Europarecht

Dublin-Verfahren: Selbsteintritt zugunsten der Kindsmutter, nicht aber für den Kindsvater

Aktenzeichen  M 9 S 17.50582

Datum:
13.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3559
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6
VwGO § 80 Abs. 5
EMRK Art. 8, Art. 14
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1
BGB § 1592 Nr. 2, § 1594

 

Leitsatz

1 Eine Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB ist auch bei ungeklärter Identität wirksam.  (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Mitgliedstaat überschreitet nicht das durch Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumte Ermessen, wenn es nur zugunsten der Kindsmutter, nicht aber für den Kindsvater vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. (Rn. 34 – 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen sog. Dublin-Bescheid.
Er wurde nach eigenen Angaben am … 1987 geboren und ist Staatsangehöriger Nigerias (Bl. 16, 84 d. Behördenakts – i. F.: BA -). Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 16. Februar 2015 nach Italien und am 8. Januar 2017 in das Bundesgebiet ein (Bl. 4f., 88 d. BA); er habe in Italien zwar internationalen Schutz beantragt, nicht aber zuerkannt bekommen (Bl. 5, 72 d. BA). Der Antragsteller beantragte am 27. Januar 2017 förmlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i. F.: Bundesamt) Asyl (Bl. 16 d. BA).
Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie 1 für Italien, übermittelt am 9. Januar 2017 – Datum der Fingerabdruckabnahme und der Erstantragsstellung in Italien demnach: 18. Februar 2015 – (Bl. 50 d. BA), wurde am 10. Februar 2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet (Bl. 51ff. d. BA); eine Zugangsbestätigung liegt vor (Bl. 57ff. des BA). Die italienischen Behörden haben bis dato nicht geantwortet. Der Verwaltungsvorgang enthält eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (i. F.: BÜMA) vom 10. Januar 2017, die dem Bundesamt ausweislich des Eingangsstempels am 13. Januar 2017 zugegangen ist (Bl. 42 d. BA).
Mit Bescheid vom 27. Februar 2017, Gz. 7032647-232, bekanntgegeben am 28. Februar 2017 (Bl. 128 d. BA), lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 3) und befristete das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Wegen der Begründung des Bescheids wird auf diesen Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Der Antragsteller persönlich hat am 2. März 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben und Eilantrag gestellt. Vorliegend beantragt er, hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Es werde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen. Darüber hinaus wird ausgeführt: Wenn der Antragsteller nach Italien zurückkehren müsse, habe er keine Unterkunft. Seine Frau Vivian L., die heute ebenfalls Rechtsbehelfe einlege, sei von ihm schwanger, sie wollten gemeinsam in Deutschland bleiben.
In der Folge ist eine Vaterschaftsanerkennung des Antragsstellers vom 21. August 2017 für das in Deutschland geborene Kind Destiny L. zur Gerichtsakte gereicht worden; Kindsmutter ist danach Frau Vivian L. Die Antragsgegnerin hat daraufhin in den Verfahren M 9 K 17.50579 und M 9 S 17.50580 den die dortige Antragstellerin Vivian L. betreffenden Dublin-Bescheid mit Aufhebungsbescheid vom 3. Januar 2019 aus der Welt geschafft. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufhebung der Anwendung der Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014 entspreche, wonach eine Überstellung von Familien mit Kindern unter drei Jahren nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausgeschlossen sei. Die Aufhebung sei demnach zwingend vorzunehmen gewesen. Die Verfahren M 9 K 17.50579 und M 9 S 17.50580 sind daraufhin mit Beschlüssen vom 4. Februar 2019 eingestellt worden.
Das Gericht hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24. Januar 2019 aufgefordert, Stellung zur Aufhebung auch des hier streitgegenständlichen Bescheids des Kindsvaters aufgrund der Geburt des gemeinsamen Kindes zu nehmen.
Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsätzen vom 28. Januar 2019 und vom 4. Februar 2019 eingelassen: Demnach werde an dem streitgegenständlichen Bescheid festgehalten. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts, Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, seien weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Es lägen keine Nachweise über die Eheschließung oder über die Vaterschaft vor. Mit Blick auf Art. 6 GG stehe dem Antragsteller nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kein Duldungsanspruch zu. Eine Entscheidung über die Asylanträge des Kindes und der Kindsmutter sei noch nicht ergangen; sie besäßen weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch ein gesichertes Aufenthaltsrecht. Es sei dem Antragsteller daher zuzumuten, mit dem Kind die etwaig vorgetragene familiäre Gemeinschaft im Ausland zu führen oder – sollte die Kindsmutter ein Bleiberecht erhalten – im Wege des Familiennachzugs wieder einzureisen. Die Betrachtung der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Streitfrage habe sich aufseiten der Antragsgegnerin geändert. Die alleinige Vorlage des Geburtenregisters sei als Nachweis für die Vaterschaft nicht mehr ausreichend, die Identität des Antragstellers nicht nachgewiesen. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Dublin-Verfahren der Kindsmutter greife auf die Anwendung der Tarakhel-Rechtsprechung, wonach eine Überstellung von Familien mit Kindern unter drei Jahren ausgeschlossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu.
1. An der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt zutreffend auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Italien ist hier für die Prüfung zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 23 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 Dublin III-VO i.V.m. Art. 24 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 603/2013. Die italienischen Behörden haben auf das Wiederaufnahmegesuch, das am 10. Februar 2017 (Bl. 53 d. BA) und damit rechtzeitig innerhalb der 2-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO gestellt wurde, nicht reagiert; Italien ist damit nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet. Auch die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 26.7.2017 – C-670/16 – juris) parallel einzuhaltende 3-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO wurde gewahrt: Der Eingang der BÜMA beim Bundesamt – als fristauslösendes Ereignis nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO – datiert auf den 13. Januar 2017. Auch Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO ist Genüge getan: Italien war erstzuständig aufgrund des dort innerhalb der 12-Monats-Frist gestellten Asylantrags.
Der Antragsteller verfügt weder laut eigener Aussage (Bl. 5, 72 d. BA) noch den vorgelegten Unterlagen nach (dazu sogleich) über einen Schutzstatus in Italien – was eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erforderlich gemacht hätte. Das im Verwaltungsvorgang befindliche PERMESSO DI SOGGIORNO PER STRANIERI (Bl. 62f. d. BA) wurde für das Asylverfahren ausgestellt (analog der deutschen Aufenthaltsgestattung, § 55 AsylG), was sich u. a. aus dem MOTIVO „RICH. ASIL. ATT. LAV“ ergibt; RICHIESTA ASILO bedeutet übersetzt Asylantrag (vgl. auch VG München, U.v. 26.9.2017 – M 12 K 17.47133 – Umdruck).
b) Die Überstellung an Italien ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCharta) ausgesetzt wäre. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCharta) entspricht. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Betroffenen führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-GRCharta ausgesetzt zu werden. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten anzunehmen, an die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris).
