Europarecht

Familiennachzug im Rahmen der Dublin-III VO (abgelehnt) von Vater und 15-jährigem Sohn aus Griechenland zur in Deutschland lebenden Mutter nach getrennter Flucht durch diese mit weiteren Kindern und achtjähriger Trennung, Begünstigter internationalen Schutzes i.S.d. Art. 9 Dublin III-VO ist nicht, wem lediglich ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt wurde, Keine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO – minderjährige Kinder jeweils von einem Elternteil betreut, Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO setzt die primär- und menschenrechtlichen Vorgaben von Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK auf Verordnungsebene um. Liegen keine zu einer Ermessensreduzierung auf Null führenden zwingenden humanitären Gründe für eine Familienzusammenführung vor, können diese nicht durch einen Hinweis der Antragsteller auf Art. 7 GRCh oder Art. 8 EMRK ersetzt werden, Eine etwa gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Lage für anerkannte Schutzberechtigte in einem Mitgliedstaat begründet keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO auf eine Überstellung aus diesem Mitgliedstaat hinaus in den gewünschten Zielstaat, Bei Volljährigen grundsätzlich kein Anordnungsgrund für einen Anspruch auf Familienzusammenführung aus der Dublin III-VO, wenn noch kein Asyl-Anhörungstermin für die Antragsteller feststeht

Aktenzeichen  AN 17 E 21.50213

Datum:
18.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 32152
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
Dublin III-VO Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 17 Abs. 2
EMRK Art. 3, Art. 8
GRCh Art. 4, Art. 7

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren von Griechenland aus die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich auf Grund der Verordnung (EU) … (Dublin III-VO) für die Prüfung ihrer Asylanträge für zuständig zu erklären.
Der Antragsteller zu 1) ist eigenen Angaben nach am … 1968 in Afghanistan geboren und Vater des am … 2005 im Iran geborenen Antragstellers zu 2). Beide sind afghanische Staatsangehörige, die zuletzt im Iran lebten. Nachdem sie den Iran verlassen hatten, reisten die Antragsteller über die Türkei nach Griechenland und stellten dort am 22. September 2020 einen Asylantrag. Derzeit befinden sie sich im Camp … in …, Griechenland. Die Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter des Antragstellers zu 2), … …, sowie vier weitere gemeinsame Kinder im Alter von 12, 17, 19 und 23 Jahren, …, …, …, … …, die den Iran bereits im Sommer 2013 ohne die Antragsteller verlassen haben, leben in Deutschland. Zu ihren Gunsten wurde jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich des Landes ihrer Staatsangehörigkeit, Afghanistan, festgestellt und infolgedessen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt (Bescheid des Bundesamtes vom 11.11.2016 für … und … …, Bescheid vom 14.11.2016 für … …, Bescheid vom 1. März 2017 für … und … …).
Am 31. Dezember 2020 ersuchte Griechenland die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf Art. 9 der VO (EU) … (Dublin III-VO), die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zu übernehmen. Dem Übernahmegesuch waren unter anderem beigefügt die abfotografierten Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden Familienangehörigen, deren Geburtsurkunden in Kopie, ein abfotografierter, auf … … laufender Mietvertrag über eine Fünf-Zimmer-Wohnung in Berlin, eine englischsprachige Stellungnahme des „… … …“ vom 27. Oktober 2020 sowie Kopien der „… …“ der Antragsteller und der in Deutschland lebenden Ehefrau bzw. Mutter … …, die wechselseitig die Zustimmung zu einer Familienzusammenführung in Deutschland enthalten.
Die Antragsgegnerin lehnte dieses Aufnahmegesuch gegenüber Griechenland mit Schreiben vom 19. Januar 2021 ab und führte zur Begründung aus, dass die in Deutschland lebende Referenzperson nicht international schutzberechtigt im Sinne des Art. 9 Dublin III-VO, sondern lediglich ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden sei. Die humanitäre Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO begründe ebenfalls keinen Anspruch auf Aufnahme, da der vorliegende Fall nicht erheblich von der Durchschnittskonstellation abweiche. Vielmehr habe die Referenzperson … … bei ihrer Asylanhörung vorgetragen, dass es auch das Handeln ihres Ehemannes gewesen sei, was sie zur Flucht veranlasst habe. Die Flucht habe sie zudem vor ihm aus Angst geheim gehalten. Insofern seien keine humanitären Gründe für eine Anwendung des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ersichtlich und sei es fragwürdig, ob die gesamte Familie von einer Zusammenführung profitieren würde.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 an die Antragsgegnerin remonstrierten die griechischen Behörden gegen diese Ablehnung und führten aus, dass die in Deutschland lebenden Familienmitglieder über eine Aufenthaltserlaubnis verfügten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass … … vom deutschen Staat als so krank eingestuft werde, dass sie soziale Unterstützungsleistungen erhalte. Zudem habe sie mit ihren Kindern im Juni 2017 die Antragsteller im Iran besucht und während ihrer Asylanhörung vorgetragen, keine Probleme in der Ehe gehabt zu haben, was gegen eine Widersprüchlichkeit in ihren Aussagen spreche. Dem Remonstrationsschreiben waren neben Auszügen aus der Asylanhörung zwei Protokolle über Hilfeplangespräche (§ 31 SGB VIII) mit dem Jugendamt enthalten.
Die Antragsgegnerin antwortete Griechenland mit Schreiben vom 18. Februar 2021 und lehnte eine Zuständigkeitsübernahme hinsichtlich der Antragsteller weiter ab. Unter „Gründe“ war ausgeführt, dass noch Verfahrensfragen zu klären seien und die Ablehnung zunächst erfolge, um die Frist aus Art. 5 Abs. 2 der Dublin-Durchführungsverordnung einzuhalten. Mit Schreiben vom 12. März 2021 erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die endgültige Ablehnung gegenüber den griechischen Behörden. Art. 9 Dublin III-VO sei nach wie vor nicht anwendbar, da die Referenzperson in Deutschland nur ein Abschiebungsverbot genieße, nicht aber international schutzberechtigt sei. Auch Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO greife nicht durch. Trotz dessen, dass die Referenzperson … … bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ausgesagt habe, keine Eheprobleme gehabt zu haben, habe sie später in der gleichen Anhörung zu Protokoll gegeben, dass ihr Ehemann einer der bestimmenden Gründe war, weshalb sie mit ihren Kindern heimlich aus Iran geflohen sei. Diese Aussage werde auch durch die Angaben der Tochter H1. H1. in deren Asylanhörung gestützt. Schließlich sei … … nach Recherche bei den zuständigen Behörden durchaus in der Lage mit Hilfe ihrer zwei erwachsenen Töchter für ihre Kinder zu sorgen.
