Europarecht

Dublin-III-VO, Verwaltungsgerichte, Asylantragstellung, Asylantragszuständigkeit, Mitgliedstaaten, Befähigung zum Richteramt, Asylverfahren, Übernahmeersuchen, Gerichtsbescheid, Familienangehörige, Abschiebungsverbot, Selbsteintrittsrecht, Zuständiger Mitgliedstaat, Prozeßkostenhilfeverfahren, Abschiebungsanordnung, Persönliche Anhörung, Bundesamt, Vaterschaftsanerkennung, Internationaler Schutz, Familiäre Lebensgemeinschaft

Aktenzeichen  W 5 K 20.50296

Datum:
19.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6969
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
AsylG § 34a
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Dublin III-VO Art. 11 Buchst. a
Dublin III-VO Art. 17 Abs. 1
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für … vom 30. November 2020 (Gz.: …*) wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben des Gerichts vom 8.2.2021) mit Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, ist im Hauptantrag zulässig und begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für … vom 30. November 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützte Entscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, ist – jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
1.1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO).
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Die eigenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt und der durchgeführte Abgleich der Fingerabdrücke belegen, dass er in Spanien eingereist war, bevor er die Grenze nach Frankreich und dann nach Deutschland übertreten hat. Die spanischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 13. November 2020 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Damit ergibt sich hier grundsätzlich eine Zuständigkeit Spaniens nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO.
Allerdings kommt im Fall des Klägers die gegenüber Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorrangige (zur Vorrangigkeit der Regelungen der Art. 9 – 11 Dublin III-VO vgl. Thomann in BeckOK MigR, 6. Edit. Stand 1.10.2020, Art. 9 Dublin III-VO, Rn. 1 und Art. 11 Dublin III-VO, Rn. 2; zur Vorrangigkeit des Art. 11 Dublin III-VO vor Art. 9 und 10 Dublin III-VO vgl. Thomann in BeckOK MigR, Art. 11 Dublin III-VO Rn. 3) Zuständigkeitsbestimmung des Art. 11 Buchst. a Dublin III-VO zum Tragen.
Nach dieser Vorschrift ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung der Anträge sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister zuständig, der nach den Kriterien für die Aufnahme für den größten Teil von ihnen zuständig ist, wenn mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO ist für den „verfahrensrechtlichen Familienverbund“ nach Art. 11 Dublin III-VO die Situation maßgeblich, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. VG München, U.v. 1.3.2016 – M 12 K 14.50285 – BeckRS 2016, 44774 und VG Stade, B.v. 16.6.2014 – 1 B 871/14 – juris). Art. 11 Dublin III-VO dient der Wahrung der Familieneinheit, wobei er anders als in den Fällen des Art. 9 und 10 Dublin III-VO, in denen sich die Betroffenen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten aufhalten, die Konstellation betrifft, dass sich Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedsstaat befinden. Art. 11 Dublin III-VO verfolgt zudem den Zweck, dass die Entscheidungen über die Anträge der betroffenen Personen auf internationalen Schutz möglichst zusammenhängend bearbeitet werden können (vgl. Thomann in BeckOK MigR, Art. 11 Dublin III-VO, Rn. 1) und strebt eine Kohärenz der Entscheidung an (vgl. Heusch in Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 2016, Rn. 255)
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für ein Familienverfahren im Sinne von Art. 11 Buchst. a Dublin III-VO vor. Der Kläger ist zusammen mit seinen Familienangehörigen, nämlich seiner Ehefrau A … und seinem Sohn I …, am 22. September 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am gleichen Tag, an dem seine Ehefrau und sein Kind beim Bundesamt um Asyl nachgesucht haben, nämlich am 26. November 2020, hat auch der Kläger einen Asylantrag gestellt. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 26. November 2020 wurde vom Kläger somit gleichzeitig, jedenfalls in so großer zeitlicher Nähe gestellt, dass sein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie die Verfahren seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes gemeinsam durchgeführt werden können.
