Europarecht

Formell unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde versperrt den Weg zur Verfassungsbeschwerde

Aktenzeichen  Vf. 29-VI-17

Datum:
9.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2018, 738
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
VfGHG Art. 27 Abs. 1 S. 2, Art. 51 Abs. 2 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1
BV Art. 91 Abs. 1, Art. 120
ZPO § 321a
VwGO § 152a
ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2, § 78a

 

Leitsatz

1. Mit einer aus formellen Gründen unzulässigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wird der Rechtsweg im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör grundsätzlich nicht erschöpft, sodass eine Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist. Ob das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht als unzulässig behandelt hat, kann vom Verfassungsgerichtshof nicht überprüft werden. (Rn. 19 – 20)
2. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV führt darüber hinaus zu ihrer Unzulässigkeit insgesamt, also auch wegen sonstiger Grundrechtsrügen. (Rn. 22)

Verfahrensgang

6 Sa 283/16 2016-11-29 Urt LAGMUENCHEN LArbG München

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. 

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. November 2016 Az. 6 Sa 283/16 in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit um eine Versetzung sowie eine hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung und um eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin.
1. Die Beschwerdeführerin, eine promovierte Physikerin mit einem Masterab-schluss auch im Bereich „Risk Management & Regulation“, war seit 1. Juli 2013 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens beschäftigt. Hierbei handelt es sich um eine GmbH, die Serviceleistungen für die Abwicklung einer im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise verstaatlichten Bankengruppe erbrachte und allein zu diesem Zweck gegründet worden war.
Zunächst war die Beschwerdeführerin als „Teamleiterin Data Governance im Bereich Finance and Risk Services“ eingesetzt. Mit Schreiben vom 10. September 2014 wies die Beklagte der Beschwerdeführerin eine neue Tätigkeit als „Expert Projektkonzeption und -steuerung im Bereich Risk Governance & Reporting“ zu. Gleichzeitig sprach die Beklagte für den Fall, dass diese Versetzung unwirksam sein sollte, vorsorglich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2014 aus und bot dessen Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Die Beschwerdeführerin übernahm ab 22. September 2014 die ihr zugewiesene neue Position. Die damit verbundenen Aufgaben und Projekte waren bis ca. Juli 2015 erledigt. Mit Schreiben vom 29. September 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2015.
2. Mit ihrer Klage zum Arbeitsgericht München vom 10. Oktober 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin zunächst gegen die Änderungskündigung vom 10. September 2014. Später erweiterte sie die Klage um die Feststellung der Unzulässigkeit der Versetzung sowie die Rücknahme mehrerer Abmahnungen und griff auch die am 29. September 2015 ausgesprochene Kündigung an. Das Arbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 12. Februar 2016 vollumfänglich statt.
3. Gegen dieses Urteil – mit Ausnahme der Entscheidung zu den Abmahnungen -legte die Beklagte Berufung ein. Mit dem angegriffenen Urteil vom 29. November 2016 gab das Landesarbeitsgericht München dem Rechtsmittel statt und wies die Klage im Hinblick auf die Versetzung sowie die Änderungskündigung vom 10. September 2014 und die Kündigung vom 29. September 2015 ab. Die Versetzungsmaßnahme habe zwar nicht im Wege des Direktionsrechts durchgesetzt werden können; jedoch sei von einer Vertragsänderung auszugehen, der die Beschwerdeführerin zumindest konkludent zugestimmt habe. Daneben bedürfe die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung keiner weiteren Betrachtung. Die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 29. September 2015 sei sozial gerechtfertigt; insbesondere könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf andere freie Arbeitsplätze oder eine unzutreffende Sozialauswahl berufen.
4. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegte Beschwerde wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 9. März 2017 als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der vom Arbeitsgerichtsgesetz verlangten Form begründet worden sei. Im Be-schluss vom 19. April 2017 erachtete das Bundesarbeitsgericht auch ihre Anhörungsrüge mangels Einhaltung des Formerfordernisses als unzulässig.
II.
1. a) Mit ihrer (einschließlich der Anlagen) am 26. Mai 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG sowie einen Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 2 i.V. m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG abzuleitende Recht auf ein faires Verfahren.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts enthalte keine rechtliche Begründung. Der Vorsitzende Richter habe mit keinem einzigen Wort erklärt, worauf er seine Entscheidung stütze.
Äußerungen des Vorsitzenden Richters zeigten, dass er sich mit den rechtlichen Aspekten des Verfahrens nicht beschäftigt, sondern auf seine persönlichen Vorlieben oder Vorurteile, wohl wahrscheinlich auf eine „ethnische Feindschaft“ konzentriert habe.
Die zahlreichen Beweise, die die Beschwerdeführerin dem Gericht vorgelegt habe, seien nicht erhoben worden. Die Entscheidung basiere auf den unbegründeten, mit keinen Fakten belegten Aussagen der Beklagten. Der Richter habe ignoriert, dass ihr damaliger Vorgesetzter sie „mit menschenverachtender und diskriminierender Ausprägung“ behandelt habe.
Die Entscheidung des Vorsitzenden Richters gleiche dem Versuch einer Einschüchterung und der Ausübung von Druck. Die Beschwerdeführerin müsse für alle Kosten aufkommen und dürfe keine Revision einlegen. Sie habe die Gehaltserstattung für die Zeit des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz und den Urlaubsanspruch verloren. Damit werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
b) Mit am 29. Juni und am 30. August 2017 eingegangenen Schreiben führt die Beschwerdeführerin ferner u. a. aus, das Landesarbeitsgericht sei verpflichtet, die Beweisunterlagen zu prüfen; seine Entscheidung sei dementsprechend willkürlich.
Im weiteren am 19. Februar 2018 eingegangenen Schreiben wird das Vorbringen ergänzt und u. a. auf die Gewährung rechtlichen Gehörs durch Art. 91 Abs. 1 BV verwiesen.
2. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration äußert Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Darüber hinaus könne eine Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit die Beschwerdeführerin Verstöße gegen das Grundgesetz rügt, ergibt sich die Unzulässigkeit daraus, dass Grundrechte des Grundgesetzes für den Bayerischen Verfassungsgerichtshof kein Prüfungsmaßstab sind. Verfassungsmäßige Rechte im Sinn der Art. 120 BV, Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sind nur solche subjektiven Rechte, die in der Bayerischen Verfassung verbürgt sind (VerfGH vom 11.9.2013 VerfGHE 66, 153/155; vom 27.2.2017 BayVBl 2018, 34 Rn. 14).
Allerdings ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung der entsprechenden Grundrechte der Bayerischen Verfassung rügen will, wenn diese mit Rechten des Grundgesetzes inhaltlich übereinstimmen. Dies gilt jedenfalls für das Recht auf rechtliches Gehör, zumal die Beschwerdeführerin im am 19. Februar 2018 eingegangenen Schriftsatz ausdrücklich auf Art. 91 Abs. 1 BV verweist.
2. Im Hinblick auf die Rüge, das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) sei verletzt, ist die Verfassungsbeschwerde jedoch wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter und außerordentlicher Rechtsbehelf. Sie setzt wegen ihres subsidiären Charakters voraus, dass alle anderen durch Gesetz zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind, um die als verfassungswidrig beanstandete Entscheidung zu beseitigen. Die Verfassungsbeschwerde muss erforderlich sein, um eine Grundrechtsverletzung auszuräumen. Das ist nicht der Fall, wenn eine andere Möglichkeit bestand, der Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs zu begegnen. Gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG ist bei Einreichung der Verfassungsbeschwerde daher nachzuweisen, dass der Rechtsweg erschöpft worden ist, wenn hinsichtlich des Beschwerdegegenstands ein Rechtsweg zulässig ist. Zum Rechtsweg gehört nicht nur die Revision zum jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes, sondern grundsätzlich auch eine gesetzlich vorgesehene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (VerfGH vom 5.6.1996 VerfGHE 49, 67/69; vom 14.12.2010 BayVBl 2011, 366).
b) Im vorliegenden Fall war gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eine solche Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die nach § 72 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG auch auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt werden kann. Zwar hat die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die von ihren Bevollmächtigten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde genügte aber nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 9. März 2017 Az. 2 AZN 87/17 nicht der von § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG verlangten Form, weshalb es die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Mit einer aus formellen Gründen unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde wird der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft (vgl. VerfGH vom 1.10.1982 VerfGHE 35, 123/125; vom 28.4.1992 VerfGHE 45, 68/74; BayVBl 2011, 366; BVerfG vom 13.1.1987 BVerfGE 74, 102/114).
Ob das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht als unzulässig behandelt hat, kann vom Verfassungsgerichtshof nicht überprüft werden. Zwar beurteilt er im Verfassungsbeschwerdeverfahren das Vorliegen von Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen, wie der Erschöpfung des Rechtswegs, grundsätzlich ohne Bindung an die Entscheidung des jeweiligen Fachgerichts (vgl. VerfGH vom 19.10.2010 VerfGHE 63, 182/187; vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/184). Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Bundesgericht diese Entscheidung getroffen hat. Denn dem Verfassungsgerichtshof als Landesverfassungsgericht fehlt die Kompetenz zur – sei es auch nur mittelbaren – Kontrolle von bundesgerichtlichen Entscheidungen. Das hat im Übrigen zur Folge, dass der Verfassungsgerichtshof eine Überprüfung des Urteils des Landesarbeitsgerichts anhand des Art. 91 Abs. 1 BV auch dann nicht vornehmen könnte, wenn das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen hätte (VerfGH vom 7.5.1993 VerfGHE 46, 160/163; vom 3.5.2012 – Vf. 58-VI-11 – juris Rn. 45 f.; vom 16.1.2018 – Vf. 52-VI-15 – juris Rn. 23; vom 19.3.2018 -Vf. 4-VII-16 – juris Rn. 47; VerfGH Baden-Württemberg vom 22.1.2018 – 1 VB 69/17 – juris Rn. 4).
c) Da eine sachliche Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht, die bei einer ordnungsgemäßen Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG möglich gewesen wäre, hier aus formalen Gründen nicht stattfinden konnte, ist der Rechtsweg jedenfalls im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landesarbeitsgericht nicht erschöpft und die Verfassungsbeschwerde damit insoweit unzulässig.
3. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV führt darüber hinaus zu ihrer Unzulässigkeit insgesamt, also auch wegen sonstiger Rügen, wie z. B. einer Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführerin auf in der Bayerischen Verfassung gewährleistete subjektive Rechte beziehen und ob sie hinreichend substanziiert sowie fristgerecht dargelegt wurden.
a) Der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. oben 2. a) verlangt auch im Hinblick auf die sonstigen Rügen die Erschöpfung des mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG eröffneten Rechtswegs, sofern diese Beanstandungen denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachten Gehörsverletzungen (vgl. BVerfG vom 16.7.2013 BVerfGE 134, 106 Rn. 22); dies ist hier der Fall. Denn läge ein Gehörsverstoß vor, so hätte das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 a Abs. 7 ArbGG das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen können. Das Verfahren wäre in die Lage zurückversetzt worden, in der es sich vor dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung befand (vgl. zu § 563 ZPO: Ball in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 563 Rn. 7). Damit wäre das fachgerichtliche Berufungsverfahren in vollem Umfang wieder eröffnet gewesen. Auf diese Weise hätte dem Begehren der Beschwerdeführerin im Rahmen des fachgerichtlichen Rechtswegs Rechnung getragen werden können, ohne dass es hierfür eines verfassungsgerichtlichen Einschreitens bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin hat daher nicht alles getan, um eine etwaige Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu beseitigen.
b) Die vorliegend zu beurteilende Sach- und Rechtslage ist vergleichbar mit dem Fall, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge beispielsweise nach § 321 a ZPO, § 78 a ArbGG oder § 152 a VwGO unterbleibt. Zu dieser Konstellation wird in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend die Ansicht vertreten, dass eine neben der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör auf weitere Grundrechte gestützte Verfassungsbeschwerde grundsätzlich insgesamt unzulässig ist (vgl. dazu z. B. BVerfG vom 25.4.2005 NJW 2005, 3059 f.; vom 30.5.2008 – 1 BvR 27/08 – juris Rn. 13; vom 9.6.2008 – 2 BvR 947/08 – juris Rn. 6; vom 14.7.2011 BVerfGK 19, 23 Rn. 7; vom 24.10.2011 NJW 2012, 372 Rn. 6; vom 20.6.2012 – 2 BvR 1565/11 – juris Rn. 7; BVerfGE 134, 106 Rn. 22; vom 7.10.2016 – 2 BvR 1313/16 – juris Rn. 13; VerfGH Berlin vom 2.7.2007 -136/02 – juris Rn. 12; VerfGH Brandenburg vom 24.3.2017 – VfGBbg 27/16 – juris Rn. 15; VerfGH Rheinland-Pfalz vom 23.1.2018 – VGH B 18/17 – juris Rn. 23 ff.; VerfGH Saarland vom 28.3.2017 – Lv 1/17 – juris Rn. 39; VerfGH Sachsen vom 28.2.2007 – Vf. 122-IV-07 – juris Rn. 8; vom 28.3.2017 – Vf. 32-IV-17 u. a. – juris Rn. 11; vom 28.7.2017 – Vf. 2-IV-17 – juris Rn. 14; Thüringer VerfGH vom 18.12.2012 – 18/11 – juris Rn. 10 f.; O. Klein in Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 577; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 467 f.; Desens, NJW 2006, 1243 ff.; kritisch Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228 ff.). Der Verfassungsgerichtshof hat die Frage, ob sich die aus einer unterlassenen Anhörungsrüge im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV ergebende Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch auf weitere Grundrechtsrügen erstreckt, bisher offengelassen (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 15.9.2011 – Vf. 137-VI-10 – juris Rn. 17; vom 5.10.2011 – Vf. 134-VI-10 – juris Rn. 12; vom 30.5.2012 BayVBl 2013, 738; vom 22.8.2016 BayVBl 2016, 282 Rn. 38). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen (vgl. a) liegt es jedoch nahe, dass er sich künftig der dargestellten, in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht anschließen wird.
IV.
Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).


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