgelegt wurde, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 3 EGBGB und gegen die Wirksamkeit der in der vorgelegten Heiratsurkunde der Palästinensischen Autonomiebehörde bescheinigten Eheschließung bestehen bereits im Hinblick auf die darin bescheinigte persönliche Anwesenheit des tatsächlich in Deutschland aufhältigen Bräutigams Bedenken. Weder die eine noch die andere Eheschließung dürften die Voraussetzungen für eine Beurkundung der Ehe in Deutschland nach § 34 Abs. 1 Satz 3 PStG erfüllen. Der Kläger ist auch nicht als Lebensgefährte der Klägerin im Verfahren M 2 K 15.50214 deren Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Buchst. g, 2. Spiegelstrich Dublin-III-VO, weil nicht verheiratete und eine dauerhafte Beziehung führende Personen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ausländerrechtlich nicht gleich wie verheiratete Paare behandelt werden. Bei der Anwendung der von den Grundsätzen der Familieneinheit und Humanität (vgl. Erwägungen Nr. 14, 15 und 17 sowie Art. 16, 17 Dublin-III-VO) geprägten Verordnung ist jedoch zu berücksichtigen, dass es staatenlosen Palästinensern, die sich in den letzten Jahren in einem Drittstaat aufgehalten haben und seit kurzem als Asylbewerber in Deutschland sind, kaum möglich sein dürfte, eine formell gültige Eheschließung nachzuweisen. Der Kläger hat nach seinen Angaben in Libyen mit seiner Tante und seiner Cousine und Lebensgefährtin zusammen gelebt. An der Ernsthaftigkeit der mit seiner Cousine gelebten eheähnlichen Gemeinschaft bestehen im Hinblick auf die zwischenzeitliche Schwangerschaft der Cousine keine Zweifel. Hinzu kommt, dass die psychisch und physisch kranke Tante des Klägers auf intensive Unterstützung durch ihre Tochter und deren Lebensgefährten angewiesen ist. Bei dieser familiären Konstellation ist das der Beklagten zustehende Ermessen dahingehend eingeschränkt, dass nur ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtmäßig erscheint.
b) Zudem besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das von der Beklagten bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zu prüfen ist (BayVGH, B. v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – Rn. 4 m. w. N.; Funke-Kaiser, GK-Asylverfahrensgesetz, Stand Juni 2014, § 34a Rn. 22 m. w. N.). Der Kläger, seine Cousine und Lebensgefährtin sowie seine hilfsbedürftige Tante sind, auch wenn sie keine Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-Verordnung sind, verwandt und Angehörige einer Familie. Die Tante des Klägers ist offensichtlich auf Hilfe und Beistand ihrer Tochter und ihres Neffen angewiesen. Einer Abschiebung kann in Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK auch entgegenstehen, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer sog. Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Familienmitgliedern besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Familienmitglied auf eine auch tatsächlich erbrachte Lebenshilfe des anderen von einigem Gewicht angewiesen ist und sich diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik erbringen lässt, namentlich, wenn einem beteiligten Familienmitglied die Ausreise nicht zumutbar ist. Eine Haus- oder Haushaltsgemeinschaft ist dabei nicht unbedingt erforderlich. Gefordert wird, dass eine erforderliche wesentliche Hilfe geleistet wird, ohne dass dabei die Schwelle der spezifischen Pflegebedürftigkeit erreicht sein müsste. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, die nicht Familienangehörige sind (zum Ganzen: Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand März 2015, § 60 a Rn. 199 ff. m. w. N.). Dies ist hier der Fall.
Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben