Europarecht

Erhebung von Fleischhygienegebühren rechtmäßig

Aktenzeichen  B 4 K 16.647

Datum:
7.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11879
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GRCh Art. 16, Art. 17
VO (EG) Nr. 882/2004 Art. 26, 27
KG Art. 1, Art. 2, Art. 5, Art. 6

 

Leitsatz

1 Die Methodik der Gebührenermittlung im Wege der Vorauskalkulation verstößt nicht gegen Unionsrecht. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Berechnung von Gebühren für amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 iVm Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind allgemeine Verwaltungskosten anrechenbar, die im Zusammenhang mit der amtlichen Überwachung anfallen (Anschluss an BVerwG BeckRS 2012, 52892). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine etwaige in der Gebührenerhebung liegende Beschränkung des Eigentumsrechts nach Art. 17 Abs. 1 S. 3 GRCh ist gerechtfertigt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klagen konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Anfechtungsklagen sind zulässig. Die bei Klageerhebung vom Beklagten bezweifelte Prozessführungsbefugnis des Geschäftsführers der Klägerin steht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung außer Frage.
Die Klagen haben aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenbescheide vom 18.08., 16.09. und 19.10.2016 für die Monate Juli, August und September 2016 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kostenerhebung richtet sich nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und Art. 7 Kostengesetz (KG) i.V.m. Tarif-Nr. 7.IX.11./5.6 des Kostenverzeichnisses (KVz).
Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG erheben die Behörden des Staates für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften des ersten Abschnitts des Gesetzes. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG). Art. 5 Abs. 1 KG bestimmt, dass das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den in der Vorschrift genannten weiteren Stellen das Kostenverzeichnis als Rechtsverordnung erlässt. Nach Art. 5 Abs. 5 KG sind die Gebühren und Auslagen für den Fall, dass ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Vorgaben für die Bemessung von Gebühren und Auslagen enthält, nach Maßgabe dieser Vorschriften festzulegen.
Auf der Ebene des Unionsrechts ist gemäß der Tarifstelle 5 der Tarif-Nr. 7.IX.11 KVz die VO 882/2004/EG zu beachten. Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können. Gemäß Art. 27 Abs. 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten zu erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen. Eine Gebührenerhebung ist gemäß Art. 27 Abs. 2 der Vorschrift obligatorisch. Art. 27 Abs. 4 bestimmt, dass die gemäß Art. 27 Abs. 1 oder 2 zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren nicht höher sein dürfen als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI (Buchst. a) Die nach Anhang VI bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigende Kriterien sind:
1.Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals,
2.Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten,
3.Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung.
Die den angefochtenen Kostenbescheiden zugrunde liegenden Gebührensätze sind mit diesen rechtlichen Vorgaben vereinbar. Der Beklagte hat die seit 01.07.2016 festgesetzten Gebühren in nicht zu beanstandender Weise kostendeckend kalkuliert.
Es begegnet keinen Bedenken, dass für die Neukalkulation der Gebühren die Berechnungsgrundlagen aus dem Jahr 2014 herangezogen wurden. Die Methodik der Gebührenermittlung im Wege der Vorauskalkulation verstößt nicht gegen Unionsrecht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.04.2013 – 3 C 1.12 -, NVwZ-RR 2013, 937 = juris, Rn. 18ff.) ist geklärt, dass Art. 27 VO (EG) 882/2004 – ebenso wie die Vorgängerregelung der Richtlinie 85/73/EWG – eine Festsetzung von Gebührensätzen, die auf einer Kalkulation „ex ante“ beruht, zulässt. Das Unionsrecht macht den Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht keine Vorgaben. Soweit Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) 882/2004 bestimmt, dass die Gebühren „auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten“ festgesetzt werden können, lässt sich daraus kein Verbot der Vorauskalkulation der Gebühren ableiten. Die Formulierung knüpft an den Grundsatz der Kostendeckung (Art. 27 Abs. 1 und Erwägungsgrund 32 VO 882/2004) an und besagt nicht mehr, als dass sich die Gebühr an den Kosten auszurichten hat und es deshalb sachgerecht ist, die Gebühren für den zukünftigen Erhebungszeitraum anhand der feststehenden Kosten der abgeschlossenen Erhebungsperiode zu kalkulieren.
Für 2014 wurde ein vom Beklagten getragener Aufwand für die amtliche Fleischhygieneuntersuchung von 223.130,68 EUR ermittelt (Bl. 50 der Beiakte II). Eine auf Wunsch der Vertreter des Schlachthof Anfang 2016 durchgeführte Neuberechnung auf der Basis der Zahlen aus 2015 hat im Ergebnis keine Reduzierung, sondern eine leichte Gebührensteigerung ergeben. Dies wurde den Vertretern des Schlachthofs im Rahmen einer Besprechung am 31.03.2016 eröffnet, worauf eine Berechnung der Gebühren auf der Kalkulationsbasis 2014 vereinbart wurde (Bl. 28 der Beiakte II).
In die Kalkulation wurden nur Aufwendungen eingestellt, die den Vorgaben des Anhangs VI zu Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) 882/2004 entsprechen.
Zu. 1.: Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals Soweit von Klägerseite gerügt wird, dass die für das amtliche Personal angesetzten Arbeitsstunden zu hoch angesetzt seien, haben sich keine greifbaren Anhaltspunkte ergeben, um die in der Beiakte III vorgelegten Stundenzettel über geleistete Arbeitsstunden am Schlachthof K … im Jahr 2014, die die Grundlage für die ermittelte Zahl von 5.250 Stunden für die amtlichen Tierärzte und Fachassistenten bilden (Bl. 82 der Beiakte II), in Zweifel zu ziehen. Die Stundenzettel enthalten für jeden Tag detaillierte Angaben über Beginn und Ende der Tätigkeit des jeweiligen amtlichen Tierarztes und der Fachassistenten auf dem Schlachthof, die Art und Zahl der geschlachteten Tiere sowie individuelle Bemerkungen wie z. B. „Havarie Schweineband“ am 24.10.2014, „lange Wartezeit auf Anlieferung“ am 05.08.2014, „Brühkessel kaputt“ am 13.08.2104, „Pflichtschulung Hygiene im Anschluss an Schlachtung“ am 27.08.2014, und außerdem Angaben zu Krankheit bzw. Urlaub einzelner Kontrolleure. Wie die Beklagtenvertreter im Erörterungstermin angaben, trägt der jeweils diensthabende amtliche Tierarzt außer der eigenen Arbeitszeit auch die Arbeitszeiten der Fachassistenten in die vorgedruckten Stundenzettel ein.
Die Klägerseite hat ihren Vorwurf, die Stunden seien „nicht zutreffend“, „unvorstellbar“, „garantiert falsch“ nicht in einer substantiierten Weise begründen können, um die Aufzeichnungen der amtlichen Tierärzte zu entkräften. Der ins Feld geführte Vergleich mit den Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter des Fleischprüfrings Bayern, deren Aufgabe die Klassifizierung der Fleischqualität der geschlachteten Tiere ist, ist nicht stichhaltig. Es ist bereits augenfällig, dass die vorgelegte Auflistung der Zeiterfassung des Fleischprüfrings nicht vollständig ist, da eine Reihe von Schlachttagen nicht enthalten ist; insbesondere fehlt schon der komplette Monat Januar 2014. Wie die Beklagtenseite darüber hinaus unwidersprochen und nachvollziehbar einwendet, muss das amtliche Kontrollpersonal schon ca. eine Stunde vor Beginn der Schlachtungen anwesend sein, um die Anlieferung der Tiere und die Schlachthofhygiene zu prüfen. Es wurde auch auf die Rüstzeiten und die weiteren Aufgaben der amtlichen Kontrolleure vor Beginn und nach Ende der Schlachtung (tierschutzrechtliche Vorgaben, Probenahmen/-untersuchungen, Dokumentationspflichten) hingewiesen. Damit sind die reinen Zeiten, in denen das Schlachtband läuft, nicht gleichzusetzen mit den erforderlichen Arbeitszeiten der amtlichen Kontrolleure. Zweifellos sind die Zeiten, in denen der