Bei der Ehefrau und dem Sohn handelt es sich um „Familienangehörige“ i.S.d. Art. 2 Buchst. g Spiegelstrich 1 („Ehegatte“) und Spiegelstrich 2 („minderjähriges Kind“) Dublin III-VO. Die Ehe des Klägers mit Frau A … und die Vaterschaft des Klägers hinsichtlich I … und das Bestehen der Familie bereits im Herkunftsland (vgl. Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO) ist – jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – hinreichend nachgewiesen. Das Gericht hat hieran aufgrund der Aktenlage keinen Anlass zu durchgreifenden Zweifeln, zumal der Kläger und seine Ehefrau in getrennten Anhörungen übereinstimmende Angaben sowohl zu ihrem früheren Leben in Algerien als auch zu ihrem Reiseweg nach Deutschland gemacht haben und sie auch gemeinsam in Deutschland eingereist sind. Der Kläger wie auch seine Ehefrau haben bei ihrer Anhörung beim Bundesamt erklärt, dass sich Kopien der Personalausweise und der Heiratsurkunde sowie weiterer Nachweise auf ihrem Smartphone befänden und Ausdrucke hiervon am 18. Januar 2021 dem Bundesamt vorgelegt. Das Gericht hat angesichts des Umstandes, dass die Daten der in Kopie vorgelegten Heirats- und Geburtsurkunden sowie der Ausweispapiere in Einklang stehen mit den bisher gemachten Angaben des Klägers, keine Zweifel an der Eheschließung des Klägers und an seiner Vaterschaft. Diese Unterlagen weisen den Kläger als Ehemann von A … und als Vater von I … aus. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben bei den Anhörungen beim Bundesamt und angesichts des Umstands, dass keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht wurden oder sonstwie ersichtlich sind, die gegen die von Klägerseite vorgebrachte Ehe bzw. Vaterschaft sprechen, hält das Gericht eine Vorlage der Originaldokumente zum Nachweis der Ehe bzw. Vaterschaft nicht für erforderlich, zumal das Bundesamt in der Anfrage vom 21. Dezember 2020 an die spanischen Behörden den Kläger als Ehemann („husband“) von Frau A … bezeichnet hat.
Das Gericht hat das Bundesamt mit Schreiben vom 25. Januar 2021 für den Fall, dass es nach wie vor an der Entscheidung festhalten sollte, um Darlegung der Gründe, die aus seiner Sicht noch gegen eine Eheschließung des Klägers mit Frau A … und eine Vaterschaft des Klägers gegenüber I … sprechen, gebeten. Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 8. Februar 2021 eine Stellungnahme des Dublin-Referates übersandt, mit dem dieses die Auffassung vertrat, dass lediglich Kopien vorgelegt worden seien, so dass die Echtheit der vorgelegten Dokumente nicht habe beurteilt werden können und erklärt, dass selbst bei der Vorlage von Originaldokumenten eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht komme, weil für eine anderslautende Entscheidung es erforderlich wäre, „dass die Kindesmutter oder das Kind ein gesichertes Bleiberecht in Deutschland innehaben“ müsse und zur Stützung dieser Auffassung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München verwiesen. Dabei hat das Bundesamt vollständig verkannt, dass die Situation in dem von ihm herangezogenen Entscheidungen mit der hier gegebenen Konstellation nicht zu vergleichen ist. So war die Partnerin des Antragstellers in dem von Beklagtenseite angeführten Verfahren M 10 S7 18.53007 (B.v. 7.2.2019 – juris) selbst nach Italien ausreisepflichtig und das Kind kein Familienangehöriger i.S.d. Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO, weil nicht im Herkunftsland geboren (vgl. VG München, a.a.O., juris Rn. 12 f.), während sich hier die Ehefrau des Klägers und der gemeinsame, in Algerien geborene Sohn im nationalen Verfahren befinden. Auch in dem vom Bundesamt angeführten Verfahren M 11 S 14.50165 liefen sowohl für die Ehefrau als auch für die drei gemeinsamen Kinder des Klägers ebenfalls Überstellungsverfahren nach der Dublin-II-Verordnung, für alle Beteiligten lag eine Zustimmung der Republik Italien vor (vgl. VG München, B.v. 5.5.2014 – M 11 S 14.50165 – juris Rn. 30). Darüber hinaus hat das Bundesamt – trotz der gerichtlichen Aufforderung – nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür vorgebracht, die gegen die Echtheit der vorgelegten Dokumente sprechen würde, es hat die Echtheit noch nicht einmal ernsthaft in Zweifel gezogen. Warum dann noch eine „Vaterschaftsanerkennung und eine Erklärung zur Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge, ausgestellt von einer deutschen Behörde“ (so das Dublin-Referat des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 8.2.2021) hinsichtlich des am 11. Dezember 2018 in Oran, Algerien geborenen Sohnes des Klägers verlangt wird, kann von Seiten des Gerichts nicht nachvollzogen werden.