Gegen diese Ablehnung remonstrierte Griechenland erneut mit Schreiben vom 1. April 2021 und führte zur Begründung über das bereits Vorgebrachte aus, dass … … und ihre Tochter H1. jeweils unter dem Datum 31. März 2021 eine weitere, der erneuten Remonstration beigefügte Stellungnahme abgegeben hätten. Darin führe die Tochter H1. aus, dass die Gesundheit ihrer Mutter gefährdet sei und sie, …, nicht in der Lage sei, für ihre Mutter ein ganzes Leben lang zu sorgen.
Daraufhin erklärte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. April 2021, dass die bereits erfolgte Ablehnung vom 12. März 2021 nach erneuter, gründlicher Prüfung aufrechterhalten werde und weitere Remonstrationen nicht mehr berücksichtigt würden.
Mit am 6. September 2021 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten haben die Antragsteller Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Familienzusammenführung nach § 123 VwGO gestellt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die von den Antragstellern getrennte Flucht der Ehefrau bzw. Mutter, … …, mit den vier weiteren Kindern H1., …, … und … … aus dem Iran insbesondere erfolgt sei, um die gegen ihren Willen zwangsverheiratete Tochter H1. vor Misshandlungen und Vergewaltigungen durch ihren Ehemann zu schützen. Zum damaligen Zeitpunkt habe … … ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 1), vorgeworfen, dass er sich nicht gegen die Zwangsverheiratung seiner Tochter H1. gewehrt habe. Dieser sei zudem aufgrund seiner Heimatverbundenheit gegen eine Ausreise gewesen. Der Antragsteller zu 2) habe sich am Morgen der Flucht der Mitnahme durch seine Mutter entzogen, weil er bei seinem Vater, dem Antragsteller zu 1), habe bleiben wollen. Nach der Ankunft in Deutschland sei wieder Kontakt zum damals weiter im Iran lebenden Antragsteller zu 1) aufgebaut worden, der schließlich in einem Besuch von … … mit den vier in Deutschland lebenden Kindern im Iran bei den Antragstellern gemündet habe. Nach diesem Besuch hätten die Antragsteller ebenfalls ihre Ausreise geplant, um wieder mit der übrigen Familie vereint zu sein. In rechtlicher Hinsicht sei der Eilantrag begründet, da die Antragsteller einen Anspruch auf Familienzusammenführung aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO hätten, welcher ein subjektives Recht verleihe. Das der Antragsgegnerin insoweit zustehende Ermessen sei auf Null reduziert. Der gesetzlich gebundene Anspruch der Antragsteller aus Art. 8 bis 11 und 16 Dublin III-VO scheitere hier einzig daran, dass den Familienangehörigen in Deutschland ein nationales Abschiebungsverbot und kein unionsrechtlich internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Genau für diese Fälle sei Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO als Auffangtatbestand geschaffen worden. Mittlerweile lebten die Familienangehörigen der Antragsteller etwa sieben Jahre in Deutschland und seien voll integriert, weswegen davon auszugehen sei, dass sie sich hier eine dauerhafte Zukunft aufbauen werden. Aufenthaltsrechtlich liege nur ein marginaler Unterschied zwischen einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und einer Zuerkennung internationalen Schutzes vor. Irrelevant sei der Unterschied im Lichte des Art. 6 GG, des Art. 8 EMRK und des Art. 7 GRCh jedenfalls in Bezug auf die Familieneinheit. Da das Recht auf Familienleben ein Individualrecht der Antragsteller und der Stammberechtigten sei, obliege ihnen die Bewertung, welche Qualität der familiären Verbindung es wert sei, ein Familienleben im Rahmen der Kernfamilie zu verwirklichen. Zwar würden die in Deutschland lebenden Stammberechtigten dem Antragsteller zu 1) vorwerfen, sich damals nicht schützend vor die von Zwangsverheiratung bedrohte Tochter H1. gestellt zu haben. Jedoch stellten sie stets klar, dass die Gefahr maßgeblich von den Brüdern der Mutter ausgegangen sei. Die Tochter H1. habe zudem in ihrer Anhörung begründet, warum sie trotz allem Kontakt mit ihrem Vater aufgenommen hätten. Auch die Mutter und Ehefrau der Antragsteller habe im hiesigen Verfahren angegeben, dass ihr Ehemann damals unter großem Druck ihrer Brüder und des sozialen Umfeldes gestanden habe und ein guter Vater gewesen sei. Insofern stütze die Antragsgegnerin ihre Ablehnung ausschließlich auf einige wenige Passagen in den Asylanhörungen von … und … …, in denen diese ihre damalige Wut und Enttäuschung auf den Antragsteller zu 1) geäußert haben. In einer Gesamtbetrachtung und bei einer ernsthaften Beachtung der durch die Betroffenen differenziert vorgetragenen Sachlage ergebe sich jedoch ein anderes Bild. Erst durch die Trennung von seiner eigenen Familie habe der Antragsteller zu 1) realisiert, dass die religiös-konservativen gesellschaftlichen Erwartungen mit dem Wohl seiner Tochter unvereinbar gewesen seien, was schließlich über die Jahre und fortgeführten Kontakt zu einer Aussöhnung mit der Familie und zum Entschluss der Antragsteller, ebenfalls nach Europa zu fliehen, geführt habe.
Im Übrigen ergebe sich auch unter Berücksichtigung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, der „Jawo“ – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der Rechtsprechung des OVG Münster und des OVG Lüneburg sowie weiterer Instanzgerichte eine Ermessenreduzierung auf Null. Die Antragsteller lebten unter äußerst prekären Bedingungen in Griechenland, was sich nach einer Anerkennung als international Schutzbedürftige fortsetzen würde. Die Unterbringung anerkannt Schutzberechtigter sei nicht sichergestellt, ihre Sozialleistungen seien radikal gekürzt, die Gesundheitsversorgung sei defizitär und der Zugang zu ihr mit hohen Hürden belegt. Auf dem Arbeitsmarkt bestehe de facto keine Chance, an eine existenzsichernde Beschäftigung zu gelangen Zudem habe der Antragsteller zu 1) lediglich einen Arm und sei schwerbehindert. Er habe keinerlei Sprachkenntnisse oder Netzwerk in Griechenland, womit ausgeschlossen sei, dass er dort für seinen Sohn und sich sorgen könne.
Schließlich sei der Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einschließlich drohenden Rechtsverlusts glaubhaft gemacht. Es sei eine Entscheidung in der Sache der griechischen Behörden über das Asylbegehren der Antragsteller zu befürchten. Nach einer solchen Entscheidung unterfielen die Antragsteller nicht mehr dem Anwendungsbereich der Dublin III-VO. Daher bedürfe es einer einstweiligen Anordnung, die mit einer zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache einhergehe. Andernfalls drohe ein nicht umkehrbarer Übergang der Zuständigkeit auf Griechenland und die Familieneinheit ließe sich auf absehbare Zeit nicht mehr herstellen.
Die Antragsteller beantragen,
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen zum Az. … der wiederholten Übernahmegesuche durch das Griechische Migrationsministerium – Nationales Dublin-Referat – für die Asylverfahren der Antragsteller zu 1. – 2. als Familienangehörige der Ehefrau und Mutter … … für zuständig zu erklären;
2. hilfsweise, für den Fall, dass während des laufenden Verfahrens nach § 123 VwGO eine erneute Ablehnung zum Az. … ergeht, auch diese aufzuheben und sich für die Asylverfahren der Antragsteller zu 1. – 2. als Familienangehörige der Ehefrau und Mutter … … für zuständig zu erklären;
3. hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, durch den Liaisonbeamten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in der Hellenischen Republik oder auf anderem Wege darauf hinzuwirken, dass das griechische Dublin-Referat ein erneutes Aufnahmegesuch stellt und diesem stattzugeben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den bisherigen Akteninhalt, insbesondere die seitens des Dublin-Fachreferates am 19. Januar 2021 und am 12. März 2021 an die griechischen Behörden übermittelten Ablehnungen mit ausführlichen Begründungen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen elektronischen Akten des Bundesamtes der Antragsteller sowie der in Deutschland lebenden Referenzpersonen sowie die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Hilfsantrag zu 3. aus dem Antragsschriftsatz vom 6. September 2021 wird nach § 88 VwGO dergestalt ausgelegt, dass über ihn nur dann zu entscheiden ist, wenn der Hauptantrag zu 1. auf Zuständigkeitsübernahme der Antragsgegnerin für die Asylverfahren der sich in Griechenland befindlichen Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung nur daran scheitert, dass das Gericht ein erneutes Aufnahmegesuch des griechischen Dublin-Referats für eine notwendige Bedingung für eine Zuständigkeitsübernahme hält. Ansonsten nämlich, also, wenn Anordnungsanspruch und/oder Anordnungsgrund für eine Zuständigkeitsübernahme im Übrigen nicht glaubhaft gemacht sind, kommt auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Rahmen des § 123 VwGO wie im Hilfsantrag zu 3., dass sie durch ihren Liaisonbeamten oder anderweitig auf das griechische Dublin-Referat einzuwirken habe, ein erneutes Aufnahmegesuch an Deutschland zu stellen und diesem stattzugeben, in Betracht.
Der Hauptantrag zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig (2.), aber unbegründet (3.). Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ist für die Entscheidung zuständig (1.). Über die Hilfsanträge zu 2. und 3. war mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden.
1. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach ergibt sich hier aus § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO, da sich die Antragsteller in Griechenland aufhalten. Die für asylrechtliche Streitigkeiten (vgl. für Streitigkeiten nach der Dublin III-VO BVerwG, B.v. 2.7.2019 -1 AV 2/19 – juris Rn. 4) regelmäßige Zuständigkeitsvorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO und auch § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 2 VwGO greifen daher nicht, denn die Antragsteller haben weder i.S.d. § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO ihren Aufenthalt nach den Vorschriften des Asylgesetzes zu nehmen noch verfügen sie über einen Wohnsitz im Bundesgebiet (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO), weshalb für die örtliche Zuständigkeit nur die Auffangregelung des § 52 Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO in Betracht kommt. Danach ist dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin ihren Sitz hat. Wird der Antrag gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, ist auf den Sitz der handelnden Behörde abzustellen. Im vorliegenden Fall ist dies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), das seinen Sitz in Nürnberg und mithin nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO im Bezirk des Verwaltungsgerichts Ansbach hat (zum Ganzen BVerwG, B.v. 2.7.2019 – 1 AV 2/19 – juris Rn. 6). Einer Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedarf es vorliegend nicht, da die Person, zu der zugezogen werden soll, nicht als Antragstellerin auftritt und damit keine Kollision von Zuständigkeiten besteht.
2. Der Antrag, zu dessen Entscheidung nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter berufen ist, ist zulässig.
Insbesondere sind die Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, wofür die Geltendmachung einer möglichen Verletzung eines subjektiven Rechts ausreicht. Eine solche beziehungsweise umgekehrt ein möglicher Anspruch gegen die Antragsgegnerin könnte sich für die Antragsteller aus den dem Schutz der Familie dienenden Vorschriften der Art. 8 ff., Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.2019 – 1 AV 2/19 – juris Rn. 12 sowie VG Ansbach, B.v. 2.10.2019 – AN 18 E 19.50790 – juris Rn. 25; B.v. 26.11.2019 – AN 18 E 19.50958 – juris Rn. 23; VG Berlin, B.v. 15.3.2019 – 23 L 706.18 A – juris Rn. 20; VG Münster, B.v. 20.12.2018 – 2 L 989/18.A – juris Rn. 21). Die Regelungen der Dublin III-VO schließen eine Antragsbefugnis von Familienangehörigen, die aus einem anderen Mitgliedstaat in den zuständigen Staat überstellt werden wollen, jedenfalls nicht ausdrücklich aus; dies legen die Erwägungsgründe 13, 14 und 15 der Dublin III-VO, Art. 47 GR-Charta sowie Art. 6 GG nahe (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.2019 – 1 AV 2/19 – juris Rn. 12).
Der Antrag nach § 123 VwGO ist auch nicht aus anderen Gründen unstatthaft. Zwar sieht die Dublin III-VO in deren Art. 27 nur Rechtsmittel gegen Überstellungsentscheidungen vor, allerdings ist im Lichte des Art. 47 GRCh als Primärrecht (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV) auch ein Rechtsbehelf für die vorliegende Konstellation bereitzustellen. Ein Verweis auf die griechischen Gerichte trägt insofern nicht, als diese nicht das Bundesamt als Behörde der Bundesrepublik zur Zuständigkeitsübernahme verpflichten könnten (so VG Berlin, B.v. 15.3.2019 – 23 L 706.18 A – juris Rn. 21; a.A. etwa VG Bayreuth, B.v. 17.02.2020 – B 8 E 19.50589, BeckRS 2020, 15734 Rn. 50 ff.; offenlassend VG Düsseldorf, B.v. 28.1.2020 – 15 L 3299/19.A – BeckRS 2020, 1383 Rn. 35). Dies überzeugt auch angesichts der Erwägungsgründe der Dublin III-VO, insbesondere der Erwägungsgründe 13, der die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Berücksichtigung der Belange von Minderjährigen verpflichtet, 14, der die Achtung des Familienlebens als vorrangige Erwägung bei der Anwendung der Dublin III-VO definiert, 15, der eine gemein-same Bearbeitung der Anträge von Familienmitgliedern zur Vermeidung einer Trennung an-mahnt, sowie 16 und 17, die das Fundament für die Art. 8 ff. und 17 Abs. 2 Dublin III-VO legen, nicht. Zudem ist, auch wenn sich der Europäische Gerichtshof soweit ersichtlich noch nicht explizit zur Frage der Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine ablehnende Übernahmeentscheidung des Zielstaates auf Basis der Art. 8 ff. Dublin III-VO geäußert hat, angesichts seiner Entscheidungen zum drittschützenden Charakter sowohl der in Kapitel III der Dublin-III VO festgelegten Zuständigkeitskriterien (Art. 7 ff. Dublin III-VO) sowie des Ablaufs von Antrags-, Antwort- und Überstellungsfristen nach der Dublin III-VO, etwa nach Art. 21 Abs. 1 oder Art. 29 Dublin III-VO, und der Möglichkeit sich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung hierauf zu berufen (EuGH, U.v. 7.6.2016 – Ghezelbash, C-63/15 – NVwZ 2016, 1157; EuGH, U.v. 7.6.2016 – Karim, C-155/15 – NVwZ 2016, 1155; EuGH, U.v. 25.10.2017 – Shiri, C-201/16 – NVwZ 2018, 43 Ls. 2 u. Rn. 35 ff.; EuGH, U.v. 26.7.2017 – Mengesteab, C-670/16 – NVwZ 2017, 1601; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 42 m.w.N.), davon auszugehen, dass der Europäische Gerichtshof die rechtswidrige Ablehnung eines auf die Art. 8 ff. Dublin III-VO gestützten Übernahmegesuchs ohne die Möglichkeit des Rechtsschutzes hiergegen nicht akzeptieren würde.
3. Der Antrag nach § 123 VwGO bleibt jedoch in der Sache erfolglos.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; sog. Regelungsanordnung). Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und den Antragstellern nicht schon in vollem Umfang, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnten. Im Hinblick auf das Gebot eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 47 GRCh) gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dann nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile des Antragstellers unzumutbar sowie in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3/13 – juris Rn. 5, 7).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragsteller können weder einen Anordnungsanspruch (a-c), noch einen Anordnungsgrund (d) glaubhaft machen.
a) Ein Anspruch auf Zuständigkeitsübernahme nach Art. 8 Dublin III-VO, der nur für den 15-jährigen Antragsteller zu 2) denkbar ist, scheidet aus, weil dieser kein unbegleiteter Minderjähriger ist. Nach der Definition des Art. 2 Buchst. j Dublin III-VO ist ein Minderjähriger unbegleitet, wenn er ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet. Der Antragsteller zu 2) befindet sich jedoch in der Obhut seines Vaters, des Antragstellers zu 1), mit dem er zusammen aus dem Iran ausgereist und nach Griechenland eingereist ist sowie dort gemeinsam mit ihm einen Asylantrag gestellt hat. Dass die Mutter des Antragstellers zu 2) und Ehefrau des Antragstellers zu 1) sich in Deutschland befindet, ändert hieran nichts.
b) Ebenso wenig folgt aus Art. 9 Dublin III-VO ein Anspruch der Antragsteller auf die Durchführung ihrer Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.
Art. 9 Dublin III-VO setzt voraus, dass die Familienangehörigen der Antragsteller, zu denen zugezogen werden soll, als Begünstigte internationalen Schutzes im Zielstaat aufenthaltsberechtigt sind. Begünstigte internationalen Schutzes sind gemäß Art. 2 Buchst. f Dublin III-VO Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen internationaler Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. a der RL 2011/95/EU (Anerkennungs-RL), sprich die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiären Schutzstatus zuerkannt wurde. Der in Deutschland lebenden Ehefrau bzw. Mutter der Antragsteller, … …, zu der allein ausweislich des Hauptantrages zu 1. im einstweiligen Rechtsschutz zugezogen werden soll, ist jedoch mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2016 lediglich ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt worden. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers zu 1) den Kreis der Familienangehörigen im Sinne der Art. 9, Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO, zu denen zugezogen werden soll, über die eindeutige Antragsfassung hinaus auf die in Deutschland lebenden beiden minderjährigen Kinder, … und … …, erweitern wollte, änderte dies am Ergebnis nichts, weil ihnen ebenfalls nur ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt wurde.
Auch ein Anspruch aus Art. 10 Dublin III-VO scheidet aus, weil über den Asylantrag der in Deutschland lebenden Referenzperson bereits entschieden worden ist. Was Art. 16 Dublin III-VO betrifft, kann aus ihm kein Anspruch hergeleitet werden, weil er zum einen die Beziehung zwischen Ehegatten nicht erfasst (Vollrath in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 8. Ed. 1.5.2021, Art. 16 Dublin III-VO Rn. 1) und hinsichtlich des Antragstellers zu 2) keine Abhängigkeitssituation bzw. nicht glaubhaft gemacht ist, inwiefern seine Mutter oder seine Geschwister auf seine Unterstützung angewiesen sind. Gleiches gilt für den Antragsteller zu 1) in Bezug auf seine Ehefrau oder die weiteren gemeinsamen Kinder.
Da jeweils die tatbestandlichen Voraussetzungen der Art. 8 ff. Dublin III-VO nicht vorliegen, kann die Frage dahinstehen, ob Griechenland nicht sowieso wegen des gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin II-VO zu spät gestellten Aufnahmegesuchs zuständig ist.
c) Schließlich vermag auch die humanitäre Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO den Antragstellern nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Nach Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Dublin III-VO kann derjenige Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 Dublin III-VO nicht zuständig ist. Die betreffenden Personen müssen dem schriftlich zustimmen, Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 Dublin III-VO. Der so ersuchte Mitgliedstaat hat alle erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen, Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO. Nach Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 4 Dublin III-VO wird dem ersuchten Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen, wenn dieser dem Gesuch stattgibt.
In der begehrten Familienzusammenführung der Antragsteller mit der in Deutschland lebenden Ehefrau des Antragstellers zu 1) bzw. Mutter des Antragstellers zu 2), … …, liegt grundsätzlich ein geeigneter humanitärer Grund im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Dieser führt für die humanitären Gründe exemplarisch und insbesondere solche an, die sich aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen (Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Dublin III-VO). Der darin zum Ausdruck kommende Grundgedanke der Wahrung der Familieneinheit ist neben Art. 6 Abs. 1 Dublin III-VO auch in deren Erwägungsgründen 13 bis 17 und schließlich im Primärrecht in Art. 24 Abs. 3 und Art. 7 GRCh angelegt.
Allerdings räumt Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO, wie sich bereits aus der Überschrift „Ermessensklauseln“ des Art. 17 Dublin III-VO ergibt, dem ersuchten Mitgliedstaat einen Ermessensspielraum ein, ob er die Zuständigkeit für die Antragsteller übernimmt (etwa VG Ansbach, B.v. 6.4.2020 – AN 17 E 20.50103 – juris Rn. 23, 29 ff.). Das ihr zustehende Ermessen hat die Antragsgegnerin in ihren Ablehnungsbegründungen gegenüber Griechenland dahingehend ausgeübt, nicht die Zuständigkeit für die Asylverfahren der Antragsteller zu übernehmen, was am Maßstab des § 114 VwGO gemessen nicht zu beanstanden ist.
Ein Antrag nach § 123 VwGO, hier in Form einer Regelungsanordnung auf Übernahme der Zuständigkeit für die Antragsteller durch die Antragsgegnerin, hat nämlich nur dann Erfolg, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null glaubhaft gemacht wird (BayVGH, B.v. 3.6.2002 – 7 CE 02.637 – NVwZ-RR 2002, 839; nur berichtend, aber a.A. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 123 Rn. 158 ff. m.w.N.). Eine solche wurde jedoch weder für den Antragsteller zu 1) noch für den Antragsteller zu 2) glaubhaft gemacht. Hierfür müssen über das regelmäßig bestehende Interesse an einer Familienzusammenführung hinaus konkret und im Einzelfall Umstände vorliegen, die die Annahme einer besonderen Härte begründen und jede andere Entscheidung als eine Zusammenführung der genannten Personen als unvertretbar erscheinen ließen (VG Ansbach, B.v. 26.5.2021 – AN 17 E 21.50085 – juris m.w.N.; s.a. EGMR, U.v. 30.7.2013 – Nr. 948/12 – BeckRS 2014, 80974 Rn. 56 [engl.]; EuGH, U.v. 27.6.2006 – C-540/03 – NVwZ 2006, 1033 Rn. 73-75). Wenn wie hier als Antragsteller ausschließlich die sich im griechischen Asylverfahren befindlichen Familienmitglieder auftreten und den Zuzug zu der in Deutschland lebenden Ehefrau bzw. Mutter begehren, so sind dennoch, obgleich sie nicht selbst Antragsteller ist, deren Belange in der Ermessensentscheidung nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO zu berücksichtigen. Eine geteilte Ermessensentscheidung, d.h. eine Ermessenentscheidung in Bezug auf nur einzelne Personen, ist insoweit nicht möglich. Die Ermessensentscheidung nach Art.17 Abs. 2 Dublin III-VO erfordert die Abwägung aller Belange aller Betroffenen (so VG Ansbach, B.v. 6.4.2020 – AN 17 E 20.50103 – juris Rn. 41).
aa) Hinsichtlich des Antragstellers zu 1) und der von ihm mit dem Hauptantrag zu 1. begehrten Zusammenführung mit seiner Ehefrau … … in Deutschland liegt keine eine Ermessensreduzierung auf Null tragende besondere Härte vor. Die Trennung des Antragstellers zu 1) von seiner Ehefrau durch deren Flucht mit vier von sechs gemeinsamen Kindern aus dem Iran im Sommer 2013 liegt mittlerweile acht Jahre zurück. Danach bestand laut Aussage der … … in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 22. Februar 2016 kein Kontakt mehr mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 1). Gemäß der übereinstimmenden Stellungnahmenvon … und … … vom 31. März 2021 im Rahmen des Übernahmegesuchs der griechischen Behörden an Deutschland fand in Folge sukzessive wieder mehr Kommunikation zwischen den Antragstellern und den nach Deutschland geflohenen Familienmitgliedern statt, die in einem Besuch der nun in Deutschland lebenden Familienmitgliedern bei den Antragstellern im Iran im Juni 2017 mündete. Allein die im Detail nicht weiter beschriebene Kommunikation sowie ein Besuch vermögen in Zusammenschau mit der mehrjährigen räumlichen Trennung, die zunächst mit einem etwa zweieinhalbjährigen Kontaktabbruch einherging, keine besondere Nähebeziehung, kein wechselseitiges und konstitutives aufeinander Angewiesen sein des Antragstellers zu 1) und seiner Ehefrau und somit keine Verdichtung der humanitären Umstände zu einem Härtefall zu tragen, der die Antragsgegnerin zum Handeln verpflichten würde. Dazu tritt, dass die Ehefrau des Antragstellers zu 1) ihren Angaben nach zunächst deshalb geflohen ist, weil dieser die gemeinsame Tochter H1. nicht vor einer Zwangsehe, innerhalb derer diese misshandelt worden sei, bewahrt habe. Zwar soll mittlerweile eine Versöhnung zwischen dem Antragsteller zu 1) und den in Deutschland lebenden Familienmitgliedern stattgefunden haben, jedoch ist die Trennung der Antragsteller von der übrigen Familie entweder, wenn man die Fluchtgeschichte der … … als wahr unterstellt, nicht unwesentlich auf das Handeln des Antragstellers zu 1) zurückzuführen und für den Fall, dass man sie für unglaubhaft hält, auf das Handeln der Ehefrau des Antragstellers zu 1). Jedenfalls aber liegt kein Fall einer beidseitig unfreiwilligen Trennung vor, die für eine Ermessensreduzierung auf Null ins Feld geführt werden könnte. Der Einzelrichter stellt zwar nicht in Abrede, dass eine Zusammenführung des Antragstellers zu 1) mit seiner Ehefrau in Deutschland insbesondere für letztere eine Erleichterung bei der Erziehung der beiden noch minderjährigen Kinder mit sich bringen würde, wobei nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin und deren Recherchen wohl beim zuständigen Jugendamt … … durchaus in der Lage ist mit Hilfe ihrer zwei erwachsenen Töchter für ihre Kinder zu sorgen. In einer Gesamtschau der von der Antragstellerseite vorgetragenen und aus den Behördenakten ersichtlichen Umstände ergibt sich jedoch keine besondere Härte, die jede andere Entscheidung der Antragsgegnerin, als den Antragsteller zu 1) mit seiner in Deutschland lebenden Ehefrau zusammenzuführen, unvertretbar erscheinen ließe.
Ein anderes Ergebnis folgt entgegen des Vortrags der Antragstellerseite auch nicht aus Art. 8 EMRK, der das Privat- und Familienleben schützt. Die Europäische Union ist zwar selbst nicht Mitglied der EMRK, allerdings sieht der Europäische Gerichtshof diese als für die Union und ihre Organe verbindlichen Mindeststandard an, was mit Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) übereinstimmt (Streinz in Streinz EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 6 EUV Rn. 25). Art. 8 Abs. 1 EMRK begründet ein Recht auf Zusammenleben unter den Familienangehörigen, wobei die staatlichen Behörden grundsätzlich Maßnahmen treffen müssen, die das Zusammenleben ermöglichen. Staatliche Maßnahmen, die in das Recht auf Zusammenleben eingreifen, sind gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig (EGMR, U.v. 13.7.2000 – 25735/94 – NJW 2001, 2315 Ls. 2). Jedoch garantiert Art. 8 EMRK kein grundsätzliches Recht auf Einreise und Aufenthalt, sondern führt bei der Frage des Familiennachzugs dazu, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Rechtmäßigkeit der (unterlassenen) Maßnahme und die entsprechende Rechtsgrundlage anhand einer Abwägungsentscheidung unter Einstellung der Individualinteressen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK prüft (näher Meyer-Ladewig/Nettesheim in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 8 Rn. 76 ff.). Insofern ist aber keine Diskrepanz zur obigen Prüfung des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO zu erkennen. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO dient wie auch die Art. 8, 9, 10, 11 Dublin III-VO dem Grundsatz der (Wieder) Herstellung der Familieneinheit. Und genauso wenig wie Art. 8 Abs. 1 EMRK eine schrankenlose Gewährleistung ist, ist es Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO. In der nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO vorzunehmenden Ermessensprüfung sind selbstredend die Individualinteressen des Antragstellers einzustellen sowie die gegen eine Zuständigkeitsübernahme sprechende Aspekte im Einzelfall. Insofern gestaltet Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO für das Dublin-Verfahren im Konkreten die Garantie des Art. 8 EMRK in zulässiger Weise aus. Daher kann Art. 8 EMRK vorliegend nicht für eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO herangezogen werden und den Vortrag der Antragstellerseite nicht zusätzlich grundrechtlich „aufladen“, weil die von diesem geschützten Belange bereits ausreichend gewürdigt worden sind (s.o.).
Gleiches gilt für die in der GRCh niedergelegten Garantien zum Schutz des Familienlebens, insbesondere in Art. 7, Art. 24 Abs. 3, Art. 33 GRCh, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Halbs. 2 EUV Primärrecht sind. Sie sind gemäß Art. 52 Abs. 1 GRCh nur aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift einschränkbar, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Die Art. 8, 9, 10, 11 und 17 Dublin III-VO dienen deren Umsetzung im Konkreten. Hinsichtlich der humanitären Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ist nicht erkennbar, inwieweit diese und die obige Prüfung deren Voraussetzungen hinter den primärrechtlichen Vorgaben zurückbleibt.
Was den antragstellerseits ebenfalls angeführten Art. 6 GG anbelangt, so muss dieser angesichts des europarechtlichen Anwendungsvorrangs der Dublin III-VO auch als nationales Verfassungsrecht zurücktreten.
Schließlich lässt sich eine Ermessensreduzierung auf Null auch nicht auf das Argument der Antragsteller stützen, dass Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO schon deshalb durchgreifen müsse, weil die Voraussetzungen des Art. 9 Dublin III-VO nur mangels internationalen Schutzstatus der in Deutschland lebenden Familie der Antragsteller nicht vorlägen und eine buchstabengetreue Anwendung des Art. 9 Dublin III-VO zu einer Trennung der Familie führe. Sicher ist Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO als humanitäre Auffangklausel einzuordnen, die Fälle mit Familienbezug, die aus dem Raster der Art. 8 bis 11 Dublin III-VO herausfallen, erfassen soll. Allerdings kann sie nicht stets, wenn ein Tatbestandsmerkmal der Art. 8 bis 11 Dublin III-VO nicht erfüllt ist, zum Tragen kommen, da ansonsten jede Differenzierung innerhalb dieser hinfällig würde. Und gerade die Differenzierung des Art. 9 Dublin III-VO, der eine Zuständigkeitsübernahme vom Bestehen internationalen Schutzes der Referenzperson abhängig macht, ein rein nationales Abschiebungsverbot aber nicht genügen lässt, ist aus europarechtlicher Sicht sachgerecht, da die RL 2011/95/EU (Anerkennungs-RL) nur die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes regelt, nicht aber nationale Abschiebungsverbote. Um derlei Differenzierungen aufrecht zu erhalten, gleichzeitig aber humanitäre Härtefälle zu erfassen, ist Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO als Kann-Vorschrift ausgestaltet, stellt eine Zuständigkeitsübernahme durch den ersuchten Staat also in dessen Ermessen. Dieses wiederum verdichtet sich nur dann zu einer Pflicht zum Tätigwerden, wenn außergewöhnliche humanitäre Umstände gegeben sind.
bb) Auch hinsichtlich des minderjährigen Antragstellers zu 2) und der von ihm mit dem Hauptantrag zu 1. begehrten Zusammenführung mit seiner Mutter … … in Deutschland liegt keine eine Ermessensreduzierung auf Null tragende besondere Härte vor.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte spielen bei der Beurteilung von Minderjährigen insbesondere das Alter des Kindes, der Umfang der Bindung des Kindes zu Familienmitgliedern, mit denen es zusammengeführt werden soll, sowie der Umstand, ob das Kind unabhängig von seiner Familie eingereist ist, eine Rolle (vgl. EGMR, U.v. 30.7.2013 – Nr. 948/12 – BeckRS 2014, 80974 Rn. 56 [engl.]). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Schutzwürdigkeit eines minderjährigen Kindes aufgrund seines Lebensalters sowie der Frage, wie lange dieses in einem anderen Staat als seine Familienangehörigen gelebt hat, zu werten, wobei der EuGH in diesem Zusammenhang eine Altersgrenze von zwölf Jahren gebilligt hat (EuGH, U.v. 27.6.2006 – C-540/03 – NVwZ 2006, 1033 Rn. 73-75, allerdings zur Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG).
Bei dem Antragsteller zu 2) handelt es sich um einen am 27. Dezember 2005 geborenen 15-jährigen, der in gut zwei Monaten sechzehn Jahre alt werden wird. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist insoweit der der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG, und nicht gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO derjenige der Asylantragstellung, da die Norm im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO keine Anwendung findet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller zu 2) in Griechenland in der Obhut seines Vaters befindet und somit nicht gänzlich ohne Eltern leben muss. Weiter tritt hinzu, dass die tatsächliche Bindung zwischen dem Antragsteller zu 2) und seiner Mutter aufgrund der nunmehr etwa 8 Jahre andauernden räumlichen Trennung trotz der stattfindenden Kommunikation gelockert ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 18.6.2021 – AN 17 E 21.50114 – juris Rn. 31 ff. m.w.N., welches eine Ermessensreduzierung auf Null regelmäßig für Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren annimmt).
Hinsichtlich des Einflusses von Art. 8 EMRK, Art. 7 GRCh und Art. 6 GG auf die Anwendung des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO wird auf das oben Ausgeführte verwiesen.
cc) Schließlich lässt sich für die Antragsteller auch dann keine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO erreichen, wenn man entgegen der eindeutigen Fassung des Hauptantrages zu 1. aus dem Antragsschriftsatz vom 6. September 2021 zu ihren Gunsten als Referenzperson nicht nur die Ehefrau und Mutter … … ansieht, sondern auch die weiteren mit ihr in Deutschland lebenden vier Kinder des Antragstellers zu 1) bzw. Geschwister des Antragstellers zu 2) einbezieht, von denen zwei bereits volljährig sind.
Für die Beziehung des Antragstellers zu 1) zu seinen beiden minderjährigen, in Deutschland lebenden Kindern H1. (12 Jahre alt) und … … (17 Jahre alt) ist gegen eine Ermessensreduzierung auf Null anzuführen, dass diese in Obhut ihrer Mutter leben, also einen Elternteil als Bezugsperson haben und die tatsächliche Bindung zum Vater nach acht Jahren Abwesenheit gelockert ist. Dies bedeutet nicht, dass eine Zusammenführung in Deutschland keine positiven Effekte auf das Familienleben und die Vater-Sohn-Beziehungen hätte, gleichwohl genügt es nicht, um eine außergewöhnliche Härte anzunehmen. Für die beiden bereits volljährigen Töchter gilt dies erst recht, weil bei diesen grundsätzlich nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die elterliche Betreuung angewiesen sind, noch dazu mit der Mutter ein Elternteil mit ihnen in Deutschland lebt. Soweit aus der Bundesamts-Akte der volljährigen Tochter H2. ist, dass diese sich zumindest im Jahr 2016 in psychiatrischer Behandlung wegen schwerer Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung befunden hat (Attest des Dr. H1. vom 8. März 2016), ergibt sich daraus auch keine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich einer Familienzusammenführung mit dem Antragsteller zu 1), da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese konstitutiv für einen positiven Behandlungsverlauf und zur Meidung erheblicher Gesundheitsschäden erforderlich ist.