Das Gericht geht nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen davon aus, dass in Italien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im oben genannten Sinne gegeben sind. Dazu wird Bezug genommen auf die einhellige Rechtsprechung, die keine systemischen Mängel hinsichtlich Italiens (an-)erkennt (NdsOVG, B.v. 6.6.2018 – 10 LB 167/18 – juris, bestätigt von BVerwG, B.v. 12.9.2018 – 1 B 50/18, 1 PKH 39/18 – juris; NdsOVG, U.v. 4.4.2018 – 10 LB 96/17 – juris, bestätigt von BVerwG, B.v. 3.9.2018 – 1 B 41/18 – juris; VG Cottbus, B.v. 4.1.2019 – VG 5 L 535/18.A – juris; B.v. 12.7.2017 – 5 L 442/17.A – juris; VG München, B.v. 6.7.2017 – M 9 S 16.51285 – juris; B.v. 20.2.2017 – M 9 S 17.50105 – juris; B.v. 29.12.2016 – M 1 S 16.50997 – juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 – 9 AE 5887/16 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 – 12 L 3754/16.A – juris; BayVGH, U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris; OVG NW, U.v. 21.6.2016 – 13 A 1896/14.A – juris; NdsOVG, U.v. 25.6.2015 – 11 LB 248/14 – juris; zumeist mit Bezug u.a. auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NW vom 23. Februar 2016 und auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016: „Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien“, einsehbar z.B. über MILO oder Asylfact bzw. in der Gerichtsbibliothek – Dublin-Sammlung: Italien – bzw. teils frei zugänglich im Internet abrufbar). Nach dieser Erkenntnislage erhalten Asylsuchende (Neuankömmlinge und Rückkehrer gleichermaßen) zuverlässig eine Unterkunft – u.a. über die CAS- bzw. über die SPRAR-Einrichtungen – und sonstige Versorgung (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 4ff.; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 18ff., insb. S. 28ff.). Es werden stetig zusätzliche Aufnahmezentren geschaffen; das Aufnahmesystem in Italien ist innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze angewachsen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 15). Es ist mithin nichts dafür ersichtlich, dass die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschritten wäre; dies wäre erst dann der Fall, wenn absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung des Problems ergriffen würden (z.B. VG Schwerin, U.v. 26.9.2016 – 16 A 1757/15 As SN – juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 – 9 AE 5887/16 – juris; OVG NW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris). Probleme bei der Unterbringung in der zweiten Jahreshälfte 2015 rechtfertigen keine andere Einschätzung, da diesbezügliche Schwierigkeiten nicht nur in Italien, sondern in weiten Teilen Europas bestanden. Auch der insgesamt eher kritische Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., sieht diesbezüglich in erster Linie nur die Aufnahmesituation von „Personen mit Schutzstatus“ in Italien als problematisch an, nicht aber die Bedingungen für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer (vgl. S. 18ff. einerseits und S. 33ff. andererseits). Für Erstere wird, ohne dass es vorliegend tragend darauf ankommt, darauf hingewiesen, dass die Gruppe der „Personen mit Schutzstatus“ hinsichtlich der Versorgungssituation schlicht den Einheimischen gleichgestellt ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 5; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 35 und 50); unabhängig davon ist klarzustellen, dass die Frage „systemischer Mängel“ nur die Durchführung des Asylverfahrens betrifft und dass eine Anwendung dieser Rechtsfigur auf bereits anerkannte Flüchtlinge deshalb ausscheiden muss (ebenso z.B. VG Hamburg, U.v. 9.1.2017 – 16 A 5546/14 – juris in Auseinandersetzung mit anderen Ansichten). Weiter ist festzuhalten, dass die Dublin III-VO gerade nicht zu einem „forum shopping“ dergestalt verhelfen soll, dass der Betroffene ein Recht darauf habe, sich einen Mitgliedstaat für die Prüfung seines Asylantrags auszusuchen, der beispielsweise ein besseres soziales Sicherungssystem oder bessere Unterbringungsmöglichkeiten bietet (statt aller OVG NW, U.v. 10.3.2016 – 13 A 1657/15.A – juris). Auch der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien eventuell schlechter darstellt als im Bundesgebiet, begründet keinen systemischen Mangel des dortigen Asylverfahrens (vgl. EGMR, E.v. 2.4.2013 – Nr. 27725/10 – juris; VG München, B.v. 9.11.2016 – M 6 S 16.50638 – juris). Alle Asylbewerber haben in Italien kostenfreien Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem (OVG NW, U.v. 22.9.2016 – 13 A 2448/15.A – juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 6). Alle, auch irregulär anwesende Personen und Rückkehrer, haben ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall, auch ohne Selbstbehalt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 54f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 6). Das sog. ticket – der Selbstbehalt – muss darüber hinaus auch langfristig nicht bezahlt werden, solange eine nicht erwerbstätige Person bspw. in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht ist oder eine sog. STP-Karte besitzt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 56f.). Zugang zu einem Hausarzt und zu weiteren medizinischen Leistungen erhält man über eine Gesundheitskarte, die man ohne weiteres über eine Registrierung bei den lokalen Institutionen erlangt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 55).
Auch das Vorbringen des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt – als wahr unterstellt – führt zu keinem anderen Ergebnis: Der Antragsteller gab an (Bl. 81 d. BA), nicht nach Italien überstellt werden zu wollen, da sein Asylantrag dort abgelehnt worden sei. Er habe auf der Straße bzw. illegal in einer Asylbewerberunterkunft leben müssen, da er keinen Platz mehr bekommen habe. Diese Ausführungen zeigen keine systemischen Mängel des italienischen Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen auf. Ein sog. forum shopping soll durch die Regelungen der Dublin III-VO gerade verhindert werden. Dass der Antragsteller keinen Platz mehr bekommen habe, rührt – seine Angaben zugrunde gelegt – daher, dass er sich nicht regulär um Wiederaufnahme in das System bemüht hat.
c) Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris) wurden nicht behauptet und/oder nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht (zur Heranziehung des § 60a Abs. 2c AufenthG auch i. R. v. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. nur BayVGH, B.v. 26.4.2018 – 9 ZB 18.30178 – juris). Im Rahmen seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gab der Antragsteller an, nicht an Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder an einer Behinderung zu leiden (Bl. 80 d. BA). Auch in der Folge wurden weder dem Bundesamt noch dem Gericht gegenüber Krankheiten behauptet und/oder belegt.
Auch eine gelebte Vater-Kind-Beziehung, die vorbehaltlich der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen zu einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK führen könnte (dazu VG München, B.v. 26.2.2019 – M 11 S 19.50061 – Umdruck; B.v. 7.2.2019 – M 10 S7 18.53007 – Umdruck), wurde nicht dargetan. Weiter wurde nicht vorgetragen oder belegt, dass die Kindsmutter oder das Kind ein gesichertes Bleiberecht im Bundesgebiet hätten, was ebenfalls – u. a. – Voraussetzung eines Duldungsanspruchs nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wäre; berücksichtigungsfähig sind nämlich nur familiäre Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten.
Auch die allgemeinen Verhältnisse in Italien begründen kein Abschiebungsverbot. Unabhängig davon, dass die dortige Versorgungslage nach Obenstehendem unproblematisch ist, handelte es sich bei etwaigen schlechten humanitären Verhältnissen um eine Situation, der die gesamte Bevölkerungsgruppe „Asylbewerber“ (EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12, Tarakhel – NVwZ 2015, 127) ausgesetzt wäre, weshalb Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt würde. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris), bei der ein Einzelner – hier: der Antragsteller – mithin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. 60.7.3.1 AufenthGAVwV; BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25/18 – juris; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris; Göbel-Zimmermann u. a., Asyl- und Flüchtlingsrecht, Stand: 1. Auflage 2017, Rn. 324), liegt in Italien nicht vor.
2. Die Entscheidung des Bundesamts gegen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts, Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – die jederzeit und damit auch nach Bescheiderlass möglich ist, vgl. zudem § 77 Abs. 1 Satz 2 AsylG -, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Offenbleiben kann, ob sich ein Antragsteller im gerichtlichen Verfahren überhaupt auf eine fehlerhafte Betätigung des durch Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens berufen könnte. Dies ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, soweit ersichtlich, noch nicht geklärt. Zwar werden den einschlägigen Entscheidungen (EuGH, U.v. 14.11.2013 – C-4/11, Puid – NVwZ 2014, 129; U.v. 16.2.2017 – C-578/16, C. K. u. a. – NVwZ 2017, 691) teilweise derartige Sinngehalte eingeschrieben (Anm. von Thym zu EuGH, U.v. 14.11.2013, a. a. O., NVwZ 2014, 130), das Gericht schließt sich aber der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts an, das diese Frage als nach wie vor offen bewertet (BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16/18 – juris Rn. 38).
b) Inhaltlich überschreitet das Bundesamt mit seiner geänderten Praxis die gesetzlichen Grenzen des in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens nicht bzw. macht von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch, § 114 Satz 1 VwGO.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
aa) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (U.v. 4.11.2014 – 29217/12, Tarakhel – NVwZ 2015, 127) erklärt von vorn herein nur Kinder zu sog. vulnerable persons, nicht aber deren Väter (dass das Bundesamt in diesem Kontext nur Kinder unter drei Jahren als besonders verletzlich im Sinne dieser Rechtsprechung ansieht, fußt – soweit ersichtlich – auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 17.9.2014 – 2 BvR 1795/14 – juris Rn. 14). Es steht vorliegend auch nicht die Abschiebung der gesamten Familie im Raum wie im Fall des EGMR, a. a. O. D. h., dass sich vorliegend nur das Kind (Destiny L.) solange gegen eine Abschiebung zur Wehr hätte setzen können – im Sinne der Berufung auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis -, als nicht geklärt gewesen wäre, ob es bei der Übergabe an die italienischen Behörden eine gesicherte Unterkunft erhalten hätte (BVerfG, a. a. O.). Ein „direkter“ Anspruch des Antragstellers darauf, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, kommt also für ihn als Kindsvater auf Basis der Tarakhel-Rechtsprechung von vorn herein nicht in Betracht. Ebenso wenig kann er sich insoweit auf ein individuelles Überstellungsverbot berufen, um die Abschiebungsanordnung an sich zu Fall zu bringen, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (dazu EuGH, U.v. 23.1.2019 – C-661/17, M. A. u. a. – NVwZ 2019, 297, 299ff.).
bb) Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO erwächst kein Anspruch des Antragstellers auf (gleichmäßige) Ausübung des Selbsteintrittsrechts.
Bis dato wurden die Dublin-Bescheide der Kindsväter unter Berufung auf die Tarakhel-Rechtsprechung und „zur Wahrung der Familieneinheit“ stets aufgehoben, wie dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist und was auch die Antragsgegnerin bestätigt, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 erklärt, dass sich die Betrachtung der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsfrage aufseiten der Antragsgegnerin geändert habe.
Die geänderte Verwaltungspraxis, nur mehr den Dublin-Bescheid der Mutter unter Berufung auf die Tarakhel-Rechtsprechung aufzuheben, nicht aber die den Kindsvater treffende Unzulässigkeitsentscheidung, ist zwar nicht zwingend – wie im Folgenden vorab dargelegt wird -, bewegt sich aber in den rechtlichen Möglichkeiten, die Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eröffnet.
Der Antragsteller hat die Vaterschaft für das sog. nachgeborene Kind Destiny L. vorliegend anerkannt. Diese Vaterschaftsanerkennung ist wirksam, die diesbezüglichen Zweifel des Bundesamts sind unbegründet. Das ergibt sich daraus, dass biometrische Daten des jeweiligen Betroffenen wie Fingerabdrücke und Irisbilder grundsätzlich unveränderlich sind – und die Feststellung der Identität seiner Person möglich machen, vgl. § 16 AsylG – und daraus, dass §§ 1594ff., § 1598 Abs. 1 BGB nur ein eingeschränktes Prüfprogramm vorgeben. Die Erklärung muss demnach (nur) höchstpersönlich erfolgen und wirksam öffentlich beurkundet werden und die Kindsmutter muss zustimmen, weitere Voraussetzungen bestehen nicht. Die Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB ist demnach auch ohne „geklärte Identität“ – besser: ohne Nachweis über die wahren Personalien bzw. unter Angabe der im Rechtsverkehr laufend verwendeten Alias-Personalien – wirksam (vgl. nur OVG LSA, B.v. 10.7.2018 – 2 M 44/18 – juris Rn. 10ff.; BayObLG, B.v. 16.11.2004 – 1Z BR 087/04 – juris Rn. 10ff.; KG Berlin, B.v. 24.5.2005 – 1 W 88/05 – juris Rn. 11).
Ungeachtet dessen, dass sein nachgeborenes Kind nach der Definition in Art. 2 Buchst. g Spiegelstrich 2 Dublin III-VO nicht Familienangehöriger des Antragstellers im Sinne der Dublin III-VO sein soll (zur Zweifelhaftigkeit dieser Definition bspw. Maiani/Hruschka, ZAR 2014, 69) – weswegen auch Art. 9ff. Dublin III-VO nicht greifen -, ist die Situation des Kindes nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO doch mit der Situation des Antragstellers untrennbar verknüpft. D. h. eine Rückführung des Antragstellers müsste nach dem System der Dublin III-VO an sich unweigerlich auch die Rückführung des Kindes nach sich ziehen. Letzterem – d. h. der Rückführung des Kindes, aber auch nur des Kindes – steht aber sowohl nach der bisherigen als auch nach der geänderten Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin ungeachtet etwaiger individueller Garantien – d. h. solche werden überhaupt nicht angefragt – die Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR entgegen, solange das Kind nicht wenigstens drei Jahre alt ist.
Der daraus gezogene Schluss der Antragsgegnerin aber, auf Basis der Tarakhel-Entscheidung – soweit ersichtlich – zum Wohl des Kindes unter Ausübung des Selbsteintrittsrechts zwar den Dublin-Bescheid der Mutter aufzuheben (wie hier in den Verfahren M 9 K 17.50579 und M 9 S 17.50580 geschehen), die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG zuungunsten des Vaters aber nicht korrigieren zu wollen, ist nicht zwingend.
Denn das Kind ist nach der Definition des Art. 2 Buchst. g Spiegelstrich 2 Dublin III-VO ebenso wenig Familienangehöriger der Kindsmutter wie es Familienangehöriger des Kindsvaters ist und die Kindsmutter ist gegenüber Letzterem auch nicht in irgendeiner Form „vorrangig“. Auch sie ist, wenn sie sich zuvor in Italien aufgehalten oder um internationalen Schutz nachgesucht hat, an sich dorthin zurückzuführen. Sieht man davon aber zum Wohl des Kindes ab, wäre es naheliegend, auch den Dublin-Bescheid des Kindsvaters aufzuheben (VGH BW, U.v. 29.4.2015 – A 11 S 57/15 – juris Rn. 44 tritt sogar für eine diesbezügliche Ermessensreduktion auf Null ein; vgl. auch Bergmann/Dienelt, AsylG, Stand: 12. Aufl. 2018, AsylG § 29 Ziff. XI Fn. 68). Denn eine sog. vulnerable person ist nach der Tarakhel-Rechtsprechung nur das Kind, nicht aber automatisch auch die Kindsmutter bzw. anders gewendet, wenn überhaupt, dann nicht nur ein Elternteil, sondern die sog. Kernfamilie insgesamt (vgl. auch die Anmerkung von Tiedemann, NVwZ 2015, 121, 123).
Unabhängig von alledem überschreitet das Bundesamt durch sein Vorgehen aber nicht die gesetzlichen Grenzen des in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens, denn die Dublin III-VO gebietet der Antragsgegnerin nicht, die Prüfung der Asylanträge aller Mitglieder der sog. Kernfamilie durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts an sich zu ziehen.
Zwar könnte man mit Blick auf Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a Dublin III-VO vertreten, dass die sog. Kernfamilie nicht aufgespalten werden darf, dass es also dem Kindeswohl dient, das Asylverfahren mit beiden Elternteilen gemeinsam in einem Mitgliedstaat durchlaufen zu dürfen. Im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu beachtende, ermessensleitende Gesichtspunkte sollen nämlich insbesondere auch humanitäre Aspekte wie familiäre Bindungen sein, die nicht von Art. 8ff. Dublin III-VO erfasst werden (Huber u. a., AufenthG, Stand: 2. Aufl. 2016, § 60 Rn. 29ff.; Lehnert/Pelzer, NVwZ 2010, 613, 614; Maiani/Hruschka, ZAR 2014, 69, 71; Marx, ZAR 2014, 5, 8; Nestler/Vogt, ZAR 2017, 21, 28; NK-AuslR, Stand: 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 27a Rn. 61).
Der EuGH hat aber jüngst zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Dublin III-VO entschieden (U.v. 23.1.2019 – C-661/17, M. A. u. a. – NVwZ 2019, 297), dass auch Erwägungen des Kindeswohls einen Mitgliedstaat nicht dazu verpflichten können, von der Befugnis zum Selbsteintritt Gebrauch zu machen. Die Ausübung der den Mitgliedstaaten durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO eröffneten Befugnis sei demnach an keine besondere Bedingung geknüpft und es sei grundsätzlich Sache jedes Mitgliedstaats ist, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von dieser Befugnis Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen (so auch schon EuGH, U.v. 30.5.2013 – C-528/11, Halaf – NVwZ-RR 2013, 660; U.v. 4.10.2018 – C-56/17, Fathi – juris, aber nicht zu Art. 6 Dublin III-VO bzw. zu Kindeswohlerwägungen). Dass die Entscheidung des EuGH, U.v. 23.1.2019, a. a. O., die Rückführung einer Familie betrifft, ändert an den grundsätzlichen Erwägungen zu Art. 6 Dublin III-VO nichts.
Wenn also Kindeswohlerwägungen einen Mitgliedstaat bereits generell nicht dazu verpflichten können sollen, von der Befugnis zum Selbsteintritt Gebrauch zu machen, dann ist auch die differenziertere – wenn auch vielleicht nicht zwingende – Praxis eines Mitgliedstaates, nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nur für die Kindsmutter, nicht aber für den Kindsvater von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, anzuerkennen und stellt keine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Denn die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist nach der EuGH-Judikatur an keine Bedingungen geknüpft und die Umstände, unter denen von der Befugnis Gebrauch gemacht wird, kann der jeweilige Mitgliedstaat mehr oder minder frei festlegen. Wenn also die Antragsgegnerin nunmehr ersichtlich davon ausgeht, dass dem Kindeswohl auch dann Genüge getan ist, wenn das Kind zwar nicht mit beiden Elternteilen zusammen das Asylverfahren im Bundesgebiet durchlaufen darf, wenn es aber einerseits – solange es nicht wenigstens drei Jahre alt ist – nicht nach Italien zurückgeführt wird (ob mit dem Kindsvater oder mit der Kindsmutter oder mit beiden Elternteilen) und wenn es andererseits auch nicht alleine in Deutschland zurückbleiben muss – weil stets die Kindsmutter ebenfalls in Deutschland verbleiben darf -, so ist dies möglich und überschreitet nicht die Grenzen des von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens. Die Aufhebung des Dublin-Bescheids der Kindsmutter bedingt auch keine Ermessensbindung hinsichtlich weiterer Familienmitglieder, auch wenn es an sich nicht im Sinne der Dublin III-VO sein dürfte, die sog. Kernfamilie aufzuspalten (vgl. dazu bspw. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO und auch die Erwägungsgründe 15 und 16). Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist eine ungebundene, europarechtliche Befugnis, keine Pflicht (vgl. auch Peukert u. a., ZAR 2016, 131, 135). Das Gericht darf sich nicht an die Stelle der Behörde setzen und eigene (Zweckmäßigkeits-) Erwägungen oder Bewertungen anstellen – kurzum: Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist vielleicht nicht zwingend, aber jedenfalls möglich. Selbiges gilt auch für die entsprechende Änderung der Verwaltungspraxis: Eine Verwaltungspraxis darf auch dann geändert werden, wenn die Verwaltung – u. a. auf einschlägige neue Judikatur hin – erkennt, dass ihre bisherige Handhabung unzweckmäßig ist und sie daher generell zu einer anderen Praxis übergehen will (statt aller BeckOK VwGO, Stand: 48. Ed. 1.1.2019, § 114 Rn. 12.1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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