Europarecht

Einhaltung der Vollziehungsfrist bei einer einstweiligen Verfügung

Aktenzeichen  23 U 1389/16

Datum:
9.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 10946
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2, § 936
GmbHG § 38 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Wird eine erlassene einstweilige Verfügung nicht rechtzeitig nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO vollzogen, ist die Verfügung aufzuheben, der Verfügungsantrag abzulehnen und dem Verfügungskläger sind die Kosten aufzuerlegen, ohne dass es darauf ankommt, ob die einstweilige Verfügung ursprünglich zurecht erlassen worden ist (Fortführung von BGH BeckRS 9998, 165934). (redaktioneller Leitsatz)
2 Zwar kommt eine Vollziehung ausnahmsweise auch ohne Parteizustellung oder Ordnungsmittelantrag in Betracht. Ausreichend ist aber nicht jede Willensäußerung des Verfügungsklägers, der entnommen werden kann, dass er von der einstweiligen Verfügung Gebrauch machen will. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar ist, muss es sich hierbei stets um ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen handeln. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein glaubhaft gemachter wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH kann zwar einen Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung indizieren, mit der diesem die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt wird. Grundsätzlich sind allerdings gewichtige Umstände darzulegen und bloße Unsicherheiten hinzunehmen. Der Antragsteller muss zumindest glaubhaft machen, dass der wirksam abberufene Geschäftsführer weiterhin die Geschäftsführung wahrnimmt und hierdurch der Gesellschaft ein Schaden droht, weshalb ein Zuwarten bis zu einem rechtskräftigen Urteil über die Wirksamkeit der Abberufung nicht zuzumuten ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 HK O 1608/15 2016-03-01 Urt LGINGOLSTADT LG Ingolstadt

Tenor

1. Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten werden das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 01.03.2016, Az. 1 HK O 1608/15, aufgehoben und die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungskläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