Hinsichtlich der Beziehung des Antragstellers zu 2) zu seinen in Deutschland lebenden Geschwistern ist ebenfalls die nunmehr acht Jahre andauernde Trennung anzuführen sowie, dass keine intensive Nähebeziehung im Sinne eines aufeinander Angewiesen seins dargelegt ist. Schließlich lebt der Antragsteller zu 2) in Obhut seines Vaters, also nicht ohne jede familiäre Bezugsperson.
dd) Soweit die Antragsteller unter Verweis auf eine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO erreichen wollen, so geht dies fehl. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO dient nicht dazu, in einem Mitgliedstaat bestehende systemische Mängel auszugleichen, sondern ausweislich seines Wortlautes dazu, Antragsteller aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären und kulturellen Kontext ergeben, aufzunehmen, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen. Zudem bezieht sich die von den Antragstellern referenzierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Jawo“ (U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris) wie im Übrigen auch die Urteile in den Rechtssachen „Hamed, Omar“ und „Ibrahim“ (EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 – NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C -297/17 u.a. – juris Rn. 89) auf eine Überstellung in einen Mitgliedstaat, in dem dem Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Daraus lässt sich kein Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO auf Überstellung aus dem betreffenden Mitgliedstaat heraus ableiten. Andernfalls würde man nämlich dem sog. forum shopping Tür und Tor öffnen, was die Dublin III-VO gerade unterbinden möchte.
d) Zusätzlich zum fehlenden Anordnungsanspruch mangelt es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund.
Die hierfür erforderliche Dringlichkeit ist nicht gegeben, auch wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise erst nach einer Asylentscheidung in der Sache durch Griechenland ergehen würde. Derzeit ist jedoch noch nicht einmal ein Anhörungstermin vor der griechischen Asylbehörde bestimmt. Den Antragstellern ist die weitere Trennung von ihrer in Deutschland lebenden Ehefrau bzw. Mutter zumutbar. Gleiches gilt, wenn man über die lediglich auf Ehefrau bzw. Mutter verengte Antragsfassung hinaus zugunsten der Antragsteller die übrigen Kinder bzw. Geschwister in die Dringlichkeitsperspektive einbeziehen würde. Im Fall von volljährigen Familienmitgliedern wie dem Antragsteller zu 1) ist die Frage eines Anordnungsgrundes aufgrund (längerer) Trennung vom Grundsatz her anders zu beurteilen als im Fall einer Trennung von minderjährigen Kindern von ihren Eltern bzw. von vulnerablen Personen von Betreuungspersonen, auf die diese angewiesen sind (vgl. Rechtsprechung der Kammer insoweit z.B. VG Ansbach, B.v. 6.4.2020 – AN 17 E 20.50103 – juris, B.v. 26.5.2021 – AN 17 E 21.50085 – juris). Bei Ehepartnern spricht viel dafür, dass dem Grundsatz, dass die Hauptsache im einstweiligen Rechtschutz nicht vorweggenommen werden darf, der Vorrang zukommt, zumal ein irreversibler oder dauerhafter Zustand hier nicht geschaffen wird. Vielmehr bleibt ein Nachzug des einen Ehepartners zum anderen – wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind – durch die nationalen Ausländergesetze möglich und entfällt allenfalls der hier begehrte Nachzugstatbestand nach der Dublin III-VO. Die längere Zeitdauer, die dies regelmäßig in Anspruch nimmt, ist Erwachsenen prinzipiell eher zumutbar. Soweit man auf die Beziehung des Antragstellers zu 1) zu seinen beiden minderjährigen Kindern in Deutschland abstellt, so spricht gegen die für einen Anordnungsgrund erforderliche Dringlichkeit, dass diesen mit ihrer Mutter eine elterliche Bezugsperson zur Verfügung steht und im Übrigen die tatsächliche Bindung angesichts der langjährigen Trennung gelockert ist (s.o.). Die Vorwegnahme der Hauptsache ist hier nicht gerechtfertigt.
Auch für den 15- und damit minderjährigen Antragsteller zu 2) folgt kein anderes Ergebnis, weil auch er mit seinem Vater eine elterliche Bezugsperson an seiner Seite hat und angesichts der gut achtjährigen Trennung von seiner Mutter die tatsächliche Bindung zu ihr gelockert ist. Schließlich ist die Dringlichkeit einer Familienzusammenführung bei einem ein 15-, fast 16-jährigen Jungen anders zu beurteilen als insbesondere bei Kindern bis zu 12 Jahren (s.o.). Wie für den Antragsteller zu 1) ist für den Antragsteller zu 2) ebenfalls auf die Nachzugsmöglichkeiten auf Basis des nationalen Ausländergesetzes zu verweisen. Dass dieser ggf. einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, ist dem Antragsteller zu 2) nach dem oben Gesagten zumutbar. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist demnach nicht gerechtfertigt.
Den Verfahrensakten ist hier außerdem nicht zu entnehmen, dass eine Entscheidung über die Asylanträge der Antragsteller in Griechenland in Kürze erfolgen wird. Zwar hat das Gericht in seinen früheren Entscheidungen (vgl. VG Ansbach, B.v. 13.8.2020 – AN 17 E 20.50216; B.v. 24.8.2020 – AN 17 E 20.50232; B.v. 6.4.2020 – AN 17 E 20.50103 – alle juris) die Gefahr der jederzeitigen Entscheidung der griechischen Behörden genügen lassen, jedoch zeigt die mittlerweile gewonnene Erfahrung, dass eine Entscheidung der griechischen Behörden mitunter lange auf sich warten lässt. Die Antragsteller stellten bereits am 22. September 2020 ihren Asylantrag in Griechenland, über den bislang noch nicht entschieden ist. Dass ein Anhörungstermin zwischenzeitlich terminiert wurde oder nunmehr mit einer kurzfristigen Entscheidung zu rechnen ist, ist nicht ersichtlich. Alles in allem ist die Eilbedürftigkeit hier nicht glaubhaft gemacht.
4. Über den Hilfsantrag zu 2. aus dem Antragsschriftsatz vom 6. September 2021 war nicht mehr zu entscheiden, da dieser unter der Bedingung stand, dass „während des laufenden Verfahrens nach § 123 VwGO eine erneute Ablehnung zum Az. … ergeht“. Eine solche ist nicht ergangen. Allein das prozessuale Vorbringen der Antragsgegnerin und ihr Antrag auf Antragsablehnung sind keine erneute Ablehnung in diesem Sinne, da sie nur die bereits getroffenen Sachentscheidungen des Bundesamtes verteidigen.
Über den Hilfsantrag zu 3. in der eingangs gemäß § 88 VwGO vorgenommenen Auslegung war mangels Bedingungseintritt ebenfalls nicht mehr zu entscheiden.
5. Die Kostenentscheidung des damit erfolglosen Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
6. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin H1., war mangels hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen.
7. Die Entscheidung ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben