Europarecht

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Aktenzeichen  122 C 1082/20

Datum:
26.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 52159
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 759,84 € sowie weitere 306,07 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 759,84 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig.
Die deutschen Gerichte sind nach Artikel 1 Abs. 1, Art. 2 EuGVVO international zuständig. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist eröffnet. Der Rechtsstreit hat eine zivilrechtliche Natur i.S.d. Art. 1 Satz 1 EuGVVO. Das Amtsgericht München ist nach Art. 4 Absatz 1 EuGVVO, §§ 12, 13 ZPO örtlich und nach Artikel 1 Satz 1 EuGW i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist gem. Art. 1 Abs. 1, 4 Abs. 2 Rom-I-VO das ungarische Recht maßgeblich.
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der erhöhten Zusatzgebühr für die Fahrten am 04.07.2017, 03.01.2018, 03.06.2018 und am 04.06.2018 gemäß §§ 1, 7/A Abs. 1, 6, 7, 10 in Verbindung mit Anlage 1 zur Mautverordnung zu. Danach entsteht der Anspruch auf die erhöhte Zusatzgebühr in Höhe von 59.500 HUF, wenn 60 Tage nach Zustellung der Aufforderung zur Zahlung der Grund-Zusatzgebühr diese nicht bezahlt wurde.
Gemäß § 15 Abs. 2 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes haftet der eingetragene Halter des Fahrzeugs für die Entrichtung der Gebühr. Dem steht der odre public Vorbehalt nach Art. 21 Rom-I-VO nicht entgegen, da auch das deutsche Recht eine zivilrechtliche Halterhaftung ohne Verschulden kennt, § 7 StVG.
Halter der Fahrzeuge war jeweils die Beklagte, so dass diese zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist.
Die Aufforderung zur Zahlung der Grund-Zusatzgebühr erfolgte hier jeweils durch die von der Klägerin bevollmächtigte UAI GmbH mittels des ersten Schreibens mit Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut, so dass jeweils nach Ablauf von 60 Tagen ein Anspruch auf die erhöhte Nachgebühr in Höhe von 59.500 HUF, umgerechnet nach dem jeweiligen Tageswechselkurs in Euro bestand. Daher bestand ein Anspruch für die Fahrt am 04.07.2017 in Höhe von 198,02 €, für die Fahrt am 03.01.2018 in Höhe von 192,80 €, für die Fahrten am 03.06.2018 und am 04.06.2018 in Höhe von jeweils 184,51 € und damit insgesamt in Höhe von 759,84 €.
Die Zinsforderung war abzuweisen. Die Vorschrift des § 291 BGB findet auf die Klageforderung keine Anwendung, da – wie ausgeführt – nicht deutsches, sondern ungarisches Recht anzuwenden ist. Bei § 291 BGB handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch, der lediglich durch die Rechtshängigkeit ausgelöst wird. Zum Zinsanspruch nach ungarischem Recht trägt die Klägerin nicht vor. Ein rechtlicher Hinweis war nicht veranlasst, § 139 Abs. 2 ZPO.
Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Inkassokosten ergibt sich aus § 7/A Abs. 7 der Mautverordnung. Danach waren die erforderlichen Kosten der Beitreibung der Gebühren durch den Beklagten zu ersetzen. Auf die Feststellung eines Verzugs der Beklagten kommt es hierbei nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.


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