Schlachtvorgang unterbrochen ist, weil z. B. die Anlieferung der Tiere verspätet erfolgt, das Schlachtband defekt ist oder wegen des Wechsels der zu schlachtenden Tierart gereinigt und umgestellt werden muss, anzurechnende Arbeitszeiten für die Kontrolleure. Dafür erhalten sie von ihrem Arbeitgeber, dem Beklagten, auch die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung. Anzurechnen sind darüber hinaus auch die Sozialleistungen und die arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütungen für Urlaub und Krankheit. Ein überdurchschnittlich hoher Krankenstand des amtlichen Personals war nicht in dem der Berechnung zugrunde gelegten Jahr 2014 sondern in 2015 zu verzeichnen (Bl. 27 der Beiakte II). Es bedarf daher keiner Ausführungen, ob eine kalkulatorische Anrechnung von Vergütungen bei überdurchschnittlichem Krankenstand zulässig ist.
Zweifel an der Höhe der geleisteten Arbeitszeiten können nicht allein daraus hergeleitet werden, dass kein technisches Zeiterfassungsgerät benutzt wird. Eine Vorschrift, die zum Einsatz von Zeiterfassungsgeräten anstelle manueller Aufzeichnungen verpflichtet, ist nicht ersichtlich. Durchgreifende Zweifel ergeben sich auch nicht allein aus dem Umstand, dass die amtlichen Tierärzte neben ihrer Kontrolltätigkeit im Schlachthof, die sie laut Arbeitsvertrag nach Bedarf verrichten, auch weitere private (Neben) Tätigkeiten ausüben (z. B. Kleintierpraxis).
Zu 2. Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten Bei der Berechnung von Gebühren für amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind allgemeine Verwaltungskosten anrechenbar, die im Zusammenhang mit der amtlichen Überwachung anfallen (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 3 C 20/11 -, juris Rn. 18ff.). Die Vorschriften über die Gebührenerhebung zur Finanzierung amtlicher Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Art. 26, Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 stehen in Kontinuität mit der Vorgängerregelung der Richtlinie 85/73/EWG. Die Vorgaben für die Berechnung der Gebühren nach Anhang VI der Verordnung knüpfen an Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie an und führen dessen Regelungsgehalt fort. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG wurden die von den Mitgliedstaaten für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen zu erhebenden Gemeinschaftsgebühren in der Weise festgelegt, dass sie außer den Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle auch die Verwaltungskosten deckten, die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstanden. Erfasst sind demnach auch Kostenpositionen für Aufsicht, Personalplanung und -einsatz, Organisation, Schriftverkehr, Leitungstätigkeiten, Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung sowie allgemeine Verwaltungskosten. In Einklang damit ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Kostenbegriff im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG auch anteilige Verwaltungskosten für Leistungen sogenannter Querschnittsämter (z.B. Personalstelle, Rechtsamt, Kassenstelle) einbezog (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26.03.2009 – 17 A 3510/03 – juris Rn. 59 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.02.2011 – 2 S 2251/10 – DÖV 2011, 737 = juris Rn. 41). Der Umfang der anrechenbaren Kostenbestandteile hat durch die Nachfolgeregelung in Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 keine Veränderung erfahren (BVerwG vom 26.04.2012, a.a.O. Rn. 20).
Somit konnte der Beklagte auch die sonstigen Verwaltungskosten (vgl. Bl. 60 der Beiakte II) in die Kalkulation einstellen. Die Zahlen basieren auf dem Rechnungsergebnis 2014 des Kreisrechnungsprüfungsamtes. Enthalten sind im Wesentlichen Personal und Personalnebenkosten, Sachkosten des Arbeitsplatz- und Bürobedarfs, Post- und Fernsprechgebühren, Arbeitskleidung und Sachkosten für Chemikalien, Stempel, Messer etc. Die einzelnen Positionen entsprechen dem Leitfaden des StMUV über die zu berücksichtigenden Kosten bei den Tarifstellen 5.6 des Kostenverzeichnisses (vgl. Bl. 87 der Beiakte II).
Die Klägerseite hat nur die aus ihrer Sicht unzulässige Einbeziehung dieser Kosten gerügt, ohne einzelne Positionen mit sachgerechten Argumenten in Frage zu stellen.
Zu 3. Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung: Kosten für Rückstandsuntersuchungen (NRKP) und für BSE-Untersuchungen sind ebenfalls ansatzfähig.
Der Beklagte hat schließlich im Schriftsatz vom 26.10.2016, auf den verwiesen wird, im Einzelnen die Berechnungsschritte dargelegt, wie aus den zu berücksichtigenden Kosten von 223.130,68 EUR die Gebühren für die im Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 7.IX.11./5.6 aufgeführten Amtshandlungen ermittelt und festgelegt wurden (vgl. Berechnung Bl. 91-99, Beiakte II). Die Liste der aktuell für den Landkreis K … geltenden Fleischhygienegebühren findet sich auf Bl. 48/49 der Beiakte II. Die Gebühren halten sich im unteren Bereich der Rahmengebühren der einschlägigen Tarifstellen des Kostenverzeichnisses z. B. von 5 bis 30 EUR/Tier (ausgewachsene Rinder), 0,50 bis 22 EUR/Tier (Schweinefleisch; Tiere mit einem Schlachtgewicht von unter 25 kg) und 1,00 bis 30 EUR/Tier (Schweinefleisch; Tiere mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg). Der jeweils untere Wert der Rahmengebühren der Tarif-Nr. 7.IX.11./5.6 orientiert sich wiederum an den in Anhang IV Abschnitt B des Art. 27 Abs. 2 bis 4 VO 882/2004/EG festgelegten Mindestbeträgen. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 KG ist nicht ersichtlich.
Das Argument der Klägerseite, die Mindestbeträge der VO (EG) dürften nicht um mehrere hundert Prozent überschritten werden (z. B. Ferkel weniger 25 kg: 0,50 EUR Mindestgebühr lt. VO (EG); 3,69 EUR lt. Gebühr des Beklagten), ist nicht stichhaltig. Ein Verstoß gegen Unionsrecht liegt nicht vor, weil gemäß Art. 27 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 kostendeckende Gebühren zulässig sind und in Art. 27 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 882/2004 lediglich ein Verbot der Unterschreitung der Mindestgebühr festgeschrieben ist.
Ansonsten hat die Klägerseite, die die Beiakten im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung hatte, keine substantiierten Rügen gegen die Methode der Berechnung der einzelnen Gebühren anhand des ermittelten Kostenaufwands erhoben.
Soweit die Klägerin geltend macht, die unternehmerische Freiheit, die Konkurrenzfähigkeit und der Bestand des Schlachthofs seien durch die Gebührenerhöhung gefährdet, liegt auch kein Verstoß gegen das unionsrechtlich geschützte Eigentumsrecht (Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh) vor. Art. 16 GRCh bestimmt, dass die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt wird. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 GRCh schützt das Recht jeder Person, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Nach Satz 3 kann die Nutzung des Eigentums gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Damit ist eine etwaige in der Gebührenerhebung liegende Beschränkung dieses Rechts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 GRCh gerechtfertigt (BVerwG vom 26.04.2012 a.a.O. Rn 29f.), denn die angefochtenen Gebührenbescheide stehen mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 in Einklang und dienen dem Gemeinwohl.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gebührenerhöhung unverhältnismäßig wäre, wenn man berücksichtigt, dass die aktuell relativ hohe Gebührenanhebung darauf beruht, dass seit 2002 auf eine Erhöhung verzichtet und das daraus folgende, von der Rechnungsprüfung monierte Defizit zulasten des Landkreises hingenommen wurde. Davon hat die Klägerin in den letzten Jahren profitiert. Wie der Beklagte eruiert hat, liegen die Gebühren auch im nahegelegenen Schlachthof in K … nicht niedriger sondern sogar etwas höher.
Nach alledem waren die Klagen gegen die Kostenbescheide abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.


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