Vorliegend besteht auch die Gefahr der Trennung des Klägers von seiner Familie bei Anwendung der übrigen Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO. Hierfür ist es bereits ausreichend, wenn die Voraussetzungen eines zur Trennung führenden Zuständigkeitskriteriums nach Aktenlage zumindest möglich erscheinen. Nicht erforderlich ist es, dass die Sachlage im Hinblick auf die Voraussetzungen der anderen Zuständigkeitskriterien – wie hier – ausermittelt sein muss; insbesondere sind keine zeitaufwendigen Anfragen bei etwa betroffenen Mitgliedsstaaten oder gar entsprechende Aufnahmeersuchen notwendig, um die hier in Rede stehende Voraussetzung des Art. 11 Dublin III-VO zu erfüllen (vgl. Thomann in BeckOK MigR, Art. 11 Dublin-III VO, Rn. 7).
Die Beklagte ist vorliegend gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung der Asylanträge der Ehefrau und des Sohnes des Klägers – und damit für den Großteil der Familie – zuständig, da von diesen Personen in der Bundesrepublik Deutschland erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und von den spanischen Behörden auf das Übernahmeersuchen eine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO abgelehnt wurde.
Die Beklagte ist daher nach Art. 11 Dublin III-VO auch für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig.
1.2. Selbst wenn hier entgegen den Ausführungen unter 1.1. von der Nichtanwendbarkeit des Art. 11 Dublin III-VO ausgegangen werden würde, könnte sich die Beklagte nicht auf die Zuständigkeit Spaniens berufen, da der Kläger dann einen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts seitens der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO hätte.
Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts steht grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten (sog. Ermessensklausel, vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 – C.K., C-578/16 PPU – juris; U.v. 30.5.2013 – Halaf, C-528/11 – juris). Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des EGMR ein Mitgliedstaat seiner Verantwortlichkeit für eine Grundrechtsverletzung infolge der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nicht unter Verweis auf dessen Zuständigkeit entziehen, wenn er die Befugnis zum Selbsteintritt – hier nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – besitzt, von dieser Möglichkeit aber trotz der ernsthaften Gefahr einer Grundrechtsverletzung keinen Gebrauch macht (EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S., 30696/09, NVwZ 2011, 413 m.V.a. U.v. 30.6.2005 – Bosphorus, Nr. 45036/98 – NJW 2006, 197). Eine Pflicht zum Selbsteintritt kann aber nur dann angenommen werden, wenn sich das dem Mitgliedstaat eingeräumte Ermessen derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung unvertretbar wäre (sog. Ermessensreduktion auf Null), weil außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 – juris; VG München, GB v. 29.2.2016 – M 12 K 15.50784 – juris; einschränkend aber EuGH, U.v. 16.2.2017 – C.K., C-578/16 PPU – juris). In Zusammenschau mit Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO handelt es sich hierbei vornehmlich um familiäre Gründe sowie weitere humanitäre Gründe wie Krankheit oder die Aussicht auf Erteilung einer Duldung (Vollrath in BeckOK MigR, Art. 17 Dublin III-VO Rn. 1).
Solche zwingenden humanitären (familiären) Gründe liegen hier vor. Wie dargestellt prüft die Beklagte den Asylantrag der Ehefrau des Klägers bzw. Sohnes des Klägers in eigener Zuständigkeit. Die Beklagte hat auch mitgeteilt, dass diese Personen zwischenzeitlich in das nationale Verfahren übernommen wurden. Bei einem Vollzug der Abschiebungsanordnung nach Spanien würde unter Missachtung von Art. 8 EMRK die Familieneinheit der Kernfamilie, bestehend aus Eltern und Kind, auseinandergerissen. Der Kläger befände sich in Spanien im Asylverfahren ohne die Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau bzw. dem zweijährigen Sohn, welche sich im Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland befänden.
Nach alledem ist die Zuständigkeit Spaniens entfallen und ein Asylverfahren in nationaler Zuständigkeit in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Infolgedessen ist der streitgegenständliche Dublin-Bescheid rechtswidrig geworden und war aufzuheben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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