II. 1. Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat in der Sache Erfolg. Die Verfügungskläger zu 2) und 3) sind dem Verfahren wirksam beigetreten, so dass die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung zulässig waren. Indessen ist die einstweilige Verfügung mangels rechtzeitigen Vollzugs aufzuheben und die Anträge sind zurückzuweisen.
1.1. Die Verfügungskläger zu 2) und zu 3) sind dem Verfahren wirksam beigetreten.
1.1.1. Erforderlich für eine wirksame Parteierweiterung ist grundsätzlich ein Schriftsatz des Altklägers und eine dem § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende Beitrittserklärung des neuen Klägers, wobei beide Schriftsätze den Beklagten zuzustellen sind (Foerste in Musielak /Voith, ZPO, 13. Aufl, § 263 Rz. 26). Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Verfügungskläger zu 2) und zu 3) vom 28.10.2015 (Bl. 44 d. A.), genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er wurde auf Verfügung des Vorsitzenden Richters am Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 (Bl. 40 d. A.) durch Übergabe an die Verfügungsbeklagtenvertreter zugestellt. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten liegt nicht nur eine Nebenintervention vor. Im Schriftsatz vom 28.10.2015 (Bl. 44 d. A.) erklären die Verfügungskläger zu 2) und 3) ausdrücklich ihren Beitritt zum Rechtsstreit „als weitere Antragsteller“. Ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers zu 1), in dem die Parteierweiterung erklärt worden wäre, fehlt. Jedoch genügt nach Ansicht des Senats vorliegend die in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 (Bl. 108 d. A.) mündlich durch den Prozessbevollmächtigten zu Protokoll erklärte Parteierweiterung. Im Grundsatz wird nach § 261 Abs. 2 1. Alt ZPO ein erst im Laufe des Verfahrens erhobener Anspruch dann schon rechtshängig, wenn er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird. Dies gilt indessen nicht für die Eintrittserklärung des neuen Klägers, da damit ein neues Prozessrechtsverhältnis begründet wird (so Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl, § 263 Rz. 26; a.A. OLG Jena, OLGR Jena 2001, S. 390 f). Für die Parteierweiterungserklärung des alten Klägers, jedenfalls wenn zuvor bereits eine ordnungsgemäße, den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende Eintrittserklärung des neuen Klägers zugestellt wurde, genügt jedoch nach Ansicht des Senats eine Erklärung zu Protokoll. So war vorliegend für die Verfügungsbeklagten durch die Zustellung des Schriftsatzes der neuen Verfügungskläger vom 28.10.2015 klar ersichtlich, wer die zusätzlichen Verfügungskläger sind und welche Anträge diese mit welcher Begründung stellen. Die Parteierweiterungserklärung des Verfügungsklägers zu 1) diente in dieser Fallgestaltung letztlich nur dazu sicherzustellen, dass nicht gegen seinen Willen neue Verfügungskläger in das Verfahren eintreten. Hierfür erscheint eine zu Protokoll gegebene Erweiterungserklärung ausreichend.
1.1.2. Die Parteierweiterung, eine Klageänderung i. S. des § 263 ZPO (Foerste a. a. O., § 263 Rz. 23), ist auch zulässig. Da die Verfügungskläger zu 2) und 3) Gesellschafter der K. Industriebeteiligungen GmbH sind – was die Verfügungsbeklagten jedenfalls im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede stellen -, ist die Parteierweiterung sachdienlich.
1.2. Die mit Urteil vom 01.03.2016 erlassene einstweilige Verfügung wurde nicht rechtzeitig nach § 929 Abs. 2, § 936 ZPO vollzogen, so dass die Verfügung aufzuheben, der Verfügungsantrag abzulehnen und den Verfügungsklägern die Kosten aufzuerlegen waren, ohne dass es darauf ankommt, ob die einstweilige Verfügung ursprünglich zurecht erlassen worden ist (BGH NJW 1993, S. 1076, 1079; Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl, § 929 Rz. 13 und 15).
1.2.1. Das am 01.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts wurde den Parteien von Amts wegen zugestellt. Dies genügt indessen nicht als Vollziehung i. S. des § 929 Abs. 2, § 936 ZPO, auch wenn, wie vorliegend, außer dem Unterlassungsgebot auch die Ordnungsmittelandrohung bereits im Urteil enthalten war. Der Amtszustellung fehlt, da sie vom Gericht veranlasst wird, gerade das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (BGH NJW 1993, S. 1076, 1077; OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, S. 696; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2004, I – 9 U 4/04, 9 U 4/04, Juris Tz. 3; KG, GRUR-RR 2015, S. 181, 182 Tz. 15; Seiler in Thomas /Putzo, ZPO, 37. Auf., § 936 Rz. 8). Entgegen der Behauptung der Verfügungskläger hat auch das OLG München im Urteil vom 06.02.2013, 15 U 2848/12 (BeckRS 2013, 04096) keine andere Ansicht vertreten. Der 15. Senat des OLG München hat nicht die Notwendigkeit einer Parteizustellung als „sinnlose Förmelei“ bezeichnet, sondern nur das z. T. von anderen Oberlandesgerichten geforderte Zustellen einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift im Parteibetrieb. Nach Ansicht des 15. Senats sollte als Vollziehung nach § 929 Abs. 2 ZPO auch die Zustellung einer einfachen Urteilsabschrift im Parteibetrieb ausreichen.
1.2.2. Unstreitig genügt als „Vollziehung“ i. S. des § 929 Abs. 2, § 936 ZPO die Zustellung des Urteils im Parteibetrieb oder der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln durch die Verfügungskläger (s. die oben Ziff. 1.2.1 zitierten Fundstellen sowie BGH NJW 1990, S. 122, 124). Jedoch haben die Verfügungskläger vorliegend unstreitig weder eine Zustellung im Parteibetrieb veranlasst noch einen Ordnungsmittelantrag gestellt.
1.2.3. Allerdings kommt eine Vollziehung ausnahmsweise auch ohne Parteizustellung oder Ordnungsmittelantrag in Betracht. Ausreichend ist aber nicht jede Willensäußerung der Verfügungskläger, der entnommen werden kann, dass sie von der einstweiligen Verfügung Gebrauch machen wollen. Die Vollziehungsfrist ist der Disposition der Parteien wie auch des Gerichts entzogen. Die unterbliebene Vollziehung führt zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Ablehnung des Antrags. Wegen dieser Besonderheiten ist eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, zu vermeiden. Es geht nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalls, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen. Ebenso wenig darf die Auslegung einer Willenserklärung den Ausschlag geben. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar ist, muss es sich also immer um ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen handeln (so BGH, NJW 1993, S. 1076, 1079). Selbst eine klare und unmissverständliche Leistungsaufforderung unter Bezugnahme auf den Titel genügt nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.1996, 5 U 225/96, juris Tz. 6). Nach diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an einer Vollziehung: Das als Anlage AS 49 vorgelegte Schreiben an das Registergericht ist keine Vollziehung. Damit hat der Verfügungskläger zu 1) das Registergericht lediglich über den Erlass des Urteils informiert und das Urteil übersendet. Darin liegt keine Vollziehungsmaßnahme des Verfügungsklägers gegenüber den Verfügungsbeklagten, auch wenn das Registergericht sodann die Verfügungsbeklagten zur Stellungnahme auffordert. Letztlich handelt es sich um ein bloßes Informationsschreiben für das Registergericht in einem bereits anhängigen Registerverfahren auf Bestellung eine Notgeschäftsführers. Würde man auf die formlose Mitteilung des Registergerichts an die Verfügungsbeklagten abstellen, bliebe zudem unklar, ob die Vollziehungsfrist eingehalten wurde. Eine ähnlich formalisierte Maßnahme wie eine Parteizustellung liegt darin jedenfalls nicht. Entgegen der Ansicht der Verfügungskläger stellt auch das als Anlage AS 53 vorgelegte Einladungsschreiben des Verfügungsklägers zu 1) vom 11.03.2016 zur Gesellschafterversammlung am 21.03.2016 keine Vollziehung dar. Zwar führt der Verfügungskläger zu 1) darin aus, die Ankündigung erfolge im Wege der Selbsthilfe, „weil die Gesellschaft derzeit keinen handlungsbefugten Geschäftsführer“ habe. Diese Aussage ist jedoch für verschiedene Interpretationen offen. Eine eindeutige Bezugnahme auf die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung fehlt. Die Verfügungskläger gehen davon aus, dass die Abberufung der Verfügungsbeklagten in der Gesellschafterversammlung vom 09.10.2015 wirksam war. Mithin könnte die Aussage auch so zu verstehen sein, dass aufgrund der Abberufung der Verfügungsbeklagten die Gesellschaft am 11.03.2016 keinen handlungsbefugten Geschäftsführer hatte. Wie oben dargelegt, kann aber eine auslegungsbedürftige Willenserklärung keinesfalls als Vollziehungsmaßnahme i. S. des § 929 Abs. 2 ZPO genügen. Ohne Erfolg verweisen die Verfügungskläger ferner auf das als Anlage AS 57 vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 21.03.2015. Nach dessen Inhalt (S. 2/3) haben die Beklagten darauf hingewiesen, „dass die Bestellung eines Geschäftsführers veranlasst“ sei, „weil die Gesellschaft nach Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt, Az. 1 HK O 1608/15 führungslos ist“. Daraus lässt sich jedoch nur ableiten, dass die Verfügungsbeklagten das landgerichtliche Urteil kannten. Dies ist aber selbstverständlich, da das Urteil ihnen von Amts wegen zugestellt wurde. An einer Maßnahme der Verfügungskläger fehlt es indessen. Sonstige Anhaltspunkte für eine Maßnahme der Verfügungskläger, die als Vollziehung des Urteils gewertet werden könnte, lassen sich dem als Anlage AS 57 vorgelegten Protokoll auch im Übrigen nicht entnehmen. Soweit die Verfügungskläger darauf verweisen, die Verfügungsbeklagten hätten sich freiwillig an die Unterlassungsverfügung gehalten, ersetzt dies ebenfalls nicht die Vollziehung i. S. des § 929 Abs. 2, § 936 ZPO.
1.3. Da das Urteil bereits mangels rechtzeitiger Vollziehung aufzuheben ist und die Anträge abzuweisen sind (s. oben Ziff. 1.2), bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die einstweilige Verfügung ursprünglich zu Recht erlassen wurde. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines Verfügungsgrunds zweifelhaft erscheint. Zwar kann ein glaubhaft gemachter wichtiger Grund für die Abberufung einen Verfügungsgrund indizieren, insbesondere wenn das Verhalten des Geschäftsführers, das zur Abberufung geführt hat, die Gefahr eines künftigen Schadens erwarten lässt. Allerdings dürfte dies nicht immer der Fall sein. Grundsätzlich sind daher gewichtige Umstände darzutun und bloße Unsicherheiten hinzunehmen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005, 14 U 50/05, Juris Tz. 26 f; OLG Naumburg, Urteil vom 08.11.2013, 10 U 39/13, Juris Tz. 16). Der Antragsteller muss zumindest glaubhaft machen, dass der wirksam abberufene Geschäftsführer weiterhin die Geschäftsführung wahrnimmt und hierdurch der Gesellschaft ein Schaden droht, weshalb ein Zuwarten bis zu einem rechtskräftigen Urteil über die Wirksamkeit der Abberufung nicht zuzumuten ist. Vorliegend haben die Verfügungskläger zu 1) bis 3) in ihren Schriftsätzen keine konkret und unmittelbar für die Gesellschaft durch eine weitere Tätigkeit der Verfügungsbeklagten drohenden Schäden aufgezeigt, sondern im Wesentlichen auf das Verhalten der Verfügungsbeklagten in der Vergangenheit – auf das sie auch die Abberufung gestützt haben – abgestellt. Indessen liegen diese Vorfälle im Wesentlichen im Jahr 2014 oder Anfang 2015 (s. landgerichtliches Urteil S. 7 bis 9). Dies dürfte zwar der Abberufung der Verfügungsbeklagten aus wichtigem Grund nicht entgegenstehen, da die Verfügungskläger jedenfalls von der ohne ihre Kenntnis einberufenen und durchgeführten Gesellschafterversammlung im Januar 2015 erst nach dem 09. Oktober 2015 erfuhren (was die Verfügungsbeklagten in erster Instanz nicht bestritten haben, s. auch unstreitiger Tatbestand des landgerichtlichen Urteils S. 10). Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob diese Vorfälle jetzt noch einen Verfügungsgrund indizieren können.
2. Seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer mit dem Tenor der landgerichtlichen Entscheidung inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung hat der Verfügungskläger zu 1) mit Zustimmung der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2016 wirksam zurückgenommen, § 269 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass bei einem wiederholten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erhöhte Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen sind (vgl. KG, NJW-RR 1992, S. 318, 319).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Auf § 269 Abs. 3 ZPO kommt es nicht an, da der nur hilfsweise gestellte, zurückgenommene Antrag den Streitwert nicht erhöht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 6 ZPO.


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